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Julia Anna Riedel, Archivische Digitalisierungsprojekte und Public

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<strong>Archivische</strong> <strong>Digitalisierungsprojekte</strong> <strong>und</strong> <strong>Public</strong> Private Partnerships<br />

nicht unproblematisch. Noch schwieriger wird es, wenn Archive vor dem Hintergr<strong>und</strong> des<br />

bestehenden Personalmangels <strong>und</strong> fehlender Geldmittel auf die Dienste von privaten Firmen<br />

zurückgreifen <strong>und</strong> Archivgut durch Dritte digitalisieren lassen. Von außen betrachtet spricht<br />

vieles für die Zusammenarbeit mit finanzkräftigen Partnern, die über eine geeignete Ausstattung<br />

verfügen, um umfangreiche Archivbestände effizient bearbeiten zu können. Doch müssen<br />

die Kooperationen für beide Seiten lohnend sein. Ein Anbieter, der sich bereit erklärt,<br />

Unterlagen kostenlos zu digitalisieren, wird in der Regel eine Gegenleistung fordern <strong>und</strong><br />

möglicherweise auf die Einräumung von Nutzungsrechten bestehen, die der kommerziellen<br />

Verwertung der Digitalisate dienen können. Archive geraten damit in mehrfacher Weise in<br />

eine Zwickmühle:<br />

Sind vor der Digitalisierung nicht alle Fragen geklärt, die aus Sicht des Archiv-, Urheberoder<br />

Datenschutzrechts gegen eine Nutzung sprechen, kann es zu Problemen kommen.<br />

Normalerweise werden Archive nur Bestände freigeben, deren Schutzfristen abgelaufen sind<br />

<strong>und</strong> bei deren Verwertung keine schutzwürdigen Belange Dritter berührt werden. Doch<br />

steckt auch hier der Teufel im Detail, denkt man beispielsweise an Beischreibungen oder<br />

Adoptionsvermerke in Personenstandsunterlagen. Da auch die digitale Reproduktion der<br />

Archivalien durch den Dienstleister eine Form der Nutzung darstellt, reicht es nicht, sich mit<br />

möglichen Nutzungshindernissen erst im Vorfeld der Online-Stellung oder Vorlage im Lesesaal<br />

zu beschäftigen. Eine gewissenhafte <strong>und</strong> frühzeitige Vorbereitung des Projektes ist daher<br />

notwendig. Allerdings können Schwierigkeiten noch von einer ganz anderen Seite herrühren.<br />

Einerseits verfolgen Archive mit der Online-Stellung von Archivalien das verdienstvolle<br />

Anliegen, Kulturgüter im Netz für ein breites Publikum zugänglich <strong>und</strong> nutzbar zu machen.<br />

Andererseits könnte gerade die Zusammenarbeit mit kommerziellen Dienstleistern dazu führen,<br />

dass der Zugang zu Dokumenten, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung keinen urheberoder<br />

datenschutzrechtlichen Bestimmungen mehr unterlagen, aufgr<strong>und</strong> der vertraglich festgelegten<br />

Kooperationsbedingungen erschwert oder für gewisse Zeit ganz verwehrt wird.<br />

Archive geraten so in Konflikt mit ihrem gesetzlichen Auftrag, nationales Kulturgut „zu sichern,<br />

nutzbar zu machen <strong>und</strong> wissenschaftlich zu verwerten“. 6 Eine Beschränkung des Zu-<br />

6 Vgl. hier § 1 BArchG (B<strong>und</strong>esarchivgesetz): Gesetz über die Sicherung <strong>und</strong> Nutzung von Archivgut des B<strong>und</strong>es<br />

vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch § 13 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5.<br />

September 2005 (BGBl. I S. 2722), abrufbar unter: (letzter Zugriff: 8.3.2012) sowie § 2 Abs. 1 LArchG (Landesarchivgesetz<br />

Baden-Württemberg): „Das Landesarchiv verwahrt, erhält <strong>und</strong> erschließt als Archivgut alle Unterlagen, […];<br />

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