pdf-Dokument - LAiV
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en „im Felde durch dauerhaft eingeschlagene<br />
Kreuzpfähle zu bezeichnen“. Wenn<br />
die Reinkarten bei großen Feldmarken zu<br />
groß wurden, war eine Teilung in mehrere<br />
Blätter (Sectio-Karten) möglich. Es war<br />
dann eine Übersichtskarte im Maßstab<br />
1:15360 anzufertigen.<br />
2. Periode: 1865 bis 1873<br />
In dieser Periode wurde die Vererbpachtung<br />
im wesentlichen zu Ende geführt. Das<br />
erforderte häufiger Neumessungen. Im Jahre<br />
1866 wurde eine „Revidierte Feldmesserordnung“<br />
herausgegeben. Diese ermöglichte<br />
noch die „Trianguliermethode“, bei der<br />
die Seiten weniger, großer Dreiecke mit der<br />
Messkette gemessen wurden. In den<br />
Hauptdreiecken waren bereits Theodolite<br />
für die Winkelmessung vorgeschrieben. Im<br />
übrigen wurden lange Hauptlinien sowie<br />
Kontroll- und Sektionslinien mit der Messkette<br />
gemessen. Die Winkelmessung erfolgte<br />
nur in den wenigen Schnittpunkten<br />
der Hauptlinien sowie auch der Dreiecke<br />
mit den Hauptlinien. Ordinaten über zwei<br />
Ruten Länge sollten mit dem Winkelspiegel<br />
abgesetzt werden. In hügeligem Gelände<br />
wurde auch ein trigonometrisches Netz mit<br />
einer Basis aus der Landesvermessung<br />
empfohlen. In einer landesherrlichen Verordnung<br />
aus dem Jahre 1863 war nunmehr<br />
- wenn auch in erster Linie für die Zwecke<br />
der topographischen Landesvermessung -<br />
„die Bestimmung der Lage einer ausreichenden<br />
Zahl von sogenannten Fixpunkten“<br />
angeordnet worden. Die Feldmesserordnungen<br />
von 1866 und 1873 beziehen<br />
sich auf diese Verordnung. Übereinstimmend<br />
enthalten beide Feldmesserordnungen<br />
die Aussage: „In der Regel sind<br />
diese Fixpunkte in den Hauptmessungslinien<br />
und thunlichst an der Beackerung entzogenen<br />
Stellen einzusetzen, wobei darauf zu<br />
achten ist, daß sie, je nach der Größe der<br />
Feldmark, ein oder mehrere größere Dreiecke<br />
untereinander bilden. In diesen Dreiecken<br />
sind sämmtliche Winkel mit dem<br />
Theodolithen zu messen.“ Die Feldmesserordnung<br />
aus dem Jahre 1866 sah vor, dass<br />
die Flächenberechnung für den Gesamtflächeninhalt<br />
der Feldmarken nur nach Feldmaß<br />
durchgeführt wurde, während die Detailflächen<br />
auch aus dem Brouillon ermittelt<br />
wurden.<br />
3. Periode: ab 1873<br />
Die „Neue Feldmesserordnung“ vom 24.<br />
Juni 1873 sah eine trigonometrische Netzfestlegung<br />
mit einem Anschluss an das<br />
Landesnetz vor. 1869 war auch das Meter<br />
eingeführt worden. Als Maßstab der Feldmarkskarten<br />
war nunmehr folglich 1:4000<br />
festgelegt.<br />
Es wird erkennbar, dass das domaniale Kataster<br />
immer entsprechend den Bedürfnissen<br />
weiterentwickelt wurde. In der Ritterschaft<br />
war man dagegen darauf bedacht,<br />
die „Integrität des Hufenstandes“ zu wahren.<br />
Dieses starre Festhalten am Überkommenen<br />
behinderte stets die Weiterentwicklung,<br />
ja sogar die Fortführung des ritterschaftlichen<br />
Katasters. Nur bei offensichtlich<br />
groben Fehlern in der Vermessung und<br />
Bonitierung wurden im Engeren Ausschuss<br />
Veränderungen des Hufenstandes von ritterschaftlichen<br />
Gütern vorgenommen, weil<br />
diese immer auch Veränderungen der Steuern<br />
zur Folge hatten.<br />
Angleichung des Katasterwesens an die<br />
Verhältnisse in den anderen deutschen<br />
Bundesstaaten nach der Gründung des<br />
Deutschen Reiches<br />
In den 1871 im Deutschen Reich vereinigten<br />
26 Bundesstaaten hatte sich entsprechend<br />
den unterschiedlichen wirtschaftlichen<br />
und politischen Bedingungen auch<br />
das Katasterwesen sehr unterschiedlich<br />
entwickelt. Die politische Verfassung als<br />
Ständestaat hatte in Mecklenburg zu einem<br />
sehr differenzierten, insgesamt nicht sehr<br />
entwickelten Katasterwesen geführt. Aus<br />
den abschließenden Ausführungen des vorhergehenden<br />
Kapitels wurde erkennbar,<br />
dass ab 1873 im Domanium durch die<br />
„Neue Feldmesserordnung“ der Grundstein<br />
für die Hebung des katastertechnischen Niveaus<br />
gelegt wurde (Anschluss der Neumessungen<br />
an das Dreiecksnetz der Landesvermessung,<br />
Messungen auf trigonometrischer<br />
oder polygonometrischer Grundlage,<br />
„Trianguliermethode“ nur noch als<br />
Ausnahme, gute Vermarkung der Festpunkte<br />
und der Punkte des Hilfsliniennetzes).<br />
Detaillierte Festlegungen gab es auch zur<br />
Flächenberechnung und zur Kartierung. Eine<br />
Einteilung der Feldmarken in Fluren war<br />
nach wie vor noch nicht üblich.<br />
Am 28. Juni 1873 gab die Kammer ein „Circular<br />
an alle Domanial-Aemter und sämmtliche<br />
Cammer-Ingenieurs betreffend Feldmarks-Charten“<br />
heraus, in dem bestimmt<br />
wurde: „Charten von Feldmarken oder Theilen<br />
derselben, welche den geltenden Vorschriften<br />
über Anfertigung etc. von Charten<br />
entsprechen, dürfen für die Cammer-Ver-<br />
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