pdf-Dokument - LAiV
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waltung nur mit Genehmigung der Cammer<br />
angefertigt werden. Soweit sich das Bedürfnis<br />
zeigt, für besondere Zwecke von einzelnen<br />
Theilen der Feldmark die Lage, Eintheilung<br />
oder sonstige geometrische<br />
Verhältnisse darstellende Zeichnung zu haben,<br />
ist solches, mit überlegter Beschränkung<br />
auf den Zweck, durch Handzeichnungen<br />
zu erfüllen. Bei diesen Handzeichnungen<br />
ist von geometrischer und technischer<br />
Sorgfalt gänzlich abzusehen, ...“ und weiterhin,<br />
dass „fortan die eleganten und kunstreichen<br />
Titel, worauf bisher mehrfach viel<br />
Zeit und Mühe verwendet worden ist, als<br />
entbehrlich bei der Feststellung der Rechnungen<br />
unberücksichtigt bleiben ...“. Offenbar<br />
haben nun auch Gesichtspunkte der<br />
Wirtschaftlichkeit größeren Eingang gefunden.<br />
Bereits ein „Circular an sämmtliche Beamte“<br />
aus dem Jahre 1843 hatte angewiesen:<br />
„Es soll bei neuen Vermessungen von Domanial-Feldmarken<br />
fortan, ... , die aus der<br />
neuen Vermessung hervorgehende Charte,<br />
nachdem sie vorher wiederholt durch Ermittelung<br />
ihrer Richtigkeit von einem anderen<br />
Cammer-Ingenieur in ihren Grundlinien geprüft<br />
worden, nicht weiter im Felde benutzt,<br />
sondern als Original-Charte in der Cammer-<br />
Registratur aufbewahrt und niemals zum<br />
Gebrauch versandt werden, indem wenn<br />
dereinst eine andere Charte von der betreffenden<br />
Feldmark nöthig wird, von der im<br />
Verwahrsam der Registratur befindlichen<br />
Messungs-Charte unter Aufsicht der Registratur<br />
eine Copie genommen werden soll,<br />
auf welche sich dann die Eintheilung der<br />
Feldmark sehr leicht von der alten Charte<br />
auftragen lassen wird ...“ Es darf bezweifelt<br />
werden, dass sich diese Anweisung durchsetzen<br />
lassen hat. Die gegenwärtigen Erfahrungen<br />
mit den historischen Karten und<br />
auch spätere Richtlinien sprechen dagegen.<br />
In einem Protokoll der Plenarverhandlung<br />
der Kammer vom 12. Januar 1872 werden<br />
Festlegungen formuliert, die den Großherzoglichen<br />
Ämtern, den Distriktsingenieuren<br />
und Ingenieuren als Arbeitsrichtlinien zu<br />
gelten hatten. Diese betrafen speziell die<br />
Neumessung von Feldmarken. Darin wurde<br />
festgelegt:<br />
• Domaniale Pachthöfe, deren Fortbestand<br />
vorgesehen ist, sollten grundsätzlich neu<br />
vermessen werden, es sei denn, dass<br />
„bei einer, an Fixpunkte angeschlossenen<br />
und auch sonst gehörig ausgeführten<br />
Vermessung nach früherer Methode<br />
das Messungsprotocoll so geführt ist,<br />
dass aus demselben eine brauchbare<br />
Charte wieder hergestellt werden kann“.<br />
• Bereits vererbpachtete domaniale Dörfer<br />
sollten nur ausnahmsweise für Rechnung<br />
der Kammer neu vermessen werden.<br />
Solche Dörfer werden folglich wohl<br />
niemals neu vermessen worden sein, da<br />
das Interesse der Erbpächter, die ohnehin<br />
oft verschuldet waren, nicht groß gewesen<br />
sein dürfte.<br />
• Bei noch zu vererbpachtenden Dörfern<br />
sollte die Neumessung gründlich erwogen<br />
werden und in jedem Falle erst erfolgen,<br />
wenn die Neueinteilung der Feldmark<br />
feststeht und im Felde abgesteckt<br />
ist. Für die Neueinteilung der Feldmark<br />
war als Plangrundlage die alte Feldmarkskarte<br />
und, wo nicht möglich, ein<br />
neu gefertigter Situationsplan zu verwenden.<br />
Karte, Generalregister, Messungsprotokolle<br />
usw. sollten dem Kammerkollegium<br />
zur Kontrolle vorgelegt werden.<br />
Bei Fortführungen wurden die Karten und<br />
Register durch Radieren bzw. Korrigieren<br />
berichtigt. Das führte bei häufigeren Fortführungen<br />
mit der Zeit zur Unbrauchbarkeit<br />
der Karten und Register. Deshalb wurden<br />
ab 1878 für jede Feldmark Grundverhältnisakten<br />
angelegt und fortgeführt, die Angaben<br />
zum Alter und zur Qualität der Karten, inkl.<br />
einer photographischen Kopie der aktuellen<br />
Karte, Einteilungsregister der Feldmark mit<br />
dem Stand zum 1. Juli 1878 sowie Pläne<br />
und Spezialregister über die Veränderungen<br />
ab dem 1. Juli 1878 enthielten. Nun war<br />
neben den Feldmarkskarten und den zugehörigen<br />
Generalregistern für jede Besitzung<br />
ein Spezialregister zu fertigen. Bei Veränderungen<br />
wurden Spezialpläne und Spezialregister<br />
angelegt, die Bestandteil der<br />
Grundverhältnisakten wurden.<br />
1880 wurde dazu eine Instruktion mit Ausführungsbestimmungen<br />
herausgegeben.<br />
Diese beinhaltete insbesondere Aussagen<br />
dazu, wann Neumessungen erforderlich<br />
waren, nämlich:<br />
• wenn das vorhandene Kartenmaterial<br />
nicht die erforderliche Genauigkeit besitzt<br />
• wenn Parzellen abgezweigt werden, die<br />
nur einen Teil der Kartenfiguren umfassen<br />
• wenn Teile von Kartennummern getauscht<br />
werden sollen.<br />
In den anderen Fällen, wenn ganze Kartenfiguren<br />
auch von mehreren Besitztümern zu<br />
separieren waren, und insbesondere, wenn<br />
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