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Untitled - Landkreis Limburg-Weilburg

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L A N D K R E I S L I M B U R G - WEI L B U R G<br />

J U G E N D H I L F E U N D S C H U LE<br />

WEGWEISER<br />

für Kinder, Jugendliche und Familien<br />

Öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe<br />

Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind öffentliche und freie Träger.<br />

Öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe haben gesetzlich normierte als<br />

auch sozialpolitische Aufgaben zu erfüllen. Gemeinsame Zielsetzung ist hierbei<br />

die Orientierung an konkreten Bedarfslagen und Lebenslagen von Kindern und<br />

Jugendlichen und ihren Familien.<br />

Gesellschaftspolitisch lang andauernden Diskursen sollte Rechnung getragen<br />

werden und sich in einer zeitgemäßen und praxisnahen Kinder- und<br />

Jugendhilfe wiederspiegeln .<br />

Ein wesentlicher Teil sozialer Dienste und Angebote wird von freien Trägern<br />

angeboten.<br />

Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und ihre Mitgliedorganisationen<br />

sind wichtige Kooperationspartner für öffentliche Stellen. Regionale<br />

Geschäftsstellen freier Träger nehmen aufgrund der Vielfalt der<br />

Angebotspalette und Ressourcen unterschiedliche Aufgaben der Kinder– und<br />

Jugendhilfe wahr.<br />

Im konfessionellen Bereich sind Kirchen und Religionsgemeinschaften des<br />

öffentlichen Rechts sowie konfessionelle Verbände Träger der freien<br />

Jugendhilfe, deren Aufgaben– und Organisationsstruktur sich in der Regel an<br />

Dekanaten und Diözesen orientiert.<br />

Darüber hinaus sind Träger aktiv, die nicht einem Spitzenverband der freien<br />

Wohlfahrtspflege angehören. Zu dieser Gruppe gehören sowohl größere in den<br />

einzelnen Regionen tätige Vereine, als auch privat-gewerbliche Träger.<br />

Örtlicher Träger der öffentlichen Kinder– und Jugendhilfe<br />

Als örtlicher Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe obliegen dem<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Limburg</strong>-<strong>Weilburg</strong> die Gewährung von Leistungen und die<br />

Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SBG<br />

VIII).<br />

Für die Gewährung von Leistungen und die Wahrnehmung anderer Aufgaben<br />

nach dem Kinder– und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) hat er ein<br />

Jugendamt eingerichtet.<br />

Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und<br />

die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. Die Geschäfte der<br />

laufenden Verwaltung werden vom Amt für Jugend, Schule und Familie im<br />

Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Kreistages, des Kreisausschusses<br />

und des Jugendhilfeausschusses geführt.<br />

Die Rechtsaufsicht für die kommunalen Jugendämter fällt in den<br />

Zuständigkeitsbereich des für die Jugendhilfe zuständigen Ministeriums.<br />

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