VB.2004.00483 - Lärm.ch
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Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t des Kantons Züri<strong>ch</strong>: <strong>VB.2004.00483</strong><br />
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22.11.2007<br />
Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung: Ents<strong>ch</strong>eiddatenbank<br />
Ges<strong>ch</strong>äftsnummer: <strong>VB.2004.00483</strong><br />
Ents<strong>ch</strong>eidart und -datum: Endents<strong>ch</strong>eid vom 08.03.2006<br />
Spru<strong>ch</strong>körper:<br />
1. Abteilung/1. Kammer<br />
Weiterzug:<br />
Dieser Ents<strong>ch</strong>eid ist re<strong>ch</strong>tskräftig.<br />
Re<strong>ch</strong>tsgebiet:<br />
Submissionsre<strong>ch</strong>t<br />
Betreff:<br />
Baubewilligung<br />
Lärms<strong>ch</strong>utzmassnahmen betreffend Autowas<strong>ch</strong>anlage<br />
(Bes<strong>ch</strong>ränkung der Betriebszeit)<br />
Wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Tragbarkeit: Die strittige Bes<strong>ch</strong>ränkung der<br />
Betriebszeiten ist te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong> und betriebli<strong>ch</strong> ohne weiteres<br />
mögli<strong>ch</strong>; in Frage steht einzig die wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Tragbarkeit. -<br />
In der Agglomeration Züri<strong>ch</strong> finden si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>aus<br />
Autowas<strong>ch</strong>anlagen, die nur tagsüber und an Werktagen<br />
geöffnet sind und offenbar denno<strong>ch</strong> wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> betrieben<br />
werden können. Diesen Umstand muss si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> die BFin<br />
entgegenhalten lassen. Falls ihr Betriebskonzept so ausgelegt<br />
ist, dass sie eine akzeptable Rendite nur mit Öffnungszeiten an<br />
Abenden und Wo<strong>ch</strong>enenden erzielen kann, ist das ni<strong>ch</strong>t<br />
auss<strong>ch</strong>laggebend. Es geht insbesondere ni<strong>ch</strong>t an, dass sie<br />
gegenüber ihren Mitbewerbern Konkurrenzvorteile erzielt,<br />
indem sie grössere Freiheiten bei der Belastung der<br />
Na<strong>ch</strong>bars<strong>ch</strong>aft mit Lärm beanspru<strong>ch</strong>t (E. 6.2). - Es ist ohne<br />
weiteres anzunehmen, dass die Eins<strong>ch</strong>ränkung der<br />
Betriebszeiten eine gewisse wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Einbusse mit si<strong>ch</strong><br />
bringt; diese ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der<br />
Massnahme in Re<strong>ch</strong>nung zu stellen (E. 6.3).<br />
Verhältnismässigkeit: Sind die Planungswerte eingehalten,<br />
gelten zusätzli<strong>ch</strong>e Massnahmen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG nur<br />
dann als verhältnismässig, wenn si<strong>ch</strong> mit relativ geringem<br />
Aufwand - bzw. im vorliegenden Fall mit einer relativ geringen<br />
wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Einbusse - eine wesentli<strong>ch</strong>e zusätzli<strong>ch</strong>e<br />
Reduktion der Emissionen errei<strong>ch</strong>en lässt (E. 8).<br />
Abendli<strong>ch</strong>e Betriebszeit: Vorliegend bringt ein Verzi<strong>ch</strong>t auf die<br />
Betriebszeit von 19-21 Uhr für die Anwohner voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />
keine deutli<strong>ch</strong> wahrnehmbare Minderung der Lärmbelastung.<br />
Diese zeitli<strong>ch</strong>e Begrenzung wäre deshalb als Massnahme der<br />
vorsorgli<strong>ch</strong>en Emissionsbegrenzung - angesi<strong>ch</strong>ts der ni<strong>ch</strong>t zu<br />
verna<strong>ch</strong>lässigenden wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Einbusse sowie des<br />
Umstands, dass die Planungswerte bereits eingehalten sind -<br />
unverhältnismässig (E. 9.4).<br />
Verbot des Betriebs an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen:<br />
Aufgrund der eingerei<strong>ch</strong>ten Messprotokollebestehen<br />
Anhaltspunkte, dass der Verkehr auf der L-Strasse am Sonntag<br />
weniger intensiv ist, sodass die von der Was<strong>ch</strong>anlage<br />
herrührenden Geräus<strong>ch</strong>e besser hörbar wären als an<br />
Werktagen. Die Messungen sind diesbezügli<strong>ch</strong> zwar ni<strong>ch</strong>t<br />
eindeutig; erfahrungsgemäss ist aber der Verkehr auf<br />
Dur<strong>ch</strong>gangsstrassen zumindest am Sonntagvormittag deutli<strong>ch</strong><br />
geringer als an Werktagen. Der Verzi<strong>ch</strong>t auf den<br />
Sonntagsbetrieb bringt somit für die Anwohner eine deutli<strong>ch</strong><br />
wahrnehmbare Minderung der Lärmbelastung. Mit Bezug auf<br />
die wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Tragbarkeit ma<strong>ch</strong>t die BFin geltend, das ein<br />
sol<strong>ch</strong>er zu einer Einbusse von 20% des Wo<strong>ch</strong>enumsatzes<br />
führen würde und damit einer rentablen Führung des Betriebs<br />
Sti<strong>ch</strong>worte:<br />
AUTOWASCHANLAGE<br />
BETRIEBSZEITEN<br />
EMISSIONSBEGRENZUNG<br />
INDUSTRIE- UND GEWERBELÄRM<br />
LÄRMBELASTUNG<br />
LÄRMEMISSIONEN<br />
LÄRMGUTACHTEN<br />
MASSNAHME<br />
PEGELKORREKTUR<br />
PLANUNGSWERT<br />
STAUBSAUGERANLAGE<br />
STRASSENLÄRM<br />
VORSORGLICHE<br />
WIRTSCHAFTLICHKEIT<br />
Re<strong>ch</strong>tsnormen:<br />
Art. Anh. 6 Ziff. 31 LSV<br />
Art. Anh. 6 Ziff. 33 LSV<br />
Art. 7 Abs. I LSV<br />
Art. 13 LSV<br />
Art. 40 Abs. II LSV<br />
Art. 43 Abs. II LSV<br />
Art. 8 USG<br />
Art. 11 Abs. II USG<br />
Art. 12 Abs. I lit. c USG<br />
Art. 16 USG<br />
Art. 25 Abs. I USG<br />
Publikationen:<br />
BEZ 2006 Nr. 60 S. 28
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im Weg stehe. Diese Argumentation ist wenig überzeugend. Am<br />
Augens<strong>ch</strong>ein der Verglei<strong>ch</strong>sanlage hat si<strong>ch</strong> überdies gezeigt,<br />
dass au<strong>ch</strong> jene Anlage an Sonn- und Feiertagen ges<strong>ch</strong>lossen ist,<br />
und es wurde ni<strong>ch</strong>t geltend gema<strong>ch</strong>t, sie könne deswegen ni<strong>ch</strong>t<br />
wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> betrieben werden. Im Übrigen ist die<br />
wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Tragbarkeit mit Blick auf alle zur Begrenzung<br />
der Lärmimmissionen angeordneten Massnahmen gesamthaft<br />
zu prüfen. Ein Verbot des Sonntagsbetriebs und des Betriebs am<br />
Abend von 19-21 Uhr wäre insgesamt unverhältnismässig. Der<br />
Verzi<strong>ch</strong>t auf den Sonntagsbetrieb allein ers<strong>ch</strong>eint dagegen als<br />
angemessener Ausglei<strong>ch</strong> der Interessen der Anwohner und der<br />
Gesu<strong>ch</strong>stellerin (E. 10). Teilweise Gutheissung<br />
I.<br />
Mit Bes<strong>ch</strong>luss vom 17. September 2003 erteilte die Baukommission Z der A AG die baure<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />
Bewilligung für die Erstellung einer Autowas<strong>ch</strong>anlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-<br />
Strasse 02 in Z. Glei<strong>ch</strong>zeitig eröffnete sie die lärms<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Bewilligung der kantonalen<br />
Volkswirts<strong>ch</strong>aftsdirektion vom 8. August 2003, wel<strong>ch</strong>e die maximalen Betriebszeiten der Anlage<br />
auf tägli<strong>ch</strong> 8 - 22 Uhr festlegte, sowie eine Bewilligung der Baudirektion, wel<strong>ch</strong>e weitere Aspekte<br />
des Bauvorhabens regelte.<br />
C und D sowie eine grössere Zahl weiterer Rekurrenten fo<strong>ch</strong>ten diese Bewilligungen mit<br />
gemeinsamen Rekursen bei der Baurekurskommission an. Mit Ents<strong>ch</strong>eid vom 28. September 2004<br />
wies diese die gegen die kommunale Baubewilligung und die Bewilligung der Baudirektion<br />
geri<strong>ch</strong>teten Rekurse ab, soweit sie darauf eintrat. Den gegen die lärms<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Bewilligung<br />
der Volkswirts<strong>ch</strong>aftsdirektion geri<strong>ch</strong>teten Rekurs hiess sie teilweise gut und legte neue maximale<br />
Betriebszeiten der Anlage wie folgt fest:<br />
"Montag – Samstag: 07.00 - 19.00 Uhr.<br />
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen dürfen die Anlagen ni<strong>ch</strong>t betrieben<br />
werden."<br />
II.<br />
Mit Eingabe vom 5. November 2004 erhob die A AG gegen den Ents<strong>ch</strong>eid der<br />
Baurekurskommission Bes<strong>ch</strong>werde an das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t. Sie beantragte, der angefo<strong>ch</strong>tene<br />
Ents<strong>ch</strong>eid sei teilweise aufzuheben und die Verfügung der Volkswirts<strong>ch</strong>aftsdirektion mit Bezug auf<br />
die zulässige Betriebsdauer wie folgt zu fassen, unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolgen zulasten<br />
der Bes<strong>ch</strong>werdegegners<strong>ch</strong>aft:<br />
"Die maximalen Betriebszeiten werden wie folgt festgelegt:<br />
Montag – Samstag: 07.00 Uhr - 21.00 Uhr<br />
Sonntage und allg. Feiertage: 09.00 Uhr - 17.00 Uhr."<br />
Die Vorinstanz stellte am 25. November 2004 ohne weitere Bemerkungen Antrag auf Abweisung<br />
der Bes<strong>ch</strong>werde. Die Bes<strong>ch</strong>werdegegners<strong>ch</strong>aft liess in ihrer Bes<strong>ch</strong>werdeantwort vom 9. Februar<br />
2005 beantragen, die Bes<strong>ch</strong>werde sei abzuweisen, unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolgen zulasten<br />
der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin. Die Volkswirts<strong>ch</strong>aftsdirektion rei<strong>ch</strong>te keine Stellungnahme ein.
