Veranstalter-Leitfaden - Landratsamt Unterallgäu
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notwendig ist, dass der Fluchtweg<br />
ins Freie von jedem Besucherplatz<br />
beziehungsweise jedem Punkt auf<br />
der Bühne nicht mehr als 30 Meter<br />
beträgt.<br />
• Ausgänge und Notausgänge müssen<br />
ausreichend beleuchtet und durch<br />
ausreichend große Hinweisschilder<br />
gekennzeichnet sein.<br />
• Es müssen mindestens 4,5 Meter<br />
breite Zufahrtswege für Rettungsfahrzeuge<br />
freigehalten werden. Auch<br />
Zufahrten zu anliegenden Straßen<br />
müssen frei zugänglich und für Rettungsfahrzeuge<br />
erreichbar sein.<br />
• Veranstaltungen mit mehr als 200<br />
Besuchern in nur vorübergehend<br />
genutzten, aber nicht als Versammlungsstätte<br />
genehmigten Räumen<br />
müssen der Bauaufsichtsbehörde<br />
unter Angabe von Art, Ort, Zeitpunkt<br />
und Dauer der Veranstaltung sowie<br />
der voraussichtlichen Teilnehmerzahl<br />
rechtzeitig angezeigt werden. Die<br />
Bauaufsichtsbehörde macht dann<br />
unter anderem nähere Angaben zu<br />
den Flucht- und Rettungswegen. Insbesondere<br />
werden hier zum Beispiel<br />
Anforderungen an Fluchtweg- oder<br />
Türbreiten vorgegeben.<br />
Gastspielvertrag<br />
Viele <strong>Veranstalter</strong> im nicht-kommerziellen<br />
Bereich vertreten die Ansicht, dass<br />
es nicht notwendig ist, Auftritte von<br />
Künstlern, Musikern und Bands durch<br />
schriftliche Verträge zu regeln. Grundsätzlich<br />
sind schriftliche Vereinbarun-<br />
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