Ausdrucke von Webseiten zum Thema Vogelabwehr - Lärm.ch
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S<strong>ch</strong>weizer Vogels<strong>ch</strong>utz SVS/BirdLife S<strong>ch</strong>weiz<br />
Wiedingstr. 78, Postfa<strong>ch</strong>, 8036 Züri<strong>ch</strong>, Tel. 044 457 70 20,<br />
Fax 044 457 70 30, www.birdlife.<strong>ch</strong>, svs@birdlife.<strong>ch</strong>, PC 80-69351-6<br />
Gemeinsam für den S<strong>ch</strong>utz der Biodiversität, lokal bis weltweit<br />
Medienmitteilung vom 13. September 2004<br />
<strong>von</strong> pro Igel S<strong>ch</strong>weiz, S<strong>ch</strong>weizer Tiers<strong>ch</strong>utz STS,<br />
Tiers<strong>ch</strong>utzbund, S<strong>ch</strong>weizer Vogels<strong>ch</strong>utz SVS/BirdLife<br />
S<strong>ch</strong>weiz, S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Vogelwarte Sempa<strong>ch</strong>,<br />
Vitiswiss S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er Weinbauernverband<br />
Fals<strong>ch</strong> verlegte Erntes<strong>ch</strong>utznetze sind Todesfallen für<br />
Vögel und Igel<br />
Mit dem Reifen der Trauben werden <strong>von</strong> den Winzerinnen und<br />
Winzern wieder Erntes<strong>ch</strong>utznetze zur <strong>Vogelabwehr</strong> über die Reben<br />
gespannt. Seitdem vers<strong>ch</strong>iedene Natur- und<br />
Tiers<strong>ch</strong>utzorganisationen sowie Fors<strong>ch</strong>ungsanstalten das Merkblatt<br />
„Alles vernetzt?“, in dem die wi<strong>ch</strong>tigsten Punkte zur<br />
tierfreundli<strong>ch</strong>en Anwendung <strong>von</strong> Erntes<strong>ch</strong>utznetzen<br />
zusammengefasst sind, erarbeitet haben, hat si<strong>ch</strong> die Situation<br />
merkli<strong>ch</strong> verbessert. Do<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> immer führen unsa<strong>ch</strong>gemäss<br />
montierte Erntes<strong>ch</strong>utznetze zu grossen Tierverlusten: vor allem<br />
Vögel und Igel können qualvoll verenden.<br />
Nur eine Minderheit der Vogelarten fressen reife Trauben und können bei<br />
s<strong>ch</strong>warmartigem Auftreten zu einem Problem für Winzerinnen und Winzer<br />
werden. Diesem bekannten Problem stehen zahlrei<strong>ch</strong>e Abwehrmethoden<br />
gegenüber: Traubenhut, Flatterbänder, Vogels<strong>ch</strong>eu<strong>ch</strong>en,<br />
S<strong>ch</strong>recks<strong>ch</strong>ussanlagen und andere akustis<strong>ch</strong>e Installationen sowie<br />
Erntes<strong>ch</strong>utznetze. Seit mehreren Jahren nimmt der Gebrau<strong>ch</strong> <strong>von</strong><br />
Erntes<strong>ch</strong>utznetzen stark zu, da akustis<strong>ch</strong>e Abwehrmethoden zunehmend als<br />
Lärmbelästigung wahrgenommen werden.<br />
Amseln, Drosseln und Stare, aber au<strong>ch</strong> gefährdete Arten wie der<br />
Wiedehopf verfangen si<strong>ch</strong> in mangelhaft angebra<strong>ch</strong>ten Netzen. Dies muss<br />
ni<strong>ch</strong>t sein! Denn nur bei unsa<strong>ch</strong>gemässer Installation und mangelndem<br />
Unterhalt bilden Erntes<strong>ch</strong>utznetze eine gefährli<strong>ch</strong>e Falle für Tiere,<br />
insbesondere für Igel und Vögel. Natur- und Tiers<strong>ch</strong>utzorganisationen (pro<br />
Igel S<strong>ch</strong>weiz, S<strong>ch</strong>weizer Tiers<strong>ch</strong>utz STS, Tiers<strong>ch</strong>utzbund, S<strong>ch</strong>weizer
Vogels<strong>ch</strong>utz SVS/BirdLife S<strong>ch</strong>weiz), die S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Vogelwarte<br />
Sempa<strong>ch</strong> und der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Weinbauernverband Vitiswiss haben<br />
deshalb gemeinsam das Merkblatt „Alles vernetzt?“ erstellt, in dem die<br />
wi<strong>ch</strong>tigsten Punkte zur tierfreundli<strong>ch</strong>en Anwendung <strong>von</strong> Erntes<strong>ch</strong>utznetzen<br />
zusammengefasst sind.<br />
Das Merkblatt zeigt Wirkung, leider no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t überall<br />
Das Merkblatt wurde an die Weinbauern der Deuts<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>weiz vers<strong>ch</strong>ickt. In<br />
gewissen Regionen, wie Züri<strong>ch</strong> und S<strong>ch</strong>affhausen, wurden zusätzli<strong>ch</strong>e<br />
Instruktionen dur<strong>ch</strong> die Rebbaukommissäre dur<strong>ch</strong>geführt. In diesen<br />
Gegenden hat si<strong>ch</strong> die Problematik in den letzten Jahren ents<strong>ch</strong>ärft, do<strong>ch</strong><br />
treffen au<strong>ch</strong> hier vereinzelt Meldungen über Vogel- und Igelopfer in<br />
Erntes<strong>ch</strong>utznetzen ein.<br />
Dort, wo keine zusätzli<strong>ch</strong>en Massnahmen ergriffen wurden, bleibt die<br />
Situation na<strong>ch</strong> wie vor unbefriedigend. Vereinzelte Rebbauern sehen die<br />
Tierqualen und den Imageverlust gegenüber der Öffentli<strong>ch</strong>keit und den<br />
Weinfreunden no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t. In Netzen verendete Igel und Vögel sind jedo<strong>ch</strong><br />
eine s<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>te Werbung für den S<strong>ch</strong>weizer Wein! Zudem können s<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>t<br />
verlegte und zu wenig kontrollierte Erntes<strong>ch</strong>utznetze re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />
Konsequenzen haben.<br />
Leben retten ist einfa<strong>ch</strong><br />
Mit dem Einhalten der zehn Regeln gemäss dem Merkblatt „Alles<br />
vernetzt?“(Herausgeberin Verein Publikationen Spezialkulturen) lassen si<strong>ch</strong><br />
Tierqualen und -opfer weitgehend vermeiden.<br />
• Die Notwendigkeit <strong>von</strong> Erntes<strong>ch</strong>utznetzen prüfen.<br />
• Die <strong>Vogelabwehr</strong> re<strong>ch</strong>tzeitig einri<strong>ch</strong>ten.<br />
• Mehrweg- oder Einweg-Erntes<strong>ch</strong>utznetze mit wei<strong>ch</strong>en Fäden wählen.<br />
• Erntes<strong>ch</strong>utznetze mit hellen und auffälligen Farben verwenden.<br />
• Die Netze gut befestigen und immer spannen.<br />
• Die Netzbahnen müssen si<strong>ch</strong> überlappen und dürfen keine Lö<strong>ch</strong>er<br />
aufweisen. Vorhandene Lö<strong>ch</strong>er vers<strong>ch</strong>liessen.<br />
• Die Enden <strong>von</strong> Einweg-Erntes<strong>ch</strong>utznetzen über dem Boden spannen<br />
und keine losen Teile auf dem Boden liegen lassen.<br />
• Die Enden <strong>von</strong> Mehrweg-Erntes<strong>ch</strong>utznetzen satt aufrollen und an die<br />
Rebreihen anlegen.<br />
• Die Netze gewissenhaft kontrollieren und gefangene Igel und Vögel<br />
befreien.<br />
• Na<strong>ch</strong> der Traubenernte die Netze sofort entfernen, andernfalls die<br />
losen Enden auf den Geiztrieben fixieren.<br />
Si<strong>ch</strong> in den Netzen verfangene Tiere sollten s<strong>ch</strong>onend befreit werden.<br />
Unverletzte Tiere können wieder frei gelassen werden. Verletzte Tiere sind<br />
einer Pflegestation zu bringen. Zentrale Anlaufstellen sind: pro Igel,<br />
Mettmenstetten, Tel. 01 767 07 90 und der S<strong>ch</strong>weizer Vogels<strong>ch</strong>utz<br />
SVS/BirdLife S<strong>ch</strong>weiz, Züri<strong>ch</strong>, 044 457 70 20.
Foto:<br />
Bildlegende: Tiers<strong>ch</strong>utzfreundli<strong>ch</strong> verlegtes Erntes<strong>ch</strong>utznetz. Dur<strong>ch</strong> das Aufrollen der<br />
Netzenden und das Anlegen an die Rebreihen liegen keine losen Netze am Boden, worin<br />
si<strong>ch</strong> Igel verfangen können. (Foto: © SVS/BirdLife, S<strong>ch</strong>weiz)<br />
Weitere Hinweise<br />
- Text und Foto sind abrufbar unter www.birdlife.<strong>ch</strong>/medientexte<br />
- Verwendung des Bildes nur mit Quellenangaben<br />
- Weitere Auskünfte:<br />
- Urs Weibel, SVS/BirdLife S<strong>ch</strong>weiz, 8036 Züri<strong>ch</strong>, Tel. 044 457 70 20<br />
- Barbara Trentini, pro Igel, 8932 Mettmenstetten, Tel. 01 767 07 90<br />
- Peter S<strong>ch</strong>lup, S<strong>ch</strong>weizer Tiers<strong>ch</strong>utz STS, 4008 Basel, Tel. 061 365 99 99<br />
- Urs Giezendanner, Vitiswiss, 3000 Bern 14, Tel. 031 370 27 24<br />
- Kantonale Fa<strong>ch</strong>stellen für Weinbau<br />
- Das Merkblatt „Alles vernetzt?“ kann bestellt werden bei:<br />
- Verein Publikationen Spezialkulturen, Postfa<strong>ch</strong> 185, 8820 Wädenswil,<br />
Tel. 01 783 61 11, Fax 01 780 63 41, E-Mail info@faw.admin.<strong>ch</strong><br />
- Vitiswiss, Chutzenstrasse 47, Postfa<strong>ch</strong> 272, 3000 Bern 14,<br />
Tel. 031 370 27 24, Fax 031 370 27 25, E-mail info@vitiswiss.<strong>ch</strong><br />
- S<strong>ch</strong>weizer Vogels<strong>ch</strong>utz SVS/BirdLife S<strong>ch</strong>weiz, Postfa<strong>ch</strong>, 8036 Züri<strong>ch</strong>,<br />
Tel. 044 457 70 20, Fax 044 457 70 30, E-Mail svs@birdlife.<strong>ch</strong>
REBBAU – TIERSCHUTZ<br />
Alles vernetzt?<br />
«Ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>on wieder!» wird si<strong>ch</strong> man<strong>ch</strong>er Leser sagen. Na<strong>ch</strong> den für die Weinbran<strong>ch</strong>e sehr<br />
negativen S<strong>ch</strong>lagzeilen im letzten Herbst ist no<strong>ch</strong>mals Handlungsbedarf gegeben. Zusammen<br />
mit der Vitiswiss, der Vogelwarte Sempa<strong>ch</strong> und mit vers<strong>ch</strong>iedenen Tiers<strong>ch</strong>utzorganisationen<br />
wurde ein Merkblatt erarbeitet, das in den nä<strong>ch</strong>sten Tagen an alle Rebbauern vers<strong>ch</strong>ickt wird<br />
PETER WEISSENBACH,<br />
EIDGENÖSSISCHE FORSCHUNGSANSTALT WÄDENSWIL<br />
Nur eine Minderheit der Vogelarten fressen reife<br />
Trauben und können so zu einem Ertrags- und<br />
Qualitätsproblem werden. Es sind vor allem Stare,<br />
Amseln, Feld- und Hausspatzen sowie Singdrosseln.<br />
Vorbeugemassnahmen<br />