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Mit Präsidialverfügung vom 2. August 2005 erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zur<br />
Bedeutung von Art. 34 der Polizeiverordnung der Stadt Z vom 20. November 2000 für das<br />
vorliegende Verfahren Stellung zu nehmen. Entspre<strong>ch</strong>ende Stellungnahmen rei<strong>ch</strong>ten die<br />
Bes<strong>ch</strong>werdeführerin am 8. September und die Bes<strong>ch</strong>werdegegners<strong>ch</strong>aft am 12. September 2005 ein.<br />
Am 28. Februar 2006 nahm das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t in Anwesenheit der Parteien einen<br />
Augens<strong>ch</strong>ein bei einer Autowas<strong>ch</strong>anlage in X vor und s<strong>ch</strong>loss das Beweisverfahren mit der<br />
S<strong>ch</strong>lussverhandlung ab.<br />
Die Kammer zieht in Erwägung:<br />
1.<br />
Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin liess die Dur<strong>ch</strong>führung eines Augens<strong>ch</strong>eins des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts am<br />
Standort der projektierten Anlage beantragen. Die Beurteilung der vorliegend allein no<strong>ch</strong> strittigen<br />
Fragen des Lärms<strong>ch</strong>utzes erfolgt jedo<strong>ch</strong> in erster Linie aufgrund der in den Akten liegenden<br />
S<strong>ch</strong>allmessungen und -bere<strong>ch</strong>nungen. Die örtli<strong>ch</strong>en Verhältnisse gehen aus den vorhandenen<br />
Plänen sowie aus den Feststellungen bzw. Fotos der Vorinstanz anlässli<strong>ch</strong> des von ihr<br />
dur<strong>ch</strong>geführten Augens<strong>ch</strong>eins mit ausrei<strong>ch</strong>ender Deutli<strong>ch</strong>keit hervor. Ein eigener Augens<strong>ch</strong>ein des<br />
Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tes ist daher an diesem Ort ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong> (RB 1995 Nr. 12 E. 1 mit weiteren<br />
Hinweisen).<br />
Am 28. Februar 2006 führte das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t einen Augens<strong>ch</strong>ein bei der bestehenden<br />
Was<strong>ch</strong>anlage "G" an der M-Strasse 03 in X dur<strong>ch</strong>, um einen Eindruck von der in Frage stehenden<br />
Geräus<strong>ch</strong>belastung zu gewinnen. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin hatte zuvor Gelegenheit erhalten,<br />
geeignete Standorte im Raum Züri<strong>ch</strong> zu nennen; sie bezei<strong>ch</strong>nete die Anlage in X als einzige dur<strong>ch</strong><br />
sie betriebene Anlage im Grossraum Züri<strong>ch</strong>, die mit dem Bauvorhaben einigermassen verglei<strong>ch</strong>bar<br />
sei.<br />
2.<br />
Gegenstand des vorliegenden Bes<strong>ch</strong>werdeverfahrens ist nur no<strong>ch</strong> die Dauer der zulässigen<br />
Betriebszeiten der projektierten Autowas<strong>ch</strong>anlage. Die Volkswirts<strong>ch</strong>aftsdirektion hatte in ihrer<br />
Verfügung vom 8. August 2003 die maximalen Betriebszeiten auf "tägli<strong>ch</strong> von 08:00 bis 22:00"<br />
festgelegt. Demgegenüber regelte die Vorinstanz die Betriebszeiten im angefo<strong>ch</strong>tenen Ents<strong>ch</strong>eid<br />
wie folgt:<br />
"Montag – Samstag: 07.00 - 19.00 Uhr.<br />
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen dürfen die Anlagen<br />
ni<strong>ch</strong>t betrieben werden."<br />
Mit der Zulassung des Betriebs bereits ab 07.00 Uhr ging sie über die von der<br />
Volkswirts<strong>ch</strong>aftsdirektion festgelegten Betriebszeiten am Morgen hinaus, obs<strong>ch</strong>on dieser Punkt von<br />
Seiten der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin ni<strong>ch</strong>t angefo<strong>ch</strong>ten worden war (vgl. vorinstanzli<strong>ch</strong>er Ents<strong>ch</strong>eid, E. 4<br />
a.E.). Na<strong>ch</strong>dem die Bes<strong>ch</strong>werdegegners<strong>ch</strong>aft den vorinstanzli<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eid jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t
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weitergezogen hat, ist diese Frage ni<strong>ch</strong>t Gegenstand des Bes<strong>ch</strong>werdeverfahrens.<br />
Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin liess vor Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t eine neue Festlegung der Betriebszeiten<br />
beantragen:<br />
Montag – Samstag: 07.00 - 21.00 Uhr<br />
Sonntage und allgemeine Feiertage: 09.00 - 17.00 Uhr.<br />
Damit anerkennt sie die von der Vorinstanz verfügte Bes<strong>ch</strong>ränkung teilweise. Strittig sind demna<strong>ch</strong><br />
no<strong>ch</strong> die Abendstunden an Werktagen von 19 bis 21 Uhr sowie der Betrieb der Anlage an Sonnund<br />
allgemeinen Feiertagen.<br />
3.<br />
Ortsfeste Anlagen dürfen nur erri<strong>ch</strong>tet werden, wenn die dur<strong>ch</strong> sie allein erzeugten<br />
Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>reiten (Art. 25 Abs. 1 des<br />
Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umwelts<strong>ch</strong>utz [USG]). Ferner sind die Emissionen<br />
im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen,<br />
als dies te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong> und betriebli<strong>ch</strong> mögli<strong>ch</strong> und wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7<br />
Abs. 1 der Lärms<strong>ch</strong>utz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]).<br />
4.<br />
Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass es si<strong>ch</strong> beim projektierten Was<strong>ch</strong>center um eine<br />
neue Anlage handelt, deren Emissionen zu keiner Übers<strong>ch</strong>reitung der Planungswerte führen dürfen.<br />
Massgebli<strong>ch</strong> sind die Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 zur LSV.<br />
4.1 Na<strong>ch</strong> dem Lärmguta<strong>ch</strong>ten der von der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin beauftragten Expertin H GmbH vom<br />
11. März 2003 liegt der kritis<strong>ch</strong>e Empfangspunkt beim in der Wohnzone gelegenen, der<br />
Empfindli<strong>ch</strong>keitsstufe II zugeordneten Gebäude N-Strasse 04 (Beurteilungspunkt 1 des<br />
Lärmguta<strong>ch</strong>tens). An dieser Stelle gelten Planungswerte am Tag von 55 dB(A) und in der Na<strong>ch</strong>t<br />
von 45 dB(A). Der Planungswert für den Tag ist mit dem im Guta<strong>ch</strong>ten ermittelten<br />
Beurteilungspegel von 49 dB(A) deutli<strong>ch</strong> eingehalten, der Planungswert für die Na<strong>ch</strong>t dagegen mit<br />
einem Beurteilungspegel von 45 dB(A) nur knapp. Mit der fugenlosen Ausführung der Seiten- und<br />
Rückwände der Was<strong>ch</strong>anlage, wie sie vom Guta<strong>ch</strong>ter empfohlen und in der Verfügung der<br />
Volkswirts<strong>ch</strong>aftsdirektion angeordnet wurde, soll jedo<strong>ch</strong> eine zusätzli<strong>ch</strong>e Verbesserung um<br />
mindestens 2 dB(A) errei<strong>ch</strong>t werden. Zu berücksi<strong>ch</strong>tigen ist ferner die von der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin<br />
in der Bes<strong>ch</strong>werde an das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t anerkannte Reduktion der abendli<strong>ch</strong>en Betriebszeiten<br />
um eine Stunde auf die Zeit von 19 bis 21 Uhr. Insgesamt wird damit der Beurteilungspegel für die<br />
Na<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> den Bere<strong>ch</strong>nungen der Guta<strong>ch</strong>terin in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2004 auf<br />
41 dB(A) reduziert. Mit diesem Wert ist au<strong>ch</strong> der in der Na<strong>ch</strong>t geltende Planungswert deutli<strong>ch</strong><br />
unters<strong>ch</strong>ritten.<br />
Die Vorinstanz hat die Feststellungen des Guta<strong>ch</strong>tens als sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>t anerkannt und ihrem<br />
Ents<strong>ch</strong>eid zugrunde gelegt. Sie hat dabei insbesondere au<strong>ch</strong> die im Guta<strong>ch</strong>ten angewandten
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Pegelkorrekturen (K-Werte; vgl. Anh. 6 Ziff. 33 LSV) überprüft und ni<strong>ch</strong>t beanstandet. Dazu ist<br />
anzumerken, dass diese Pegelkorrekturen beim Industrie- und Gewerbelärm einen grossen Einfluss<br />
auf das Endresultat besitzen. Im Unters<strong>ch</strong>ied zu andern Lärmarten besteht bei den Pegelkorrekturen<br />
K2 (Tongehalt) und K3 (Impulsgehalt), die das Ergebnis mit insgesamt bis zu 12 dB beeinflussen,<br />
ein erhebli<strong>ch</strong>er Spielraum für das Ermessen des Beurteilenden (vgl. Robert Wolf, Kommentar zum<br />
Umwelts<strong>ch</strong>utzgesetz, 2. A., Züri<strong>ch</strong> 2004, Vorbem. zu Art. 19-25 USG N. 18 [Kommentar USG]).<br />
Werden Lärmguta<strong>ch</strong>ten wie im vorliegenden Fall (zulässigerweise; vgl. Robert Wolf, Kommentar<br />
USG, Art. 25 USG N. 97) von der Bauherrs<strong>ch</strong>aft in Auftrag gegeben, so hat die Behörde daher die<br />
Anwendung der Pegelkorrekturen besonders sorgfältig zu prüfen. Vorliegend wurden im Guta<strong>ch</strong>ten<br />
die Korrekturfaktoren K1 - K3 ni<strong>ch</strong>t separat ausgewiesen, sondern nur der addierte Gesamtbetrag<br />
aller K-Werte genannt, was grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zulässig ist. Die Vorinstanz war jedo<strong>ch</strong> in der Lage,<br />
