Untitled - Landkreis Limburg-Weilburg
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L A N D K R E I S L I M B U R G - WEI L B U R G<br />
J U G E N D H I L F E U N D S C H U LE<br />
WEGWEISER<br />
für Kinder, Jugendliche und Familien<br />
Öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe<br />
Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind öffentliche und freie Träger.<br />
Öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe haben gesetzlich normierte als<br />
auch sozialpolitische Aufgaben zu erfüllen. Gemeinsame Zielsetzung ist hierbei<br />
die Orientierung an konkreten Bedarfslagen und Lebenslagen von Kindern und<br />
Jugendlichen und ihren Familien.<br />
Gesellschaftspolitisch lang andauernden Diskursen sollte Rechnung getragen<br />
werden und sich in einer zeitgemäßen und praxisnahen Kinder- und<br />
Jugendhilfe wiederspiegeln .<br />
Ein wesentlicher Teil sozialer Dienste und Angebote wird von freien Trägern<br />
angeboten.<br />
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und ihre Mitgliedorganisationen<br />
sind wichtige Kooperationspartner für öffentliche Stellen. Regionale<br />
Geschäftsstellen freier Träger nehmen aufgrund der Vielfalt der<br />
Angebotspalette und Ressourcen unterschiedliche Aufgaben der Kinder– und<br />
Jugendhilfe wahr.<br />
Im konfessionellen Bereich sind Kirchen und Religionsgemeinschaften des<br />
öffentlichen Rechts sowie konfessionelle Verbände Träger der freien<br />
Jugendhilfe, deren Aufgaben– und Organisationsstruktur sich in der Regel an<br />
Dekanaten und Diözesen orientiert.<br />
Darüber hinaus sind Träger aktiv, die nicht einem Spitzenverband der freien<br />
Wohlfahrtspflege angehören. Zu dieser Gruppe gehören sowohl größere in den<br />
einzelnen Regionen tätige Vereine, als auch privat-gewerbliche Träger.<br />
Örtlicher Träger der öffentlichen Kinder– und Jugendhilfe<br />
Als örtlicher Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe obliegen dem<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Limburg</strong>-<strong>Weilburg</strong> die Gewährung von Leistungen und die<br />
Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SBG<br />
VIII).<br />
Für die Gewährung von Leistungen und die Wahrnehmung anderer Aufgaben<br />
nach dem Kinder– und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) hat er ein<br />
Jugendamt eingerichtet.<br />
Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und<br />
die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. Die Geschäfte der<br />
laufenden Verwaltung werden vom Amt für Jugend, Schule und Familie im<br />
Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Kreistages, des Kreisausschusses<br />
und des Jugendhilfeausschusses geführt.<br />
Die Rechtsaufsicht für die kommunalen Jugendämter fällt in den<br />
Zuständigkeitsbereich des für die Jugendhilfe zuständigen Ministeriums.<br />
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