26.04.2014 Aufrufe

pdf-Dokument - LAiV

pdf-Dokument - LAiV

pdf-Dokument - LAiV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Friedrich Franz von GOTTES Gnaden<br />

Grossherzog von Mecklenburg etc.<br />

Wir haben beschlossen, die zur vollständigen Aufnahme Unseres Landes erforderlichen trigonometrischen<br />

Messungen, im Anschlusse an die in den Nachbarstaaten bereits vorgenommenen<br />

Messungen dieser Art, unter der gemeinschaftlichen oberen Leitung Unseres Ministeriums<br />

des Innern und Unseres Militair-Departements ausführen zu lassen. Die zur<br />

Aufnahme des Landes erforderlichen eigentlich topographischen Messungen und Arbeiten<br />

sollen einstweilen und bis auf weitere Unsere Bestimmung nach ausgesetzt bleiben, der trigonometrische<br />

Theil des Unternehmens soll dagegen so vollständig und erschöpfend behandelt<br />

werden, daß dadurch nicht nur alle späteren trigonometrischen Messungen zum Behuf<br />

irgend welcher topographischen Aufnahme entbehrlich gemacht, sondern auch insbesondere<br />

die Höhen einer genügenden Anzahl von Punkten so sicher bestimmt werden, daß dieselben<br />

als völlig zuverlässige Anhaltspunkte für jedes etwa später auszuführende specielle Nivellement<br />

dienen können. Die Zahl der solchergestalt nach ihren drei Koordinaten zu<br />

bestimmenden und festzulegenden Punkte soll vorläufig für die Quadratmeile auf 12 bis 20.<br />

im Durchschnitt angenommen werden.<br />

Zur Ausführung dieser Unserer Absicht haben Wir euch ausersehen, und beauftragen<br />

euch demnach, die dazu erforderlichen Arbeiten und Messungen vorzunehmen und respec[tive]<br />

unter eurer Leitung durch die euch zu dem Zweck beizuordnenden Officiere vollführen<br />

zu lassen. - Zunächst, und sobald die euch bereits früher übertragenen Vorarbeiten zur<br />

Landesvermessung beendigt sind, habt ihr einen speciellen Plan für die Ausführung des ganzen<br />

Unternehmens auszuarbeiten, und diesen gleichzeitig mit einem detaillirten Kostenanschlage<br />

den genannten, mit der oberen Leitung dieser Angelegenheit betrauten Behörden<br />

zur Genehmigung vorzulegen; sodann aber nach erfolgter Genehmigung und Feststellung<br />

dieses Planes, in Grundlage desselben weiter zu verfahren, auch über den Fortgang der Arbeiten<br />

in angemessenen Zeitabschnitten zu berichten.<br />

Die für die Landesvermessung bereits angefertigten Instrumente und Apparate werden<br />

euch zur Disposition gestellt.<br />

Da ein baldiger Anfang der Arbeiten wünschenswerth ist, auch die Vorbereitungen dazu<br />

großtentheils schon getroffen sind, so ist derselbe nicht bis zur Genehmigung des von euch<br />

vorzulegenden Planes auszusetzen, vielmehr habt ihr fördersamst, soweit die bereits vollendeten<br />

Vorarbeiten dies zulässig erscheinen lassen, im Uebrigen aber mit Berücksichtigung<br />

des abschriftlich angeschlossenen vorläufigen Kostenanschlags, mit den Arbeiten vorzuschreiten.<br />

Gegeben durch Unser Ministerium des Innern und Unser Militair-Departement.<br />

Schwerin am 17. Mai 1853<br />

Friedrich Franz<br />

An<br />

den Ministerial Secretair Paschen<br />

und den Hauptmann Köhler<br />

hieselbst<br />

v Zülow<br />

[für das Großherzoglich Mecklen-<br />

burgische Militärdepartement]<br />

Gr v Bülow<br />

[für das Großherzoglich Mecklenburgische<br />

Ministerium des Innern]<br />

9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!