die Faktoren anhand der Stellungnahme des Guta<strong>ch</strong>ters vom 25. November 2003 aufzus<strong>ch</strong>lüsseln.<br />
Zu bea<strong>ch</strong>ten ist ferner, dass der erre<strong>ch</strong>nete Beurteilungspegel für die Na<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> der von der<br />
Bes<strong>ch</strong>werdeführerin zugestandenen Verkürzung der abendli<strong>ch</strong>en Betriebszeit rund 4 dB(A) unter<br />
dem massgebli<strong>ch</strong>en Planungswert liegt und damit eine erhebli<strong>ch</strong>e Reserve besteht. Der Ents<strong>ch</strong>eid<br />
der Vorinstanz ist daher insoweit ni<strong>ch</strong>t zu beanstanden.<br />
Die Bere<strong>ch</strong>nungen der Guta<strong>ch</strong>terin zum neuen Beurteilungspegel, wel<strong>ch</strong>er aus den um eine Stunde<br />
verkürzten abendli<strong>ch</strong>en Betriebszeiten resultiert, ers<strong>ch</strong>einen ebenfalls na<strong>ch</strong>vollziehbar.<br />
4.2 Der tiefe nä<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Beurteilungspegel kommt hier, wie die Vorinstanz zu Re<strong>ch</strong>t festgestellt hat,<br />
nur dadur<strong>ch</strong> zustande, dass der während der abendli<strong>ch</strong>en Betriebsdauer erzeugte Lärm auf die<br />
gesamte 12-stündige Na<strong>ch</strong>tperiode umgere<strong>ch</strong>net wird, wie es der Bere<strong>ch</strong>nungsmethode gemäss<br />
Anh. 6 Ziff. 31 LSV entspri<strong>ch</strong>t. Au<strong>ch</strong> die zusätzli<strong>ch</strong>e Reduktion, die mit der Kürzung der<br />
abendli<strong>ch</strong>en Betriebszeiten um eine Stunde erzielt wird, ist in erster Linie auf diese<br />
Bere<strong>ch</strong>nungsweise zurückzuführen, denn das S<strong>ch</strong>wergewi<strong>ch</strong>t der Auslastung am Abend liegt na<strong>ch</strong><br />
den Angaben der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin in der verbleibenden Betriebszeit von 19 bis 21 Uhr,<br />
wogegen die Stunde von 21 bis 22 Uhr ohnehin wenig benützt würde. Liesse si<strong>ch</strong> ein<br />
Beurteilungspegel für die Betriebsstunden von 19 bis 21 Uhr isoliert ermitteln, läge er ähnli<strong>ch</strong> ho<strong>ch</strong><br />
oder sogar höher als jener am Tag, da die Abendstunden na<strong>ch</strong> den Unterlagen der<br />
Bes<strong>ch</strong>werdeführerin zu den am meisten benützten Betriebszeiten zählen (vgl. hinten, E. 9.1).<br />
Die Vorinstanz hält die Bere<strong>ch</strong>nungsweise der LSV in Fällen dieser Art für fragwürdig. Sie gibt zu<br />
bedenken, dass diese ni<strong>ch</strong>t auf Betriebe zuges<strong>ch</strong>nitten sei, wel<strong>ch</strong>e neben einem Tagesbetrieb no<strong>ch</strong><br />
einen ebenso lauten Abendbetrieb aufweisen und in der Na<strong>ch</strong>t still stehen. Die<br />
Bes<strong>ch</strong>werdegegners<strong>ch</strong>aft teilt diese Auffassung und hält die angewandte Bere<strong>ch</strong>nungsmethode für<br />
bundesre<strong>ch</strong>tswidrig. Dem ist entgegen zu halten, dass eine Konzentration der Lärmphase in den<br />
frühen Abendstunden für die betroffenen Personen in der Regel eher günstiger ist als eine<br />
Verteilung des Lärms über die ganze Na<strong>ch</strong>t. Anders würde es si<strong>ch</strong> verhalten, wenn die Lärmphase<br />
mitten in der Na<strong>ch</strong>t konzentriert würde, was jedo<strong>ch</strong> hier ni<strong>ch</strong>t zu beurteilen ist. Die Bere<strong>ch</strong>nung des<br />
nä<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Beurteilungspegels gemäss Anh. 6 Ziff. 31 LSV ist daher, wie bereits in einem früheren<br />
verglei<strong>ch</strong>baren Fall (VGr, 12. September 2001, VB.2001.00111, E. 3c, www.vgrzh.<strong>ch</strong>), au<strong>ch</strong>
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vorliegend als massgebli<strong>ch</strong> zu betra<strong>ch</strong>ten. Dem Umstand, dass der Lärm der ganzen Na<strong>ch</strong>tperiode<br />
auf nur zwei Abendstunden konzentriert wird, ist aber bei der Prüfung der vorsorgli<strong>ch</strong>en<br />
Emissionsbegrenzung na<strong>ch</strong> Art. 11 Abs. 2 USG Re<strong>ch</strong>nung zu tragen (hinten, E. 9.1).<br />
5.<br />
Die Bes<strong>ch</strong>werdegegners<strong>ch</strong>aft ist der Auffassung, die Lärmimmissionen der projektierten Anlage<br />
müssten mit jenen der L-Strasse und der Eisenbahnlinie zusammen beurteilt werden (Art. 8 USG).<br />
Da zumindest die Belastung dur<strong>ch</strong> den Strassenlärm bereits über die Immissionsgrenzwerte<br />
hinausgehe, seien zusätzli<strong>ch</strong>e Lärmbelastungen seitens der Was<strong>ch</strong>anlage zu verhindern. Auf die<br />
wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Tragbarkeit sei dabei keine Rücksi<strong>ch</strong>t zu nehmen, da diese bei der Begrenzung<br />
übermässiger Immissionen gemäss Art. 11 Abs. 3 USG keine Rolle spiele.<br />
Bei der Ermittlung der massgebli<strong>ch</strong>en Lärmbelastung werden gemäss Art. 40 Abs. 2 LSV nur<br />
glei<strong>ch</strong>artige Lärmimmissionen, d.h. sol<strong>ch</strong>e, die im selben Anhang zur LSV geregelt sind,<br />
zusammengere<strong>ch</strong>net. Für die Beurteilung einer Gesamtbelastung, die von vers<strong>ch</strong>iedenen Lärmarten<br />
herrührt, bestehen keine Grenzwerte; das Zusammenwirken vers<strong>ch</strong>iedener Lärmarten muss daher<br />
gestützt auf Art. 8 USG im Einzelfall beurteilt werden. Dabei sind Immissionen anderer Lärmarten<br />
ni<strong>ch</strong>t einfa<strong>ch</strong> zu jenen der beurteilten Anlage hinzuzure<strong>ch</strong>nen, aber immerhin zu berücksi<strong>ch</strong>tigen<br />
(URP 1997 S. 495, E. 4b). In wel<strong>ch</strong>er Weise dies zu ges<strong>ch</strong>ehen hat, wird aus der Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung<br />
ni<strong>ch</strong>t deutli<strong>ch</strong>. Neben der Lärmart mit dem hö<strong>ch</strong>sten Beurteilungspegel werden andere Lärmarten<br />
im Hinblick auf die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte jedenfalls nur berücksi<strong>ch</strong>tigt werden<br />
können, wenn deren zusätzli<strong>ch</strong>e Störwirkung deutli<strong>ch</strong> zutage tritt (vgl. Christoph Zä<strong>ch</strong>/Robert Wolf,<br />
Kommentar USG, Art. 15 USG N. 29). Dieser Forderung wird vorliegend bereits im Rahmen der<br />
vorsorgli<strong>ch</strong>en Emissionsbegrenzung Re<strong>ch</strong>nung getragen.<br />
6.<br />
6.1 Nebst der Einhaltung der Planungswerte sind die Emissionen der Anlage im Rahmen der<br />
Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong> und betriebli<strong>ch</strong> mögli<strong>ch</strong> und wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong><br />
tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 LSV). Als Massnahmen zur vorsorgli<strong>ch</strong>en<br />
Emissionsbegrenzung können u.a. Verkehrs- oder Betriebsvors<strong>ch</strong>riften erlassen werden (Art. 12<br />
Abs. 1 lit. c USG), wozu unbestrittenermassen au<strong>ch</strong> Bes<strong>ch</strong>ränkungen der Betriebszeit gehören. Die<br />
Begrenzungen werden dur<strong>ch</strong> Verordnungen oder, soweit diese ni<strong>ch</strong>ts vorsehen, dur<strong>ch</strong> unmittelbar<br />
auf das USG abgestützte Verfügungen angeordnet (Art. 12 Abs. 2 USG).<br />
Die im vorliegenden Fall strittige Bes<strong>ch</strong>ränkung der Betriebszeiten ist te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong> und betriebli<strong>ch</strong><br />
ohne weiteres mögli<strong>ch</strong>; in Frage steht einzig ihre wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Tragbarkeit.<br />
6.2 Ob eine Massnahme der vorsorgli<strong>ch</strong>en Emissionsbegrenzung wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> tragbar ist, wird<br />
ni<strong>ch</strong>t anhand einer individuellen betriebswirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Untersu<strong>ch</strong>ung der betroffenen Anlage<br />
ermittelt. Abzustellen ist vielmehr auf einen mittleren und wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> gesunden Betrieb<br />
derselben Bran<strong>ch</strong>e (BGE 123 II 325 E. 4e S. 336; André S<strong>ch</strong>rade/Theo Loretan, Kommentar USG,<br />
Art. 11 USG N. 33 ff.). Diesen Massstab hat das Bundesgeri<strong>ch</strong>t zur Beurteilung der wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en
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Tragbarkeit na<strong>ch</strong> Art. 11 Abs. 2 USG au<strong>ch</strong> dann herangezogen, wenn die Einhaltung der<br />
Planungswerte (in jenem Fall für einen Gastwirts<strong>ch</strong>aftsbetrieb nur sinngemäss) bereits gewährleistet<br />
war (vgl. den zitierten Ents<strong>ch</strong>eid).<br />
In der Agglomeration Züri<strong>ch</strong> finden si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>aus Autowas<strong>ch</strong>anlagen, die nur tagsüber und nur an<br />
Werktagen geöffnet sind und offenbar denno<strong>ch</strong> wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> betrieben werden können. Diesen<br />
Umstand muss si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin entgegenhalten lassen. Falls ihr Betriebskonzept<br />
so ausgeri<strong>ch</strong>tet ist, dass sie eine akzeptable Rendite nur mit Öffnungszeiten an Abenden und<br />
Wo<strong>ch</strong>enenden erzielen kann, ist das ni<strong>ch</strong>t auss<strong>ch</strong>laggebend. Es geht insbesondere ni<strong>ch</strong>t an, dass sie<br />
