Veranstalter-Leitfaden - Landratsamt Unterallgäu
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len, aber insbesondere auch, ob sie der<br />
Begleitung vertrauen können. In jedem<br />
Fall ist es Auftrag der Eltern, die geeignete<br />
Person für die Schutzaufgabe ihrer<br />
minderjährigen Kinder zu bestimmen<br />
und nicht Aufgabe der Kinder, diese den<br />
Eltern zu präsentieren.<br />
Welche Voraussetzungen muss eine erziehungsbeauftragte<br />
Person erfüllen?<br />
Die erziehungsbeauftragte Person muss<br />
mindestens volljährig sein – zu empfehlen<br />
ist ein Mindestalter von 25 Jahren.<br />
Außerdem muss die Person über eine<br />
entsprechende Autorität verfügen. Um<br />
die Übertragung der Erziehungsaufgaben<br />
glaubhaft zu machen, bietet es sich<br />
an, dies schriftlich festzuhalten.<br />
Was sollten Eltern beachten?<br />
Folgende Dinge sollten Eltern unbedingt<br />
beachten:<br />
• Sie sollten der erziehungsbeauftragten<br />
Person vertrauen können.<br />
• Die erziehungsbeauftragte Person<br />
sollte genügend Reife und Autorität<br />
besitzen, um dem jungen Menschen<br />
Grenzen setzen zu können (zum Beispiel<br />
Alkohol, Rauchen), ihn zu leiten<br />
und zu lenken.<br />
• Es sollte eine konkrete, zeitlich begrenzte<br />
Beauftragung in schriftlicher<br />
Form ausgesprochen werden.<br />
• Klare Vereinbarungen sollten auch<br />
zur Rückkehrzeit getroffen werden.<br />
• Die Verantwortung bleibt trotz Erziehungsbeauftragung<br />
weiterhin bei<br />
den Eltern – auch hinsichtlich Aufsichtspflicht<br />
und haftungsrechtlicher<br />
Folgen.<br />
Was sollten <strong>Veranstalter</strong> beachten?<br />
Der <strong>Veranstalter</strong> legt selbst fest, ob und<br />
ab welchem Alter er Einlass gewährt<br />
und ob er eine Übertragung der Aufsichtspflicht<br />
auf einen Erziehungsbeauftragten<br />
anerkennt. Es besteht kein<br />
gesetzlicher Anspruch auf Einlass, auch<br />
wenn eine Übertragung der Aufsichtspflicht<br />
schriftlich nachgewiesen wird.<br />
Wenn der <strong>Veranstalter</strong> die Erziehungsübertragung<br />
akzeptiert, sollten folgende<br />
Dinge unbedingt beachtet werden:<br />
• Ist die erziehungsbeauftragte Person<br />
zur Ausübung der Aufgabe nicht in<br />
der Lage – zum Beispiel wegen Alkoholisierung<br />
oder fehlendem Autoritätsverhältnis<br />
– so kann sie auch<br />
bei vorliegender Vereinbarung nicht<br />
als erziehungsbeauftragte Person<br />
handeln. Der Zutritt/Aufenthalt kann<br />
dem minderjährigen Jugendlichen<br />
somit nicht gestattet werden.<br />
• Es sollte schriftlich geregelt werden,<br />
wie die Erziehungsbeauftragung kontrolliert<br />
wird. Im Zweifelsfall sollte<br />
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