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Veranstalter-Leitfaden - Landratsamt Unterallgäu

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gäu aufgrund eines mehrheitlichen Beschlusses<br />

der Bürgermeister um 2 Uhr<br />

enden, Ausschankende sollte um 1.30<br />

Uhr sein. Für Faschingsveranstaltungen<br />

gilt: um 2.30 Uhr ist Ausschankschluss,<br />

um 3 Uhr Veranstaltungsende.<br />

Ein früheres Ende dient unter anderem<br />

der Eindämmung von übermäßigem<br />

Alkoholkonsum und von Straftaten wie<br />

Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen.<br />

Die endgültige Entscheidung,<br />

wie lange eine Veranstaltung dauern<br />

darf, liegt bei der jeweiligen Stadt oder<br />

Gemeinde. Es wird aber empfohlen, sich<br />

an die vereinbarten Betriebszeiten im<br />

Landkreis zu halten.<br />

Stille Tage<br />

Als „stille Tage“ gelten Aschermittwoch,<br />

Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag,<br />

Allerheiligen, der zweite Sonntag<br />

vor dem ersten Advent als Volkstrauertag,<br />

Totensonntag, Buß- und Bettag und<br />

Heiligabend. An diesen Tagen sind öffentliche<br />

Unterhaltungsveranstaltungen<br />

in der Zeit von 2 bis 24.00 Uhr nur dann<br />

erlaubt, wenn der ernste Charakter des<br />

stillen Tages gewahrt ist. Ausnahmen<br />

sind Karfreitag und Karsamstag: Hier gilt<br />

die „Stille“ den ganzen Tag. Am Heiligen<br />

Abend beginnt die „Stille“ ab 14 Uhr.<br />

In Gaststätten sind an stillen Tagen Tanzbetrieb<br />

und -veranstaltungen ebenso<br />

wie Unterhaltungsveranstaltungen in<br />

den geschützten Zeiten nicht erlaubt;<br />

Musik muss in Art und Lautstärke dem<br />

Charakter des ernsten Tages angepasst<br />

sein.<br />

Am Karfreitag sind in Räumen mit<br />

Schankbetrieb musikalische Darbietungen<br />

jeder Art verboten. Sportveranstaltungen<br />

sind an stillen Tagen grundsätzlich<br />

erlaubt. Lediglich am Karfreitag und<br />

am Buß- und Bettag sind Sportveranstaltungen<br />

ganztags verboten.<br />

Aus wichtigen Gründen sind im Einzelfall<br />

Befreiungen von verschiedenen gesetzlichen<br />

Verboten des Feiertagsgesetzes<br />

möglich. Hierfür sind die Gemeinden im<br />

Landkreis zuständig.<br />

Technik<br />

Alle Geräte sollten kurz vor der Veranstaltung<br />

nochmals geprüft werden. Falls<br />

möglich, empfiehlt es sich, Ersatzgeräte<br />

bereitzuhalten. Elektrische Anlagen<br />

beziehungsweise Leitungen müssen<br />

entsprechend den sogenannten VDE-<br />

Bestimmungen installiert werden. Verlegte<br />

Kabel müssen in ihrer gesamten<br />

Länge abgedeckt oder mit auffallenden<br />

Klebestreifen befestigt werden.<br />

Wichtig ist, dass für den Fall der Fälle<br />

Telefonnummern von Fachleuten wie<br />

Hausmeister oder Elektriker sowie von<br />

„Ersatzlieferanten“ vorhanden sind.<br />

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