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en „im Felde durch dauerhaft eingeschlagene<br />

Kreuzpfähle zu bezeichnen“. Wenn<br />

die Reinkarten bei großen Feldmarken zu<br />

groß wurden, war eine Teilung in mehrere<br />

Blätter (Sectio-Karten) möglich. Es war<br />

dann eine Übersichtskarte im Maßstab<br />

1:15360 anzufertigen.<br />

2. Periode: 1865 bis 1873<br />

In dieser Periode wurde die Vererbpachtung<br />

im wesentlichen zu Ende geführt. Das<br />

erforderte häufiger Neumessungen. Im Jahre<br />

1866 wurde eine „Revidierte Feldmesserordnung“<br />

herausgegeben. Diese ermöglichte<br />

noch die „Trianguliermethode“, bei der<br />

die Seiten weniger, großer Dreiecke mit der<br />

Messkette gemessen wurden. In den<br />

Hauptdreiecken waren bereits Theodolite<br />

für die Winkelmessung vorgeschrieben. Im<br />

übrigen wurden lange Hauptlinien sowie<br />

Kontroll- und Sektionslinien mit der Messkette<br />

gemessen. Die Winkelmessung erfolgte<br />

nur in den wenigen Schnittpunkten<br />

der Hauptlinien sowie auch der Dreiecke<br />

mit den Hauptlinien. Ordinaten über zwei<br />

Ruten Länge sollten mit dem Winkelspiegel<br />

abgesetzt werden. In hügeligem Gelände<br />

wurde auch ein trigonometrisches Netz mit<br />

einer Basis aus der Landesvermessung<br />

empfohlen. In einer landesherrlichen Verordnung<br />

aus dem Jahre 1863 war nunmehr<br />

- wenn auch in erster Linie für die Zwecke<br />

der topographischen Landesvermessung -<br />

„die Bestimmung der Lage einer ausreichenden<br />

Zahl von sogenannten Fixpunkten“<br />

angeordnet worden. Die Feldmesserordnungen<br />

von 1866 und 1873 beziehen<br />

sich auf diese Verordnung. Übereinstimmend<br />

enthalten beide Feldmesserordnungen<br />

die Aussage: „In der Regel sind<br />

diese Fixpunkte in den Hauptmessungslinien<br />

und thunlichst an der Beackerung entzogenen<br />

Stellen einzusetzen, wobei darauf zu<br />

achten ist, daß sie, je nach der Größe der<br />

Feldmark, ein oder mehrere größere Dreiecke<br />

untereinander bilden. In diesen Dreiecken<br />

sind sämmtliche Winkel mit dem<br />

Theodolithen zu messen.“ Die Feldmesserordnung<br />

aus dem Jahre 1866 sah vor, dass<br />

die Flächenberechnung für den Gesamtflächeninhalt<br />

der Feldmarken nur nach Feldmaß<br />

durchgeführt wurde, während die Detailflächen<br />

auch aus dem Brouillon ermittelt<br />

wurden.<br />

3. Periode: ab 1873<br />

Die „Neue Feldmesserordnung“ vom 24.<br />

Juni 1873 sah eine trigonometrische Netzfestlegung<br />

mit einem Anschluss an das<br />

Landesnetz vor. 1869 war auch das Meter<br />

eingeführt worden. Als Maßstab der Feldmarkskarten<br />

war nunmehr folglich 1:4000<br />

festgelegt.<br />

Es wird erkennbar, dass das domaniale Kataster<br />

immer entsprechend den Bedürfnissen<br />

weiterentwickelt wurde. In der Ritterschaft<br />

war man dagegen darauf bedacht,<br />

die „Integrität des Hufenstandes“ zu wahren.<br />

Dieses starre Festhalten am Überkommenen<br />

behinderte stets die Weiterentwicklung,<br />

ja sogar die Fortführung des ritterschaftlichen<br />

Katasters. Nur bei offensichtlich<br />

groben Fehlern in der Vermessung und<br />

Bonitierung wurden im Engeren Ausschuss<br />

Veränderungen des Hufenstandes von ritterschaftlichen<br />

Gütern vorgenommen, weil<br />

diese immer auch Veränderungen der Steuern<br />

zur Folge hatten.<br />

Angleichung des Katasterwesens an die<br />

Verhältnisse in den anderen deutschen<br />

Bundesstaaten nach der Gründung des<br />

Deutschen Reiches<br />

In den 1871 im Deutschen Reich vereinigten<br />

26 Bundesstaaten hatte sich entsprechend<br />

den unterschiedlichen wirtschaftlichen<br />

und politischen Bedingungen auch<br />

das Katasterwesen sehr unterschiedlich<br />

entwickelt. Die politische Verfassung als<br />

Ständestaat hatte in Mecklenburg zu einem<br />

sehr differenzierten, insgesamt nicht sehr<br />

entwickelten Katasterwesen geführt. Aus<br />

den abschließenden Ausführungen des vorhergehenden<br />

Kapitels wurde erkennbar,<br />

dass ab 1873 im Domanium durch die<br />

„Neue Feldmesserordnung“ der Grundstein<br />

für die Hebung des katastertechnischen Niveaus<br />

gelegt wurde (Anschluss der Neumessungen<br />

an das Dreiecksnetz der Landesvermessung,<br />

Messungen auf trigonometrischer<br />

oder polygonometrischer Grundlage,<br />

„Trianguliermethode“ nur noch als<br />

Ausnahme, gute Vermarkung der Festpunkte<br />

und der Punkte des Hilfsliniennetzes).<br />

Detaillierte Festlegungen gab es auch zur<br />

Flächenberechnung und zur Kartierung. Eine<br />

Einteilung der Feldmarken in Fluren war<br />

nach wie vor noch nicht üblich.<br />

Am 28. Juni 1873 gab die Kammer ein „Circular<br />

an alle Domanial-Aemter und sämmtliche<br />

Cammer-Ingenieurs betreffend Feldmarks-Charten“<br />

heraus, in dem bestimmt<br />

wurde: „Charten von Feldmarken oder Theilen<br />

derselben, welche den geltenden Vorschriften<br />

über Anfertigung etc. von Charten<br />

entsprechen, dürfen für die Cammer-Ver-<br />

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