gegenüber ihren Mitbewerbern Konkurrenzvorteile erzielt, indem sie für si<strong>ch</strong> grössere Freiheiten<br />
bei der Belastung der Na<strong>ch</strong>bars<strong>ch</strong>aft mit Lärm beanspru<strong>ch</strong>t. Auf die von der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin<br />
eingerei<strong>ch</strong>ten Unterlagen zur Bedeutung der abendli<strong>ch</strong>en Öffnungszeiten für die Wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>keit<br />
ihres Betriebs ist daher ni<strong>ch</strong>t abzustellen. Die von der Bes<strong>ch</strong>werdegegners<strong>ch</strong>aft erhobenen<br />
Einwendungen gegenüber der Rentabilitätsbere<strong>ch</strong>nung der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin brau<strong>ch</strong>en daher<br />
ni<strong>ch</strong>t weiter geprüft zu werden.<br />
6.3 Die Vorinstanz hat ferner zu Re<strong>ch</strong>t darauf hingewiesen, dass die von der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin<br />
vorgelegten Zahlen ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>lüssig sind (vorinstanzli<strong>ch</strong>er Ents<strong>ch</strong>eid, E. 4 S. 10). Wie sie zutreffend<br />
ausführte, handelt es si<strong>ch</strong> bei der Erhebungsperiode um einen kurzen Zeitabs<strong>ch</strong>nitt (Mitte Juni<br />
2003), dessen Ergebnisse si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ohne weiteres auf andere Jahreszeiten übertragen lassen. Zu<br />
ergänzen ist, dass es si<strong>ch</strong> dabei offenbar um eine ausgespro<strong>ch</strong>ene S<strong>ch</strong>önwetterperiode gehandelt hat,<br />
denn alle Messungen tragen in der Übers<strong>ch</strong>rift den Vermerk "tous les jours <strong>ch</strong>aud et beau tendance<br />
orage le soir". Bere<strong>ch</strong>tigt ist au<strong>ch</strong> der Einwand der Vorinstanz, dass si<strong>ch</strong> aus der Untersu<strong>ch</strong>ung von<br />
Anlagen, die am Abend und an Sonntagen geöffnet sind, ni<strong>ch</strong>t ableiten lässt, wie si<strong>ch</strong> die Kunden<br />
verhalten würden, wenn sie si<strong>ch</strong> an andern Öffnungszeiten orientieren müssten.<br />
Vor Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t ma<strong>ch</strong>t die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin geltend, dass sie für die Ermittlung der<br />
eingerei<strong>ch</strong>ten Umsatzzahlen bereits einen erhebli<strong>ch</strong>en Aufwand betrieben habe; zusätzli<strong>ch</strong>e<br />
Abklärungen seien ihr ni<strong>ch</strong>t zumutbar. Au<strong>ch</strong> sei die Annahme der Vorinstanz, dass die Kunden eine<br />
Was<strong>ch</strong>anlage vermehrt tagsüber benützen würden, wenn die Abendstunden und die Sonntage ni<strong>ch</strong>t<br />
zur Verfügung stünden, ni<strong>ch</strong>t bewiesen und lasse si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t beweisen, weil die<br />
Bes<strong>ch</strong>werdeführerin keine nur tagsüber geöffneten Anlagen besitze.<br />
Der dur<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin getätigte Aufwand lässt si<strong>ch</strong> vorliegend ni<strong>ch</strong>t überprüfen. An der<br />
Tatsa<strong>ch</strong>e, dass die von ihr gewählte Sti<strong>ch</strong>probe ni<strong>ch</strong>t auf die Verhältnisse während des ganzen<br />
Jahres s<strong>ch</strong>liessen lässt, ändert dies aber ni<strong>ch</strong>ts. Die Annahme, dass eine Was<strong>ch</strong>anlage vermehrt<br />
tagsüber benützt wird, wenn sie in den Abendstunden und an Sonntagen ni<strong>ch</strong>t geöffnet ist, leu<strong>ch</strong>tet<br />
ohne weiteres ein; unklar ist ledigli<strong>ch</strong> das Mass, in wel<strong>ch</strong>em dieser Effekt einträte. Dieses wird u.a.<br />
davon abhängen, ob in einer für die Kunden annehmbaren Distanz andere Anbieter mit längeren<br />
Öffnungszeiten zur Verfügung stehen. Darüber ist ni<strong>ch</strong>ts bekannt; au<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin<br />
ma<strong>ch</strong>t dazu keine Angaben. Der Betreiberin einer andern Was<strong>ch</strong>anlage in derselben Gemeinde hat<br />
das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t jedenfalls keine längeren Öffnungszeiten zugestanden (VGr, 12. September
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2001, VB.2001.00111, www.vgrzh.<strong>ch</strong>).<br />
Im Übrigen stellt si<strong>ch</strong> die Frage, zu wessen Lasten zu ents<strong>ch</strong>eiden wäre, wenn si<strong>ch</strong> der Sa<strong>ch</strong>verhalt<br />
mit Bezug auf die wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Tragbarkeit tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t klären liesse. Ob die objektive<br />
Beweislast (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsre<strong>ch</strong>tspflege, 2. A., Bern 1983, S. 280 ff.; Alfred<br />
Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsre<strong>ch</strong>tspflege des Bundes, 2. A., Züri<strong>ch</strong><br />
1998, N. 269; René Rhinow/Heinri<strong>ch</strong> Koller/Christina Kiss, Öffentli<strong>ch</strong>es Prozessre<strong>ch</strong>t und<br />
Justizverfassungsre<strong>ch</strong>t des Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996, N. 910 ff.; Alfred Kölz/Jürg<br />
Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsre<strong>ch</strong>tspflegegesetz des Kantons Züri<strong>ch</strong>, 2. A.,<br />
Züri<strong>ch</strong> 1999, § 7 N. 5 und 61) hier wegen der grundsätzli<strong>ch</strong>en Vermutung der Baufreiheit den<br />
Behörden bzw. den Na<strong>ch</strong>barn zuzuweisen wäre, wie die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin annimmt, steht ni<strong>ch</strong>t<br />
fest. Die gegenteilige Lösung wäre ebenso denkbar, zumal der Ersteller der Anlage zweifellos<br />
besser als die Bewilligungsinstanz in der Lage ist, die notwendigen Unterlagen beizubringen. In<br />
beiden Fällen wäre überdies, sofern mit zumutbarem Aufwand keine abs<strong>ch</strong>liessende Klärung<br />
mögli<strong>ch</strong> ist, eine Herabsetzung des Beweismasses denkbar, sodass der Na<strong>ch</strong>weis einer erhebli<strong>ch</strong>en<br />
Wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>keit genügen würde (vgl. Gygi, S. 283; Rhinow/Koller/Kiss, N. 913). Diese Fragen<br />
brau<strong>ch</strong>en hier jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ents<strong>ch</strong>ieden zu werden, da die betriebswirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Situation der<br />
Bes<strong>ch</strong>werdeführerin, wie erwähnt, ni<strong>ch</strong>t auss<strong>ch</strong>laggebend ist.<br />
6.4 Die vorgelegten Unterlagen erbringen somit keinen s<strong>ch</strong>lüssigen Na<strong>ch</strong>weis mit Bezug auf die<br />
wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Tragbarkeit der strittigen zeitli<strong>ch</strong>en Bes<strong>ch</strong>ränkungen. Aufgrund der allgemeinen<br />
Lebenserfahrung ist aber ohne weiteres anzunehmen, dass die Eins<strong>ch</strong>ränkung der Betriebszeiten<br />
eine gewisse wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Einbusse mit si<strong>ch</strong> bringt. Diese ist bei der Prüfung der<br />
Verhältnismässigkeit der Massnahme in Re<strong>ch</strong>nung zu stellen.<br />
7.<br />
Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin ma<strong>ch</strong>t geltend, bei der Festlegung der Betriebszeiten stehe der<br />
Vollzugsbehörde ein "prospektiv-te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>es" Ermessen zu, das in erster Linie von der<br />
erstinstanzli<strong>ch</strong> ents<strong>ch</strong>eidenden Amtsstelle, vorliegend mit Bezug auf Lärmfragen von der<br />
Volkswirts<strong>ch</strong>aftsdirektion bzw. deren Amt für Wirts<strong>ch</strong>aft und Arbeit (AWA), auszuüben sei. Bei<br />
der Überprüfung dieses Ermessens hätten si<strong>ch</strong> die Baurekurskommissionen Zurückhaltung<br />
aufzuerlegen und dürften ni<strong>ch</strong>t ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Fa<strong>ch</strong>behörde<br />
setzen. Diese Aufgabenverteilung habe die Vorinstanz im vorliegenden Fall missa<strong>ch</strong>tet und in<br />
unzulässiger Weise in den Beurteilungsspielraum des AWA eingegriffen.<br />
7.1 Bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 2 USG stellen si<strong>ch</strong> mit Bezug auf die wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e<br />
Tragbarkeit Sa<strong>ch</strong>verhalts- und Re<strong>ch</strong>tsfragen. Ein eigentli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>tsfolgeermessen besteht nur bei<br />
der Wahl der Begrenzungsmassnahmen (Art. 12 Abs. 1 USG), die jedo<strong>ch</strong> hier ni<strong>ch</strong>t umstritten ist.<br />
Wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Tragbarkeit ist allerdings ein unbestimmter Re<strong>ch</strong>tsbegriff, bei dessen Anwendung<br />
der Vollzugsbehörde ebenfalls ein Beurteilungsspielraum zusteht, und einen sol<strong>ch</strong>en anerkennt die<br />
Praxis in vielen Fällen au<strong>ch</strong> bei der Prüfung von Sa<strong>ch</strong>verhaltsfragen, insbesondere wo eine künftige<br />
Entwicklung zu beurteilen ist (vgl. RB 1994 Nr. 18 = BEZ 1994 Nr. 13; zum Ganzen
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Kölz/Bosshart/Röhl, zu § 50 N. 81 ff.). Wie weit der Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörde<br />