Früher konnte dur<strong>ch</strong> eine entspre<strong>ch</strong>ende Lands<strong>ch</strong>aftsplanung<br />
(wenig Brutplätze und Unters<strong>ch</strong>lupfmögli<strong>ch</strong>keiten<br />
dur<strong>ch</strong> Gebäude) eine direkte oder indirekte<br />
Kontrolle der Vogelpopulationen betrieben<br />
werden. Waldränder und Hecken wurden gemieden.<br />
Dies steht heute im Widerspru<strong>ch</strong> <strong>zum</strong> Gedanken der<br />
Integrierten Produktion und der Ökologie im Allgemeinen.<br />
Hecken und Waldränder bieten Unters<strong>ch</strong>lupf<br />
für diverse Nützlinge, die ihrerseits aktiv<br />
S<strong>ch</strong>ädlinge unter Kontrolle halten. Damit ist natürli<strong>ch</strong><br />
au<strong>ch</strong> der Lebensraum für viele Vogelarten gegeben.<br />
Dies bedeutet, dass dem S<strong>ch</strong>utz der Trauben eine<br />
vermehrte Bedeutung zukommt.<br />
Im Herbst kann es si<strong>ch</strong> als nützli<strong>ch</strong> erweisen, die<br />
Stare <strong>von</strong> ihren S<strong>ch</strong>lafplätzen zu vertreiben, eine Aktion,<br />
die auf regionaler Ebene dur<strong>ch</strong>zuführen ist. Es<br />
gibt au<strong>ch</strong> akustis<strong>ch</strong>e Mittel, um die Vögel zu vertrei-<br />
Mögli<strong>ch</strong>keiten der <strong>Vogelabwehr</strong><br />
Mehrwegnetze: Gute <strong>Vogelabwehr</strong> und au<strong>ch</strong> vom Umwelts<strong>ch</strong>utzgedanken<br />
her zu empfehlen. Allerdings darf man die<br />
Enden der Netze ni<strong>ch</strong>t auf den Boden legen, sonst verfangen<br />
si<strong>ch</strong> Igel darin. Es brau<strong>ch</strong>t jedo<strong>ch</strong> für diese Netze entspre<strong>ch</strong>ende<br />
Unterstützungvorri<strong>ch</strong>tungen, die sehr hinderli<strong>ch</strong><br />
sein können in Bezug auf die Me<strong>ch</strong>anisierung.<br />
Einwegnetze: Die heutigen qualitativ guten Einwegnetze<br />
sind bei sorgfältiger Behandlung au<strong>ch</strong> mehrmals verwendbar.<br />
Dur<strong>ch</strong> ihre «S<strong>ch</strong>ockfarben» (leu<strong>ch</strong>tendes Gelb, Grün oder<br />
Blau) wird der Vogel zusätzli<strong>ch</strong> abges<strong>ch</strong>reckt.<br />
Alternativen zu den Netzen<br />
Bä<strong>ch</strong>lianlage<br />
Traubenwa<strong>ch</strong>e<br />
Knall-, Knatter- und Pfeifpatronen<br />
<strong>Vogelabwehr</strong>kanone<br />
Akustis<strong>ch</strong>er Tongeber (Raubvogels<strong>ch</strong>rei)<br />
Akustis<strong>ch</strong>/Optis<strong>ch</strong>e Kombigeräte<br />
ben; das Ziel ist, sie so stark zu stören, dass sie si<strong>ch</strong><br />
wieder auf den Weg na<strong>ch</strong> Süden begeben. Da sol<strong>ch</strong>e<br />
S<strong>ch</strong>lafplätze zahlrei<strong>ch</strong> sind und si<strong>ch</strong> in der Nähe <strong>von</strong><br />
Agglomerationen oder in Naturs<strong>ch</strong>utzgebieten befinden,<br />
sind sol<strong>ch</strong>e Aktionen ni<strong>ch</strong>t mehr dur<strong>ch</strong>führbar!<br />
<strong>Vogelabwehr</strong> frühzeitig einri<strong>ch</strong>ten!<br />
Wel<strong>ch</strong>e Methode au<strong>ch</strong> immer man verwenden will,<br />
es ist wi<strong>ch</strong>tig, si<strong>ch</strong> frühzeitig einzuri<strong>ch</strong>ten. Sind Rebs<strong>ch</strong>utznetze<br />
notwendig, müssen diese ausgelegt werden,<br />
bevor die potenzielle Nahrungsquelle vorhanden<br />
ist. Wird zu spät gedeckt, versu<strong>ch</strong>en vor allem<br />
Standvögel mit allen mögli<strong>ch</strong>en Tricks, wieder an ihre<br />
Nahrung zu gelangen. Es darf gerade in sol<strong>ch</strong>en<br />
Parzellen ni<strong>ch</strong>t das erste Eindringen der Vögel in die<br />
Rebparzellen abgewartet werden. So verringert si<strong>ch</strong><br />
au<strong>ch</strong> die Gefahr des Vogelfangs in den Netzen.<br />
Rebnetze<br />
Mehrweg-Rebnetze<br />
In windarmen Reblagen können grössere Flä<strong>ch</strong>en<br />
nahtlos mit einem Mehrweg-Rebnetz abgedeckt werden.<br />
Sie erfordern eine Gerüstaufstockung über den<br />
Rebzeilen. Dies verunmögli<strong>ch</strong>t eine überzeilige Rebbewirts<strong>ch</strong>aftung.<br />
Einweg-Rebnetze<br />
In windrei<strong>ch</strong>en Rebanlagen oder bei überzeiliger Me<strong>ch</strong>anisierung<br />
müssen Einweg-Rebnetze eingesetzt<br />
werden. Es sind vers<strong>ch</strong>iedene Fabrikate auf dem<br />
Abb. 1: Perfekt verlegtes<br />
Einweg-Rebnetz.<br />
Das Netz ist<br />
straff gespannt,<br />
keine losen Teile liegen<br />
auf dem Boden.<br />
SCHWEIZ. Z. OBST-WEINBAU Nr. 19/99 465
REBBAU – TIERSCHUTZ<br />
Markt erhältli<strong>ch</strong>. Generell gilt: Je feiner, dunkler und<br />
s<strong>ch</strong>arfkantiger die Fäden und je grösser die Mas<strong>ch</strong>en,<br />
desto gefährli<strong>ch</strong>er ist das Netz für Vögel. Es sollten<br />
nur «wei<strong>ch</strong>e» oder «gewobene» Einweg-Rebnetze in<br />
hellen und auffälligen Farben <strong>zum</strong> Einsatz kommen.<br />
Rebnetze mit dünnen, harten Fäden aus Kunststoff<br />
weisen messerartige Kanten auf und können Vögel<br />
und Igel tödli<strong>ch</strong> verletzen. Auf den Einsatz <strong>von</strong> sol<strong>ch</strong>en<br />
Rebnetzen sollte grundsätzli<strong>ch</strong> verzi<strong>ch</strong>tet werden.<br />
Ri<strong>ch</strong>tiger Gebrau<strong>ch</strong> <strong>von</strong> Rebnetzen<br />
Es gibt einige wenige Punkte, die bea<strong>ch</strong>tet werden<br />
müssen. Sie sind im Kasten unter «10 Regeln <strong>zum</strong> Gebrau<strong>ch</strong><br />
<strong>von</strong> Rebnetzen» aufgeführt. Wi<strong>ch</strong>tig ist, dass<br />
Kosten der Rebnetze<br />
Ans<strong>ch</strong>affungs- Nutzung Flä<strong>ch</strong>e<br />
preis pro ha in Jahren in a<br />
Fr.<br />
Mehrwegnetze<br />
Mas<strong>ch</strong>enweite 25 x 25 mm 8500.00 10,00 1000<br />
Mas<strong>ch</strong>enweite 30 x 30 mm 6000.00 10,00 1000<br />
Zusatz für Mehrwegnetze<br />
Aufstockung Mehrwegnetz 2432.00 25,00 1000<br />
Einwegnetze<br />
Alka Vitinet 2000 m 2 840.00 1,00 1000<br />
Alka Vitinet 4000 m 2 825.00 1,00 1000<br />
Super 2000 m 2 940.00 1,00 1000<br />
Super 4000 m 2 940.00 1,00 1000<br />
Xironet 2000 m 2 1125.00 1,00 1000<br />
Maxinet 2000 m 2 700.00 1,00 1000<br />
Zusatz für Einwegnetze 2000 m 2<br />
Raupentransporter 4 kW<br />
(Na<strong>ch</strong> FAT-Beri<strong>ch</strong>t 1995, Nr. 474 «Mas<strong>ch</strong>inenkosten 1996)<br />
Zusatz für Einwegnetze 4000 m 2<br />
Raupentransporter 4kW<br />
(Na<strong>ch</strong> FAT-Beri<strong>ch</strong>t Nr. 525 «Mas<strong>ch</strong>inenkosten 1999)<br />
Fals<strong>ch</strong><br />
Abb. 2: Netzenden liegen auf dem Boden. Für Igel besteht die<br />
grosse Gefahr, si<strong>ch</strong> zu verfangen. Sie verlieren dabei Gliedmassen<br />
oder gar ihr Leben.<br />
Ri<strong>ch</strong>tig<br />
Abb. 4: Netzbahnen überlappen si<strong>ch</strong> und sind nahtlos verlegt.<br />
Ri<strong>ch</strong>tig<br />
Abb. 3: Auffällige, ri<strong>ch</strong>tig verlegte und sauber aufgerollte Mehrweg-Rebnetze bilden für<br />
Vögel und Igel keine Gefahr. Bei grossflä<strong>ch</strong>igen Netzen werden sinnvollerweise Igeldur<strong>ch</strong>gänge<br />
ges<strong>ch</strong>affen.<br />
Fals<strong>ch</strong><br />
Abb. 5: Lö<strong>ch</strong>er sind eigentli<strong>ch</strong>e Eintrittspforten in eine riesige<br />
Falle. Lose Netzteile sind ebenso gefährli<strong>ch</strong> und führen <strong>zum</strong><br />
langsamen, qualvollen Tod <strong>von</strong> verfangenen Tieren.<br />
466<br />
SCHWEIZ. Z. OBST-WEINBAU Nr. 19/99
REBBAU – TIERSCHUTZ<br />
Reparatur Lagerungs- Wartung Abs<strong>ch</strong>reibung Zins Kosten Gebäude Total Fr. Reparatur- Wartung Total Variable Jährli<strong>ch</strong>e Kosten<br />
faktor bedarf m 3 h/Gerät Fr./Jahr Fr. /Jahr pro m 3 Fr./Jahr kosten Fr. Fr. Kosten Fr. Fr./ha<br />
Fr.<br />
(ohne Entsorgung)<br />
0,10 2,50 30,00 850.00 255.00 9.00 22.50 1127.50 85.00 510.00 595.00 1992.38<br />
0,10 2,50 30,00 600.00 180.00 9.00 22.50 802.50 60.00 510.00 570.00 1642.38<br />
0,50 3,00 97.28 72.96 9.00 0.00 170.24 48.64 51.00 99.64 269.88<br />
0,00 50,00 840.00 25.20 865.20 0.00 850.00 850.00 1853.20<br />
0,00 25,00 825.00 24.75 849.75 0.00 425.00 425.00 1343.75<br />
0,00 50,00 940.00 28.20 968.20 0.00 850.00 850.00 1956.20<br />
0,00 25,00 940.00 28.20 968.20 0.00 425.00 425.00 1462.20<br />
0,00 50,00 1125.00 33.75 1158.75 0.00 850.00 850.00 2146.75<br />
0,00 50,00 700.00 21.00 721.00 0.00 850.00 850.00 1709.00<br />
Ents<strong>ch</strong>ädigungsansatz pro Betriebsstunde Fr. 23.00 Mas<strong>ch</strong>inenarbeit 360 Minuten 138.00<br />
Ents<strong>ch</strong>ädigungsansatz pro Betriebsstunde Fr. 23.00 Mas<strong>ch</strong>inenarbeit 180 Minuten 69.00<br />
10 Regeln <strong>zum</strong> Gebrau<strong>ch</strong> <strong>von</strong> Rebnetzen<br />
1. Notwendigkeit eines Rebs<strong>ch</strong>utznetzes zuerst prüfen.<br />
2. <strong>Vogelabwehr</strong> frühzeitig einri<strong>ch</strong>ten.<br />
3. Mehrweg-Rebnetze oder Einweg-Rebnetze mit wei<strong>ch</strong>en<br />
Fäden wählen.<br />
4. Rebnetze mit hellen und auffälligen Farben verwenden.<br />
5. Netze gut befestigen und immer spannen.<br />
6. Netzbahnen überlappen lassen und Lö<strong>ch</strong>er vers<strong>ch</strong>liessen.<br />
7. Enden <strong>von</strong> Einweg-Rebnetzen über dem Boden spannen.<br />
Keine losen Teile auf dem Boden liegen lassen.<br />
8. Enden <strong>von</strong> Mehrweg-Rebnetzen satt aufrollen und an<br />
Rebreihen anlegen.<br />
9. Netze gewissenhaft kontrollieren und gefangene Igel und<br />
Vögel befreien.<br />
10. Na<strong>ch</strong> der Traubenernte die Netze sofort entfernen, andernfalls<br />
die losen Enden auf den Geiztrieben fixieren.<br />
riert werden. Bei den Einweg-Rebnetzen sind die<br />
hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Kostenunters<strong>ch</strong>iede in der Breite<br />
der Netzvarianten zu su<strong>ch</strong>en. Da die einzelnen Netzbahnen<br />
verbunden werden müssen, ist der Arbeitsaufwand<br />
pro Hektare bei den 8 Meter breiten Netzen<br />
glei<strong>ch</strong> doppelt so gross wie bei den 16 Meter breiten<br />
Netztypen. Wird dieser Aufwand mit Fr. 17.– pro<br />
Stunde mitgere<strong>ch</strong>net, sind Netze, die im Ans<strong>ch</strong>affungspreis<br />
weitaus am günstigsten sind, in der Endabre<strong>ch</strong>nung<br />
gar ni<strong>ch</strong>t mehr so weit <strong>von</strong> den für die<br />
Vögel und Igel viel besseren, aber etwas teueren<br />
Netztypen entfernt (Tabelle).<br />
Wir Rebbauern sind auf ein positives Mediene<strong>ch</strong>o<br />
angewiesen. Eine Wiederholung <strong>von</strong> S<strong>ch</strong>lagzeilen<br />
wie «Todesfallen im Rebberg» oder «Vogelsterben im<br />
Rebnetz» können wir uns ni<strong>ch</strong>t leisten!<br />
beim Ausbringen der Netze folgender Grundsatz<br />
ni<strong>ch</strong>t ausser A<strong>ch</strong>t gelassen wird: Der Winzer bringt<br />
die Rebnetze aus, um die Traubenernte zu s<strong>ch</strong>ützen<br />
und ni<strong>ch</strong>t, um damit Vögel und Igel zu fangen.<br />
In Abbildung 2 bis 5 sehen Sie ein paar gute und<br />
s<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>te Beispiele, wie die Rebnetze ri<strong>ch</strong>tig oder<br />
eben ni<strong>ch</strong>t verlegt werden sollten.<br />
Was kostet die Netzerei?<br />
Von allen <strong>Vogelabwehr</strong>-Massnahmen ist die Netzvariante<br />
die teuerste. Allerdings gibt es zwis<strong>ch</strong>en den vers<strong>ch</strong>iedenen<br />
Netzvarianten beträ<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Unters<strong>ch</strong>iede.<br />
Bei den Mehrweg-Rebnetzen kommen no<strong>ch</strong> Aufstockungen<br />
des Drahtgerüstes dazu, damit die Geiztriebe<br />
ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> die Netzmas<strong>ch</strong>en wa<strong>ch</strong>sen. Na<strong>ch</strong><br />
dem Abnehmen muss das Netz getrocknet und repa-<br />
RÉSUMÉ<br />
Un beau coup de filet<br />
Les étourneaux, les merles, les moineaux domestiques, les moineaux<br />
des <strong>ch</strong>amps et les grives figurent parmi les rares espèces<br />
d’oiseaux friandes de raisins mûrs qu’il s’agit de <strong>ch</strong>asser du<br />
vignoble ou d’empê<strong>ch</strong>er d’y pénétrer, au moyen de filets par<br />
exemple. A condition d’être bien posés et d’un type approprié, ces<br />
filets ne constituent aucun danger ni pour les oiseaux, ni pour les<br />
hérissons.<br />
SCHWEIZ. Z. OBST-WEINBAU Nr. 19/99 467
Ri<strong>ch</strong>tlinien<br />
zur lärm-armen <strong>Vogelabwehr</strong><br />
mit den <strong>Vogelabwehr</strong>geräten
LÄRMSCHUTZMAßNAHMEN – WIRKUNGSSTEIGERUNG<br />
BEI AKUSTISCHER VOGELABWEHR (SYSTEM RAPTOR)<br />
EINLEITUNG<br />
Der S<strong>ch</strong>utz der Ernte ist für die Landwirts<strong>ch</strong>aft <strong>von</strong> sehr hoher wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er<br />
Bedeutung. Vor allem große Vogels<strong>ch</strong>wärme können die Jahresernte beispielsweise<br />
eines Weingartens innerhalb <strong>von</strong> Minuten verni<strong>ch</strong>ten.<br />
Traditionellerweise wird <strong>Vogelabwehr</strong> vor allem mit wirkungsvoller akustis<strong>ch</strong>er Methode<br />
errei<strong>ch</strong>t. Der dabei auftretenden Lärmbelästigung wird leider <strong>von</strong> den Betreibern wenig<br />
Augenmerk ges<strong>ch</strong>enkt, daher sind Konflikte mit Anwohnern vorprogrammiert.<br />
Lärmlose <strong>Vogelabwehr</strong> Methoden sind jedo<strong>ch</strong> in der Landwirts<strong>ch</strong>aft meist ni<strong>ch</strong>t<br />
anwendbar, sei es aufgrund deren unzulängli<strong>ch</strong>er Wirkung oder der ni<strong>ch</strong>t vertretbaren<br />
Kosten.<br />
Optis<strong>ch</strong>e Methoden: z.B. Vogels<strong>ch</strong>eu<strong>ch</strong>en, Reflektorgeräte sind allein verwendet <strong>von</strong><br />
sehr bes<strong>ch</strong>eidener bis null Wirkung. Sie eignen si<strong>ch</strong> aber als Ergänzung zur akustis<strong>ch</strong>en<br />
<strong>Vogelabwehr</strong>.<br />
Vernetzung: eine komplette Einnetzung der zu s<strong>ch</strong>ützenden Flä<strong>ch</strong>e ist mit sehr hohen<br />
finanziellen und Arbeits-aufwand verbunden. Wir empfehlen diese Methode in<br />
unmittelbarer Ortsnähe, bei weiter entfernt liegenden Flä<strong>ch</strong>en, ist der extreme<br />
Mehraufwand gegenüber akustis<strong>ch</strong>er Abwehr kaum vertretbar.<br />
Akustis<strong>ch</strong>e Ultras<strong>ch</strong>allabwehr: na<strong>ch</strong> eindeutigem Wissensstand der Biologie gibt es<br />
keinen Vogel, der Ultras<strong>ch</strong>all wahrnehmen kann. Theorien, dass mittels Ultras<strong>ch</strong>all<br />
Vögel zu vertreiben wären, beruhen auf der Verwe<strong>ch</strong>slung mit dem Hörberei<strong>ch</strong> <strong>von</strong><br />
Säugetieren.<br />
Frequenzberei<strong>ch</strong>e:<br />
2Hz 20Hz 200Hz 2kHz 20kHz<br />
RAPTOR<br />
Vögel (z.B Star)<br />
Mens<strong>ch</strong> Infras<strong>ch</strong>all Ultras<strong>ch</strong>all<br />
Hunde, Rehe<br />
Knallgeräte<br />
Ultras<strong>ch</strong>all<br />
Die mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Wahrnehmung rei<strong>ch</strong>t <strong>von</strong> 20 Hz bis 20 kHz. Das Gehör <strong>von</strong><br />
Säugetieren und Vögeln ist unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>. Hunde z.B. hören besser als der Mens<strong>ch</strong><br />
während Vögel nur einen kleinen Teil des Frequenzspektrums wahrnehmen können<br />
(ca. 300 bis 4000 Hz). Der RAPTOR ist optimal auf Vögel abgestimmt, trifft jedo<strong>ch</strong><br />
au<strong>ch</strong> Säugetier ein der max. Empfindli<strong>ch</strong>keit. Es werden keine Frequenzen emittiert,<br />
die ein Vogel ni<strong>ch</strong>t hören kann, die jedo<strong>ch</strong> Lärm verursa<strong>ch</strong>en. Gasbetriebene<br />
Knallgeräte emittieren sehr hohe S<strong>ch</strong>allpegel im Frequenzberei<strong>ch</strong>* unter 300 Hz,<br />
wel<strong>ch</strong>er <strong>von</strong> Vögeln gar ni<strong>ch</strong>t wahrgenommen wird, jedo<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> die hohe Rei<strong>ch</strong>weite<br />
enorme S<strong>ch</strong>allbelastung verursa<strong>ch</strong>t.<br />
Seite 2
Ing. Herbert Siegmund<br />
electronic protection<br />
Hausgärten 35-37<br />
A-7141 Podersdorf am See<br />
Tel: 0043 664 417 49 50<br />
Fax: 0043 2162 62 184<br />
e-mail: info@vogelabwehr.at<br />
www.vogelabwehr.at<br />
Seite 10<br />
DETAILS LAUTSPRECHERANLAGEN: TYP RAPTOR<br />
Die <strong>Vogelabwehr</strong>geräte der Serie RAPTOR arbeiten ebenfalls mit der akustis<strong>ch</strong>en<br />
Methode. Sie sind prinzipiell für Mens<strong>ch</strong>en hörbar und können bei fals<strong>ch</strong>er Anwendung<br />
erhebli<strong>ch</strong>e Lärmbelästigung verursa<strong>ch</strong>en.<br />
Jedo<strong>ch</strong> gibt es vers<strong>ch</strong>iedene Konstruktionsmerkmale, die Lärmbelästigung wirkungsvoll<br />
gering hält:<br />
• Verwendung natürli<strong>ch</strong>er S<strong>ch</strong>reckgeräus<strong>ch</strong>e: diese wirken auf die<br />
Instinktebene der zu vertreibenden Tiere, beim Mens<strong>ch</strong>en wirken diese<br />
Geräus<strong>ch</strong>e aufgrund des vermeintli<strong>ch</strong> „natürli<strong>ch</strong>en“ Ursprungs weniger<br />
störend.<br />
• zuverlässige Tag-Na<strong>ch</strong>t Automatik mit der Mögli<strong>ch</strong>keit des verzögerten<br />
Starts na<strong>ch</strong> Sonnenaufgang.<br />
• Frequenzberei<strong>ch</strong>: RAPTOR emittiert nur Frequenzen, wel<strong>ch</strong>e <strong>von</strong> Vögeln<br />
gehört werden. Es werden tiefe Frequenzen vermieden, die für Vögel ohnehin<br />
ni<strong>ch</strong>t hörbar sind, wel<strong>ch</strong>e aber dur<strong>ch</strong> deren hohe Rei<strong>ch</strong>weite vom Mens<strong>ch</strong>en<br />
in großer Entfernung wahrgenommen werden.<br />
• HP Filter: Dieser „Ho<strong>ch</strong>pass“ Filter verringert weiter den Anteil der tiefen<br />
Frequenzen, er kann bei Bedarf zuges<strong>ch</strong>alten werden. Die Wirkung sinkt<br />
jedo<strong>ch</strong> bei aktivem Filter. (serienmäßig bei allen Raptor R32, und R35)<br />
Darüber hinaus gibt es mehrere Mögli<strong>ch</strong>keiten dur<strong>ch</strong> vers<strong>ch</strong>ieden Maßnahmen<br />
(Geräteoptionen, Aufstellmögli<strong>ch</strong>keiten) die Lärmlast mögli<strong>ch</strong>st gering zu halten.<br />
RICHTWIRKUNG<br />
Eine Stärke des RAPTOR Systems ist<br />
die je na<strong>ch</strong> Gerätetyp ausgeprägte<br />
Ri<strong>ch</strong>twirkung. Dadur<strong>ch</strong> kann der<br />
gewüns<strong>ch</strong>te Berei<strong>ch</strong> gezielt bes<strong>ch</strong>allt<br />
werden.<br />
RAPTOR<br />
R35<br />
Beim RAPTOR R35 ist die Lautstärke<br />
seitli<strong>ch</strong> etwas geringer. Er eignet si<strong>ch</strong><br />
eher für große Flä<strong>ch</strong>en ferne<br />
Siedlungsgebiet. Ein variabler Winkel<br />
zwis<strong>ch</strong>en den Lautspre<strong>ch</strong>ern ist beim<br />
R35 mögli<strong>ch</strong> um eine bessere<br />
Ri<strong>ch</strong>twirkung zu erhalten.<br />
RAPTOR<br />
R32<br />
RAPTOR R32: Die Lautstärke hinter und<br />
neben der Lautspre<strong>ch</strong>erri<strong>ch</strong>tung ist<br />
wesentli<strong>ch</strong> geringer.<br />
Er eignet si<strong>ch</strong> optimal zur gezielten<br />
Bes<strong>ch</strong>allung <strong>von</strong> Flä<strong>ch</strong>en.<br />
RAPTOR<br />
R32 mit<br />
Lärms<strong>ch</strong>utz<br />
Die Lautspre<strong>ch</strong>erri<strong>ch</strong>tung darf jedo<strong>ch</strong> in<br />
