Veranstalter-Leitfaden - Landratsamt Unterallgäu
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man sich telefonisch bei den Eltern<br />
rückversichern.<br />
• <strong>Veranstalter</strong> können die Erziehungsbeauftragung<br />
nicht übernehmen,<br />
da dies zu einer Interessenskollision<br />
führen würde.<br />
Informationen zum Download<br />
Unter www.unterallgaeu.de/jugendschutz<br />
gibt es ein Merkblatt für Eltern<br />
und <strong>Veranstalter</strong>. Außerdem können<br />
hier ein Vordruck zur Benennung einer<br />
erziehungsbeauftragten Person sowie<br />
ein Plakat für <strong>Veranstalter</strong> mit Informationen<br />
für erziehungsbeauftragte Personen<br />
heruntergeladen werden.<br />
2.2.2 Jugendveranstaltungen<br />
Feiern ohne Eltern – für Kinder und Jugendliche<br />
unter 16 Jahren ist das bei<br />
Tanzveranstaltungen normalerweise<br />
nicht möglich. Eine Ausnahme sind Kinder-<br />
und Jugendbälle im Fasching oder<br />
spezielle Teenagerdiscos. Vereine oder<br />
andere Organisatoren, die Veranstaltungen<br />
wie diese ausrichten möchten,<br />
brauchen dafür eine Ausnahmegenehmigung.<br />
Diese kann man beim Kreisjugendamt<br />
am <strong>Landratsamt</strong> beantragen.<br />
Was ist eine Ausnahmegenehmigung?<br />
Das Jugendschutzgesetz sieht vor, dass<br />
das Jugendamt Ausnahmen von den Jugendschutzbestimmungen<br />
genehmigen<br />
kann. Dies kann eine Lockerung der Altersgrenzen<br />
bedeuten, wenn bestimmte<br />
Auflagen eingehalten werden. Es kann<br />
dann aber auch zu weiteren Auflagen<br />
kommen, zum Beispiel, dass das Nachhausekommen<br />
der Besucher geregelt<br />
ist. Eine Ausnahmegenehmigung kann<br />
man beim Kreisjugendamt am <strong>Landratsamt</strong><br />
bis spätestens drei Wochen vor der<br />
Veranstaltung beantragen.<br />
Wann sind Ausnahmen vom Jugendschutzgesetz<br />
möglich?<br />
Laut Jugendschutzgesetz dürfen Kinder<br />
und Jugendliche unter 16 Jahren ohne<br />
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