pdf-Dokument - LAiV
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standes. Die Fortführung des ritterschaftlichen<br />
Hufenkatasters wurde 1922 durch Gesetz<br />
aufgehoben. Dessen Verwaltung war<br />
bereits 1921 vom Engeren Ausschuss an<br />
das Messungsbüro in Schwerin übergegangen.<br />
Die notwendige Ordnung der Direktorialvermessungswerke<br />
bereitete dort einige<br />
Probleme. Weder in den Karten noch in den<br />
Registern waren Güterumschreibungen<br />
vollständig aufgenommen. Die Kirchenländereien<br />
in den Gütern waren nicht sicher<br />
nachweisbar, da sie ursprünglich in Gemengelage<br />
vorhanden waren. Häufig waren sie<br />
an Bauern weiter vererbpachtet worden.<br />
Das Messungsbüro übernahm die Aufgabe,<br />
die alten ritterschaftlichen Vermessungswerke<br />
in die im Domanium seit 1912 vorgeschriebene<br />
Form zu bringen. Die Direktorialvermessungskarten<br />
waren für eine<br />
Fortführung nicht geeignet. Deshalb wurde<br />
1924 eine Vorschrift erlassen, die die Übernahme<br />
privater Vermessungen von Landgütern<br />
regelte, die insbesondere im Zusammenhang<br />
mit Beleihungen und Meliorationen<br />
entstanden waren. Zahlreiche<br />
Neumessungen fanden auf Grund der in<br />
den 20er Jahren einsetzenden Siedlungstätigkeit<br />
statt. Die Vorarbeiten zur Reichsbodenschätzung<br />
bewirkten in größerem Umfange<br />
die Übernahme privater Karten in das<br />
Kataster, nachdem auch die Anforderungen<br />
herabgesetzt waren. Das Landesvermessungsamt,<br />
das 1925 als Nachfolger des<br />
Messungsbüros gegründet worden war, gab<br />
ab 1940 die ritterschaftlichen Vermessungswerke<br />
an die Kreisvermessungsämter ab.<br />
Diese hatten nach der Auflösung der Ämter<br />
auch bereits die domanialen Vermessungswerke<br />
übernommen. Die zwischen 1934<br />
und 1940 herausgegebenen reichseinheitlichen<br />
Vorschriften für ein Reichskataster<br />
wurden in Folge des Krieges wiederum nur<br />
in geringem Umfange wirksam.<br />
Dieser Stand war vorhanden, als 1945,<br />
durch die Bodenreform bedingt, gerade im<br />
ehemaligen ritterschaftlichen Landesteil in<br />
größerem Umfange Neumessungen erforderlich<br />
wurden. In den 1950er Jahren wurden<br />
in der DDR einheitlich alle unterschiedlichen<br />
Landeskataster auf das Einheitskataster<br />
umgestellt. Dabei bildeten die im<br />
Reichskataster vorhandenen Festsetzungen<br />
im Wesentlichen die Grundlage. Die<br />
besondere Form des mecklenburgischen<br />
Katasters bewirkte größere Veränderungen,<br />
indem insbesondere die Flurbücher in die<br />
dem Reichskataster entsprechende Form<br />
gebracht wurden und damit den natürlichen<br />
Zusammenhang der Flurstücke im amtlichen<br />
Verzeichnis der Grundstücke sicherten<br />
und auch die flächig dargestellten gestreckten<br />
Kartenelemente zum großen Teil<br />
durch Signaturen ersetzt wurden.<br />
Die nachgezeichnete Entwicklung des Liegenschaftskatasters<br />
im mecklenburgischen<br />
Ständestaat bezieht sich im Wesentlichen<br />
auf das Domanium, das großherzogliche<br />
Besitztum, für welches die Vorschriften herausgegeben<br />
worden waren, nicht aber auf<br />
die Ritterschaft und die Städte. Die Städte<br />
haben nicht immer in vollem Umfange die<br />
Vorschriften für sich angewendet. Probleme<br />
bereiteten insbesondere die nicht vermessenen<br />
aber nicht ungeteilten Hofräume in<br />
den Städten.<br />
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