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das Kartenmaterial die genügende Genauigkeit<br />

besaß, konnten die Spezialpläne als<br />

Kopien von vorhandenen Karten erarbeitet<br />

werden. Auf den Spezialplänen war bereits<br />

im Titel die Art ihrer Entstehung zu vermerken.<br />

Bei Stückvermessungen konnte die<br />

Flächenberechnung noch nach Kartenmaß,<br />

bei größeren Komplexen musste sie zwingend<br />

nach Feldmaß erfolgen. Dazu waren<br />

Messungsprotokolle und „General-Flächen-<br />

Berechnung“ mit einzureichen. Die Spezialregister<br />

sollten auf den gebräuchlichen Formularen<br />

für Einteilungsregister erarbeitet<br />

werden. Die Nachträge zu den Einteilungsregistern<br />

hatten Verweise auf die Grundakten<br />

zu enthalten. Berichtigungen sollten zur<br />

Erhaltung der Übersichtlichkeit bereits seit<br />

1878 nicht auf den „Feldcharten“, sondern<br />

auf „den photographischen Gebrauchscharten“<br />

erfolgen. Bei Fortführungsmessungen<br />

in Feldmarken, die 1866 bis 1873 nach der<br />

revidierten Feldmesserordnung gemessen<br />

wurden, musste ein Anschluss an das frühere<br />

Hauptliniennetz erfolgen.<br />

Eine „Neue Instruction“ brachte im Jahre<br />

1887 erneut veränderte Vorschriften. Der §<br />

1 bestimmte: „Bei jedem Austausch oder<br />

Abzweigung aus einem karten- und registermäßigen<br />

Besitzstand sind Karten und<br />

Register (ebenso die etwa vorhandenen<br />

Vermessungs-Protocolle) unmittelbar zu<br />

berichtigen, so dass dieselben jederzeit der<br />

Gegenwart entsprechen.“ Dazu sollten<br />

Streichungen und Zuschreibungen, wenn<br />

die Veränderungen ganze Kartenfiguren betrafen,<br />

ausreichend sein. Im anderen Falle<br />

hatten die Distriktsingenieure zu entscheiden,<br />

ob bei Nichtvorliegen von Messungszahlen<br />

und vermarkten Fixpunkten eine<br />

(fallbezogene) Neumessung erforderlich<br />

würde. Bei deren Vorliegen war „die Aufmessung<br />

der neuen Theilungsgrenze an<br />

das frühere Liniennetz anzuschließen“.<br />

Spezialpläne sollten nur noch in besonderen<br />

Fällen angefertigt werden. Die seit 1878<br />

in den Grundverhältnisakten dokumentierten<br />

Veränderungen waren nun auch in den<br />

betreffenden Karten und Einteilungsregistern<br />

nachzutragen. Zu dem Einteilungsregister<br />

in den Grundverhältnisakten sollte eine<br />

photographische Gebrauchskarte gelegt<br />

werden. Außerdem wurde bestimmt, dass<br />

die Vermessungsprotokolle im Original zu<br />

den Grundverhältnisakten und in Abschrift<br />

zu den Kammer-Grundverhältnisakten hinzugefügt<br />

werden sollten. Offenbar war<br />

durch die beiblattähnliche Einfügung der<br />

Spezialpläne und -register in die Grundverhältnisakten<br />

ohne Kartenfortführung die<br />

Übersichtlichkeit verloren gegangen. Die<br />

„Neue Instruction...“ wurde durch eine<br />

gleichzeitig herausgegebene „Technische<br />

Anleitung ...“ untersetzt. Insbesondere wurde<br />

der Flächenberechnung nach Feldmaß<br />

der Vorzug gegeben, speziell bei kleineren<br />

Besitztümern und bei der Breite schmaler<br />

Parzellen. Der Maßstab der Spezialpläne<br />

sollte nicht kleiner als 1:2000 sein.<br />

Die Abmarkung der Grenzen war vor 1912<br />

nicht vorgeschrieben. Diese folgten oft topographischen<br />

Gegenständen wie Hecken,<br />

Knicks, Gräben und Wegen. Bei Vermessungen<br />

wurden die Grenzen abgepfählt,<br />

verhandelt und dann vermessen. Ausgehend<br />

vom Rheinisch-Westfälischen Geometerverein<br />

kam es um 1880 zu einer ausgiebigen<br />

Diskussion über die Notwendigkeit<br />

der Abmarkung von Grundstücksgrenzen.<br />

Der Distriktsingenieur Ernst Alban hat sich<br />

in einer Veröffentlichung im Jahre 1880 der<br />

Position RWGV angeschlossen und sie für<br />

mecklenburgische Verhältnisse begründet.<br />

Aber erst in der „Anweisung vom 15. März<br />

1912 für die Herstellung neuer Feldmarkskarten<br />

und Flurregister ...“ findet sich der<br />

Begriff Abmarkung. Deshalb werden Abmarkungen<br />

erst durch die Siedlungspolitik<br />

nach den beiden Weltkriegen überhaupt<br />

erst in größerer Zahl auftreten. In Gemarkungen,<br />

in denen keine Siedlung erfolgte,<br />

spielen diese häufig historisch nahezu keine<br />

Rolle.<br />

Für die umfangreichen Neumessungen im<br />

Domanium wurde 1890 bestimmt, das trigonometrische<br />

Landesnetz durch Liniennetze<br />

zu erweitern. Es sollten durchschnittlich<br />

acht Punkte auf die Quadratmeile entfallen.<br />

Das bedeutete eine Verdoppelung der als<br />

trigonometrische Punkte vorhandenen<br />

Punktzahl. Dabei entschied man sich nach<br />

längerer Auseinandersetzung - auch auf<br />

Grund der Einflussnahme von Wilhelm Jordan<br />

- gegen die Einführung des Soldnerschen<br />

Systems und für die Beibehaltung<br />

der von Paschen eingeführten konformen<br />

Kegelprojektion nach Gauß. In den Jahren<br />

1891 bis 1912 wurden die trigonometrischen<br />

Netze II. und III. Ordnung auf der<br />

Grundlage der Netze I. Ordnung neu gemessen.<br />

Nach dem Erlass der Grundbuchordnung<br />

im Jahre 1897 wurde die Einführung eines<br />

amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke<br />

gemäß § 2 dieser Ordnung unabdingbar.<br />

Als dieses amtliche Verzeichnis wurde nun-<br />

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