pdf-Dokument - LAiV
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erfasste mehr als 60 % der Landesfläche.<br />
Im Siebenjährigen Krieg hatten preußische<br />
Offiziere das Fehlen topographischer Karten<br />
in Mecklenburg derartig als Mangel<br />
empfunden, dass sie als Alternative die Direktorialvermessungskarten<br />
verwendeten.<br />
Daraus entstand der Auftrag an den ehemaligen<br />
preußischen Obristen Graf Schmettau,<br />
im Rahmen der preußischen Kabinettskarte<br />
eine Karte von Mecklenburg zu erstellen.<br />
Die Grundlage dafür waren die Karten der<br />
Direktorialvermessung.<br />
Die Regulierungen und Separationen im<br />
Domanium im 18. und 19. Jahrhundert<br />
Der junge Herzog Friedrich-Franz I. setzte<br />
sich ab 1785 als ein wichtiges Ziel, durch eine<br />
Straffung der Verwaltung die Ordnung im<br />
Lande zu verbessern. Das sollte letzten Endes<br />
der Erhöhung des Steueraufkommens<br />
dienen. Bestandteil dieser Bestrebungen<br />
war es auch, die feudale Abhängigkeit der<br />
Bauern im Domanium zu mindern. Mit den<br />
immer noch leibeigenen Bauern wurden sogenannte<br />
„Dorfs-Contracte“ für eine Pachtperiode<br />
von 16 bis 24 Jahren abgeschlossen.<br />
Das erfolgte mit der Dorfgemeinschaft<br />
insgesamt. Voraussetzung für deren Abschluss<br />
sowie auch für die Hebung der Akkerkultur<br />
war die Aufhebung des Flurzwanges<br />
in den Feldmarken. Dieser beinhaltete<br />
die gemeinsame Bewirtschaftung der in<br />
Streifen eingeteilten Gewannfluren und die<br />
gemeinsame Weide. Die Aufhebung des<br />
Flurzwanges war auch der Zweck der nun<br />
einsetzenden Feldmarksregulierungen. Am<br />
Ende jeder Zeitpachtperiode wurde erneut<br />
eine solche vorbereitet und als Voraussetzung<br />
für den neuen Kontrakt durchgeführt.<br />
Bestandteil der Regulierungen war die Neueinteilung<br />
der Feldmark zunächst in Schläge,<br />
für die dann auch die Bewirtschaftung<br />
festgelegt wurde. In dieser Vorstufe, die im<br />
18. Jahrhundert noch üblich war, wurde<br />
häufig noch nicht die Separation durchgeführt.<br />
Die Separation war eine vollständige<br />
Aufhebung der gemeinsamen Nutzung der<br />
Feldmarken (Acker und Allmende) verbunden<br />
mit einer Arrondierung des Hufenbesitzes.<br />
Diese erfolgte im allgemeinen schrittweise<br />
mit jeder weiteren Regulierung. Damit<br />
verbunden war auch immer eine Bonitierung<br />
und Neuberechnung der Abgaben. Der<br />
Begriff Gemeinheitsteilung war in Mecklenburg<br />
nicht üblich.<br />
In der Zwischenzeit waren im gesellschaftlichen<br />
Umfeld einige Veränderungen vor sich<br />
gegangen. 1820 war die Leibeigenschaft<br />
aufgehoben worden, 1827 war eine Patentverordnung<br />
erlassen worden, die die Errichtung<br />
von Erbpachthufen bzw. Erbpachtstellen<br />
in der Ritterschaft regelte. Eine ähnliche<br />
Entwicklung war im Domanium vor sich gegangen.<br />
Nach der Aufhebung der Leibeigenschaft<br />
- teils sogar bereits davor - wurden<br />
gerade auch im Domanium<br />
Erbpachthufen eingerichtet. Deren Errichtung<br />
zog sich aber trotz einer Forcierung ab<br />
1869 bis zum Ende des Jahrhunderts hin.<br />
Sowohl Feldmarksregulierungen als auch<br />
im besonderen Maße die Vererbpachtungen,<br />
die damit verbundene Regulierung der<br />
Rechte und die Separation bzw. Verkoppelung<br />
der Feldmarken (Flurneuordnung), verbunden<br />
mit der Anlage einer Vielzahl von<br />
Ausbauhöfen, zogen einen erhöhten Aufwand<br />
an Vermessungen nach sich. Die früheren<br />
Feldmarkskarten waren vor der Neueinteilung<br />
zu berichtigen. Die Notwendigkeit<br />
ergab sich in erster Linie als nachträgliche<br />
Fortführung wegen der nicht eingearbeiteten<br />
Feldmarksregulierungen, der Flächenaustausche<br />
mit anderen Feldmarken, Änderungen<br />
der Nutzungen u. ä. Häufig werden<br />
die jahrzehntealten Gebrauchskarten auch<br />
in unbefriedigendem physischen Zustand<br />
gewesen sein. Im 19. Jahrhundert wurden<br />
die in der Direktorialvermessung bzw. auch<br />
in den domanialen Vermessungen des 18.<br />
Jahrhunderts im Maßstab 1:4800 gefertigten<br />
Karten in der Regel im Maßstab 1:3840<br />
(20 Ruten auf 1 Zoll) kopiert. Auf diesen<br />
wurde dann der Regulierungsplan entworfen,<br />
der nach den Verhandlungen mit den<br />
„Feldmarksinteressenten“ (Beteiligten) und<br />
der Genehmigung durch die Kammer<br />
Grundlage für den Einteilungsplan wurde<br />
und dann in die Örtlichkeit übertragen wurde.<br />
Später wurde er Grundlage der neuen<br />
Feldmarkskarte und der Feldregister. Erkennbar<br />
ist, dass nur in wenigen Fällen eine<br />
Neumessung erfolgt ist. Im allgemeinen<br />
handelte es sich nur um eine Kartenerneuerung.<br />
Die erneuerten Karten wurden dann<br />
Grundlage für die nachfolgenden Arbeitsstufen<br />
der Feldmarksregulierungen. Dazu<br />
ein Beispiel aus Klein Bengerstorf im Domanialamt<br />
Boizenburg:<br />
Direktorialvermessung 1773:<br />
Gihlow fertigt die Direktorialvermessungskarte,<br />
Maßstab 1:4800 (Abb.2)<br />
Feldmarksregulierung 1817:<br />
Susemihl fertigt eine neue Karte der<br />
Feldmark mit dem Maßstab 1:3840, wohl<br />
in Grundlage der Direktorialvermes-<br />
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