keinem Fall in Ri<strong>ch</strong>tung Siedlungsgebiet<br />
weisen. Dur<strong>ch</strong> überlegte Aufstellung ist das<br />
au<strong>ch</strong> in den meisten<br />
Fällen vermeidbar.<br />
Seite 3
RAPTOR REMOTE – BEDARFSSTEUERUNG PER FUNK<br />
Der RAPTOR remote ist mit einer leistungsfähigen Funkauslösung<br />
ausgerüstet.<br />
In Kombination mit einem Betreiber ergibt si<strong>ch</strong> ein bedarfsgesteuertes<br />
System. Dadur<strong>ch</strong> kann sowohl ein optimaler Wirkungsgrad als au<strong>ch</strong><br />
bestmögli<strong>ch</strong>er Lärms<strong>ch</strong>utz erzielt werden.<br />
- optimaler Wirkungsgrad: die Akustik löst <strong>zum</strong> optimalen Zeitpunkt aus,<br />
mögli<strong>ch</strong>e Automatikbetriebe können s<strong>ch</strong>nell und einfa<strong>ch</strong> angepasst werden.<br />
- bestmögli<strong>ch</strong>er Lärms<strong>ch</strong>utz: die Auslösehäufigkeit kann erhebli<strong>ch</strong><br />
gesenkt werden.<br />
Der Betreiber aktiviert gezielt Einzelgeräte oder Gerätegruppen. Dur<strong>ch</strong> vers<strong>ch</strong>iedene<br />
Betriebsmodi (reine Funkauslösung, diverse Automatikmögli<strong>ch</strong>keiten) können mehrere<br />
Quadratkilometer bei minimalem Personaleinsatz betreut werden.<br />
Anwendungsberei<strong>ch</strong><br />
- Effizienter S<strong>ch</strong>utz großer landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er Flä<strong>ch</strong>en in Kombination mit<br />
traditionellen Weingartenhütern.<br />
- Bedarfsgesteuerter S<strong>ch</strong>utz kleiner -mittlerer landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er Flä<strong>ch</strong>en bei<br />
minimalem Arbeitsaufwand.<br />
- Industrieanlagen, bei denen anwesende Mitarbeiter die Fernauslösung<br />
übernehmen.<br />
Der RAPTOR remote bietet sehr viele Mögli<strong>ch</strong>keiten, bleibt aber im tagtägli<strong>ch</strong>en Betrieb<br />
denkbar einfa<strong>ch</strong> zu bedienen. Um bestmögli<strong>ch</strong>e Bedarfssteuerung bei minimalem<br />
Personaleinsatz zu ermögli<strong>ch</strong>en stehen mehrere Betriebsarten zu Verfügung:<br />
Details:<br />
- Einfa<strong>ch</strong>e Bedienung<br />
- Vielseitig und flexibel<br />
- Praktis<strong>ch</strong> kein<br />
Gewöhnungseffekt<br />
- codierte Funkübertragung<br />
bis 3 km (Si<strong>ch</strong>t)<br />
- Handsender mit je<br />
3 - 7 Adressen, erweiterbar<br />
- Handsender Parallelbetrieb<br />
mögli<strong>ch</strong> (mehrere Betreiber)<br />
- Einzel- oder Gruppenauslösung<br />
- Bedarfssteuerung,<br />
hohe Wirksamkeit<br />
- beliebig viele Sender mit<br />
beliebig vielen Geräten<br />
kombinierbar<br />
- Tag – Na<strong>ch</strong>tautomatik<br />
(nur bei „combined“)<br />
- no<strong>ch</strong> höhere Rei<strong>ch</strong>weiten<br />
bzw. Sondersoftware<br />
auf Anfrage<br />
Definition „Lärm-arm“:<br />
Bei Einhalten gewisser Abstands- Werte und Bedingungen sind die RAPTOR- Geräte je<br />
na<strong>ch</strong> Windri<strong>ch</strong>tung und Hintergrundgeräus<strong>ch</strong>e nur mehr s<strong>ch</strong>wa<strong>ch</strong> bis gar ni<strong>ch</strong>t mehr<br />
hörbar.<br />
Untenstehende Tabelle gibt Auskunft, wel<strong>ch</strong>e Kriterien einzuhalten sind, um ein Gerät in<br />
einem gewissen Berei<strong>ch</strong> „lärm-arm“ zu ma<strong>ch</strong>en. Dur<strong>ch</strong> die Vielseitigkeit und die gute<br />
Geräteauswahl ist für fast alle Anwendungsberei<strong>ch</strong>e die ri<strong>ch</strong>tige Lösung zu finden.<br />
Bitte bea<strong>ch</strong>ten Sie: „lärm-arm“ ist ein Gerät nur in einem gewissen Berei<strong>ch</strong>. In<br />
Lautspre<strong>ch</strong>erri<strong>ch</strong>tung strahlt der RAPTOR mit hoher Lautstärke (bis 120 dB) ab.<br />
Seite 4<br />
REDUKTION DER LAUTSTÄRKE<br />
Verringern der Lautstärke ist bei jedem der RAPTOR Modelle mögli<strong>ch</strong>, mindert aber<br />
naturgemäß die Wirkung.<br />
Erst na<strong>ch</strong> Auss<strong>ch</strong>öpfen obig genannter Mögli<strong>ch</strong>keiten empfohlen.<br />
Es stehen 2 Mögli<strong>ch</strong>keiten zur Verfügung:<br />
1. S<strong>ch</strong>ritt: HP Filter: reduziert tiefe Frequenzen, wel<strong>ch</strong>e hohe Rei<strong>ch</strong>weiten haben. Hohe<br />
Frequenzen bleiben ungemindert.<br />
2. S<strong>ch</strong>ritt: Lautstärke reduzieren: reduziert hohe + tiefe Frequenzen. Da der RAPTOR<br />
im Verglei<strong>ch</strong> eine ohnehin sehr hohe Lautstärke aufweist, bleibt er selbst bei reduzierter<br />
Lautstärke auf seinem Sektor eines der wirksamsten Geräte.<br />
AUTOMATISCHE INTERVALL- UHR<br />
Damit kann man zu Zeiten an denen ein hoher Vogeldruck zu erwarten ist, ein kurzes<br />
Intervall programmieren, zu Zeiten niedrigen Vogeldrucks kann das Gerät auf langes<br />
Intervall oder Stumms<strong>ch</strong>altung programmiert werden. Uhrenmodul auf Anfrage<br />
lieferbar.<br />
WIRKUNGSSTEIGERUNG:<br />
Es gibt einige Maßnahmen, die die Wirkung eines akustis<strong>ch</strong>en RAPTOR Abwehrgerätes<br />
weiter steigern können. Dur<strong>ch</strong> die gesteigerte Wirkung kann die Auslösehäufigkeit eines<br />
RAPTORs verringert werden, was zur Lärmreduktion beiträgt.<br />
WIRKUNGSSTEIGERUNG DURCH OPTISCHE ATTRAPPEN IN GROßER HÖHE<br />
Gute Erfahrungen wurden mit Kombination des RAPTOR Systems mit optis<strong>ch</strong>en<br />
Attrappen (in mind. 7-10m Höhe gema<strong>ch</strong>t, z.B. Flugdra<strong>ch</strong>en, Gas-Ballons, reflektierende<br />
Objekte). Vögel sind dur<strong>ch</strong> Objekte über ihnen sehr verunsi<strong>ch</strong>ert.<br />
WIRKUNGSSTEIGERUNG DURCH KONDITIONIERUNG<br />
Vor allem bei immer wiederkehrenden Vögeln ist eine Wirkungssteigerung dur<strong>ch</strong><br />
Konditionierung mögli<strong>ch</strong>. Vorgangsweise: Glei<strong>ch</strong>zeitig mit der akustis<strong>ch</strong>en Auslösung<br />
wird eine weitere für Vögel lebensbedrohende Maßnahme gesetzt. (z.B. Bes<strong>ch</strong>uss,<br />
sofern erlaubt). Die Vögel stufen dann das akustis<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>reckgeräus<strong>ch</strong> ebenfalls als<br />
lebensbedrohli<strong>ch</strong> ein. Diese Konditionierung muß mögli<strong>ch</strong>st zeitglei<strong>ch</strong> und mögli<strong>ch</strong>st<br />
konsequent dur<strong>ch</strong>geführt werden<br />
Na<strong>ch</strong> erfolgrei<strong>ch</strong>er Konditionierung kann die Begleitmaßnahme abgesetzt werden.<br />
Seite 9
Beispiel B: Bei Platzproblemen, z.B. in einem Weingarten können au<strong>ch</strong> kleinere<br />
Strohballen verwendet werden.<br />
AUFSTELLUNG<br />
Die Aufstellung hat au<strong>ch</strong> ohne Lärms<strong>ch</strong>utzwand ents<strong>ch</strong>eidenden Einfluß auf die<br />
S<strong>ch</strong>allverteilung. Beispiele für überlegte Wahl des Aufstellortes<br />
Gelände: Im optimalen Fall kann der Aufstellort so gewählt werden, daß ein Hügel die direkte<br />
S<strong>ch</strong>allinie unterbri<strong>ch</strong>t.<br />
S<strong>ch</strong>alldämmende Wirkung: sehr ho<strong>ch</strong><br />
Bepflanzung: Man wählt die<br />
Positionierung des RAPTORs, so<br />
dass Pflanzen die direkte Linie<br />
unterbre<strong>ch</strong>en. Je di<strong>ch</strong>ter diese<br />
Pflanzen sind, desto besser die<br />
Dämmwirkung.<br />
Bei Variante A kann der rückwärtige<br />
S<strong>ch</strong>all ungehindert Wohngebiet<br />
errei<strong>ch</strong>en.<br />
Bei Variante B wird die direkte<br />
S<strong>ch</strong>allinie dur<strong>ch</strong> das Blattwerk (z.B.<br />
Weingarten) unterbro<strong>ch</strong>en. Der<br />
Lautspre<strong>ch</strong>er kann in diesem Fall<br />
lei<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> oben geri<strong>ch</strong>tet werden,<br />
muss dann aber mittels Folie vor<br />
Regen ges<strong>ch</strong>ützt werden.<br />
REGELMÄßIGE BETREUUNG<br />
Anwohner reagieren zu Re<strong>ch</strong>t meist verständnislos, wenn ein akustis<strong>ch</strong>es Abwehrgerät<br />
ständig in derselben kurzen Intervalleinstellung betrieben wird, ohne dass Vögel<br />
vorhanden sind.<br />
Leider wird oft aus Unwissenheit, übertriebenen Si<strong>ch</strong>erheitsdenken oder Bequemli<strong>ch</strong>keit<br />
auf maximale Wiederholhäufigkeit (=kürzestes Intervall) gestellt. Eine minimale<br />
Betreuung d.h. Einstellen des Intervalls auf den tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Vogeldruck (z.B. 1x - 7x<br />
pro Wo<strong>ch</strong>e) ist wenig Aufwand und bringt wesentli<strong>ch</strong> weniger Lärm und weniger<br />
Gewöhnungseffekt.<br />
Seite 8<br />
Zwei Betriebsarten sind am RAPTOR einstellbar:<br />
<br />
Reine Funkauslösung<br />
(Gerät löst auss<strong>ch</strong>ließli<strong>ch</strong> bei<br />
Knopfdruck aus)<br />
+ optimale Bedarfssteuerung<br />
+ bester Lärms<strong>ch</strong>utz<br />
- ständige Beoba<strong>ch</strong>tung nötig<br />
<br />
Langsamer Automatik-Betrieb<br />
(Intervall einstellbar 3 - 90 min)<br />
kombiniert mit Funkauslösung<br />
+ minimaler Personaleinsatz<br />
per FUNK aktivierbar:<br />
Einmalige Auslösung<br />
per Funk;<br />
kurzer Tastendruck,<br />
(kann beliebig oft wiederholt<br />
werden, bis die Vögel vertrieben<br />
sind)<br />
<br />
Vorübergehender Automatik-Betrieb<br />
(einstellbar 1 – 30 min)<br />
Start: per Funk (langer Tastendruck –<br />
1sec.)<br />
Stopp: per Funk (kurzer Tastendruck)<br />
oder Sonnenuntergang<br />
Seite 5
LÄRMSCHUTZWÄNDE<br />
Der rückwärtige S<strong>ch</strong>all, wel<strong>ch</strong>er als unvermeidbarer „Streus<strong>ch</strong>all“ Wohngebiete errei<strong>ch</strong>t,<br />
kann dur<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>allabsorbierendes Material weiter gedämpft werden.<br />
Diese S<strong>ch</strong>allabsorber können unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong> realisiert werden. Prinzipiell sollten diese<br />
