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Konrad Wille<br />

Zur Ausbildung im Vermessungswesen - ein Überblick;<br />

früher und heute<br />

Anfänge der vermessungstechnischen<br />

Ausbildung im Land Mecklenburg<br />

Im 18. Jahrhundert werden in Mecklenburg<br />

erste Ingenieure erwähnt, die als Feldmesser<br />

tätig waren. Eine Regelung der Ausbildung<br />

von Feldmessern gab es in Mecklenburg<br />

damals vermutlich noch nicht.<br />

Ende des 18. Jahrhunderts werden Kammeringenieure<br />

genannt. Kammeringenieur<br />

konnte man nach einer mehrjährigen Lehrund<br />

Gehilfenzeit, nach einer umfangreichen<br />

Probemessung sowie der Auswertung dieser<br />

Messung und Prüfung durch einen anderen<br />

Kammeringenieur werden. Nach erfolgreicher<br />

Prüfung konnte die Ernennung<br />

und Beeidigung zum Kammeringenieur erfolgen.<br />

Die Kammeringenieure leisteten einen Eid<br />

vor der großherzoglichen Kammer, sie waren<br />

aber keine landesherrlichen Diener. Sie<br />

waren Freiberufler, die aber hauptsächlich<br />

im Auftrage der Kammer oder der großherzoglichen<br />

Ämter arbeiteten.<br />

1866 wurde in Schwerin, ähnlich einer<br />

Oberbehörde, ein Messungsbüro gegründet,<br />

in dem verbeamtete Feldmesser tätig<br />

waren. Daneben gab es Feldmesser als<br />

Gewerbetreibende, die ab 1874 öffentlich<br />

bestellt werden konnten und u. a. auch<br />

Lehrlinge zu Gehilfen des Kammeringenieurs<br />

ausbildeten.<br />

In den Jahren 1841 bis 1844 wurde durch<br />

die großherzogliche Kammer eine Instruktion<br />

für die damaligen Kammeringenieure erlassen,<br />

die die zu vermittelnden Kenntnisse,<br />

Fertigkeiten und Fähigkeiten in der so<br />

genannten Feldmesskunst an die Lehrlinge<br />

in der Ausbildung zu Gehilfen des Kammeringenieurs<br />

inhaltlich vorgab. Die Kenntnisse<br />

waren in einer Prüfung nachzuweisen. Als<br />

Vorbildung der Lehrlinge wurde der Abschluss<br />

eines Gymnasiums oder einer<br />

Realschule vorausgesetzt.<br />

In der Feldmesserordnung von 1854 wurden<br />

die Bildungsanforderungen erhöht. Die<br />

Zulassung als Gehilfe des Kammeringenieurs<br />

setzte eine zweijährige Lehrzeit voraus.<br />

Seit dieser Zeit besuchten die Gehilfen<br />

ein bis zwei Jahre die technische Hochschule,<br />

bevor sie u. a. nach einer mindestens<br />

vierjährigen Arbeit als selbstständiger<br />

Gehilfe das Kammeringenieurexamen ablegen<br />

durften. Das Examen umfasste eine<br />

Prüfung im Felde, eine Klausur und eine<br />

mündliche Prüfung. [1]<br />

Einflussnahme des Deutschen Vereins<br />

für Vermessungswesen auf die Ausbildung<br />

Bis zum Jahr 1920 forderten nur Bayern<br />

(seit 1883), Mecklenburg (seit 1884) und<br />

Sachsen (seit 1897) für Vermessungsingenieure<br />

das Reifezeugnis einer höheren<br />

Lehranstalt als Voraussetzung für die Zulassung<br />

zum (Hochschul-) Studium. Das<br />

Abitur als Voraussetzung für die Zulassung<br />

zum Landmesserstudium war eine Forderung,<br />

bereits 1919, von Prof. Dr. Hegemann,<br />

Dozent an der Landwirtschaftlichen<br />

Hochschule Berlin.<br />

Das Begnügen mit der Primarreife (Mittleren<br />

Reife), wie es in Preußen noch möglich<br />

war, führte zu einer negativen Auslese. Die<br />

Wechselwirkung zwischen Vorbildung und<br />

Ausbildung wurde insbesondere für den<br />

Vermessungsberuf frühzeitig erkannt.<br />

1922 forderte der Deutsche Verein für Vermessungswesen<br />

eine einheitliche Gestaltung<br />

der Ausbildung und Laufbahn der Vermessungsbeamten<br />

in allen Ländern des<br />

Reiches. Die Voraussetzung für die Zulassung<br />

zum Studium sollte das Reifezeugnis<br />

eines Gymnasiums, Realgymnasiums oder<br />

einer Oberrealschule sein.<br />

Das Reifezeugnis und Vollstudium, drei<br />

Jahre gegenüber bisher zwei Jahren, wurden<br />

auch als bedeutsam für die Bereinigung<br />

der unterschiedlichen Dienstbezeichnungen<br />

angesehen.<br />

In Preußen z. B. gab es eine Vielzahl von<br />

Dienstbezeichnungen, u. a. Feldmesser,<br />

Geometer, Generalkommissionslandmesser,<br />

Regierungslandmesser, Katasterassistent,<br />

Katastersekretär, Katasterlandmesser,<br />

Katasterkontrolleur, Vermessungsinspektor,<br />

Kreisgeometer, Kreislandmesser, Provinziallandmesser,<br />

Stadtgeometer, Liegenschaftsrat,<br />

Liegenschaftsdirektor, Eisenbahngeometer,<br />

Vermessungsdirigent, Privatgeometer,<br />

vereideter Landmesser.<br />

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