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Julia Anna Riedel, Archivische Digitalisierungsprojekte und Public

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<strong>Archivische</strong> <strong>Digitalisierungsprojekte</strong> <strong>und</strong> <strong>Public</strong> Private Partnerships<br />

den, wie z. B. einer Foto- oder Plakatsammlung, zu Schwierigkeiten kommen. Solche Quellen<br />

werden oft <strong>und</strong> gerne als Blickfang ins Netz gestellt, der die Aufmerksamkeit von Nutzern auf<br />

sich ziehen soll. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn an den Bildern noch Urheberrechte des<br />

Fotografen oder Grafikers bestehen. In problematischen Fällen behelfen sich manche Archive<br />

mit einer Thumbnail-Ansicht oder mit digitalen Wasserzeichen. Um auch bei der Ansicht<br />

von Archivalien, bei denen die Schutzfristen abgelaufen sind (beispielsweise bei mittelalterlichen<br />

Urk<strong>und</strong>en), einen Missbrauch zu verhindern, werden Kopien der hochwertigen Masterdateien<br />

ins Netz gestellt, die nur in geringer Auflösung über den Bildschirm zu betrachten<br />

sind. Gleichzeitig wird das Downloaden der Bilder blockiert. 95<br />

Alle diese Verfahren können als technische Schutzmaßnahmen bezeichnet werden. Es ist<br />

eine Möglichkeit, mithilfe derer die Nutzung der Digitalisate im Internet in einem gewissen<br />

Rahmen kontrolliert <strong>und</strong> reguliert werden kann. Gr<strong>und</strong>sätzlich werden bei einer Online-<br />

Stellung der digitalisierten Quellen die Schleusen sprichwörtlich geöffnet <strong>und</strong> die Kontrolle<br />

über die Daten aus der Hand gegeben. Der Internet-User hat in der Regel im Vorfeld keinen<br />

Nutzerantrag ausgefüllt, sieht sich an die Bedingungen der jeweiligen Benutzungsordnung<br />

somit nicht geb<strong>und</strong>en. Einen Ausweg suchen Archive hier durch die Anbringung pauschaler<br />

Hinweise, bei der Auswertung von Informationen schutzwürdige Belange Dritter zu beachten<br />

bzw. im Falle eines Verstoßes entsprechend dafür einzustehen <strong>und</strong> bei Verwendung der<br />

Quelle den Namen des Archivs <strong>und</strong> die Archivsignatur anzugeben. 96 Konnte das Archiv (bei<br />

urheberrechtlich geschützten Dokumenten) die Rechteinhaber der im Netz präsentierten<br />

Unterlagen nicht zweifelsfrei ermitteln, findet häufig eine „Generalanmerkung“ Verwen-<br />

Hedwig. Siehe hierzu auch: Andreas Hedwig: Die hessischen Personenstandsregister gehen weltweit „online“,<br />

in: Archivnachrichten aus Hessen 11 (2011), Heft 1, S. 3f.<br />

95 Vgl. hierzu die Präsentation des Nachlasses des Mannheimer Oberbürgermeisters Hermann Heimerich auf<br />

der Homepage des iSG Stadtarchivs Mannheim: (letzter Zugriff: 12.3.2012). Zur Verwendung von Wasserzeichen vgl. Beispiele von Urk<strong>und</strong>en<br />

bei: (letzter Zugriff: 12.3.2012) oder die Bildansichten des Digitalen<br />

Bildarchivs des B<strong>und</strong>esarchivs: (letzter Zugriff: 12.3.2012).<br />

96 Eine Möglichkeit bei der Digitalisierung von Archivgut mit einem externen Dienstleister wäre z. B. die Aufnahme<br />

eines entsprechenden Passus in den Vertrag, der zur Anbringung entsprechender Hinweise verpflichtet.<br />

Für die Überlassung dieser Information danke ich Herrn Vinzenz Lübben M.A. – Gr<strong>und</strong>sätzlich, so kann man<br />

sagen, erfolgt die Nutzung des im Internet frei zugänglichen Archivguts nicht mehr auf archivgesetzlicher<br />

Gr<strong>und</strong>lage. Anders stellt sich die Situation bei einer verbindlichen Online-Registrierung (<strong>und</strong> eventuellen<br />

Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses) z. B. vor „Betreten“ eines „virtuellen Lesesaals“ dar. Hier<br />

könnte man diskutieren, inwieweit der Nutzer eine „Öffentlichkeit“ darstellt, das Betrachten der Digitalisate<br />

demnach einer Veröffentlichung gleichkommt. Zur Diskussion vgl. die Entscheidung des OLG Zweibrücken:<br />

GRUR 1997, S. 363.<br />

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