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standes. Die Fortführung des ritterschaftlichen<br />

Hufenkatasters wurde 1922 durch Gesetz<br />

aufgehoben. Dessen Verwaltung war<br />

bereits 1921 vom Engeren Ausschuss an<br />

das Messungsbüro in Schwerin übergegangen.<br />

Die notwendige Ordnung der Direktorialvermessungswerke<br />

bereitete dort einige<br />

Probleme. Weder in den Karten noch in den<br />

Registern waren Güterumschreibungen<br />

vollständig aufgenommen. Die Kirchenländereien<br />

in den Gütern waren nicht sicher<br />

nachweisbar, da sie ursprünglich in Gemengelage<br />

vorhanden waren. Häufig waren sie<br />

an Bauern weiter vererbpachtet worden.<br />

Das Messungsbüro übernahm die Aufgabe,<br />

die alten ritterschaftlichen Vermessungswerke<br />

in die im Domanium seit 1912 vorgeschriebene<br />

Form zu bringen. Die Direktorialvermessungskarten<br />

waren für eine<br />

Fortführung nicht geeignet. Deshalb wurde<br />

1924 eine Vorschrift erlassen, die die Übernahme<br />

privater Vermessungen von Landgütern<br />

regelte, die insbesondere im Zusammenhang<br />

mit Beleihungen und Meliorationen<br />

entstanden waren. Zahlreiche<br />

Neumessungen fanden auf Grund der in<br />

den 20er Jahren einsetzenden Siedlungstätigkeit<br />

statt. Die Vorarbeiten zur Reichsbodenschätzung<br />

bewirkten in größerem Umfange<br />

die Übernahme privater Karten in das<br />

Kataster, nachdem auch die Anforderungen<br />

herabgesetzt waren. Das Landesvermessungsamt,<br />

das 1925 als Nachfolger des<br />

Messungsbüros gegründet worden war, gab<br />

ab 1940 die ritterschaftlichen Vermessungswerke<br />

an die Kreisvermessungsämter ab.<br />

Diese hatten nach der Auflösung der Ämter<br />

auch bereits die domanialen Vermessungswerke<br />

übernommen. Die zwischen 1934<br />

und 1940 herausgegebenen reichseinheitlichen<br />

Vorschriften für ein Reichskataster<br />

wurden in Folge des Krieges wiederum nur<br />

in geringem Umfange wirksam.<br />

Dieser Stand war vorhanden, als 1945,<br />

durch die Bodenreform bedingt, gerade im<br />

ehemaligen ritterschaftlichen Landesteil in<br />

größerem Umfange Neumessungen erforderlich<br />

wurden. In den 1950er Jahren wurden<br />

in der DDR einheitlich alle unterschiedlichen<br />

Landeskataster auf das Einheitskataster<br />

umgestellt. Dabei bildeten die im<br />

Reichskataster vorhandenen Festsetzungen<br />

im Wesentlichen die Grundlage. Die<br />

besondere Form des mecklenburgischen<br />

Katasters bewirkte größere Veränderungen,<br />

indem insbesondere die Flurbücher in die<br />

dem Reichskataster entsprechende Form<br />

gebracht wurden und damit den natürlichen<br />

Zusammenhang der Flurstücke im amtlichen<br />

Verzeichnis der Grundstücke sicherten<br />

und auch die flächig dargestellten gestreckten<br />

Kartenelemente zum großen Teil<br />

durch Signaturen ersetzt wurden.<br />

Die nachgezeichnete Entwicklung des Liegenschaftskatasters<br />

im mecklenburgischen<br />

Ständestaat bezieht sich im Wesentlichen<br />

auf das Domanium, das großherzogliche<br />

Besitztum, für welches die Vorschriften herausgegeben<br />

worden waren, nicht aber auf<br />

die Ritterschaft und die Städte. Die Städte<br />

haben nicht immer in vollem Umfange die<br />

Vorschriften für sich angewendet. Probleme<br />

bereiteten insbesondere die nicht vermessenen<br />

aber nicht ungeteilten Hofräume in<br />

den Städten.<br />

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