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mehr das Flurbuch eingeführt. Auch dabei<br />

wurde wiederum die landständische Verfassung<br />

zum Hindernis für eine einheitliche<br />

Handhabung. Als Flurbuchbehörden wurden<br />

im Domanium die Domanialämter, in<br />

der Ritterschaft die Grundbuchämter für ritterschaftliche<br />

Landgüter in Schwerin und<br />

Neustrelitz, in den Städten die Magistrate<br />

und in den Klöstern die Klosterämter eingeführt.<br />

Die Flurbücher, die durch die Flurregister<br />

gebildet wurden, hatten die Aufgabe, die<br />

Identität der Grundstücke zu sichern. Sie<br />

enthielten die Nummer, die Bezeichnung<br />

und den Flächeninhalt der Grundstücke und<br />

ursprünglich auch die Bonität in Scheffel<br />

Einsaat und Fuder Heu. Diese Form der<br />

Führung sicherte nicht in gleicher Qualität<br />

den Nachweis der Flurstücke in ihrem natürlichen<br />

Zusammenhang wie das Flurbuch<br />

des später eingeführten Einheitskatasters,<br />

da es nach Besitztümern gegliedert war.<br />

Die Führung der Flurbücher war in der Ritterschaft<br />

mit einer Reihe von Problemen<br />

verbunden. Das resultierte zum einen aus<br />

der sehr vernachlässigten bzw. unterbundenen<br />

Fortführung der Besitzstands- und der<br />

Nutzungsartenänderungen und zum anderen<br />

aus der großen Zahl von unselbständigen<br />

Grundstücken (Erbpachthufen, Nebengüter,<br />

kirchliche Erbpachtgrundstücke).<br />

Bäuerliche Erbpachthufen blieben Bestandteile<br />

der ritterschaftlichen Güter, kirchliche<br />

Erbpachtgrundstücke auf den Gutsfeldmarken<br />

verblieben im Obereigentum der Kirche,<br />

hinsichtlich der Nutzung jedoch ebenfalls<br />

Bestandteile der ritterschaftlichen<br />

Güter.<br />

Im Jahre 1912 wurden die entscheidenden<br />

Schritte zur Angleichung des domanialen<br />

Katasters an die Katasterführung in den anderen<br />

Bundesstaaten des Deutschen Reiches<br />

getan, indem<br />

• am 15. März 1912 die „Anweisung für die<br />

Herstellung neuer Feldmarkskarten und<br />

Flurregister in der Domanialverwaltung<br />

des Großherzogtums Mecklenburg-<br />

Schwerin“ und<br />

• am 15. Juni 1912 die „Anweisung für die<br />

Erhaltung und Fortführung der Vermessungswerke<br />

in der Domanialverwaltung<br />

des Großherzogtums Mecklenburg-<br />

Schwerin“<br />

erlassen wurden. Diese entsprachen sowohl<br />

den Anforderungen der Zeit als auch<br />

den speziellen mecklenburgischen Bedingungen.<br />

Jedoch wurden sie nur für Mecklenburg-Schwerin<br />

wirksam, während in<br />

Mecklenburg-Strelitz eine Anlehnung an<br />

Preußen erfolgte. Daher wurden dort die<br />

preußischen Katasteranweisungen I, II und<br />

VIII gültig. Auf Grund dessen sind im gegenwärtigen<br />

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern<br />

außer den unterschiedlichen<br />

ständischen Katastersystemen auch drei<br />

verschiedene historisch entstandene Landeskataster<br />

Grundlage der übernommenen<br />

Katasterunterlagen.<br />

Die „Anweisung für die Herstellung neuer<br />

Feldmarkskarten und Flurregister …“ war<br />

keine Neumessungsanweisung, hat aber<br />

doch bis in die 1930er Jahre hinein zu vielen<br />

Neumessungen geführt. Die Anweisung<br />

bestand aus drei Teilen, die die Verfahren<br />

beschrieben:<br />

Für die Herstellung neuer Feldmarkskarten<br />

und Flurregister durch Neuvermessung<br />

der ganzen Feldmark sollten die<br />

Karte und das Register für einen Flurbuchbezirk<br />

angelegt werden. Jedoch konnte die<br />

Karte aus mehreren Kartenblättern bestehen<br />

sowie das Register aus mehreren Bänden<br />

(jeweils für eine Flur). Der Maßstab der<br />

Feldmarkskarten, die auf Grund vorhandener<br />

Karten hergestellt wurden, richtete sich<br />

nach dem der Ursprungskarte. Für Neukartierungen<br />

war ausnahmslos der Maßstab<br />

1:4000 festgelegt. Nebenzeichnungen und<br />

Teilkarten als Bestandteile der Feldmarkskarten<br />

waren im Maßstab 1:2000 oder<br />

1:1000 zu fertigen. Auch die vollständige<br />

Darstellung auf Teilkarten war möglich. Das<br />

ermöglichte grundsätzlich auch die Herstellung<br />

von Rahmenkarten. In den Feldmarkskarten<br />

wurden sowohl die Grundstücke (Besitzstände),<br />

beispielsweise durch die<br />

Hufenbezeichnung Hu 5, als auch die Kartenstücke<br />

(heute Flurstücke), diese durch<br />

Nummern, dargestellt. Das Flurregister hatte<br />

über jedes auf der Feldmark belegene,<br />

eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit<br />

bildende Grundstück ein abgeschlossenes<br />

Flächenregister zu enthalten, aus dem die<br />

Flurnummer, die Kartenstücknummer, die<br />

Kulturart, die Flächengrößen der Kartenfiguren<br />

und der Bonitierungsabschnitte, die<br />

Bonität in Scheffel Einsaat und Fuder Heu,<br />

Vermerke über streitige Grenzen und die<br />

Gesamtflächengröße und Bonität des<br />

Grundstücks hervorging. Erstmalig gab es<br />

nun die Begriffe Flur, Flurkarte und Flurregister.<br />

Auch in dieser Anweisung ist wieder<br />

entsprechend der Tradition von der örtlichen<br />

Feststellung der Grenze inklusive der<br />

Grenzverhandlung unter Beteiligung der<br />

Grundstücksbesitzer vor der Vermessung<br />

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