27.04.2014 Aufrufe

Julia Anna Riedel, Archivische Digitalisierungsprojekte und Public

Julia Anna Riedel, Archivische Digitalisierungsprojekte und Public

Julia Anna Riedel, Archivische Digitalisierungsprojekte und Public

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Archivische</strong> <strong>Digitalisierungsprojekte</strong> <strong>und</strong> <strong>Public</strong> Private Partnerships<br />

Abs. 1 <strong>und</strong> 2 UrhG handelt, schützen. 79 Allein der Urheber soll über die Veröffentlichung (§<br />

12 UrhG) <strong>und</strong> die Verwendung seines geistigen Eigentums (§§ 15 bis 24 UrhG) entscheiden<br />

können. Vom Gesetzgeber wurde das Urheberrecht aus dieser Perspektive als Ausschließlichkeitsrecht<br />

gestaltet: Über die Verwendung seines Werkes bestimmt ausschließlich der<br />

Urheber bzw. der Rechteinhaber. Mit den Schranken des Urheberrechts (§§ 44a bis 63a<br />

UrhG) werden für bestimmte Fälle, wie z. B. für den Unterrichtsgebrauch oder zur Nutzung<br />

an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken <strong>und</strong> Archiven, Ausnahmen geschaffen, die<br />

eine Verwendung ohne vorhergehende Einwilligung des Urhebers erleichtern sollen. Das<br />

Urheberrecht erlischt nach § 64 UrhG siebzig Jahre nach Tod des Urhebers. Damit endet<br />

auch das Ausschließlichkeitsrecht nach einer festgelegten Zeitdauer: Das Werk wird gemeinfrei<br />

<strong>und</strong> ist prinzipiell jedermann zugänglich. Wo liegt nun bei der Digitalisierung von Archivgut<br />

durch externe Dienstleister aber das Problem von Ausschließlichkeitsrechten bzw. Ausschließlichkeitsvereinbarungen?<br />

In der Regel ist die Zusammenarbeit mit einem Dienstleister unproblematisch, wenn es<br />

sich um ältere, „unbedenkliche“ Quellenbestände handelt <strong>und</strong> der Partner für die in Anspruch<br />

genommene Dienstleistung die entsprechende Bezahlung erhält, darüber hinaus aber<br />

keine weitere Gegenleistung fordert, z. B. Urheber- <strong>und</strong> damit Verwertungsrechte an den<br />

entstandenen Digitalisaten geltend machen will. Bei den meisten Projekten, die auf diese Art<br />

über Vergabeverfahren abgewickelt werden, gibt es abgesehen von den geläufigen archivrechtlichen,<br />

urheber- <strong>und</strong> datenschutzrechtlichen Bestimmungen nichts zu beachten.<br />

Anders verhält es sich bei der Zusammenarbeit mit einer juristischen Person des Privatrechts,<br />

die ihre Digitalisierungsleistung unentgeltlich anbietet, im Gegenzug aber zeitlich<br />

befristete oder unbefristete Rechte an der Verwertung der entstandenen Daten beansprucht.<br />

Auf diese Weise würde dem Dienstleister das Recht zufließen, die erstellten<br />

Digitalisate für seine Zwecke zu nutzen <strong>und</strong> zu verwerten. Digitalisiertes Archivgut, das keinen<br />

archiv- oder anderen gesetzlichen Schutzfristen mehr unterliegt <strong>und</strong> das demnach in<br />

einem staatlichen Archiv der Benutzungsordnung entsprechend einsehbar wäre, könnte einer<br />

erneuten Zugangssperre unterworfen werden, die über archivische Sperrfristen bzw.<br />

über die Schutzdauer des Urheberrechts hinausgeht. Wenn der Kooperationspartner für die<br />

Erbringung seiner Dienstleistung auf der Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte<br />

79 Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 53 des Gesetzes<br />

vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, abrufbar unter: <br />

(letzter Zugriff: 11.3.2012).<br />

25

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!