27.04.2014 Aufrufe

Julia Anna Riedel, Archivische Digitalisierungsprojekte und Public

Julia Anna Riedel, Archivische Digitalisierungsprojekte und Public

Julia Anna Riedel, Archivische Digitalisierungsprojekte und Public

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Archivische</strong> <strong>Digitalisierungsprojekte</strong> <strong>und</strong> <strong>Public</strong> Private Partnerships<br />

oder den Dienstleister erstellte) Indizes. 50 Ebenso gibt es Aktengruppen, bei denen häufig<br />

besondere (bereichsspezifische) Geheimhaltungsvorschriften zu erwarten sind. 51<br />

Personenbezogen sind die Inhalte, wenn sie sich „nach [ihrer] Zweckbestimmung auf eine<br />

natürliche Person [beziehen]“. 52 Nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen handelt<br />

es sich dabei um „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten<br />

oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)“. 53 Ein Augenmerk ist in dieser<br />

Hinsicht insbesondere auf Angaben zu Namen (darunter z. B. auch Pseudonyme), Wohnort,<br />

Beruf, Konfession, Krankheit, Besitz- <strong>und</strong> Eigentumsverhältnissen zu richten sowie auf<br />

sensible Daten über Ges<strong>und</strong>heit, ethnische Herkunft, politische, gewerkschaftliche oder sexuelle<br />

Orientierung, Straf- <strong>und</strong> Disziplinarverfahren. 54<br />

Als für die Veröffentlichung unbedenklich eingestuft werden können demnach (abgesehen<br />

von der jeweiligen Laufzeit) handschriftliche Karten <strong>und</strong> Pläne sowie bereits publizierte<br />

Unterlagen wie z. B. Plakate, Printmedien oder gedruckte Pläne. 55 Allerdings können diese<br />

Archivaliengruppen bereits den Bereich des Urheberrechts berühren. Urheberrechtliche Beschränkungen<br />

können greifen, wenn es sich bei dem zu digitalisierenden Archivale um ein<br />

Werk i. S. d. Urheberrechts handelt (§ 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 UrhG). Baupläne, Zeichnungen<br />

50 Möglicherweise können auch Findmittel <strong>und</strong> die darin enthaltenen Erschließungsinformationen urheberrechtlich<br />

geschützt sein. Vgl. hierzu auch Anm. 58 dieser Arbeit.<br />

51 Der Gemeinsame Beschluss der ARK-Arbeitsgruppe Archive <strong>und</strong> Recht vom 26.2.2007 (wie Anm. 49) listet<br />

hier ohne Anspruch auf Vollständigkeit einige Geheimnisgruppen auf: Bankgeheimnis, Beichtgeheimnis, Berufsgeheimnis,<br />

Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsgeheimnisse, Briefgeheimnis, Klientengeheimnis, Kreditgeheimnis,<br />

Mandantengeheimnis, Patientengeheimnis, Personalaktengeheimnis (jeweils einschlägige Beamtengesetze),<br />

Privatgeheimnis, Post- <strong>und</strong> Fernmeldegeheimnis, Sozialgeheimnis, Statistikgeheimnis, Steuergeheimnis. Siehe<br />

hierzu auch: Udo Schäfer: Rechtsvorschriften über Geheimhaltung sowie Berufs- <strong>und</strong> besondere Amtsgeheimnisse<br />

im Sinne der Archivgesetze des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder – Gr<strong>und</strong>züge einer Dogmatik, in: Rainer Polley<br />

(Hg.): Archivgesetzgebung in Deutschland – Ungeklärte Rechtsfragen <strong>und</strong> neue Herausforderungen. Marburg<br />

2003, S. 39-69.<br />

52 Hier: § 6 Abs. 2 Satz 3 LArchG. Die einzelnen Archivgesetze weisen ganz unterschiedliche Formulierungen auf,<br />

die auch jeweils andere Interpretationsmöglichkeiten im Hinblick auf „personenbezogenes Archivgut“ erlauben.<br />

Hier sei die weit gefasste Definition des nordrhein-westfälischen Archivgesetzes wiedergegeben: § 7 Abs.<br />

1 Satz 3 ArchivG NRW. Demzufolge handelt es sich bei personenbezogenem Archivgut um Archivgut, das sich<br />

„nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine oder mehrere natürliche Personen<br />

bezieht“. Gesetz über die Sicherung <strong>und</strong> Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen<br />

(Archivgesetz Nordrhein-Westfalen – ArchivG NRW) vom 16. März 2010, abrufbar unter: (letzter Zugriff: 16.3.2012).<br />

Zur Frage, ob Personenstandsunterlagen beispielsweise als personenbezogenes Archivgut oder als Sachakte mit<br />

personenbezogenen Inhalten charakterisiert werden können, vgl.: Rainer Polley: Die Nutzung der Personenstandsregister<br />

nach archivrechtlichen Vorschriften, in: Archivnachrichten aus Hessen 10 (2010), Heft 2, S. 12-<br />

16, hier S. 14.<br />

53 Hier: § 3 Abs. 1 des B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetzes (BDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar<br />

2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert<br />

worden ist.<br />

54 Gr<strong>und</strong>sätze für die Veröffentlichung von Findmitteln im Internet (wie Anm. 20), S. 48.<br />

55 Ebd., S. 49.<br />

17

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!