im vorliegenden Fall rei<strong>ch</strong>te, brau<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t im Einzelnen geprüft zu werden.<br />
7.2 Wird der Ermessensents<strong>ch</strong>eid einer kommunalen Baubehörde angefo<strong>ch</strong>ten, auferlegen si<strong>ch</strong> die<br />
Baurekurskommissionen bei dessen Überprüfung trotz ihrer grundsätzli<strong>ch</strong> umfassenden Kognition<br />
(§ 20 VRG) Zurückhaltung. Beruht der angefo<strong>ch</strong>tene Ents<strong>ch</strong>eid auf einer vertretbaren Würdigung<br />
der massgebenden Sa<strong>ch</strong>umstände, so wird er von der Rekursinstanz respektiert und sie setzt ni<strong>ch</strong>t<br />
ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Baubehörde; sie greift erst dann ein, wenn si<strong>ch</strong><br />
die vorinstanzli<strong>ch</strong>e Ermessensausübung als offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unvertretbar erweist. Diese mit Bezug auf<br />
kommunale Behörden entwickelten Grundsätze beruhen allerdings wesentli<strong>ch</strong> auf dem Respekt vor<br />
der Gemeindeautonomie (RB 1981 Nr. 20; BGr, 21. Juni 2005, 1P.678/2004, www.bger.<strong>ch</strong>;<br />
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Wieweit sie au<strong>ch</strong> in einem Fall wie dem vorliegenden zur<br />
Anwendung gelangen, in wel<strong>ch</strong>em eine kantonale Fa<strong>ch</strong>behörde erstinstanzli<strong>ch</strong> ents<strong>ch</strong>ieden hat, ist<br />
ni<strong>ch</strong>t deutli<strong>ch</strong>. Auf jeden Fall muss au<strong>ch</strong> hier gelten, dass die Rekursinstanz den<br />
Ents<strong>ch</strong>eidungsspielraum der erstinstanzli<strong>ch</strong>en Behörde nur bea<strong>ch</strong>ten muss, wenn diese erkennbar<br />
davon Gebrau<strong>ch</strong> gema<strong>ch</strong>t hat; andernfalls prüft sie die si<strong>ch</strong> stellenden Ermessensfragen selbständig<br />
(vgl. RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18, E. 5a).<br />
Mit der Bes<strong>ch</strong>werde an das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t können Re<strong>ch</strong>tsverletzungen (§ 50 Abs. 1 und 2<br />
VRG) sowie eine unri<strong>ch</strong>tige oder ungenügende Feststellung des Sa<strong>ch</strong>verhalts (§ 51 VRG) gerügt<br />
werden; die Rüge der Unangemessenheit ist – abgesehen von hier ni<strong>ch</strong>t zutreffenden Ausnahmen –<br />
ni<strong>ch</strong>t zulässig (§ 50 Abs. 3 VRG). Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t überprüft daher bei Ermessensfragen<br />
einerseits, ob die Rekursinstanz den der erstinstanzli<strong>ch</strong>en Behörde zustehenden Ermessens- bzw.<br />
Beurteilungsspielraum respektiert hat, und anderseits, soweit die Rekursinstanz zur selbständigen<br />
Ausübung von Ermessen berufen war, ob sie dieses missbrau<strong>ch</strong>t oder übers<strong>ch</strong>ritten hat. Eine eigene<br />
umfassende Beurteilung von Ermessensfragen steht dem Geri<strong>ch</strong>t dagegen ni<strong>ch</strong>t zu.<br />
7.3 Das Amt für Wirts<strong>ch</strong>aft und Arbeit (AWA) hat in der angefo<strong>ch</strong>tenen Verfügung vom 8. August<br />
2003 keine Erwägungen zu den Voraussetzungen der zeitli<strong>ch</strong>en Betriebsbes<strong>ch</strong>ränkungen angestellt.<br />
In der Rekursvernehmlassung zuhanden der Vorinstanz äusserte si<strong>ch</strong> das Amt zu den Betriebszeiten<br />
wie folgt:<br />
"In der Stellungnahme zum re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Gehör begründet der Bauherr die<br />
wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Überlegungen für die geplanten Betriebszeiten. Diese<br />
Ausführungen sind ebenfalls na<strong>ch</strong>vollziehbar und plausibel, so dass keine<br />
weitergehenden Bes<strong>ch</strong>ränkungen der geplanten Betriebszeiten zu verlangen<br />
sind."<br />
Diese Ausführungen enthalten keinerlei selbständige Auseinandersetzung mit den Grundsätzen,<br />
na<strong>ch</strong> denen die Begrenzung der Betriebszeiten beurteilt wird. Selbst wenn man die in der<br />
Vernehmlassung erwähnte Stellungnahme der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin sinngemäss zu den Erwägungen<br />
des Amtes zählen wollte, ergäbe si<strong>ch</strong> keine ausrei<strong>ch</strong>ende Begründung des getroffenen Ents<strong>ch</strong>eids.<br />
Es handelt si<strong>ch</strong> dabei um eine Eingabe der heutigen Bes<strong>ch</strong>werdeführerin vom 5. August 2003, in
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wel<strong>ch</strong>er diese im Wesentli<strong>ch</strong>en auf die zeitli<strong>ch</strong>e Entwicklung der Tageseinnahmen von<br />
Verglei<strong>ch</strong>sanlagen hingewiesen, Rentabilitätsbere<strong>ch</strong>nungen angestellt und geltend gema<strong>ch</strong>t hat,<br />
dass si<strong>ch</strong> mit einer weiteren Begrenzung der Betriebszeiten keine ausrei<strong>ch</strong>ende Rendite mehr<br />
erzielen lasse. Diese Argumente, die au<strong>ch</strong> im Bes<strong>ch</strong>werdeverfahren wieder vorgebra<strong>ch</strong>t wurden,<br />
sind jedo<strong>ch</strong>, wie bereits erwähnt, für si<strong>ch</strong> allein ni<strong>ch</strong>t massgebli<strong>ch</strong> (vorn, E. 6.3).<br />
Die Baurekurskommission war unter diesen Umständen bere<strong>ch</strong>tigt und verpfli<strong>ch</strong>tet, eine eigene<br />
Würdigung der wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Tragbarkeit reduzierter Betriebszeiten vorzunehmen. Soweit ihr<br />
dabei überhaupt ein Ermessen zustand, hat das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t in dieses einzugreifen. Zur<br />
Beurteilung der vorliegend si<strong>ch</strong> stellenden Sa<strong>ch</strong>- und Re<strong>ch</strong>tsfragen ist das Geri<strong>ch</strong>t dagegen ohne<br />
weiteres befugt.<br />
8.<br />
Die Pfli<strong>ch</strong>t zur Einhaltung der Planungswerte besitzt bereits den Charakter einer<br />
Vorsorgemassnahme. Sind die Planungswerte eingehalten, gelten daher na<strong>ch</strong> der Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung<br />
zusätzli<strong>ch</strong>e Massnahmen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG nur dann als verhältnismässig, wenn si<strong>ch</strong> mit<br />
relativ geringem Aufwand – bzw. im vorliegenden Fall mit einer relativ geringen wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />
Einbusse – eine wesentli<strong>ch</strong>e zusätzli<strong>ch</strong>e Reduktion der Emissionen errei<strong>ch</strong>en lässt (BGE 124 II 517<br />
E. 5a; S<strong>ch</strong>rade/Loretan, Kommentar USG, Art. 11 USG N. 34b a.E.).<br />
In diesem Zusammenhang ist freili<strong>ch</strong> zu berücksi<strong>ch</strong>tigen, dass vorliegend der niedrige<br />
Beurteilungspegel in der Na<strong>ch</strong>t, wie erwähnt, auf die Bere<strong>ch</strong>nungsweise gemäss Anh. 6 Ziff. 31<br />
LSV zurückzuführen ist, na<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>er der Lärm der abendli<strong>ch</strong>en Betriebsstunden auf die gesamte<br />
12-stündige Na<strong>ch</strong>tperiode umgere<strong>ch</strong>net wird. Betra<strong>ch</strong>tet man die hier strittigen Abendstunden von<br />
19 - 21 Uhr für si<strong>ch</strong> allein, so ist in dieser Periode ein relativ hoher Betriebslärm zu erwarten. Bei<br />
der Prüfung, ob mit den vorgesehenen Bes<strong>ch</strong>ränkungen eine wesentli<strong>ch</strong>e zusätzli<strong>ch</strong>e Reduktion der<br />
Emissionen errei<strong>ch</strong>t werden kann, ist daher vor allem diese Lärmbelastung in den ersten<br />
Abendstunden von Interesse. Diese Situation ist ni<strong>ch</strong>t ohne weiteres mit den von der<br />
Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung beurteilten Fällen verglei<strong>ch</strong>bar, in denen au<strong>ch</strong> die tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> wahrgenommene<br />
Lärmbelastung unterhalb der Planungswerte lag.<br />
Die Notwendigkeit einer Bes<strong>ch</strong>ränkung der Betriebszeiten ist denn au<strong>ch</strong> grundsätzli<strong>ch</strong> unbestritten.<br />
S<strong>ch</strong>on in der angefo<strong>ch</strong>tenen Verfügung der Volkswirts<strong>ch</strong>aftsdirektion vom 8. August 2003 wurde<br />
die Betriebsdauer auf die Zeit bis 22 Uhr bes<strong>ch</strong>ränkt, und die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin bietet mit der<br />
Bes<strong>ch</strong>werde ihrerseits eine S<strong>ch</strong>liessung an Werktagen um 21 Uhr an. Zu prüfen bleibt, ob na<strong>ch</strong> den<br />
genannten Grundsätzen au<strong>ch</strong> die von der Vorinstanz angeordnete Bes<strong>ch</strong>ränkung der Betriebsdauer<br />
auf die Zeit bis 19 Uhr und das Verbot des Betriebs an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen<br />
gere<strong>ch</strong>tfertigt sind.<br />
9.<br />
9.1 Die in den Abendstunden von 19 - 21 Uhr zu erwartenden Lärmimmissionen wären ähnli<strong>ch</strong><br />
ho<strong>ch</strong> wie diejenigen am Tag. Der Beurteilungspegel des tagsüber verursa<strong>ch</strong>ten Lärms beträgt na<strong>ch</strong>
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den neusten Bere<strong>ch</strong>nungen der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 48 dB(A). Dieser bringt jedo<strong>ch</strong> ledigli<strong>ch</strong> die<br />
dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>e Lärmbelastung in der Zeit von 07 - 19 Uhr zum Ausdruck. Da die Benützung der<br />
