pdf-Dokument - LAiV
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das Kartenmaterial die genügende Genauigkeit<br />
besaß, konnten die Spezialpläne als<br />
Kopien von vorhandenen Karten erarbeitet<br />
werden. Auf den Spezialplänen war bereits<br />
im Titel die Art ihrer Entstehung zu vermerken.<br />
Bei Stückvermessungen konnte die<br />
Flächenberechnung noch nach Kartenmaß,<br />
bei größeren Komplexen musste sie zwingend<br />
nach Feldmaß erfolgen. Dazu waren<br />
Messungsprotokolle und „General-Flächen-<br />
Berechnung“ mit einzureichen. Die Spezialregister<br />
sollten auf den gebräuchlichen Formularen<br />
für Einteilungsregister erarbeitet<br />
werden. Die Nachträge zu den Einteilungsregistern<br />
hatten Verweise auf die Grundakten<br />
zu enthalten. Berichtigungen sollten zur<br />
Erhaltung der Übersichtlichkeit bereits seit<br />
1878 nicht auf den „Feldcharten“, sondern<br />
auf „den photographischen Gebrauchscharten“<br />
erfolgen. Bei Fortführungsmessungen<br />
in Feldmarken, die 1866 bis 1873 nach der<br />
revidierten Feldmesserordnung gemessen<br />
wurden, musste ein Anschluss an das frühere<br />
Hauptliniennetz erfolgen.<br />
Eine „Neue Instruction“ brachte im Jahre<br />
1887 erneut veränderte Vorschriften. Der §<br />
1 bestimmte: „Bei jedem Austausch oder<br />
Abzweigung aus einem karten- und registermäßigen<br />
Besitzstand sind Karten und<br />
Register (ebenso die etwa vorhandenen<br />
Vermessungs-Protocolle) unmittelbar zu<br />
berichtigen, so dass dieselben jederzeit der<br />
Gegenwart entsprechen.“ Dazu sollten<br />
Streichungen und Zuschreibungen, wenn<br />
die Veränderungen ganze Kartenfiguren betrafen,<br />
ausreichend sein. Im anderen Falle<br />
hatten die Distriktsingenieure zu entscheiden,<br />
ob bei Nichtvorliegen von Messungszahlen<br />
und vermarkten Fixpunkten eine<br />
(fallbezogene) Neumessung erforderlich<br />
würde. Bei deren Vorliegen war „die Aufmessung<br />
der neuen Theilungsgrenze an<br />
das frühere Liniennetz anzuschließen“.<br />
Spezialpläne sollten nur noch in besonderen<br />
Fällen angefertigt werden. Die seit 1878<br />
in den Grundverhältnisakten dokumentierten<br />
Veränderungen waren nun auch in den<br />
betreffenden Karten und Einteilungsregistern<br />
nachzutragen. Zu dem Einteilungsregister<br />
in den Grundverhältnisakten sollte eine<br />
photographische Gebrauchskarte gelegt<br />
werden. Außerdem wurde bestimmt, dass<br />
die Vermessungsprotokolle im Original zu<br />
den Grundverhältnisakten und in Abschrift<br />
zu den Kammer-Grundverhältnisakten hinzugefügt<br />
werden sollten. Offenbar war<br />
durch die beiblattähnliche Einfügung der<br />
Spezialpläne und -register in die Grundverhältnisakten<br />
ohne Kartenfortführung die<br />
Übersichtlichkeit verloren gegangen. Die<br />
„Neue Instruction...“ wurde durch eine<br />
gleichzeitig herausgegebene „Technische<br />
Anleitung ...“ untersetzt. Insbesondere wurde<br />
der Flächenberechnung nach Feldmaß<br />
der Vorzug gegeben, speziell bei kleineren<br />
Besitztümern und bei der Breite schmaler<br />
Parzellen. Der Maßstab der Spezialpläne<br />
sollte nicht kleiner als 1:2000 sein.<br />
Die Abmarkung der Grenzen war vor 1912<br />
nicht vorgeschrieben. Diese folgten oft topographischen<br />
Gegenständen wie Hecken,<br />
Knicks, Gräben und Wegen. Bei Vermessungen<br />
wurden die Grenzen abgepfählt,<br />
verhandelt und dann vermessen. Ausgehend<br />
vom Rheinisch-Westfälischen Geometerverein<br />
kam es um 1880 zu einer ausgiebigen<br />
Diskussion über die Notwendigkeit<br />
der Abmarkung von Grundstücksgrenzen.<br />
Der Distriktsingenieur Ernst Alban hat sich<br />
in einer Veröffentlichung im Jahre 1880 der<br />
Position RWGV angeschlossen und sie für<br />
mecklenburgische Verhältnisse begründet.<br />
Aber erst in der „Anweisung vom 15. März<br />
1912 für die Herstellung neuer Feldmarkskarten<br />
und Flurregister ...“ findet sich der<br />
Begriff Abmarkung. Deshalb werden Abmarkungen<br />
erst durch die Siedlungspolitik<br />
nach den beiden Weltkriegen überhaupt<br />
erst in größerer Zahl auftreten. In Gemarkungen,<br />
in denen keine Siedlung erfolgte,<br />
spielen diese häufig historisch nahezu keine<br />
Rolle.<br />
Für die umfangreichen Neumessungen im<br />
Domanium wurde 1890 bestimmt, das trigonometrische<br />
Landesnetz durch Liniennetze<br />
zu erweitern. Es sollten durchschnittlich<br />
acht Punkte auf die Quadratmeile entfallen.<br />
Das bedeutete eine Verdoppelung der als<br />
trigonometrische Punkte vorhandenen<br />
Punktzahl. Dabei entschied man sich nach<br />
längerer Auseinandersetzung - auch auf<br />
Grund der Einflussnahme von Wilhelm Jordan<br />
- gegen die Einführung des Soldnerschen<br />
Systems und für die Beibehaltung<br />
der von Paschen eingeführten konformen<br />
Kegelprojektion nach Gauß. In den Jahren<br />
1891 bis 1912 wurden die trigonometrischen<br />
Netze II. und III. Ordnung auf der<br />
Grundlage der Netze I. Ordnung neu gemessen.<br />
Nach dem Erlass der Grundbuchordnung<br />
im Jahre 1897 wurde die Einführung eines<br />
amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke<br />
gemäß § 2 dieser Ordnung unabdingbar.<br />
Als dieses amtliche Verzeichnis wurde nun-<br />
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