Veranstalter-Leitfaden - Landratsamt Unterallgäu
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• Bei Festen ist es nicht erlaubt, mit<br />
verbilligtem Alkoholausschank oder<br />
sogenannten Flatrate-Angeboten,<br />
also Pauschal-Angeboten, zu werben.<br />
Verboten ist es auch, alkoholische<br />
Getränke als Werbemaßnahme<br />
zu einem nicht kostendeckenden<br />
Preis auszuschenken.<br />
Wie sollte man den Personaleinsatz<br />
planen?<br />
Wer am Einlass oder im Ausschank arbeitet,<br />
hat eine verantwortungsvolle<br />
Aufgabe. Damit die Bestimmungen des<br />
Jugendschutzes eingehalten werden,<br />
sollten die Stellen nur mit zuverlässigem<br />
Personal besetzt werden.<br />
Grundsätzlich gilt für die Personalplanung<br />
Folgendes:<br />
• Der Hauptverantwortliche muss der<br />
Gemeinde oder Stadt spätestens<br />
eine Woche vor Veranstaltungsbeginn<br />
einen Ansprechpartner für Jugendschutzfragen<br />
benennen. Das<br />
kann er selbst oder eine von ihm benannte<br />
Person sein.<br />
• Sowohl am Einlass als auch zur Bedienung<br />
müssen verantwortungsbewusste,<br />
zuverlässige Personen eingeteilt<br />
werden.<br />
• Pro 100 erwartete Besucher muss in<br />
der Regel ein geeigneter, volljähriger<br />
Ordner eingesetzt werden, der im<br />
und vor dem Veranstaltungsgelände<br />
für die Sicherheit der Besucher und<br />
die Einhaltung der Vorschriften zuständig<br />
ist. Letztendlich legt die Zahl<br />
der Ordner die Gemeinde fest.<br />
• Das Personal muss vor der Veranstaltung<br />
eine Einweisung erhalten,<br />
wie es kontrollieren und welche Altersgrenzen<br />
es beachten muss. Es<br />
muss die Bestimmungen nach dem<br />
Jugendschutz- und Gaststättengesetz<br />
kennen. Die Einweisung muss schriftlich<br />
dokumentiert und drei Monate<br />
aufbewahrt werden. Bei Verlangen<br />
muss der Nachweis Gemeinde, Polizei<br />
oder <strong>Landratsamt</strong> vorgelegt werden.<br />
Dürfen Jugendliche bei einer Veranstaltung<br />
mitarbeiten?<br />
Dass junge Vereinsmitglieder zum<br />
Beispiel beim Dorffest oder beim Faschingsball<br />
mitarbeiten, ist in der Regel<br />
kein Problem. Wenn die Vereinsjugend<br />
unentgeltlich mitanpackt, greift das Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
nicht und es<br />
fallen die diesbezüglichen Zeit- und Altersgrenzen<br />
weg.<br />
Eine weitere Ausnahme gibt es für Jugendliche<br />
bei Auftritten im Rahmen der<br />
Vereinstätigkeit. Auch hier gelten die<br />
Zeit- und Altersbeschränkungen nicht.<br />
Sind die Eltern nicht anwesend, über-<br />
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