Absorber die direkte Linie (=Si<strong>ch</strong>tlinie) zwis<strong>ch</strong>en Gerät und Wohngebiet unterbre<strong>ch</strong>en.<br />
Lärms<strong>ch</strong>utzwände aus kostengünstigen Strohballen<br />
Gepresste Strohballen haben sehr gute s<strong>ch</strong>alldämmende Eigens<strong>ch</strong>aften und sind<br />
meist kostengünstig in der Landwirts<strong>ch</strong>aft verfügbar. Mit einer daraus gebauten<br />
Lärms<strong>ch</strong>utzwand kann die Ri<strong>ch</strong>twirkung eines RAPTORs stark verbessert werden.<br />
Folgende Dinge sind zu bea<strong>ch</strong>ten:<br />
• Die S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzwand sollte das Gerät in der Höhe ca. 0,5m überragen und<br />
C-förmig au<strong>ch</strong> die Seiten abdecken<br />
• Der Li<strong>ch</strong>tsensor, seitli<strong>ch</strong> am Gerät darf ni<strong>ch</strong>t zu sehr abges<strong>ch</strong>attet sein. (ev.<br />
Lautspre<strong>ch</strong>er abmontieren und Steuergerät an eine helle Stelle setzten)<br />
• In vorderer Ri<strong>ch</strong>tung dürfen si<strong>ch</strong> keine lärmreflektierenden Objekte (z.B.<br />
Gebäude) befinden.<br />
• Wenn die Aufstellhöhe zu gering ist kann der Lautspre<strong>ch</strong>er na<strong>ch</strong> oben<br />
geri<strong>ch</strong>tet werden. In diesem Fall muss der Lautspre<strong>ch</strong>er mittels einer Folie vor<br />
Regenwassereintritt ges<strong>ch</strong>ützt werden.<br />
Beispiel A: RAPTOR R32 mit Lärms<strong>ch</strong>utzwand aus 3 – 6 liegenden Stroh-rundballen<br />
Diese RAPTOR- Lärms<strong>ch</strong>utzwand<br />
Anordnung ist extrem effektiv.<br />
Ein S<strong>ch</strong>allpegelunters<strong>ch</strong>ied <strong>von</strong> 34<br />
dB vorne-hinten kann errei<strong>ch</strong>t<br />
werden.<br />
Das bedeutet in der Praxis, dass das<br />
Gerät in 100m rückwärtiger Ri<strong>ch</strong>tung<br />
fast ni<strong>ch</strong>t mehr wahrnehmbar ist, in<br />
vorderer Ri<strong>ch</strong>tung jedo<strong>ch</strong> mit voller<br />
Lautstärke abstrahlt. Die<br />
RAPTOR<br />
R32 mit<br />
Lärms<strong>ch</strong>utz<br />
Lautstärkepegel in 100m rückwärtiger Ri<strong>ch</strong>tung und 2000 m vorderer Ri<strong>ch</strong>tung sind in<br />
etwa glei<strong>ch</strong>!<br />
Seite 6 Seite 7
LW 11/2006<br />
Streit um die <strong>Vogelabwehr</strong><br />
Die Bes<strong>ch</strong>werden <strong>von</strong> Anwohnern häufen si<strong>ch</strong><br />
„Die Erlaubnis <strong>zum</strong> Betrieb <strong>von</strong><br />
S<strong>ch</strong>ussapparaten und Vogels<strong>ch</strong>reianlagen<br />
in den Weinbergen <strong>von</strong><br />
Volxheim ist re<strong>ch</strong>tswidrig.” Dieses<br />
Urteil des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts<br />
Koblenz hat für erhebli<strong>ch</strong>e Aufregung<br />
gesorgt. Es wurden bereits<br />
Befür<strong>ch</strong>tungen laut, dass der Betrieb<br />
<strong>von</strong> akustis<strong>ch</strong>en Anlagen zur<br />
<strong>Vogelabwehr</strong> künftig ni<strong>ch</strong>t mehr<br />
mögli<strong>ch</strong> sein solle. Dr. Bernd Altmayer,<br />
vom DLR Rheinpfalz, erläutert<br />
die Hintergründe des Urteils<br />
und was es – unabhängig vom<br />
Ausgang eines eventuellen Berufungsverfahrens<br />
- für die Praxis<br />
bedeuten kann.<br />
Um es glei<strong>ch</strong> klarzustellen: das Urteil<br />
des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts Koblenz bedeutet<br />
zunä<strong>ch</strong>st nur, dass die <strong>von</strong> der<br />
Verbandsgemeinde Bad Kreuzna<strong>ch</strong> erteilte<br />
Genehmigung <strong>zum</strong> Betrieb <strong>von</strong><br />
akustis<strong>ch</strong>en <strong>Vogelabwehr</strong>anlagen in der<br />
Gemarkung der Weinbaugemeinde Volxheim<br />
wegen re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Mängel widerrufen<br />
wurde. Von anderen Gemeinden<br />
erteilte Genehmigungen <strong>zum</strong> Betrieb<br />
<strong>von</strong> S<strong>ch</strong>uss- oder Vogels<strong>ch</strong>reianlagen<br />
sind na<strong>ch</strong> wie vor re<strong>ch</strong>tskräftig.<br />
Was ist passiert?<br />
Anwohner, die si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> die <strong>von</strong><br />
automatis<strong>ch</strong>en <strong>Vogelabwehr</strong>anlagen<br />
verursa<strong>ch</strong>te Dauerbes<strong>ch</strong>allung einer<br />
unerträgli<strong>ch</strong>en Geräus<strong>ch</strong>belästigung<br />
ausgesetzt sahen, rei<strong>ch</strong>ten, na<strong>ch</strong>dem<br />
andere eingelegte Re<strong>ch</strong>tsmittel keinen<br />
Erfolg hatten, Klage beim Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />
Koblenz ein. Die Klage ri<strong>ch</strong>tete<br />
si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t gegen die Betreiber der Starenabwehrgeräte<br />
selbst, sondern gegen<br />
die immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Erlaubnis<br />
<strong>zum</strong> Betrieb dieser Geräte dur<strong>ch</strong> die<br />
Verbandsgemeinde Bad Kreuzna<strong>ch</strong>. Insbesondere<br />
stützte si<strong>ch</strong> die Klage darauf,<br />
dass die zuständige Behörde es versäumt<br />
habe, zu prüfen, ob eine „Fernhaltung<br />
mit anderen verhältnismäßigen<br />
Mitteln ni<strong>ch</strong>t errei<strong>ch</strong>t werden kann”,<br />
wie es in § 7 Abs. 3 des Landesimmissionss<strong>ch</strong>utzgesetzes<br />
formuliert ist. Das<br />
Geri<strong>ch</strong>t folgte der Argumentation der<br />
Kläger und hob die dur<strong>ch</strong> die Verbandsgemeinde<br />
Bad Kreuzna<strong>ch</strong> erteilte immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />
Erlaubnis auf.<br />
Der re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Hintergrund<br />
Totals<strong>ch</strong>aden dur<strong>ch</strong> Vogelfraß.<br />
Der Betrieb <strong>von</strong> <strong>Vogelabwehr</strong>geräten<br />
in der Landwirts<strong>ch</strong>aft ist im neuen<br />
Landesimmissionss<strong>ch</strong>utzgesetz vom 20.<br />
Dezember 2000 geregelt. In §7 Abs. 3<br />
heißt es dazu: „Der Betrieb <strong>von</strong> akustis<strong>ch</strong>en<br />
Einri<strong>ch</strong>tungen und Geräten zur<br />
Fernhaltung <strong>von</strong> Tieren in Weinbergen<br />
oder in anderen gefährdeten landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />
Anbaugebieten, dur<strong>ch</strong> den<br />
Anwohner erhebli<strong>ch</strong> belästigt werden<br />
können, bedarf der Erlaubnis der zuständigen<br />
Behörde. Die Erlaubnis soll<br />
nur erteilt werden, wenn die Fernhaltung<br />
mit anderen verhältnismäßigen<br />
Mitteln ni<strong>ch</strong>t errei<strong>ch</strong>t werden kann.”<br />
Das Gesetz stellt also Ents<strong>ch</strong>eidungen<br />
darüber, ob und gegebenenfalls wie,<br />
<strong>Vogelabwehr</strong>geräte betrieben werden<br />
können in das Ermessen der örtli<strong>ch</strong>en<br />
Behörden. Eine sinnvolle Regelung, da<br />
die Gemeinden, Verbandsgemeinden<br />
und Städte am ehesten die Notwendigkeit<br />
<strong>von</strong> <strong>Vogelabwehr</strong>maßnahmen beurteilen<br />
können und häufig in die Organisation<br />
der Maßnahmen eingebunden<br />
sind. Au<strong>ch</strong> die Überwa<strong>ch</strong>ung des ordnungsgemäßen<br />
Betriebes <strong>von</strong> <strong>Vogelabwehr</strong>anlagen<br />
fällt in den Zuständigkeitsberei<strong>ch</strong><br />
der jeweiligen Behörden.<br />
Da in Gesetzestexten ni<strong>ch</strong>t alle Einzelheiten<br />
geregelt werden können, bleiben<br />
no<strong>ch</strong> Unklarheiten. Dies betrifft die<br />
in § 7 Abs. 3 verwendeten, allgemeinen<br />
Formulierungen „erhebli<strong>ch</strong> belästigt”<br />
und „andere verhältnismäßige Mittel”,<br />
aber au<strong>ch</strong> die Maßnahmen, mit denen<br />
Anwohner vor un<strong>zum</strong>utbaren Lärmbelästigungen<br />
ges<strong>ch</strong>ützt werden können.<br />
Um die Umsetzung der gesetzli<strong>ch</strong>en<br />
Bestimmungen in die Praxis im Rahmen<br />
des Genehmigungsverfahrens zu<br />
erlei<strong>ch</strong>tern, war die Formulierung einheitli<strong>ch</strong>er<br />
Grundsätze und Regeln erforderli<strong>ch</strong>.<br />
Auf Initiative des Gemeindeund<br />
Städtebundes Rheinland-Pfalz wurde<br />
dazu eine Arbeitsgruppe gegründet,<br />
bestehend aus Mitgliedern des Gemeinde-<br />
und Städtebundes, des Bauern- und<br />
Winzerverbandes, der betroffenen Ministerien,<br />
der Gemeinden und der Dienstleistungszentren<br />
Ländli<strong>ch</strong>er Raum.<br />
Weinbau<br />
Der oft verwendete S<strong>ch</strong>ussapparat Karussel<br />
Triplex mit drehbarem S<strong>ch</strong>ussrohr.<br />
Vogels<strong>ch</strong>eu<strong>ch</strong>e mit senkre<strong>ch</strong>t stehendem<br />
S<strong>ch</strong>ussrohr, das eine Flatterattrappe na<strong>ch</strong><br />
oben s<strong>ch</strong>ießt. S<strong>ch</strong>ussapparat Razzo Triplex.<br />
Arbeitshilfe erstellt<br />
Diese Arbeitsgemeins<strong>ch</strong>aft hat eine<br />
umfangrei<strong>ch</strong>e „Arbeitshilfe zur immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Erlaubnis für den<br />
Betrieb akustis<strong>ch</strong>er Geräte zur <strong>Vogelabwehr</strong>”<br />
erstellt, die kostenlos <strong>von</strong> der<br />
Internetseite des rheinland-pfälzis<strong>ch</strong>en<br />
Ministeriums für Umwelt und Forsten<br />
(http://www.muf.rlp.de; Menüpunkte<br />
Lärm/Infomaterial/<strong>Vogelabwehr</strong>-Arbeitshilfe)<br />
heruntergeladen werden<br />
kann. Ziel der Arbeitshilfe ist die Vereinfa<strong>ch</strong>ung<br />
des Genehmigungsverfahrens,<br />
ein verbesserter S<strong>ch</strong>utz der An-<br />
45
Weinbau LW 11/2006<br />
wohner vor un<strong>zum</strong>utbarer Lärmbelästigung<br />
