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Thomas Kreutzer, Die Neuerschließung der Baurechtsakten im

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staatlicher, kommunaler o<strong>der</strong> privater Art, wi<strong>der</strong>spiegeln. <strong>Die</strong> einzelnen <strong>Baurechtsakten</strong> 44<br />

setzen sich materiell meist sehr heterogen zusammen, da sie sämtliche <strong>der</strong> genannten<br />

Schriftgutarten beinhalten können, doch folgen sie <strong>im</strong> inhaltlichen Aufbau <strong>im</strong> allgemeinen<br />

einem einheitlichen, gleichförmigen Muster und grenzen sich voneinan<strong>der</strong> nach dem<br />

jeweils bearbeiteten Gegenstand eindeutig ab, so dass ein ganzer Bestand solcher Akten<br />

unter strukturellen Gesichtspunkten den massenhaften ,Fallaktenserien’ zuzurechnen ist. 45<br />

Eine Beson<strong>der</strong>heit für den archivischen Umgang mit <strong>Baurechtsakten</strong> stellt das Problem <strong>der</strong><br />

Aufbewahrungsfrist in <strong>der</strong> Verwaltungsregistratur dar, denn die in den Behörden gängige<br />

Praxis, die geschlossenen Unterlagen eines Genehmigungs- und Bauaufsichtsverfahrens<br />

mindestens bis zum Abriss <strong>der</strong> betroffenen Bauwerke aufzubewahren, wi<strong>der</strong>spricht den<br />

üblichen archivgesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen, wonach das Schriftgut nach Ablauf einer<br />

festen Frist, <strong>im</strong> allgemeinen spätestens nach 30 Jahren, nach Aktenschluss dem Endarchiv<br />

zu übergeben ist. 46 <strong>Die</strong> Baurechtsbehörden können in diesem Zusammenhang darauf<br />

verweisen, dass sie die Unterlagen „für den laufenden <strong>Die</strong>nstbetrieb“ weiterhin<br />

„benötigen“ 47 , da z. B. <strong>im</strong> Falle von Umbauten an einem bestehenden Gebäude auch noch<br />

nach Jahrzehnten den Akten neue Vorgänge hinzugefügt werden. Ähnliche<br />

Unst<strong>im</strong>migkeiten bestehen auch in an<strong>der</strong>en kommunalen und staatlichen Bauverwaltungen,<br />

bei denen die Akten ,auf Dauer’ bis zur Veräußerung o<strong>der</strong> zum Abriss verwahrt werden. 48<br />

Von Seiten des Archivs muss daher auf klare Absprachen mit den Behörden Wert gelegt<br />

o<strong>der</strong> gar die Präzisierung entsprechen<strong>der</strong> Rechtsvorschriften betrieben werden, um den<br />

Ablieferungs- und Übernahmepflichten in angemessener Form Genüge zu leisten und auch<br />

die Benutzung von Akten noch bestehen<strong>der</strong> Bauwerke zu gewährleisten. Mögliche<br />

Lösungen bestünden in <strong>der</strong> Einrichtung eines Zwischenarchivs für die verfahrensmäßig<br />

abgeschlossenen Bauakten, die dann erst nach dem Abriss dem Endarchiv zugeführt<br />

44 Der Begriff ,Baurechtsamt’ (bzw. ,-akte’) scheint ein baden-württembergisches Spezifikum zu sein, das<br />

auf die Formulierungen <strong>der</strong> Landesbauordnung für Baden-Württemberg (aktuelle Fassung vom 8. August<br />

1995, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 19. Dezember 2000; http://www.badenwuerttemberg.de/dat/dwn/LBO_19-12-00.pdf),<br />

§ 46 u. 47, zurückzuführen ist, und ist gleichbedeutend<br />

mit ,Bauaufsichtsamt’.<br />

45 Vgl. BÜTTNER/KRETZSCHMAR/STAHLSCHMIDT, S. 6. Zum konkreten Aufbau von <strong>Baurechtsakten</strong> siehe das<br />

folgende Kapitel.<br />

46 Für Baden-Württemberg vgl. Landesarchivgesetz Baden-Württemberg, § 3 Abs. 1 Satz 2: „spätestens 30<br />

Jahre nach [...] Entstehung [<strong>der</strong> Unterlagen]“, allerdings eingeschränkt durch mögliche an<strong>der</strong>e<br />

Rechtsvorschriften. In <strong>der</strong> Archivordnung Stuttgart, § 2 Abs. 1 Satz 1, wird etwas weicher formuliert:<br />

„normalerweise [...] 30 Jahre nach [...] Entstehung“.<br />

47 Vgl. Aktenordnung <strong>der</strong> Landeshauptstadt Stuttgart vom 1. Februar 1979, § 19 Abs. 1; Archivordnung<br />

Stuttgart, § 2 Abs. 1 Satz 1; Landesarchivgesetz Baden-Württemberg, § 3 Abs. 1 Satz 1.<br />

48 Vgl. KRETZSCHMAR, Hochbauamt, Sp. 549f. Vgl. weiterhin Franz GÖTZ, Schriftgutbewertung und<br />

Aufstellung von Bewertungskatalogen durch Kommunalarchivare, in: Der Archivar 43 (1990), Sp. 559-<br />

63, bes. 559f. u. 561.<br />

Transferarbeit <strong>Kreutzer</strong>.doc 02.04.2004 12:14

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