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Julia Anna Riedel, Archivische Digitalisierungsprojekte und Public

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<strong>Archivische</strong> <strong>Digitalisierungsprojekte</strong> <strong>und</strong> <strong>Public</strong> Private Partnerships<br />

Archiv die Digitalisate nach Projektende gleich uneingeschränkt nutzen kann, gleichzeitig der<br />

Dienstleister für die Bereitstellung derselben Daten von seinen K<strong>und</strong>en Geld verlangt. 87<br />

. Datenbanken<br />

Ausschließlichkeitsrechte können darüber hinaus bei der Erstellung bzw. beim Einpflegen der<br />

Daten in Datenbanken entstehen. Das Urheberrecht sieht nach § 4 Abs. 1 UrhG einen Schutz<br />

von „Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgr<strong>und</strong><br />

der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind“ vor;<br />

ein eventuell an einzelnen Elementen der Datenbank bestehendes Urheberrecht bleibt davon<br />

unberührt. Datenbankwerke werden i. S. v. § 4 Abs. 2 UrhG als „Sammelwerk, dessen<br />

Elemente systematisch oder methodisch angeordnet <strong>und</strong> einzeln mit Hilfe elektronischer<br />

Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind“ definiert. Es wird unterschieden zwischen<br />

einem Datenbankwerk <strong>und</strong> einer Datenbank. Eine Datenbank ist gemäß § 87a Abs. 1 UrhG<br />

„eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch<br />

oder methodisch angeordnet <strong>und</strong> einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere<br />

Weise zugänglich sind <strong>und</strong> deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach<br />

Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert“. Als Datenbankhersteller <strong>und</strong> damit<br />

Rechteinhaber gilt nach § 87a Abs. 2 UrhG derjenige, der diese Investition getätigt hat. Der<br />

Schutz von Datenbanken beruht darüber hinaus auf der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen<br />

Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken.<br />

88<br />

Im archivischen Bereich könnte dies eine Rolle bei der Erstellung <strong>und</strong> Veröffentlichung<br />

von Findmitteln im Internet sowie bei der Zusammenführung von Erschließungsleistungen in<br />

elektronischen Datenbanken spielen. 89 Nach § 87d UrhG erlöschen die Rechte des Datenbankherstellers<br />

15 Jahre nach der Erstellung. Allerdings läuft diese Frist bei einer Erschließungsdatenbank,<br />

die beständig gepflegt <strong>und</strong> fortgeschrieben wird, niemals aus <strong>und</strong> wäre<br />

87 Für wertvolle Hinweise zu diesem Thema sowie für die Überlassung der Präsentation des auf dem 64. Westfälischen<br />

Archivtag in Gronau gehaltenen Vortrags „Ausverkauf der Nutzungsrechte? Rechtliche Fragen bei der<br />

Digitalisierung von Archivgut durch Dritte“ danke ich Dr. Michael Scholz von der Landesfachstelle für Archive<br />

<strong>und</strong> öffentliche Bibliotheken im Brandenburgischen Landeshauptarchiv.<br />

88<br />

Vgl. hier: (letzter<br />

Zugriff: 11.3.2012).<br />

89 Nach Rainer Polley ist mit einer einfachen Präsentation eingescannter Unterlagen die Anforderung an eine<br />

Datenbank nach § 87a UrhG noch nicht erreicht, es sei denn die Anordnung ist in aufwändiger Weise sowie<br />

systematisch <strong>und</strong> methodisch erfolgt. Vgl.: Polley, Rechtsfragen (wie Anm. 25), S. 33-39.<br />

28

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