und die Vermeidung unnötiger<br />
Bürokratie. Das Papier gibt einen Überblick<br />
über den aktuellen Sa<strong>ch</strong>stand bei<br />
den <strong>Vogelabwehr</strong>maßnahmen und formuliert<br />
eine Reihe <strong>von</strong> Grundsätzen zur<br />
Dur<strong>ch</strong>führung im Sinne einer „guten<br />
fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Praxis”. Fast alle Grundsätze<br />
betreffen Maßnahmen, mit denen Anwohner<br />
vor unnötigem Lärm ges<strong>ch</strong>ützt<br />
werden sollen. Wesentli<strong>ch</strong>e Aussagen<br />
sind, dass die Anzahl der (<strong>Vogelabwehr</strong>-)Anlagen<br />
auf das unumgängli<strong>ch</strong>e<br />
Maß zu bes<strong>ch</strong>ränken ist und der Einsatz<br />
<strong>von</strong> S<strong>ch</strong>ussanlagen mit regelmäßigen<br />
S<strong>ch</strong>ussintervallen wegen der unverhältnismäßigen<br />
Lärmbelästigung soweit wie<br />
mögli<strong>ch</strong> vermieden werden soll.<br />
Für das Genehmigungsverfahren<br />
dur<strong>ch</strong> die zuständigen Behörden stellen<br />
sie Handlungsempfehlungen dar, deren<br />
Umsetzung „im Zuge der Erteilung<br />
der immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Erlaubnis<br />
geprüft werden soll”. Werden<br />
sie in Form <strong>von</strong> Auflagen jedo<strong>ch</strong> Bestandteil<br />
einer sol<strong>ch</strong>en Erlaubnis, sind<br />
sie für den Antragsteller verbindli<strong>ch</strong>.<br />
So muss ein Betreiber <strong>von</strong> S<strong>ch</strong>ussapparaten<br />
die in seinem Antrag aufgeführten<br />
und so genehmigten Mindestentfernungen<br />
zur Wohnbebauung oder sonstige<br />
Auflagen strikt einhalten.<br />
Anwohner bes<strong>ch</strong>weren si<strong>ch</strong><br />
Trotz aller Bemühungen kommt es<br />
immer wieder zu Bes<strong>ch</strong>werden <strong>von</strong> Anwohnern,<br />
gelegentli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> zu Klagen<br />
vor Geri<strong>ch</strong>t. Die Analyse sol<strong>ch</strong>er Fälle<br />
ergibt häufig einen sehr ähnli<strong>ch</strong>en Verlauf.<br />
Vor allem Angehörige <strong>von</strong> Berufsgruppen,<br />
die zu Hause geistige Arbeit<br />
leisten müssen, fühlen si<strong>ch</strong> oft un<strong>zum</strong>utbar<br />
belästigt und in der Ausübung ihrer<br />
berufli<strong>ch</strong>en Tätigkeit beeinträ<strong>ch</strong>tigt. Sie<br />
sind den Geräus<strong>ch</strong>en der <strong>Vogelabwehr</strong>anlagen<br />
wesentli<strong>ch</strong> stärker ausgesetzt<br />
als Anwohner, die einer Arbeit außerhalb<br />
ihres Hauses oder einer eher körperli<strong>ch</strong>en<br />
Arbeit na<strong>ch</strong>gehen. Au<strong>ch</strong> die Entstehung<br />
<strong>von</strong> Neubaugebieten am Rand<br />
der Weinbaugemeinden hat dazu beigetragen,<br />
dass Anwohnerbes<strong>ch</strong>werden<br />
in den letzten Jahren zugenommen<br />
haben. Viele Neubürger sind ni<strong>ch</strong>t mit<br />
einem landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Umfeld verwurzelt,<br />
haben bestimmte Vorstellungen<br />
vom „ruhigen Leben auf dem Land”<br />
und sind daher oft ni<strong>ch</strong>t bereit, Lärmbelästigungen<br />
hinzunehmen.<br />
Fast immer gehen den Bes<strong>ch</strong>werden<br />
au<strong>ch</strong> Fehler beim Betrieb <strong>von</strong> S<strong>ch</strong>ussapparaten<br />
voraus, wie das Knallen bei<br />
Dunkelheit, zu geringe Abstände zur<br />
Wohnbebauung, zu hohe S<strong>ch</strong>ussfolge<br />
und die kumulierende Wirkung mehrerer<br />
S<strong>ch</strong>ussapparate glei<strong>ch</strong>zeitig. Vor<br />
allem aber der automatisierte Betrieb<br />
<strong>von</strong> <strong>Vogelabwehr</strong>anlagen in Form einer<br />
Dauerbes<strong>ch</strong>allung au<strong>ch</strong> dann, wenn<br />
keine Vögel zu sehen sind, stößt bei<br />
vielen Anwohnern auf Unverständnis.<br />
Konflikt vers<strong>ch</strong>ärfend kann si<strong>ch</strong> in diesem<br />
Zusammenhang au<strong>ch</strong> eine starre,<br />
wenig entgegenkommende Haltung <strong>von</strong><br />
Winzern auswirken.<br />
Au<strong>ch</strong> die sehr zu begrüßenden Aufklärungskampagnen<br />
zu Beginn des Herbstes<br />
mit denen die Bevölkerung über die<br />
Notwendigkeit der <strong>Vogelabwehr</strong> aufgeklärt<br />
und um Verständnis für die Abwehrmaßnahmen<br />
geworben wird, helfen<br />
in vielen Fällen ni<strong>ch</strong>t mehr.<br />
Aus zahllosen Beratungsgesprä<strong>ch</strong>en<br />
mit Anwohnern, Winzern und Gemeinden<br />
geht hervor, dass si<strong>ch</strong> weit mehr<br />
Anwohner als es tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> in Bes<strong>ch</strong>werden<br />
und Klagen <strong>zum</strong> Ausdruck<br />
kommt, dur<strong>ch</strong> akustis<strong>ch</strong>e <strong>Vogelabwehr</strong>maßnahmen<br />
belästigt fühlen. Dabei gibt<br />
es regional deutli<strong>ch</strong>e Unters<strong>ch</strong>iede.<br />
Während in der Pfalz an der Südli<strong>ch</strong>en<br />
Weinstraße und der Mittelhaardt bis<br />
Bad Dürkheim Bes<strong>ch</strong>werden eher selten<br />
sind, gibt es in den nördli<strong>ch</strong>er liegenden<br />
Regionen deutli<strong>ch</strong> mehr Konflikte.<br />
Situation der Winzer<br />
Kaum eine Situation im Rebs<strong>ch</strong>utz ist<br />
so s<strong>ch</strong>wierig wie die Abwehr <strong>von</strong> gefräßigen<br />
Vögeln. Während man<strong>ch</strong>e Betriebe<br />
au<strong>ch</strong> ohne Abwehrmaßnahmen <strong>von</strong><br />
Fraßs<strong>ch</strong>äden weitgehend vers<strong>ch</strong>ont<br />
bleiben, trifft es andere umso mehr.<br />
S<strong>ch</strong>on lange vor dem Eintreffen der<br />
Zugstare kann es an den früher reifenden<br />
Sorten bereits zu erhebli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>äden<br />
dur<strong>ch</strong> ortsansässige Stare und<br />
Amseln kommen. S<strong>ch</strong>äden werden dabei<br />
ni<strong>ch</strong>t nur direkt dur<strong>ch</strong> den Fraß verursa<strong>ch</strong>t,<br />
sondern oft sogar in no<strong>ch</strong> höherem<br />
Umfang dur<strong>ch</strong> die Verletzung der<br />
Beeren und einer na<strong>ch</strong>folgenden Fäulnis.<br />
Besonders gefährdet sind Weinberge<br />
in der Nähe <strong>von</strong> Überlandleitungen,<br />
Bäumen und Hecken, aber au<strong>ch</strong> in<br />
Ortsrandlagen.<br />
Treffen die großen S<strong>ch</strong>wärme der<br />
Zugstare in den Weinbauregionen ein,<br />
kann es für betroffene Winzer teuer<br />
werden. Ein S<strong>ch</strong>warm <strong>von</strong> 20 000 Staren<br />
kann selbst bei einem nur sehr kurzen<br />
„Besu<strong>ch</strong>” in den Rebzeilen <strong>von</strong> wenigen<br />
Sekunden allein dur<strong>ch</strong> Fraß den<br />
Verlust <strong>von</strong> 20 bis 40 kg Trauben verursa<strong>ch</strong>en,<br />
zerstört wird aber wesentli<strong>ch</strong><br />
mehr. Allzu oft darf das ni<strong>ch</strong>t passieren,<br />
sonst fällt die Lese mit Si<strong>ch</strong>erheit<br />
nur no<strong>ch</strong> gering oder ganz aus. Wo<br />
genau und wann die Starens<strong>ch</strong>wärme<br />
„zus<strong>ch</strong>lagen” ist selten vorhersehbar.<br />
Außer den genannten, besonders gefährdeten<br />
Stellen, kann es au<strong>ch</strong> andere<br />
Weinberge treffen. Ers<strong>ch</strong>werend kommt<br />
hinzu, dass die dur<strong>ch</strong>ziehenden Stare<br />
in den letzten Jahren ihren Zug immer<br />
später fortgesetzt haben und glei<strong>ch</strong>zeitig<br />
au<strong>ch</strong> die Zahl der in unserer Region<br />
überwinternden Stare zugenommen hat.<br />
Das bedeutet zusätzli<strong>ch</strong>e Gefahr für die<br />
Trauben, die zur Erzeugung hoher Qualitäten<br />
länger am Rebstock verbleiben.<br />
Vor diesem Hintergrund wird klar,<br />
dass für viele Weinbaubetriebe <strong>Vogelabwehr</strong>maßnahmen<br />
dringend erforderli<strong>ch</strong><br />
sind. Allerdings ist das Arsenal der<br />
zur Verfügung stehenden Mittel eher<br />
bes<strong>ch</strong>eiden und wird oft dur<strong>ch</strong> örtli<strong>ch</strong>e<br />
Gegebenheiten no<strong>ch</strong> weiter einges<strong>ch</strong>ränkt.<br />
Akustis<strong>ch</strong>e <strong>Vogelabwehr</strong>geräte<br />
Lei<strong>ch</strong>t transportierbarer S<strong>ch</strong>ussapparat Triplex mit verkürzbarem S<strong>ch</strong>ussrohr.<br />
Von allen angebotenen Geräten und<br />
Verfahren zur <strong>Vogelabwehr</strong> wird hier<br />
nur auf sol<strong>ch</strong>e eingegangen, die in der<br />
Praxis eine größere Bedeutung erlangt<br />
haben. Von den akustis<strong>ch</strong>en Geräten<br />
zur Starenabwehr haben si<strong>ch</strong> die mit<br />
Gas betriebenen S<strong>ch</strong>ussapparate (pyro-<br />
46
LW 11/2006<br />
Weinbau<br />
akustis<strong>ch</strong>e Geräte) am längsten bewährt<br />
und sind na<strong>ch</strong> wie vor sehr wirkungsvoll.<br />
Es gibt zahlrei<strong>ch</strong>e Varianten mit<br />
unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en Lautstärken, teilweise<br />
au<strong>ch</strong> kombiniert mit optis<strong>ch</strong>en Signalen.<br />
Wegen der hohen S<strong>ch</strong>allpegel der<br />
Geräte müssen, je na<strong>ch</strong> Gerätetyp und<br />
S<strong>ch</strong>usszahl, unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong> große Abstände<br />
zu Wohnbebauungen eingehalten<br />
werden. Da die <strong>zum</strong>eist zeitgesteuerte<br />
oder zufallsgenerierte, automatis<strong>ch</strong>e<br />
Auslösung der Apparate eine<br />
relativ hohe S<strong>ch</strong>usszahl zur Folge hat,<br />
liegt die einzuhaltende Mindestentfernung<br />
na<strong>ch</strong> den Empfehlungen des Gemeinde-<br />
und Städtebundes selten unter<br />
500 m, oft bei 800 m und mehr.<br />