Anlage na<strong>ch</strong> den eigenen Angaben der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin in den ersten Abendstunden von 19 - 21<br />
Uhr voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> eine zweite Tagesspitze errei<strong>ch</strong>en würde, läge die Lärmbelastung in dieser Zeit<br />
eher no<strong>ch</strong> höher. Die Vorinstanz erre<strong>ch</strong>nete dafür einen approximativen Wert von ca. 50 dB(A)<br />
(vorinstanzli<strong>ch</strong>er Ents<strong>ch</strong>eid, E. 4, S. 11).<br />
Zu einem ähnli<strong>ch</strong>en Ergebnis führt der Verglei<strong>ch</strong> mit den von der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin bzw. ihrem<br />
Guta<strong>ch</strong>ter bere<strong>ch</strong>neten S<strong>ch</strong>allpegeln der Abendstunden. Sie gelangt für die Zeit von 19 - 21 Uhr<br />
unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung der erwarteten abendli<strong>ch</strong>en Auslastung der Was<strong>ch</strong>anlage zu einem<br />
Gesamtpegel (Leq bei den Wohnhäusern der Bes<strong>ch</strong>werdegegners<strong>ch</strong>aft) von 44 dB(A). Dieser Pegel<br />
ist aufgrund der angenommenen Betriebsauslastung als praktis<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>gehende Dauerbelastung von<br />
19 - 21 Uhr zu betra<strong>ch</strong>ten (im Dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nitt glei<strong>ch</strong>zeitig drei Was<strong>ch</strong>boxen und eine<br />
Staubsaugeranlage in Betrieb). Der S<strong>ch</strong>allpegel von 44 dB(A) entspri<strong>ch</strong>t daher einem<br />
Beurteilungspegel für die fragli<strong>ch</strong>en zwei Stunden mit dem Unters<strong>ch</strong>ied, dass die Korrekturwerte<br />
K1 - K3 gemäss Anh. 6 Ziff. 33 LSV, die der Charakteristik und dem Tongehalt des Lärms<br />
Re<strong>ch</strong>nung tragen, no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t darin enthalten sind. Diese K-Werte sind für die hier vereinten<br />
Geräus<strong>ch</strong>quellen unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>: Für die Was<strong>ch</strong>boxen wurden sie im Lärmguta<strong>ch</strong>ten mit 7 dB(A)<br />
angenommen, für die Staubsaugeranlage und die Verkehrsgeräus<strong>ch</strong>e na<strong>ch</strong>ts mit je 5 dB(A) und für<br />
die Manöver- und Parkgeräus<strong>ch</strong>e mit 2 dB(A). Da die letzteren mit Abstand am wenigsten zur<br />
Gesamtbelastung beitragen, wirken si<strong>ch</strong> die K-Werte der vier Lärmquellen kombiniert mit<br />
mindestens 5 dB(A) aus, was zusammen mit dem von der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin ermittelten<br />
S<strong>ch</strong>allpegel von 44 dB(A) einen Wert von ca. 49 dB(A) ergibt.<br />
Würde somit für die Zeit von 19 - 21 Uhr ein eigener Beurteilungspegel erre<strong>ch</strong>net, dem nur diese<br />
zwei Stunden, ni<strong>ch</strong>t die ganze Na<strong>ch</strong>t von 19 - 07 Uhr, zugrunde lägen, so entsprä<strong>ch</strong>e dieser beim<br />
kritis<strong>ch</strong>en Empfangspunkt (Gebäude N-Strasse 04) einem Wert von ca. 49 dB(A). Die<br />
Lärmbelastung läge damit um rund 4 dB(A) über dem an diesem Ort geltenden Planungswert für<br />
die Na<strong>ch</strong>t von 45 dB(A) und knapp unter dem Immissionsgrenzwert von 50 dB(A). Dies ist ein<br />
Indiz dafür, dass es si<strong>ch</strong> um eine erhebli<strong>ch</strong>e Störung handeln kann.<br />
9.2 Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin wendet ein, die Belastung dur<strong>ch</strong> Strassen- und Eisenbahnlärm sei am<br />
kritis<strong>ch</strong>en Empfangspunkt so ho<strong>ch</strong>, dass der zusätzli<strong>ch</strong>e Lärm der Was<strong>ch</strong>anlage ni<strong>ch</strong>t ins Gewi<strong>ch</strong>t<br />
falle. Die von ihr in Auftrag gegebenen Messungen des Strassen- und Eisenbahnlärms zeigen für<br />
die Zeit von 19 - 21 Uhr drei halbstündige Messperioden mit 63.0 bis 64.2 dB(A); eine<br />
Messperiode, die deutli<strong>ch</strong> höher ausfiel, war dur<strong>ch</strong> vier Güterzüge beeinflusst. Anderseits bere<strong>ch</strong>net<br />
ihr Experte den S<strong>ch</strong>allpegel der Was<strong>ch</strong>anlage für dieselbe Zeit von 19 - 21 Uhr mit 44 dB(A).<br />
Gestützt darauf ma<strong>ch</strong>t er geltend, eine energetis<strong>ch</strong>e Addition des bestehenden S<strong>ch</strong>allpegels des<br />
Strassen- und Eisenbahnlärms von 63 dB(A) mit dem S<strong>ch</strong>allpegel der Was<strong>ch</strong>anlage von 44 dB(A)<br />
bewirke ledigli<strong>ch</strong> eine theoretis<strong>ch</strong>e, ni<strong>ch</strong>t wahrnehmbare Pegelerhöhung von 0.054 dB(A).<br />
Diese Betra<strong>ch</strong>tung berücksi<strong>ch</strong>tigt jedo<strong>ch</strong> zu wenig, dass die vergli<strong>ch</strong>enen Lärmarten
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unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Charakteristiken aufweisen (vgl. Robert Wolf, Kommentar USG, Art. 15 USG N.<br />
20). Der Lärm des Strassenverkehrs besteht aus Einzelereignissen. Gemäss einer Mitteilung der<br />
Fa<strong>ch</strong>stelle Lärms<strong>ch</strong>utz der Baudirektion vom 12. Januar 2004 bewegen si<strong>ch</strong> auf der L-Strasse im<br />
fragli<strong>ch</strong>en Berei<strong>ch</strong> tagsüber stündli<strong>ch</strong> 530 Fahrzeuge; das entspri<strong>ch</strong>t einer Dur<strong>ch</strong>fahrt ca. alle 7<br />
Sekunden. Die Dur<strong>ch</strong>fahrten der Eisenbahn erfolgen in grösseren Abständen. Zwis<strong>ch</strong>en diesen<br />
Einzelereignissen bleibt der von der Was<strong>ch</strong>anlage herrührende Lärm hörbar.<br />
Verglei<strong>ch</strong>t man die Lautstärke der von den vers<strong>ch</strong>iedenen Quellen herrührenden S<strong>ch</strong>allereignisse,<br />
so ergibt si<strong>ch</strong> Folgendes:<br />
– Ein vorbeifahrendes Auto verursa<strong>ch</strong>t auf der Höhe der Wohnungen der Bes<strong>ch</strong>werdegegner<br />
gemäss den Messungen, wel<strong>ch</strong>e die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin eingerei<strong>ch</strong>t hat, ein Geräus<strong>ch</strong> von 60 -<br />
65 dB(A).<br />
– Vorbeifahrende Eisenbahnzüge sind je na<strong>ch</strong> Art des Zuges no<strong>ch</strong> bedeutend lauter. Wegen der<br />
grösseren zeitli<strong>ch</strong>en Abstände ist dieser Lärm jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t geeignet, denjenigen der<br />
Was<strong>ch</strong>anlage zu überdecken.<br />
– Das Geräus<strong>ch</strong> der Was<strong>ch</strong>boxen weist auf deren Rückseite, die der Strasse zugewandt ist, im<br />
Abstand von 10 m einen Pegel von ca. 49 dB(A) auf (Messungen in Y; dieser Wert liegt au<strong>ch</strong><br />
dem Guta<strong>ch</strong>ten der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin zugrunde). Die vorgesehene Ausführung der<br />
Was<strong>ch</strong>boxen ohne Lüftungss<strong>ch</strong>litze lässt eine weitere Reduktion um ca. 2 dB(A) erwarten. Die<br />
dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>e Distanz zum kritis<strong>ch</strong>en Empfangspunkt (Wohnungen N-Strasse 04) beträgt<br />
ca. 40 m, womit si<strong>ch</strong> die Lautstärke um weitere 12 dB(A) reduziert (vgl. die Bere<strong>ch</strong>nungen im<br />
Guta<strong>ch</strong>ten, Ziff. 4.4.1 lit. a; Robert Wolf, Kommentar USG, Vorbem. zu Art. 19 - 25 USG,<br />
N. 14). Der Was<strong>ch</strong>vorgang wird somit als Einzelereignis mit ca. 35 dB(A) zu hören sein.<br />
Na<strong>ch</strong> den Annahmen der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin werden in den fragli<strong>ch</strong>en zwei Abendstunden<br />
dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong> drei Was<strong>ch</strong>boxen glei<strong>ch</strong>zeitig im Betrieb sein (6 Boxen mit je 3<br />
Was<strong>ch</strong>vorgängen à 10 Min. pro Stunde). Die Zusammenre<strong>ch</strong>nung von drei glei<strong>ch</strong> starken<br />
Quellen führt zu einer Erhöhung des S<strong>ch</strong>allpegels um knapp 5 dB(A), im Ergebnis hier zu<br />
einem mehr oder weniger dur<strong>ch</strong>gehenden Geräus<strong>ch</strong>pegel von ca. 40 dB(A).<br />
– Für die Staubsaugeranlage geht das Guta<strong>ch</strong>ten von einer Belastung von 60 dB(A) in<br />
einem Abstand von 5 m aus. Bei einer dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>en Distanz von ca. 60 m zum<br />
kritis<strong>ch</strong>en Empfangspunkt beträgt die Abstandsdämpfung ca. 21.5 dB(A), sodass dort eine<br />
Immission von ca. 38.5 dB(A) resultiert. Die im Guta<strong>ch</strong>ten zugrunde gelegte Betriebsdauer<br />
von 46 Min. pro Stunde entspri<strong>ch</strong>t dem Dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nitt der damals angenommenen<br />
Gesamtbetriebszeit von 06 - 22 Uhr. Für die Zeit von 19 -21 Uhr mit ihrer eher hohen<br />
Betriebsauslastung muss mit dem praktis<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>gehenden Betrieb mindestens eines<br />
Staubsaugerplatzes gere<strong>ch</strong>net werden.<br />
Was<strong>ch</strong>- und Staubsaugeranlage ergeben damit zusammengere<strong>ch</strong>net einen Pegel von knapp 43 dB
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(A). Das entspri<strong>ch</strong>t in etwa dem von der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin ermittelten S<strong>ch</strong>allpegel von 44 dB(A),<br />
