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Julia Anna Riedel, Archivische Digitalisierungsprojekte und Public

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<strong>Archivische</strong> <strong>Digitalisierungsprojekte</strong> <strong>und</strong> <strong>Public</strong> Private Partnerships<br />

damit von einer Benutzung durch Dritte ausgeschlossen. 90 Auch genealogische Online-<br />

Anbieter könnten, zumindest nach deutschem Recht, einen Schutz als Hersteller einer Datenbank<br />

genießen. Indem sie mit finanziellem <strong>und</strong> personellem Aufwand Digitalisate erstellen,<br />

das Material aufbereiten, d. h. indizieren lassen, eine Qualitätskontrolle vornehmen <strong>und</strong><br />

die Informationen anschließend im Internet darbieten, ist die Wesentlichkeit der Investition<br />

nach § 87a UrhG gegeben. Als Rechteinhaber könnte der Dienstleister somit Dritten gemäß §<br />

87b Abs. 1 UrhG die Vervielfältigung, Verbreitung <strong>und</strong> öffentliche Wiedergabe von Datenbankinhalten<br />

verbieten. Sind mit dem Archiv keine Sondervereinbarungen in diesem Punkt<br />

getroffen worden, könnte auf Gr<strong>und</strong>lage von Ausschließlichkeitsrechten des Dienstleisters<br />

der Zugang zu Kulturgütern erschwert oder verhindert werden. 91<br />

. Technische Schutzmaßnahmen<br />

Zu einer „Remonopolisierung“ von gemeinfreien Werken kann es schließlich durch den Einsatz<br />

technischer Schutzmaßnahmen kommen. 92 Bei technischen Schutzmaßnahmen handelt<br />

es sich um „Technologien, Vorrichtungen <strong>und</strong> Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu<br />

bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände<br />

betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern<br />

oder einzuschränken“. 93 Diese Maßnahmen genießen ihrerseits wieder einen Schutz durch §<br />

95a ff. UrhG. In Archiven können technische Schutzmaßnahmen bei der Online-Präsentation<br />

von Findmittelinformationen <strong>und</strong> digitalisierten Quellen zum Einsatz kommen.<br />

Oftmals stellt sich das Problem, dass ein Bestand zwar keinen Schutzfristen mehr unterliegt<br />

<strong>und</strong> damit an <strong>und</strong> für sich frei einsehbar wäre, dass er jedoch personenbezogene Daten<br />

enthält <strong>und</strong> aus diesem Gr<strong>und</strong> wiederum nicht bedenkenlos im Internet verfügbar gemacht<br />

werden kann. Ähnlich verhält es sich beispielsweise bei der Digitalisierung von<br />

Personenstandsunterlagen, die spätere Einträge, etwa Adoptionsvermerke, aufweisen. Einige<br />

Archive versuchen dies durch die Schwärzung der fraglichen Stellen zu lösen oder verzichten,<br />

unter Verwendung eines „Platzhalters“, auf die Veröffentlichung der betreffenden Seite.<br />

94 Des Weiteren könnte es bei der elektronischen Aufbereitung von Sammlungsbestän-<br />

90 Bereitstellung elektronischer Findmittel in öffentlich zugänglichen Netzen (wie Anm. 49).<br />

91 Garbers-von Boehm (wie Anm. 24), S. 31, 55f., 63, 195ff., 201, 205, 253.<br />

92 Ebd., S. 213ff.<br />

93 Vgl. § 95a Abs. 1 UrhG.<br />

94 Dieses Vorgehen wählt beispielsweise das Hessische Staatsarchiv in Marburg bei der Digitalisierung der in<br />

Neustadt archivierten hessischen Personenstandsregister. Für diese Information danke ich Herrn Dr. Andreas<br />

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