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erfasste mehr als 60 % der Landesfläche.<br />

Im Siebenjährigen Krieg hatten preußische<br />

Offiziere das Fehlen topographischer Karten<br />

in Mecklenburg derartig als Mangel<br />

empfunden, dass sie als Alternative die Direktorialvermessungskarten<br />

verwendeten.<br />

Daraus entstand der Auftrag an den ehemaligen<br />

preußischen Obristen Graf Schmettau,<br />

im Rahmen der preußischen Kabinettskarte<br />

eine Karte von Mecklenburg zu erstellen.<br />

Die Grundlage dafür waren die Karten der<br />

Direktorialvermessung.<br />

Die Regulierungen und Separationen im<br />

Domanium im 18. und 19. Jahrhundert<br />

Der junge Herzog Friedrich-Franz I. setzte<br />

sich ab 1785 als ein wichtiges Ziel, durch eine<br />

Straffung der Verwaltung die Ordnung im<br />

Lande zu verbessern. Das sollte letzten Endes<br />

der Erhöhung des Steueraufkommens<br />

dienen. Bestandteil dieser Bestrebungen<br />

war es auch, die feudale Abhängigkeit der<br />

Bauern im Domanium zu mindern. Mit den<br />

immer noch leibeigenen Bauern wurden sogenannte<br />

„Dorfs-Contracte“ für eine Pachtperiode<br />

von 16 bis 24 Jahren abgeschlossen.<br />

Das erfolgte mit der Dorfgemeinschaft<br />

insgesamt. Voraussetzung für deren Abschluss<br />

sowie auch für die Hebung der Akkerkultur<br />

war die Aufhebung des Flurzwanges<br />

in den Feldmarken. Dieser beinhaltete<br />

die gemeinsame Bewirtschaftung der in<br />

Streifen eingeteilten Gewannfluren und die<br />

gemeinsame Weide. Die Aufhebung des<br />

Flurzwanges war auch der Zweck der nun<br />

einsetzenden Feldmarksregulierungen. Am<br />

Ende jeder Zeitpachtperiode wurde erneut<br />

eine solche vorbereitet und als Voraussetzung<br />

für den neuen Kontrakt durchgeführt.<br />

Bestandteil der Regulierungen war die Neueinteilung<br />

der Feldmark zunächst in Schläge,<br />

für die dann auch die Bewirtschaftung<br />

festgelegt wurde. In dieser Vorstufe, die im<br />

18. Jahrhundert noch üblich war, wurde<br />

häufig noch nicht die Separation durchgeführt.<br />

Die Separation war eine vollständige<br />

Aufhebung der gemeinsamen Nutzung der<br />

Feldmarken (Acker und Allmende) verbunden<br />

mit einer Arrondierung des Hufenbesitzes.<br />

Diese erfolgte im allgemeinen schrittweise<br />

mit jeder weiteren Regulierung. Damit<br />

verbunden war auch immer eine Bonitierung<br />

und Neuberechnung der Abgaben. Der<br />

Begriff Gemeinheitsteilung war in Mecklenburg<br />

nicht üblich.<br />

In der Zwischenzeit waren im gesellschaftlichen<br />

Umfeld einige Veränderungen vor sich<br />

gegangen. 1820 war die Leibeigenschaft<br />

aufgehoben worden, 1827 war eine Patentverordnung<br />

erlassen worden, die die Errichtung<br />

von Erbpachthufen bzw. Erbpachtstellen<br />

in der Ritterschaft regelte. Eine ähnliche<br />

Entwicklung war im Domanium vor sich gegangen.<br />

Nach der Aufhebung der Leibeigenschaft<br />

- teils sogar bereits davor - wurden<br />

gerade auch im Domanium<br />

Erbpachthufen eingerichtet. Deren Errichtung<br />

zog sich aber trotz einer Forcierung ab<br />

1869 bis zum Ende des Jahrhunderts hin.<br />

Sowohl Feldmarksregulierungen als auch<br />

im besonderen Maße die Vererbpachtungen,<br />

die damit verbundene Regulierung der<br />

Rechte und die Separation bzw. Verkoppelung<br />

der Feldmarken (Flurneuordnung), verbunden<br />

mit der Anlage einer Vielzahl von<br />

Ausbauhöfen, zogen einen erhöhten Aufwand<br />

an Vermessungen nach sich. Die früheren<br />

Feldmarkskarten waren vor der Neueinteilung<br />

zu berichtigen. Die Notwendigkeit<br />

ergab sich in erster Linie als nachträgliche<br />

Fortführung wegen der nicht eingearbeiteten<br />

Feldmarksregulierungen, der Flächenaustausche<br />

mit anderen Feldmarken, Änderungen<br />

der Nutzungen u. ä. Häufig werden<br />

die jahrzehntealten Gebrauchskarten auch<br />

in unbefriedigendem physischen Zustand<br />

gewesen sein. Im 19. Jahrhundert wurden<br />

die in der Direktorialvermessung bzw. auch<br />

in den domanialen Vermessungen des 18.<br />

Jahrhunderts im Maßstab 1:4800 gefertigten<br />

Karten in der Regel im Maßstab 1:3840<br />

(20 Ruten auf 1 Zoll) kopiert. Auf diesen<br />

wurde dann der Regulierungsplan entworfen,<br />

der nach den Verhandlungen mit den<br />

„Feldmarksinteressenten“ (Beteiligten) und<br />

der Genehmigung durch die Kammer<br />

Grundlage für den Einteilungsplan wurde<br />

und dann in die Örtlichkeit übertragen wurde.<br />

Später wurde er Grundlage der neuen<br />

Feldmarkskarte und der Feldregister. Erkennbar<br />

ist, dass nur in wenigen Fällen eine<br />

Neumessung erfolgt ist. Im allgemeinen<br />

handelte es sich nur um eine Kartenerneuerung.<br />

Die erneuerten Karten wurden dann<br />

Grundlage für die nachfolgenden Arbeitsstufen<br />

der Feldmarksregulierungen. Dazu<br />

ein Beispiel aus Klein Bengerstorf im Domanialamt<br />

Boizenburg:<br />

Direktorialvermessung 1773:<br />

Gihlow fertigt die Direktorialvermessungskarte,<br />

Maßstab 1:4800 (Abb.2)<br />

Feldmarksregulierung 1817:<br />

Susemihl fertigt eine neue Karte der<br />

Feldmark mit dem Maßstab 1:3840, wohl<br />

in Grundlage der Direktorialvermes-<br />

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