pdf-Dokument - LAiV
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ausgegangen worden. Die Festpunktbestimmung<br />
sollte im Anschluss an die Landestriangulation<br />
erfolgen. Diese war durch<br />
ein Netz IV. Ordnung zu ergänzen. Für den<br />
Netzentwurf war die Genehmigung des<br />
Messungsbüros einzuholen. Das trigonometrische<br />
Netz konnte durch ein polygonometrisches<br />
ergänzt werden. An das Festpunktnetz<br />
war ein zusammenhängendes<br />
Netz von Messungslinien anzulegen, das<br />
unmittelbar der Stückvermessung diente.<br />
Als Regelfall war die Orthogonalaufnahme<br />
als Ausnahmefall in unübersichtlichem Gelände<br />
auch die polare Aufnahme vorgesehen.<br />
Es war festgelegt, dass die Kartierung<br />
im Rahmen einer „Landeskarte des Großherzogtums<br />
Mecklenburg-Schwerin“ zu erfolgen<br />
hatte, unter Zugrundelegung der<br />
konformen Kegelprojektion sowie „unter Beziehung<br />
auf die … angenommenen Koordinatenachsen<br />
mit dem Schweriner Schloßturm<br />
als Nullpunkt“. Für diese war ebenfalls<br />
der Maßstab 1:4000 vorgeschrieben. Die<br />
Feldmarkskarte sollte aus der Landeskarte<br />
abgeleitet werden.<br />
Die Herstellung neuer Feldmarkskarten<br />
und Flurregister auf Grund vorhandener<br />
Karten setzte die Prüfung der Verwendbarkeit<br />
der vorliegenden Karte voraus. Diese<br />
sollte sich insbesondere auf einen Vergleich<br />
in der Örtlichkeit erstrecken. Die Aktualität<br />
des Grundstücksbestandes und die Richtigkeit<br />
der Grenzen hatte dabei die erste Priorität.<br />
Auf der Basis einer „Berichtigungskarte“<br />
waren ergänzende Vermessungen<br />
auszuführen. Danach war die neue Feldmarkskarte<br />
als Abzeichnung nach der älteren<br />
Karte herzustellen. In der Regel war<br />
auch der Maßstab der Urkarte zu übernehmen.<br />
Jedoch erfolgten die Darstellungen<br />
entsprechend dem in der Anweisung festgelegten<br />
Zeichenschlüssel.<br />
Bei der Herstellung neuer Feldmarkskarten<br />
und Flurregister auf Grund teilweiser<br />
Neumessung und teilweiser Benutzung<br />
vorhandener Karten und Register wurden<br />
natürlich begrenzte oder durch Kartenstückgrenzen<br />
abgegrenzte Abschnitte neu gemessen.<br />
Die übrigen Teile wurden analog<br />
dem vorgenannten Verfahren als Abzeichnung<br />
mit neuem Zeichenschlüssel aus der<br />
älteren Karte übernommen. Die neu vermessenen<br />
Abschnitte konnten auch als Teilkarten<br />
und dann auch in anderen Maßstäben<br />
bearbeitet werden. In diesem Falle<br />
entfiel die Kartierung für die Landeskarte.<br />
Für alle genannten Varianten der Kartenerneuerung<br />
nach dieser Anweisung waren die<br />
Feldmarkskarten und die Flurregister in Urschrift<br />
sowie die Handrisse nach der Offenlegung<br />
zur Aufbewahrung und Benutzung<br />
an die Ämter zu überweisen. Diese hatten<br />
die Berichtigung der Flurbücher zu veranlassen.<br />
Durch neue ersetzte ältere Karten<br />
wurden im Messungsbüro aufbewahrt.<br />
Die „Anweisung vom 15. Juni 1912 für die<br />
Erhaltung und Fortführung der Vermessungswerke...“<br />
baute auf der „Anweisung<br />
vom 15. März 1912 für die Herstellung neuer<br />
Feldmarkskarten und Flurregister …“ auf.<br />
Sie traf Festlegungen für alle Veranlassungen<br />
der Fortführung. Die Fortführung der<br />
Vermessungswerke oblag den Domanialämtern.<br />
Durchgreifende Berichtigungen waren<br />
bei der Neubearbeitung der Vermessungswerke<br />
vorgesehen. Die Grenzfeststellung<br />
mit Grenzverhandlung vor der<br />
Vermessung ist auch in dieser Anweisung<br />
Bestandteil, nunmehr aber nicht mehr nur<br />
auf die Feldmarksgrenzen bezogen. Vor der<br />
Berichtigung der Vermessungswerke waren<br />
die Vermessungsschriften im Messungsbüro<br />
zu prüfen. Die Fortführungen waren in<br />
der Regel durch die für mehrere Ämter zuständigen<br />
Distriktingenieure zu bearbeiten.<br />
Mit Genehmigung konnten insbesondere im<br />
Zusammenhang mit Schlussvermessungen<br />
durch die im Großherzogtum öffentlich bestellten<br />
Feldmesser (geprüfte Vermessungs-<br />
und Kulturingenieure) Fortführungen<br />
bearbeitet werden. Jedoch hatte die vorangehende<br />
Feststellung und Abmarkung vorhandener<br />
Grundstücksgrenzen durch den<br />
Distriktingenieur zu erfolgen.<br />
Beide Anweisungen blieben gültig, bis ab<br />
1934 im Zusammenhang mit der Reichsbodenschätzung<br />
neue Vorschriften für ein<br />
Reichskataster herausgegeben wurden,<br />
das die Grundlagen für eine Vereinheitlichung<br />
der Katasterführung in allen Ländern<br />
des Reiches legte. Bis zu dieser Zeit hatten<br />
die beiden mecklenburgischen Anweisungen<br />
von 1912 in begrenztem Maße eine<br />
Vereinheitlichung der Katasterführung im<br />
Domanium teilweise auf der Basis von Neumessungen,<br />
aber vor allem auch der Kartenerneuerung<br />
bewirkt. Die Begrenztheit<br />
war den politischen Umständen in der Zeit<br />
des Ersten Weltkrieges sowie in der Nachkriegszeit<br />
geschuldet. Im Jahre 1918 wurde<br />
der Ständestaat aufgelöst. Die neue demokratische<br />
Staatsverfassung in beiden Mecklenburg<br />
hatte im Jahre 1920 eine andere Art<br />
der Besteuerung des Grundvermögens zur<br />
Folge. Mit dem Grundsteuergesetz entfiel<br />
die Notwendigkeit zur Erhaltung des Hufen-<br />
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