pdf-Dokument - LAiV
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mehr das Flurbuch eingeführt. Auch dabei<br />
wurde wiederum die landständische Verfassung<br />
zum Hindernis für eine einheitliche<br />
Handhabung. Als Flurbuchbehörden wurden<br />
im Domanium die Domanialämter, in<br />
der Ritterschaft die Grundbuchämter für ritterschaftliche<br />
Landgüter in Schwerin und<br />
Neustrelitz, in den Städten die Magistrate<br />
und in den Klöstern die Klosterämter eingeführt.<br />
Die Flurbücher, die durch die Flurregister<br />
gebildet wurden, hatten die Aufgabe, die<br />
Identität der Grundstücke zu sichern. Sie<br />
enthielten die Nummer, die Bezeichnung<br />
und den Flächeninhalt der Grundstücke und<br />
ursprünglich auch die Bonität in Scheffel<br />
Einsaat und Fuder Heu. Diese Form der<br />
Führung sicherte nicht in gleicher Qualität<br />
den Nachweis der Flurstücke in ihrem natürlichen<br />
Zusammenhang wie das Flurbuch<br />
des später eingeführten Einheitskatasters,<br />
da es nach Besitztümern gegliedert war.<br />
Die Führung der Flurbücher war in der Ritterschaft<br />
mit einer Reihe von Problemen<br />
verbunden. Das resultierte zum einen aus<br />
der sehr vernachlässigten bzw. unterbundenen<br />
Fortführung der Besitzstands- und der<br />
Nutzungsartenänderungen und zum anderen<br />
aus der großen Zahl von unselbständigen<br />
Grundstücken (Erbpachthufen, Nebengüter,<br />
kirchliche Erbpachtgrundstücke).<br />
Bäuerliche Erbpachthufen blieben Bestandteile<br />
der ritterschaftlichen Güter, kirchliche<br />
Erbpachtgrundstücke auf den Gutsfeldmarken<br />
verblieben im Obereigentum der Kirche,<br />
hinsichtlich der Nutzung jedoch ebenfalls<br />
Bestandteile der ritterschaftlichen<br />
Güter.<br />
Im Jahre 1912 wurden die entscheidenden<br />
Schritte zur Angleichung des domanialen<br />
Katasters an die Katasterführung in den anderen<br />
Bundesstaaten des Deutschen Reiches<br />
getan, indem<br />
• am 15. März 1912 die „Anweisung für die<br />
Herstellung neuer Feldmarkskarten und<br />
Flurregister in der Domanialverwaltung<br />
des Großherzogtums Mecklenburg-<br />
Schwerin“ und<br />
• am 15. Juni 1912 die „Anweisung für die<br />
Erhaltung und Fortführung der Vermessungswerke<br />
in der Domanialverwaltung<br />
des Großherzogtums Mecklenburg-<br />
Schwerin“<br />
erlassen wurden. Diese entsprachen sowohl<br />
den Anforderungen der Zeit als auch<br />
den speziellen mecklenburgischen Bedingungen.<br />
Jedoch wurden sie nur für Mecklenburg-Schwerin<br />
wirksam, während in<br />
Mecklenburg-Strelitz eine Anlehnung an<br />
Preußen erfolgte. Daher wurden dort die<br />
preußischen Katasteranweisungen I, II und<br />
VIII gültig. Auf Grund dessen sind im gegenwärtigen<br />
Bundesland Mecklenburg-Vorpommern<br />
außer den unterschiedlichen<br />
ständischen Katastersystemen auch drei<br />
verschiedene historisch entstandene Landeskataster<br />
Grundlage der übernommenen<br />
Katasterunterlagen.<br />
Die „Anweisung für die Herstellung neuer<br />
Feldmarkskarten und Flurregister …“ war<br />
keine Neumessungsanweisung, hat aber<br />
doch bis in die 1930er Jahre hinein zu vielen<br />
Neumessungen geführt. Die Anweisung<br />
bestand aus drei Teilen, die die Verfahren<br />
beschrieben:<br />
Für die Herstellung neuer Feldmarkskarten<br />
und Flurregister durch Neuvermessung<br />
der ganzen Feldmark sollten die<br />
Karte und das Register für einen Flurbuchbezirk<br />
angelegt werden. Jedoch konnte die<br />
Karte aus mehreren Kartenblättern bestehen<br />
sowie das Register aus mehreren Bänden<br />
(jeweils für eine Flur). Der Maßstab der<br />
Feldmarkskarten, die auf Grund vorhandener<br />
Karten hergestellt wurden, richtete sich<br />
nach dem der Ursprungskarte. Für Neukartierungen<br />
war ausnahmslos der Maßstab<br />
1:4000 festgelegt. Nebenzeichnungen und<br />
Teilkarten als Bestandteile der Feldmarkskarten<br />
waren im Maßstab 1:2000 oder<br />
1:1000 zu fertigen. Auch die vollständige<br />
Darstellung auf Teilkarten war möglich. Das<br />
ermöglichte grundsätzlich auch die Herstellung<br />
von Rahmenkarten. In den Feldmarkskarten<br />
wurden sowohl die Grundstücke (Besitzstände),<br />
beispielsweise durch die<br />
Hufenbezeichnung Hu 5, als auch die Kartenstücke<br />
(heute Flurstücke), diese durch<br />
Nummern, dargestellt. Das Flurregister hatte<br />
über jedes auf der Feldmark belegene,<br />
eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit<br />
bildende Grundstück ein abgeschlossenes<br />
Flächenregister zu enthalten, aus dem die<br />
Flurnummer, die Kartenstücknummer, die<br />
Kulturart, die Flächengrößen der Kartenfiguren<br />
und der Bonitierungsabschnitte, die<br />
Bonität in Scheffel Einsaat und Fuder Heu,<br />
Vermerke über streitige Grenzen und die<br />
Gesamtflächengröße und Bonität des<br />
Grundstücks hervorging. Erstmalig gab es<br />
nun die Begriffe Flur, Flurkarte und Flurregister.<br />
Auch in dieser Anweisung ist wieder<br />
entsprechend der Tradition von der örtlichen<br />
Feststellung der Grenze inklusive der<br />
Grenzverhandlung unter Beteiligung der<br />
Grundstücksbesitzer vor der Vermessung<br />
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