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Julia Anna Riedel, Archivische Digitalisierungsprojekte und Public

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<strong>Archivische</strong> <strong>Digitalisierungsprojekte</strong> <strong>und</strong> <strong>Public</strong> Private Partnerships<br />

anderer Gr<strong>und</strong>lage. In „vorarchivgesetzlicher Zeit“ hatte sich die Situation freilich nochmals<br />

anders dargestellt.<br />

Auf archivrechtlicher Seite unterscheiden sich die Fragen, die man sich im Vorfeld eines<br />

<strong>Digitalisierungsprojekte</strong>s stellen muss, kaum von jenen, die auch bei der Vorlage der Archivalien<br />

im Lesesaal oder der Reproduktionsgenehmigung zu stellen sind. Archivgut, bei dem alle<br />

Schutzfristen abgelaufen sind, kann in der Regel ohne Bedenken digitalisiert werden. Dies ist<br />

der Fall, wenn es sich um eine Sachakte handelt, die vor mindestens 30 Jahren 43 geschlossen<br />

wurde, keinen besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt <strong>und</strong> auch sonst keine personenbezogenen<br />

Inhalte aufweist. Sofern personenbezogene Daten enthalten sind, ist zu<br />

prüfen, ob die Personen in rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes erwähnt werden oder die<br />

von ihnen produzierten Schriftsätze ihrer amtlichen Tätigkeit entwachsen sind. 44 In diesem<br />

Fall greifen in der Regel keine Schutzfristen oder andere Rechtsvorschriften. Des Weiteren ist<br />

zu fragen, ob die betreffenden Personen schon mindestens 10 Jahre tot sind oder ihre Geburt<br />

mehr als 90 Jahre zurückliegt oder ob es sich um absolute oder relative Personen der<br />

Zeitgeschichte handelt. 45 Liegen Einverständniserklärungen der Betroffenen oder ihrer Angehörigen<br />

über die Veröffentlichung vor, ist eine Digitalisierung unproblematisch. Noch einfacher<br />

stellt sich die Sache dar, wenn es sich um Unterlagen handelt, die bereits bei ihrer<br />

Entstehung zur Veröffentlichung gedacht waren. 46<br />

Behördliches Schriftgut erfährt nach Abgabe an das zuständige Archiv normalerweise eine<br />

neue Qualität, eine Umwidmung zu Archivgut; die Entscheidungsgewalt über die Nutzung<br />

wird ab diesem Zeitpunkt dem Archiv übertragen. In wenigen Fällen verbleibt dieses Recht<br />

bei der Behörde, die sich die Genehmigung einer Nutzung durch Dritte vorbehält. 47 Wichtig<br />

43 Die angegebenen Zahlen sind auf das Landesarchivgesetz Baden-Württemberg (wie Anm. 6) bezogen. Abweichende<br />

Fristen <strong>und</strong> Regelungen in anderen Archivgesetzen sind hier jeweils zu bedenken.<br />

44 Nicht jedes Archivgesetz hat allerdings eine Amtsträgerklausel. Vgl. z. B. das Thüringer Gesetz über die Sicherung<br />

<strong>und</strong> Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz – ThürArchivG) vom 23. April 1992, hier § 17, abrufbar<br />

unter: (letzter Zugriff: 26.3.2012).<br />

45 Hierzu das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste <strong>und</strong> der Photographie in der<br />

im B<strong>und</strong>esgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt<br />

durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist (Kunsturhebergesetz<br />

– KunstUrhG) <strong>und</strong> den entsprechenden Kommentar zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG bei: Dreier/Schulze<br />

(wie Anm. 40), S. 1561-1565.<br />

46 Hingewiesen sei auch auf die Informationsfreiheitsgesetze in den Ländern, die diese gesetzliche Regelung<br />

kennen. Hierzu z. B.: Michael Klein: Informationsgesetze <strong>und</strong> Archive – Das Beispiel Berlin, in: Rainer Polley<br />

(Hg.): Archivgesetzgebung in Deutschland – Ungeklärte Rechtsfragen <strong>und</strong> neue Herausforderungen. Marburg<br />

2003, S. 99-114.<br />

47 Vgl. BArchG § 5 Abs. 5 Satz 6: „Ist das Archivgut bei einer in § 2 Abs. 1 genannten Stelle des B<strong>und</strong>es entstanden,<br />

bedarf die Verkürzung oder Verlängerung der Schutzfristen der Einwilligung dieser Stelle.“<br />

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