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Julia Anna Riedel, Archivische Digitalisierungsprojekte und Public

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<strong>Archivische</strong> <strong>Digitalisierungsprojekte</strong> <strong>und</strong> <strong>Public</strong> Private Partnerships<br />

von technischen Schutzmaßnahmen zu einer „Verknappung“ des kulturellen Angebots bzw.<br />

zu einer Behinderung des „barrierefreien Zugangs“ zu öffentlichen Gütern kommen kann. 102<br />

Die Frage ist, ob dies im Einklang mit dem Auftrag – hier insbesondere staatlicher – Archive<br />

steht.<br />

d. Die „Open Access-Bewegung“<br />

Gegen die Privatisierung gemeinfreier Werke <strong>und</strong> beschränkte Zugangsmöglichkeiten hat<br />

sich in den letzten Jahren in der Öffentlichkeit bereits Widerstand geregt. Die so genannte<br />

„Open Access-Bewegung“ tritt für die freie Verfügbarkeit von Informationen <strong>und</strong> das Prinzip<br />

des „offenen Zugangs“ ein. Im Jahre 2003 wurde die internationale „Berliner Erklärung“ von<br />

Vertretern großer Museen, Bibliotheken <strong>und</strong> Forschungsinstitutionen unterzeichnet, die sich<br />

für die freie Verfügbarkeit von wissenschaftlichem Wissen im Internet aussprechen. 103 Das<br />

World Wide Web wird als Zukunftsmedium gesehen, das nachhaltig, interaktiv <strong>und</strong> transparent<br />

sein sollte. Aus diesem Gr<strong>und</strong> werden Urheber <strong>und</strong> Rechteinhaber aufgefordert, ihre<br />

Veröffentlichungen einem weltweiten Publikum frei zur Verfügung zu stellen <strong>und</strong> einer Nutzung<br />

ihres Werkes „zu jedem verantwortbaren Zweck“ zuzustimmen. Der ungehinderte Zugriff<br />

solle nicht nur für Inhalte, sondern auch für Software gelten. Eine ähnliche Philosophie<br />

steht hinter dem Schlagwort „Creative Commons“ bzw. „Creative Commons-Lizenzen“. 104<br />

Die Lizenzen geben Privatpersonen, Firmen oder Institutionen Möglichkeiten, ihre schöpferischen<br />

Erzeugnisse anderen für die Nutzung in einem gewissen Rahmen bereitzustellen, ohne<br />

auf ihr Copyright zu verzichten. Dabei bestimmen sie als Urheber, in welchem Maße ihr<br />

Werk genutzt werden darf. 105<br />

aus Art. 5 GG (Informationsfreiheit) ableiten. Jedoch muss eine öffentliche Einrichtung bei einer Gebührenerhebung<br />

den Gr<strong>und</strong>satz der Kostendeckung, der Äquivalenz der Leistung <strong>und</strong> den Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz wahren.<br />

102 Ebd., S. 239.<br />

103 Berlin Declaration on Open Access to Knowledge in the Sciences and Humanities. Englische <strong>und</strong> deutsche<br />

Versionen abrufbar unter: (letzter Zugriff:<br />

12.3.2012).<br />

104 Siehe: (letzter Zugriff: 12.3.2012): „To achieve the vision of universal<br />

access, someone needed to provide a free, public, and standardized infrastructure that creates a balance between<br />

the reality of the Internet and the reality of copyright laws. That someone is Creative Commons.“<br />

105 Eine Übersicht über die unterschiedlichen Lizenzen findet sich bei: <br />

(letzter Zugriff: 12.3.2012). Vgl. ebd. beispielsweise: Namensnennung (CC BY), Namensnennung-Keine Bearbeitung<br />

(CC BY-ND), Namensnennung-Nicht kommerziell (CC BY-NC), Namensnennung-Nicht kommerziell-Keine<br />

Bearbeitung (CC BY-NC-ND). Vgl. allgemein: Thomas Hoeren: Urheberrecht in der Wissensgesellschaft, in: Aus<br />

Politik <strong>und</strong> Zeitgeschichte 30-31 (2005), S. 14-24.<br />

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