der zusätzli<strong>ch</strong> zur Was<strong>ch</strong>- und Staubsaugeranlage au<strong>ch</strong> die Verkehrs- und Parkiergeräus<strong>ch</strong>e auf dem<br />
Betriebsareal erfasst. In diesen Pegeln sind jedo<strong>ch</strong> die Korrekturwerte K1 - K3 gemäss Anh. 6<br />
Ziff. 33 LSV, wel<strong>ch</strong>e der Charakteristik und dem Tongehalt des Lärms Re<strong>ch</strong>nung tragen, ni<strong>ch</strong>t<br />
berücksi<strong>ch</strong>tigt. Beim Verglei<strong>ch</strong> mit den Geräus<strong>ch</strong>en des Strassenverkehrs sind diese ebenfalls in<br />
Re<strong>ch</strong>nung zu stellen, denn die Korrekturwerte dienen dazu, der unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en Störwirkung der<br />
vers<strong>ch</strong>iedenen Geräus<strong>ch</strong>arten Re<strong>ch</strong>nung zu tragen. Die K-Werte bringen hier eine Erhöhung des<br />
Pegels der Was<strong>ch</strong>anlage um mindestens 5 dB(A) (vgl. vorn, E. 9.1). Der Lärm der Was<strong>ch</strong>anlage<br />
wird daher im Verglei<strong>ch</strong> zum Verkehrslärm ni<strong>ch</strong>t nur mit dem von der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin<br />
genannten Pegel von 44 dB(A), sondern mit ca. 49 dB(A) wahrgenommen werden.<br />
Den Einzelgeräus<strong>ch</strong>en der vorbeifahrenden Autos von ca. 60 - 65 dB(A) stehen damit die mit ca. 49<br />
dB(A) wahrnehmbaren Geräus<strong>ch</strong>e der Was<strong>ch</strong>anlage gegenüber. Die Erhöhung bzw. Senkung eines<br />
S<strong>ch</strong>allpegels um 10 dB(A) wird vom mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Gehör etwa als Verdoppelung bzw. Halbierung<br />
der Lautstärke wahrgenommen; die Was<strong>ch</strong>anlage ist somit knapp halb so laut wahrnehmbar wie die<br />
Autos. Für die Bewohner der exponierten Wohnungen wären diese Geräus<strong>ch</strong>e zwis<strong>ch</strong>en den<br />
S<strong>ch</strong>allereignissen der vorbeifahrenden Autos und Züge immerhin hörbar. Entgegen der Annahme<br />
der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin würde damit der Lärm der Was<strong>ch</strong>anlage ni<strong>ch</strong>t völlig dur<strong>ch</strong> jenen des<br />
Strassen- und Eisenbahnverkehrs verdeckt.<br />
9.3 Der Augens<strong>ch</strong>ein bei der Verglei<strong>ch</strong>sanlage in X hat bestätigt, dass die Geräus<strong>ch</strong>e der<br />
Was<strong>ch</strong>boxen auf deren Rückseite in einer Entfernung von ca. 38 m (beim Standort 2) nur<br />
wahrnehmbar sind, wenn keine Autos vorbeifahren. Au<strong>ch</strong> in den Pausen des Autoverkehrs waren<br />
die Geräus<strong>ch</strong>e nur s<strong>ch</strong>wa<strong>ch</strong> hörbar. Allerdings befand si<strong>ch</strong> jener Standort näher beim<br />
Strassenverkehr als die Häuser der Bes<strong>ch</strong>werdeführers<strong>ch</strong>aft. Anderseits bieten jedo<strong>ch</strong> die Rück- und<br />
Seitenwände der dortigen Was<strong>ch</strong>anlage weder zum Boden no<strong>ch</strong> zum Da<strong>ch</strong> hin einen dur<strong>ch</strong>gehenden<br />
S<strong>ch</strong>utz. Während am Boden nur ein Spalt offen bleibt, besteht zum Da<strong>ch</strong> hin ein Zwis<strong>ch</strong>enraum von<br />
mindestens zwei Metern, dur<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>en der Lärm, der vom Da<strong>ch</strong> überdies reflektiert wird,<br />
ungehindert na<strong>ch</strong> aussen dringt. Demgegenüber ist beim hier beurteilten Projekt auf der gegen die<br />
Strasse geri<strong>ch</strong>teten Seite eine vollständig ges<strong>ch</strong>lossene Konstruktion vorgesehen, wel<strong>ch</strong>e weder<br />
zum Boden no<strong>ch</strong> zum Da<strong>ch</strong> hin Lücken aufweist. Angesi<strong>ch</strong>ts dessen kann davon ausgegangen<br />
werden, dass die Geräus<strong>ch</strong>e der Was<strong>ch</strong>anlage no<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>wä<strong>ch</strong>er hörbar sein werden. Im Verglei<strong>ch</strong><br />
zum Strassenverkehr, der in der fragli<strong>ch</strong>en Zeit von 19 - 21 Uhr ziemli<strong>ch</strong> intensiv ist, werden diese<br />
kaum als wesentli<strong>ch</strong>e zusätzli<strong>ch</strong>e Störung empfunden werden.<br />
Das Geräus<strong>ch</strong> der Staubsaugeranlage konnte beim Augens<strong>ch</strong>ein weniger s<strong>ch</strong>lüssig beurteilt werden,<br />
da die Situation insofern ni<strong>ch</strong>t mit jener der projektierten Anlage verglei<strong>ch</strong>bar war. Aufgrund des<br />
Lärmguta<strong>ch</strong>tens wird die Staubsaugeranlage jedo<strong>ch</strong> an den massgebli<strong>ch</strong>en Empfangspunkten<br />
ohnehin weniger laut hörbar sein als die Was<strong>ch</strong>boxen. Es ist daher anzunehmen, dass au<strong>ch</strong> daraus<br />
keine wesentli<strong>ch</strong>e, zusätzli<strong>ch</strong> zum Strassenverkehr wahrnehmbare Störung resultieren wird. Ni<strong>ch</strong>t<br />
berücksi<strong>ch</strong>tigt wird allerdings in der Lärmbeurteilung des Guta<strong>ch</strong>tens, dass erfahrungsgemäss<br />
man<strong>ch</strong>e Benützer einer Was<strong>ch</strong>anlage beim Staubsaugen ihre Autoradios in Betrieb setzen, was zu
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einer zusätzli<strong>ch</strong>en Belästigung führen kann. Es wird Sa<strong>ch</strong>e der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin sein, derartige<br />
Störungen zu unterbinden.<br />
9.4 Unter diesen Umständen bringt ein Verzi<strong>ch</strong>t auf die Betriebszeit von 19 - 21 Uhr für die<br />
Anwohner voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> keine deutli<strong>ch</strong> wahrnehmbare Minderung der Lärmbelastung. Diese<br />
zeitli<strong>ch</strong>e Begrenzung wäre deshalb als Massnahme der vorsorgli<strong>ch</strong>en Emissionsbegrenzung –<br />
angesi<strong>ch</strong>ts der ni<strong>ch</strong>t zu verna<strong>ch</strong>lässigenden wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Einbusse sowie des Umstands, dass die<br />
Planungswerte bereits eingehalten sind – unverhältnismässig.<br />
10.<br />
Umstritten ist ferner das von der Vorinstanz angeordnete Verbot des Betriebs an Sonntagen und<br />
allgemeinen Feiertagen.<br />
Die LSV sieht keine spezielle Regelung für den Lärm von Gewerbebetrieben am Sonntag vor. Das<br />
Ruhebedürfnis der Bevölkerung ist aber am Sonntag anerkanntermassen höher. Das kommt in der<br />
LSV zum Ausdruck, indem diese beim S<strong>ch</strong>iesslärm die Lärmbelastung an Sonntagen stärker<br />
gewi<strong>ch</strong>tet als an Werktagen (vgl. Anh. 7 Ziff. 32 Abs. 1 LSV). Au<strong>ch</strong> die Polizeiverordnung der<br />
Stadt Z vom 20. November 2000 bestimmt in Art. 34 Abs. 1, dass lärmige Arbeiten, insbesondere<br />
au<strong>ch</strong> in Industrie und Gewerbe, an Sonn- und allgemeinen Feiertagen generell verboten sind. Wenn<br />
die LSV für den Lärm von Gewerbebetrieben keine sol<strong>ch</strong>e Unters<strong>ch</strong>eidung vorsieht, liegt dies, wie<br />
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, am ehesten daran, dass dieser Lärm in der Regel ohnehin<br />
zur Hauptsa<strong>ch</strong>e an Werktagen anfällt.<br />
Aufgrund der eingerei<strong>ch</strong>ten Messprotokolle bestehen überdies Anhaltspunkte, dass der Verkehr auf<br />
der L-Strasse am Sonntag etwas weniger intensiv ist, so dass die von der Was<strong>ch</strong>anlage<br />
herrührenden Geräus<strong>ch</strong>e besser hörbar wären als an Werktagen. Die Messungen sind diesbezügli<strong>ch</strong><br />
zwar ni<strong>ch</strong>t eindeutig, da ni<strong>ch</strong>t dieselben Tageszeiten gemessen wurden und nur Messergebnisse von<br />
je einem Tag vorliegen. Erfahrungsgemäss ist aber der Verkehr auf Dur<strong>ch</strong>gangsstrassen zumindest<br />
am Sonntagvormittag deutli<strong>ch</strong> geringer als an Werktagen. Der Verzi<strong>ch</strong>t auf den Sonntagsbetrieb<br />
bringt somit für die Anwohner voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> eine deutli<strong>ch</strong> wahrnehmbare Minderung der<br />
Lärmbelastung.<br />
Mit Bezug auf die wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Tragbarkeit eines sonntägli<strong>ch</strong>en Betriebsverbots ma<strong>ch</strong>t die<br />
Bes<strong>ch</strong>werdeführerin geltend, dass ein sol<strong>ch</strong>es zu einer Einbusse von 20 % des Wo<strong>ch</strong>enumsatzes<br />
führen würde und damit einer rentablen Führung des Betriebs im Weg stehe. Diese Argumentation<br />
ist aus denselben Gründen, wel<strong>ch</strong>e im Zusammenhang mit der Betriebsdauer am Abend erörtert<br />
wurden, wenig überzeugend. Am Augens<strong>ch</strong>ein bei der Anlage in X hat si<strong>ch</strong> überdies gezeigt, dass<br />
au<strong>ch</strong> jene Anlage an Sonn- und Feiertagen ges<strong>ch</strong>lossen ist, und es wurde ni<strong>ch</strong>t geltend gema<strong>ch</strong>t, sie<br />
könne deswegen ni<strong>ch</strong>t wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> betrieben werden.<br />
Im Übrigen ist die wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Tragbarkeit mit Blick auf alle zur Begrenzung der<br />
Lärmimmissionen angeordneten Massnahmen gesamthaft zu prüfen. Ein Verbot des<br />
Sonntagsbetriebs und des Betriebs am Abend von 19 - 21 Uhr wäre insgesamt unverhältnismässig.
