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Konrad Wille<br />
Zur Ausbildung im Vermessungswesen - ein Überblick;<br />
früher und heute<br />
Anfänge der vermessungstechnischen<br />
Ausbildung im Land Mecklenburg<br />
Im 18. Jahrhundert werden in Mecklenburg<br />
erste Ingenieure erwähnt, die als Feldmesser<br />
tätig waren. Eine Regelung der Ausbildung<br />
von Feldmessern gab es in Mecklenburg<br />
damals vermutlich noch nicht.<br />
Ende des 18. Jahrhunderts werden Kammeringenieure<br />
genannt. Kammeringenieur<br />
konnte man nach einer mehrjährigen Lehrund<br />
Gehilfenzeit, nach einer umfangreichen<br />
Probemessung sowie der Auswertung dieser<br />
Messung und Prüfung durch einen anderen<br />
Kammeringenieur werden. Nach erfolgreicher<br />
Prüfung konnte die Ernennung<br />
und Beeidigung zum Kammeringenieur erfolgen.<br />
Die Kammeringenieure leisteten einen Eid<br />
vor der großherzoglichen Kammer, sie waren<br />
aber keine landesherrlichen Diener. Sie<br />
waren Freiberufler, die aber hauptsächlich<br />
im Auftrage der Kammer oder der großherzoglichen<br />
Ämter arbeiteten.<br />
1866 wurde in Schwerin, ähnlich einer<br />
Oberbehörde, ein Messungsbüro gegründet,<br />
in dem verbeamtete Feldmesser tätig<br />
waren. Daneben gab es Feldmesser als<br />
Gewerbetreibende, die ab 1874 öffentlich<br />
bestellt werden konnten und u. a. auch<br />
Lehrlinge zu Gehilfen des Kammeringenieurs<br />
ausbildeten.<br />
In den Jahren 1841 bis 1844 wurde durch<br />
die großherzogliche Kammer eine Instruktion<br />
für die damaligen Kammeringenieure erlassen,<br />
die die zu vermittelnden Kenntnisse,<br />
Fertigkeiten und Fähigkeiten in der so<br />
genannten Feldmesskunst an die Lehrlinge<br />
in der Ausbildung zu Gehilfen des Kammeringenieurs<br />
inhaltlich vorgab. Die Kenntnisse<br />
waren in einer Prüfung nachzuweisen. Als<br />
Vorbildung der Lehrlinge wurde der Abschluss<br />
eines Gymnasiums oder einer<br />
Realschule vorausgesetzt.<br />
In der Feldmesserordnung von 1854 wurden<br />
die Bildungsanforderungen erhöht. Die<br />
Zulassung als Gehilfe des Kammeringenieurs<br />
setzte eine zweijährige Lehrzeit voraus.<br />
Seit dieser Zeit besuchten die Gehilfen<br />
ein bis zwei Jahre die technische Hochschule,<br />
bevor sie u. a. nach einer mindestens<br />
vierjährigen Arbeit als selbstständiger<br />
Gehilfe das Kammeringenieurexamen ablegen<br />
durften. Das Examen umfasste eine<br />
Prüfung im Felde, eine Klausur und eine<br />
mündliche Prüfung. [1]<br />
Einflussnahme des Deutschen Vereins<br />
für Vermessungswesen auf die Ausbildung<br />
Bis zum Jahr 1920 forderten nur Bayern<br />
(seit 1883), Mecklenburg (seit 1884) und<br />
Sachsen (seit 1897) für Vermessungsingenieure<br />
das Reifezeugnis einer höheren<br />
Lehranstalt als Voraussetzung für die Zulassung<br />
zum (Hochschul-) Studium. Das<br />
Abitur als Voraussetzung für die Zulassung<br />
zum Landmesserstudium war eine Forderung,<br />
bereits 1919, von Prof. Dr. Hegemann,<br />
Dozent an der Landwirtschaftlichen<br />
Hochschule Berlin.<br />
Das Begnügen mit der Primarreife (Mittleren<br />
Reife), wie es in Preußen noch möglich<br />
war, führte zu einer negativen Auslese. Die<br />
Wechselwirkung zwischen Vorbildung und<br />
Ausbildung wurde insbesondere für den<br />
Vermessungsberuf frühzeitig erkannt.<br />
1922 forderte der Deutsche Verein für Vermessungswesen<br />
eine einheitliche Gestaltung<br />
der Ausbildung und Laufbahn der Vermessungsbeamten<br />
in allen Ländern des<br />
Reiches. Die Voraussetzung für die Zulassung<br />
zum Studium sollte das Reifezeugnis<br />
eines Gymnasiums, Realgymnasiums oder<br />
einer Oberrealschule sein.<br />
Das Reifezeugnis und Vollstudium, drei<br />
Jahre gegenüber bisher zwei Jahren, wurden<br />
auch als bedeutsam für die Bereinigung<br />
der unterschiedlichen Dienstbezeichnungen<br />
angesehen.<br />
In Preußen z. B. gab es eine Vielzahl von<br />
Dienstbezeichnungen, u. a. Feldmesser,<br />
Geometer, Generalkommissionslandmesser,<br />
Regierungslandmesser, Katasterassistent,<br />
Katastersekretär, Katasterlandmesser,<br />
Katasterkontrolleur, Vermessungsinspektor,<br />
Kreisgeometer, Kreislandmesser, Provinziallandmesser,<br />
Stadtgeometer, Liegenschaftsrat,<br />
Liegenschaftsdirektor, Eisenbahngeometer,<br />
Vermessungsdirigent, Privatgeometer,<br />
vereideter Landmesser.<br />
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