Um die lauten Knallgeräus<strong>ch</strong>e der<br />
S<strong>ch</strong>ussapparate zu vermeiden, werden<br />
zur <strong>Vogelabwehr</strong> mehr und mehr au<strong>ch</strong><br />
phonoakustis<strong>ch</strong>e Geräte, die über Lautspre<strong>ch</strong>er<br />
bestimmte Geräus<strong>ch</strong>e, wie Vogels<strong>ch</strong>reie,<br />
abstrahlen, eingesetzt. Wie<br />
au<strong>ch</strong> bei den S<strong>ch</strong>ussapparaten erfolgt<br />
bei diesen Geräten die Auslösung der<br />
Geräus<strong>ch</strong>e meist automatis<strong>ch</strong> in unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong><br />
einstellbaren Zeitintervallen.<br />
Trotz eines geringeren S<strong>ch</strong>allpegels als<br />
bei S<strong>ch</strong>ussapparaten ist das Belästigungspotenzial<br />
der Geräte dur<strong>ch</strong> die<br />
längere Einwirkungsdauer erhebli<strong>ch</strong>, sodass<br />
au<strong>ch</strong> hier große Mindestabstände<br />
zu Wohngebieten eingehalten werden<br />
müssen (na<strong>ch</strong> Herstellerempfehlungen<br />
bei einem verbreiteten Gerät: 1000 m).<br />
Gewöhnungseffekt vermeiden<br />
Abgesehen <strong>von</strong> der Lärmproblematik<br />
verursa<strong>ch</strong>t die Dauerbes<strong>ch</strong>allung der<br />
Weinberge bei den Staren einen Gewöhnungseffekt<br />
der dazu führt, dass die<br />
Vögel zwar no<strong>ch</strong> auffliegen, si<strong>ch</strong> aber<br />
ni<strong>ch</strong>t mehr weit entfernen und sehr<br />
s<strong>ch</strong>nell wieder <strong>zum</strong> Fraßplatz zurückkehren.<br />
Wesentli<strong>ch</strong> besser als ein automatis<strong>ch</strong>er<br />
Betrieb der akustis<strong>ch</strong>en Geräte<br />
wäre eine ereignisgesteuerte Auslösung<br />
des <strong>Vogelabwehr</strong>gerätes, das<br />
heißt, die Auslösung eines S<strong>ch</strong>usses<br />
oder Geräus<strong>ch</strong>es nur bei Bedarf. Damit<br />
könnten die S<strong>ch</strong>usszahlen deutli<strong>ch</strong> gesenkt,<br />
die Mindestabstände und die<br />
Anwohnerbelästigung verringert und<br />
der Gewöhnungseffekt bei den Vögeln<br />
vermieden werden. Zusätzli<strong>ch</strong> ergäbe<br />
si<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> eine Senkung der Betriebskosten.<br />
Also nur Vorteile. Bedauerli<strong>ch</strong>erweise<br />
gibt es bisher no<strong>ch</strong> keine<br />
praxisreifen Geräte, die zuverlässig Vogels<strong>ch</strong>wärme<br />
oder einzelne Vögel in<br />
den Weinbergen erkennen und dann<br />
gezielt ein Abwehrgerät auslösen können.<br />
Ein Projekt zur automatis<strong>ch</strong>en<br />
Erkennung <strong>von</strong> Vogels<strong>ch</strong>wärmen, das<br />
vom Institut für Te<strong>ch</strong>no- und Wirts<strong>ch</strong>aftsmathematik<br />
Kaiserslautern in<br />
Zusammenarbeit mit der damaligen<br />
SLFA Neustadt (heute DLR Rheinpfalz)<br />
realisiert werden sollte, s<strong>ch</strong>eiterte an den<br />
voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Gerätekosten <strong>von</strong> damals<br />
über 10 000 Mark.<br />
Geräte mit Infrarot-Bewegungsmeldern,<br />
die zur Fernhaltung <strong>von</strong> Tieren<br />
aller Art bereits auf dem Markt sind,<br />
sind wesentli<strong>ch</strong> einfa<strong>ch</strong>er konzipiert,<br />
verfügen aber meist nur über eine geringe<br />
Rei<strong>ch</strong>weite und sind wenig selektiv.<br />
Der Einsatz <strong>von</strong> Lasern <strong>zum</strong> Zweck<br />
der <strong>Vogelabwehr</strong> im Freiland wird wegen<br />
erhebli<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>erheitsbedenken<br />
wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zu realisieren sein.<br />
Somit bleibt als einzige derzeit realisierbare<br />
und s<strong>ch</strong>on seit Urzeiten realisierte<br />
Form der ereignisgesteuerten <strong>Vogelabwehr</strong><br />
der altbewährte Feldhüter.<br />
Ein Feldhüter ist die beste Methode<br />
Mögli<strong>ch</strong>e Ausrüstung eines Feldhüters: S<strong>ch</strong>recks<strong>ch</strong>usswaffe<br />
mit PTB-Zei<strong>ch</strong>en <strong>zum</strong> Vers<strong>ch</strong>ießen <strong>von</strong> Knallpatronen<br />
und Heulern, Platzpatronen. Fotos: Altmayer<br />
Ein mit Starens<strong>ch</strong>reckmunition und<br />
S<strong>ch</strong>recks<strong>ch</strong>ussrevolver ausgerüsteter,<br />
aufmerksamer und bewegli<strong>ch</strong>er Feldhüter<br />
ist die mit Abstand beste Methode<br />
zur Starenabwehr. Abgesehen da<strong>von</strong>,<br />
dass Feldhüter nur dann s<strong>ch</strong>ießen wenn<br />
Gefahr für die Weinberge besteht, übt<br />
au<strong>ch</strong> ihre Anwesenheit eine zusätzli<strong>ch</strong>e<br />
S<strong>ch</strong>reckwirkung auf die Vögel aus.<br />
Gewöhnungseffekte werden vermieden,<br />
wozu au<strong>ch</strong> das We<strong>ch</strong>seln der verwendeten<br />
Munition beitragen kann. Feldhüter<br />
können au<strong>ch</strong> eingesetzt werden,<br />
um S<strong>ch</strong>ussapparate zu kontrollieren<br />
oder gezielt <strong>zum</strong> Einsatz zu bringen.<br />
Eine Mögli<strong>ch</strong>keit des gezielten Einsatzes<br />
<strong>von</strong> S<strong>ch</strong>ussapparaten sind funkgesteuerte<br />
<strong>Vogelabwehr</strong>anlagen, bei denen<br />
in der Gemarkung verteilte S<strong>ch</strong>ussapparate<br />
<strong>zum</strong> Beispiel <strong>von</strong> einem Beoba<strong>ch</strong>tungsturm<br />
oder einer Anhöhe<br />
punktgenau ausgelöst werden.<br />
Leider wurden Feldhüter vor allem<br />
aus Kostengründen in den letzten Jahren<br />
immer seltener. Viele Gemeinden<br />
haben si<strong>ch</strong> in der Vergangenheit aus<br />
der Organisation der Starenhut zurückgezogen,<br />
au<strong>ch</strong> deshalb, weil sie na<strong>ch</strong><br />
Klagen unzufriedener Winzer zu S<strong>ch</strong>adensersatzleistungen<br />
verurteilt wurden.<br />
Die Folge ist eine Zunahme der automatis<strong>ch</strong>en<br />
<strong>Vogelabwehr</strong>geräte mit den<br />
bekannten Konsequenzen.<br />
Eine neues Problem beim Einsatz <strong>von</strong><br />
Feldhütern ergibt si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> die Novelle<br />
des Waffenre<strong>ch</strong>ts seit 2003, wodur<strong>ch</strong><br />
<strong>zum</strong> Führen (Transport und Umgang<br />
außerhalb der eigenen Wohnung, des<br />
befriedeten Besitztums oder der Ges<strong>ch</strong>äftsräume)<br />
<strong>von</strong> S<strong>ch</strong>recks<strong>ch</strong>usswaffen<br />
mit dem PTB-Zei<strong>ch</strong>en der so genannte<br />
„Kleine Waffens<strong>ch</strong>ein” erforderli<strong>ch</strong><br />
wurde. Zwar gibt es für Winzer und<br />
<strong>von</strong> ihnen beauftragte Personen eine<br />
Ausnahmeregelung, Feldhüter, die größere<br />
Weinbergsareale zu überwa<strong>ch</strong>en<br />
haben, sollten diesen „Kleinen Waffens<strong>ch</strong>ein”<br />
si<strong>ch</strong>erheitshalber beim örtli<strong>ch</strong>en<br />
Ordnungsamt beantragen. Voraussetzungen<br />
sind die Vollendung des 18.<br />
Lebensjahres, ein Sa<strong>ch</strong>kundena<strong>ch</strong>weis,<br />
Zuverlässigkeit im waffenre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Sinn und die körperli<strong>ch</strong>e und geistige<br />
Eignung. Darüber hinaus wird <strong>von</strong><br />
man<strong>ch</strong>en Behörden au<strong>ch</strong> der Na<strong>ch</strong>weis<br />
einer Haftpfli<strong>ch</strong>tversi<strong>ch</strong>erung verlangt.<br />
Der „Kleine Waffens<strong>ch</strong>ein” kostet derzeit<br />
50 Euro. Er ist nur in Verbindung<br />
mit dem Personalausweis gültig.<br />
Netze sind oft unverzi<strong>ch</strong>tbar<br />
Letztes Mittel <strong>zum</strong> S<strong>ch</strong>utz vor Vogelfraß<br />
und <strong>zum</strong> S<strong>ch</strong>utz <strong>von</strong> Trauben außerhalb<br />
der Hauptlesezeit oft unum-<br />
47
Weinbau LW 11/2006<br />
gängli<strong>ch</strong>, sind Netze. Verwendet werden<br />
praktis<strong>ch</strong> nur no<strong>ch</strong> Seitenbespannungsnetze,<br />
die um die Traubenzone<br />
verspannt und oben und unten zugezogen<br />
werden sollten. Sie bieten einen<br />
guten S<strong>ch</strong>utz, sind aber ni<strong>ch</strong>t billig und<br />
re<strong>ch</strong>t arbeitsaufwändig. Bei feu<strong>ch</strong>ter<br />
Witterung kann au<strong>ch</strong> die Fäulnis gefördert<br />
werden. Zum S<strong>ch</strong>utz großer Flä<strong>ch</strong>en<br />
sind sie weniger geeignet, in unmittelbaren<br />
Ortsrandlagen oder in Eisweinflä<strong>ch</strong>en<br />
aber unverzi<strong>ch</strong>tbar. Statt<br />
Netzen werden vereinzelt au<strong>ch</strong> Lo<strong>ch</strong>folien<br />
verwendet. Diese Folien bieten einen<br />
guten S<strong>ch</strong>utz, wenn sie na<strong>ch</strong> oben und<br />
unten ges<strong>ch</strong>lossen sind; die Fäulnisgefahr<br />
ist aber höher als bei Netzen.<br />
Immer mehr Stare<br />
überwintern in der Region<br />
Mit Abstand der bedeutendste unter<br />
den gefiederten Traubenräubern ist der<br />
Star. S<strong>ch</strong>on seit Jahrhunderten bedroht<br />
er wegen seiner Vorliebe für fris<strong>ch</strong>es<br />
Obst die Ernte der Winzer und Obstbauern,<br />
ansonsten ist er aber ein sehr<br />
nützli<strong>ch</strong>er Vogel. Weil viele deuts<strong>ch</strong>e<br />
Weinbauregionen an einer der Flugrouten<br />
der Zugstare liegen und zur Zeit<br />
des Vogelzuges no<strong>ch</strong> viele reife Trauben<br />
an den Rebstöcken hängen, legen<br />
die Stare gerne eine etwas längere Rast<br />
in den Weinbaugebieten ein. Zusätzli<strong>ch</strong><br />
einladend wirken au<strong>ch</strong> die vielen<br />
s<strong>ch</strong>önen S<strong>ch</strong>lafplätze wie <strong>zum</strong> Beispiel<br />
die ausgedehnten S<strong>ch</strong>ilfgebiete der<br />