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Der Verzi<strong>ch</strong>t auf den Sonntagsbetrieb allein ers<strong>ch</strong>eint dagegen als angemessener Ausglei<strong>ch</strong> der<br />
Interessen der Anwohner und der Gesu<strong>ch</strong>stellerin. Die Massnahme ist daher im Interesse der<br />
vorsorgli<strong>ch</strong>en Immissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG) gere<strong>ch</strong>tfertigt.<br />
11.<br />
Die Polizeiverordnung der Stadt Z vom 20. November 2000 bestimmt in Art. 34:<br />
"Lärmige Arbeiten (inkl. Industrie, Gewerbe, Baustellen, Haus- und<br />
Gartenarbeiten) sind an Werktagen von 12.00 - 13.00 Uhr und von 20.00 -<br />
07.00 Uhr, an Samstagen von 12.00 - 13.00 Uhr und ab 17.00 Uhr sowie an<br />
Sonn- und allgemeinen Feiertagen generell verboten.<br />
Die Polizeiabteilung kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen bewilligen."<br />
Na<strong>ch</strong> Art. 12 Abs. 2 USG werden Emissionsbegrenzungen in erster Linie dur<strong>ch</strong> Verordnungen<br />
festgelegt. Es stellt si<strong>ch</strong> damit die Frage, wel<strong>ch</strong>e Bedeutung dieser Bestimmung des kommunalen<br />
Verordnungsre<strong>ch</strong>ts zukommt.<br />
Die Kantone – und im Rahmen der kantonalen Kompetenzordnung die Gemeinden – sind<br />
grundsätzli<strong>ch</strong> befugt, Ausführungsre<strong>ch</strong>t zum USG zu erlassen (Art. 65 USG), insbesondere au<strong>ch</strong><br />
Vors<strong>ch</strong>riften über die vorsorgli<strong>ch</strong>e Emissionsbegrenzung bei lärmigen Anlagen na<strong>ch</strong> Art. 11 Abs. 2<br />
und Art. 12 USG. Überdies können die Kantone au<strong>ch</strong> selbständiges kantonales Lärms<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>t<br />
s<strong>ch</strong>affen; da das USG nur die Lärmverursa<strong>ch</strong>ung dur<strong>ch</strong> Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG<br />
regelt, verbleibt der Erlass von Normen, die si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t an den Inhaber einer Anlage ri<strong>ch</strong>ten, sondern<br />
individuelles Verhalten betreffen, in der Re<strong>ch</strong>tsetzungskompetenz der Kantone bzw. Gemeinden<br />
(vgl. zum Ganzen Robert Wolf, Kommentar USG, Art. 25 USG N. 13, 22 - 24). Die<br />
Lärms<strong>ch</strong>utzvors<strong>ch</strong>riften der kommunalen Polizeiverordnungen gehören in der Regel zur zweiten<br />
Kategorie und werden zumeist ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> den Grundsätzen von Art. 65 Abs. 1 USG erlassen. Das<br />
trifft au<strong>ch</strong> im vorliegenden Fall zu. Art. 34 der Polizeiverordnung ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> aufgrund seines<br />
Wortlauts an die Allgemeinheit, ni<strong>ch</strong>t an die Inhaber von Anlagen. Die Vors<strong>ch</strong>rift findet daher im<br />
vorliegenden Fall keine Anwendung.<br />
12.<br />
12.1 Die vorliegende Beurteilung des Baugesu<strong>ch</strong>s beruht auf Bere<strong>ch</strong>nungen und Prognosen. Na<strong>ch</strong><br />
der Erstellung des Was<strong>ch</strong>centers wird dessen Lärmentfaltung jedo<strong>ch</strong> real überprüfbar sein. Falls der<br />
Betrieb zwis<strong>ch</strong>en 19 und 21 Uhr dann entgegen den vorliegend getroffenen Annahmen eine<br />
erhebli<strong>ch</strong>e zusätzli<strong>ch</strong>e Lärmbelastung mit si<strong>ch</strong> bringt, können zusätzli<strong>ch</strong>e Lärms<strong>ch</strong>utzmassnahmen<br />
geprüft werden (vgl. Robert Wolf, Kommentar USG, Art. 25 USG N. 44 a.E.).<br />
Anderseits wird si<strong>ch</strong> aufgrund des Werktagbetriebs au<strong>ch</strong> die Lärmbelastung bei einem Betrieb an<br />
Sonn- und Feiertagen besser abs<strong>ch</strong>ätzen lassen. Zeigt si<strong>ch</strong>, dass die Geräus<strong>ch</strong>e des Was<strong>ch</strong>centers<br />
auf dem Hintergrund der bereits bestehenden Immissionen aus Strassen- und Eisenbahnlärm zu<br />
keiner nennenswerten Zusatzbelastung führen, steht es der Bauherrs<strong>ch</strong>aft frei, eine Erweiterung der<br />
Betriebszeit auf Sonn- und Feiertage zu beantragen. Darüber ist in einem neuen
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Baubewilligungsverfahren zu ents<strong>ch</strong>eiden, bei wel<strong>ch</strong>em den Na<strong>ch</strong>barn wiederum die<br />
entspre<strong>ch</strong>enden Re<strong>ch</strong>tsmittel zur Verfügung stehen.<br />
12.2 In diesem Zusammenhang ist ferner zu bea<strong>ch</strong>ten, dass der Lärm des Strassenverkehrs am<br />
kritis<strong>ch</strong>en Empfangspunkt gemäss einer Mitteilung der Fa<strong>ch</strong>stelle Lärms<strong>ch</strong>utz der Baudirektion<br />
vom 12. Januar 2004 am Tag 64.7 dB(A) beträgt und damit den dort geltenden<br />
Immissionsgrenzwert für den Tag um knapp 5 dB(A) übersteigt (beim Strassenverkehr gilt die Zeit<br />
bis 22 Uhr als Tag; vgl. Anh. 3 Ziff. 32 Abs. 1 LSV). Die Strasse ist daher mit Bezug auf den Lärm<br />
sanierungsbedürftig (Art. 16 f. USG; Art. 13 f. LSV). Auf die Sanierung kann zwar ganz oder<br />
teilweise verzi<strong>ch</strong>tet werden, wenn Gründe für eine Erlei<strong>ch</strong>terung vorliegen (Art. 17 USG; Art. 14<br />
LSV). Na<strong>ch</strong>dem jedo<strong>ch</strong> bei der betroffenen Wohnzone anlässli<strong>ch</strong> der Zuordnung der<br />
Empfindli<strong>ch</strong>keitsstufen keine Aufstufung im Sinn von Art. 43 Abs. 2 LSV vorgenommen wurde, ist<br />
ni<strong>ch</strong>t von vornherein mit einem Verzi<strong>ch</strong>t auf die Sanierung zu re<strong>ch</strong>nen (vgl. BGr, URP 1995, S. 303<br />
E. 4b und 5 = ZBl 1996, S. 407).<br />
Die zur Sanierung erforderli<strong>ch</strong>en Massnahmen (z.B. die Erri<strong>ch</strong>tung einer S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzwand) werden<br />
mit einiger Wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>keit au<strong>ch</strong> den Lärm der Was<strong>ch</strong>anlage dämmen und die Na<strong>ch</strong>bars<strong>ch</strong>aft<br />
au<strong>ch</strong> in dieser Hinsi<strong>ch</strong>t entlasten. Sollte dies ni<strong>ch</strong>t zutreffen, könnte die Sanierung aber au<strong>ch</strong><br />
bewirken, dass der Lärm der Was<strong>ch</strong>anlage dana<strong>ch</strong> im Verglei<strong>ch</strong> zum reduzierten Verkehrslärm<br />
wieder deutli<strong>ch</strong>er hörbar wäre. Au<strong>ch</strong> dieser Umstand könnte eine Neubeurteilung der Lärmsituation<br />
erfordern.<br />
13.<br />
Die Bes<strong>ch</strong>werde ist somit teilweise gutzuheissen. Die von der Vorinstanz festgelegten<br />
Betriebszeiten sind dahin gehend anzupassen, dass von Montag bis Samstag der Betrieb bis 21 Uhr<br />
zulässig ist. Im Übrigen ist die Bes<strong>ch</strong>werde abzuweisen.<br />
Diesem Ausgang des Verfahrens entspre<strong>ch</strong>end sind die Kosten je zur Hälfte der<br />
Bes<strong>ch</strong>werdeführerin und der Bes<strong>ch</strong>werdegegners<strong>ch</strong>aft zu auferlegen, und es sind keine<br />
Parteients<strong>ch</strong>ädigungen zuzuspre<strong>ch</strong>en. Die Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsregelung der Vorinstanz,<br />
wel<strong>ch</strong>e bereits von einem mehrheitli<strong>ch</strong>en Unterliegen der rekurrierenden Na<strong>ch</strong>barn ausging, bedarf<br />
keiner Änderung.<br />
Demgemäss ents<strong>ch</strong>eidet die Kammer:<br />
1. In teilweiser Gutheissung der Bes<strong>ch</strong>werde wird Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung der<br />
Volkswirts<strong>ch</strong>aftsdirektion vom 8. August 2003 wie folgt gefasst:<br />
"3. Betriebli<strong>ch</strong>e Lärms<strong>ch</strong>utzmassnahmen<br />
Die maximalen Betriebszeiten werden wie folgt festgelegt:<br />
Montag – Samstag: 07.00 - 21.00 Uhr.<br />
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen dürfen die Anlagen<br />
ni<strong>ch</strong>t betrieben werden."
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2. Die Geri<strong>ch</strong>tsgebühr wird festgesetzt auf<br />
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:<br />
Fr. 17.40 Barauslagen,<br />
Fr. 150.-- Zustellungskosten,<br />
Fr. 5'167.40 Total der Kosten.<br />
3. Die Geri<strong>ch</strong>tskosten werden zur Hälfte der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin und zu je 1/44 der<br />
Bes<strong>ch</strong>werdegegners<strong>ch</strong>aft 1 - 22 unter solidaris<strong>ch</strong>er Haftung für die Hälfte auferlegt.<br />
4. Es werden keine Parteients<strong>ch</strong>ädigungen zugespro<strong>ch</strong>en.<br />
5. Gegen diesen Ents<strong>ch</strong>eid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gere<strong>ch</strong>net,<br />
Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde beim Bundesgeri<strong>ch</strong>t erhoben werden.<br />
6. Mitteilung an …<br />
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