Rheinauen. Für Stare ist es kein Problem,<br />
20 Kilometer und mehr <strong>von</strong> diesen<br />
S<strong>ch</strong>lafplätzen zu den Futterplätzen<br />
zu fliegen.<br />
Die Auswertung jahrzehntelanger<br />
Beoba<strong>ch</strong>tungen <strong>von</strong> Starens<strong>ch</strong>lafplätzen<br />
dur<strong>ch</strong> das heutige Dienstleistungszentrum<br />
Ländli<strong>ch</strong>er Raum in Neustadt<br />
zeigt, dass im Verglei<strong>ch</strong> zu früheren<br />
Jahren (Fünfziger und Se<strong>ch</strong>ziger Jahre)<br />
die Zahl der Stare und die Größe der<br />
Starens<strong>ch</strong>wärme abgenommen haben.<br />
Innerhalb dieses insgesamt negativen<br />
„Trendkanals” gibt es aber immer wieder<br />
Ausreißer na<strong>ch</strong> oben mit deutli<strong>ch</strong><br />
höheren Starenzahlen, wie die Jahre<br />
1992 bis 1996, oder (wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>)<br />
au<strong>ch</strong> das Jahr 2005. Aus Kostengründen<br />
wurden diese Beoba<strong>ch</strong>tungen mittlerweile<br />
eingestellt, die letzte Winterbeoba<strong>ch</strong>tung<br />
vom Januar 2005 zeigt<br />
aber eine deutli<strong>ch</strong>e Zunahme der in der<br />
Region überwinternden Stare.<br />
Bei den Zugstaren ist ni<strong>ch</strong>t nur die<br />
Zahl und Größe der S<strong>ch</strong>wärme <strong>von</strong><br />
Bedeutung, sondern au<strong>ch</strong> der Zeitpunkt<br />
ihres Eintreffens. In der Pfalz trifft die<br />
Hauptmasse der Zugstare in den letzten<br />
Jahren erst Anfang bis Mitte Oktober<br />
ein, in den nördli<strong>ch</strong>er gelegenen<br />
Weinbaugebieten dagegen etwas früher,<br />
meistens wenn die Lese no<strong>ch</strong> in<br />
vollem Gang ist. Dies könnte eine Erklärung<br />
dafür sein, warum es in den<br />
Weinbaugebieten Rheinhessens und der<br />
Nahe mehr Probleme mit Vogelfraß<br />
gibt als in den südli<strong>ch</strong>er gelegenen<br />
Regionen in der Pfalz.<br />
Au<strong>ch</strong> wenn die Zahl der Stare ni<strong>ch</strong>t<br />
mehr das Niveau früherer Jahre errei<strong>ch</strong>t,<br />
bleibt die Gefahr <strong>von</strong> Vogelfraß<br />
bestehen, allerdings mit großen regionalen<br />
Unters<strong>ch</strong>ieden. Wo in den letzten<br />
Jahren regelmäßig Starens<strong>ch</strong>wärme<br />
aufgetau<strong>ch</strong>t sind, werden sie mit ziemli<strong>ch</strong>er<br />
Si<strong>ch</strong>erheit au<strong>ch</strong> in Zukunft na<strong>ch</strong><br />
Futter su<strong>ch</strong>en. Variieren wird hö<strong>ch</strong>stens<br />
ihre Zahl und der Zeitpunkt ihres<br />
Eintreffens. Au<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> die lokal ansässigen<br />
Stare entstehen beträ<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />
S<strong>ch</strong>äden. Ihre Zahl ist zwar ni<strong>ch</strong>t so<br />
groß, dafür sind sie aber das ganze Jahr<br />
über da. Au<strong>ch</strong> Amseln, Wa<strong>ch</strong>olderdrosseln<br />
und gelegentli<strong>ch</strong> Fasane können<br />
Fraßs<strong>ch</strong>äden an Trauben verursa<strong>ch</strong>en,<br />
im Verglei<strong>ch</strong> zu den Staren ist<br />
ihre Bedeutung aber gering.<br />
Ordnungsämter sind zuständig für<br />
das Genehmigungsverfahren<br />
Mit der Regelung, die Erlaubnis <strong>zum</strong><br />
Betrieb <strong>von</strong> akustis<strong>ch</strong>en <strong>Vogelabwehr</strong>geräten<br />
weitgehend in das Ermessen<br />
der zuständigen Behörden zu stellen,<br />
s<strong>ch</strong>iebt der Gesetzgeber den Ordnungsämtern<br />
<strong>von</strong> Städten und Gemeinden<br />
quasi einen „s<strong>ch</strong>warzen Peter” zu. Denn<br />
die Ents<strong>ch</strong>eidung darüber, ob und zu<br />
wel<strong>ch</strong>en Bedingungen der Betrieb <strong>von</strong><br />
S<strong>ch</strong>uss- und Vogels<strong>ch</strong>reianlagen genehmigt<br />
werden kann, ist fast immer<br />
s<strong>ch</strong>wierig. Dem bere<strong>ch</strong>tigten Interesse<br />
der Winzer an einem wirksamen S<strong>ch</strong>utz<br />
ihrer Ernte steht das Re<strong>ch</strong>t der Anwohner<br />
auf einen ebenso wirksamen Lärms<strong>ch</strong>utz<br />
gegenüber. In vielen Fällen kann<br />
den unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en Interessen nur<br />
dur<strong>ch</strong> mühsame Kompromisslösungen<br />
Re<strong>ch</strong>nung getragen werden, die <strong>von</strong><br />
beiden Seiten Zugeständnisse verlangen.<br />
Erwartungsgemäß strittig ist dabei<br />
die im Gesetz formulierte Bedingung,<br />
wona<strong>ch</strong> eine Erlaubnis nur erteilt werden<br />
soll, „wenn die Fernhaltung mit<br />
anderen verhältnismäßigen Mitteln<br />
ni<strong>ch</strong>t errei<strong>ch</strong>t werden kann”. Im eingangs<br />
erwähnten Fall Volxheim wurde<br />
die dur<strong>ch</strong> die Verbandsgemeinde Bad<br />
Kreuzna<strong>ch</strong> erteilte Erlaubnis <strong>zum</strong> Betrieb<br />
<strong>von</strong> <strong>Vogelabwehr</strong>geräten widerrufen,<br />
weil na<strong>ch</strong> Ansi<strong>ch</strong>t des Geri<strong>ch</strong>ts<br />
diese Alternativen ni<strong>ch</strong>t ausrei<strong>ch</strong>end<br />
geprüft worden waren.<br />
Damit stellt si<strong>ch</strong> die Frage, was „andere<br />
verhältnismäßige Mittel” sind. Klar<br />
ist, die im Geri<strong>ch</strong>tsurteil erwähnten<br />
infrarot- oder lasergesteuerten Geräte<br />
können es ni<strong>ch</strong>t sein, weil sie zur <strong>Vogelabwehr</strong><br />
im Weinbau (no<strong>ch</strong>) ni<strong>ch</strong>t taugen<br />
oder no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t auf dem Markt<br />
sind. Bei Blendspiegeln, S<strong>ch</strong>reckbändern<br />
oder Ultras<strong>ch</strong>allgeräten bestehen<br />
bere<strong>ch</strong>tigte Zweifel an der Wirkung.<br />
Eine zuverlässige „Fernhaltung” ist erfahrungsgemäß<br />
damit ni<strong>ch</strong>t zu errei<strong>ch</strong>en.<br />
Netze können aus na<strong>ch</strong>vollziehbaren<br />
Gründen nur bei einem kleinen<br />
Teil der Weinberge eingesetzt werden<br />
und andere Geräte oder Mittel gibt es<br />
derzeit ni<strong>ch</strong>t.<br />
Sind die Kosten für den<br />
Feldhüter verhältnismäßig?<br />
Bleibt also wieder nur der Feldhüter.<br />
Au<strong>ch</strong> die Umsetzung der in der Arbeitshilfe<br />
des Gemeinde- und Städtebundes<br />
formulierten Handlungsempfehlungen<br />
läuft bei realistis<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t der Dinge<br />
letztli<strong>ch</strong> auf den Einsatz <strong>von</strong> Feldhütern<br />
hinaus.<br />
Die Prüfung der „anderen verhältnismäßigen<br />
Mittel” reduziert si<strong>ch</strong> demna<strong>ch</strong><br />
auf die Frage, ob die Kosten für<br />
den Einsatz eines oder mehrerer Feldhüter<br />
„verhältnismäßig” sind.<br />
Als Konsequenz aus dem Urteil des<br />
Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tes werden si<strong>ch</strong> die<br />
zuständigen Behörden künftig – sofern<br />
ni<strong>ch</strong>t ohnehin bereits ges<strong>ch</strong>ehen – mit<br />
dieser Frage befassen müssen. Dazu<br />
sollten jedo<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong>vollziehbare Bere<strong>ch</strong>nungen<br />
angestellt werden. Der bloße<br />
Hinweis darauf, dass der Einsatz<br />
mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>er Arbeitskraft unwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er<br />
sei als die Ans<strong>ch</strong>affung <strong>von</strong> Automaten,<br />
wird ni<strong>ch</strong>t genügen. Vermutli<strong>ch</strong><br />
müssen vor diesem Hintergrund<br />
stellenweise au<strong>ch</strong> höhere Kosten für die<br />
<strong>Vogelabwehr</strong> in Kauf genommen werden.<br />
Was dabei no<strong>ch</strong> vertretbar ist,<br />
kann jeweils nur in Abwägung der<br />
Situation vor Ort ents<strong>ch</strong>ieden werden<br />
und bedeutet in einigen Fällen si<strong>ch</strong>er<br />
einen höheren Aufwand bei der Antragsstellung<br />
und -bearbeitung.<br />
Letztli<strong>ch</strong> wird es au<strong>ch</strong> in dieser Frage<br />
auf einen Kompromiss hinauslaufen.<br />
Vorstellbar wäre in den s<strong>ch</strong>wierigen<br />
Fällen <strong>zum</strong> Beispiel der kombinierte<br />
Einsatz <strong>von</strong> (funkgesteuerten) <strong>Vogelabwehr</strong>geräten<br />
und einigen wenigen Feldhütern,<br />
die für einen ereignisbezogenen<br />
Einsatz der Geräte sorgen, glei<strong>ch</strong>zeitig<br />
aber au<strong>ch</strong> selbst aktiv <strong>Vogelabwehr</strong><br />
betreiben.<br />
Immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Genehmigungen<br />
<strong>von</strong> <strong>Vogelabwehr</strong>geräten<br />
ohne eine na<strong>ch</strong>weisbare Prüfung auf<br />
ma<strong>ch</strong>bare Alternativen werden dagegen<br />
weitere Anwohnerklagen provozieren.<br />
Dafür ist das Urteil des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts<br />
Koblenz jetzt ein Präzedenzfall.<br />
Und das Letzte, was die Weinwirts<strong>ch</strong>aft<br />
im Hinblick auf eine au<strong>ch</strong> in<br />
Zukunft no<strong>ch</strong> funktionierende <strong>Vogelabwehr</strong><br />
gebrau<strong>ch</strong>en kann, ist eine Flut<br />
<strong>von</strong> Klagen.<br />
❏<br />
48
Bayeris<strong>ch</strong>e Landesanstalt für<br />
Weinbau und Gartenbau<br />
Mitteilung zur <strong>Vogelabwehr</strong> sowie<br />
<strong>zum</strong> S<strong>ch</strong>utz vor Wespen- und<br />
Mäusefraß<br />
Heinri<strong>ch</strong> Hofmann, Petra Hönig, Peter S<strong>ch</strong>wappa<strong>ch</strong><br />
Sa<strong>ch</strong>gebiet Rebs<strong>ch</strong>utz und –physiologie<br />
Bayeris<strong>ch</strong>e Landesanstalt für<br />
Weinbau und Gartenbau<br />
Herrnstraße 8, 97209 Veitshö<strong>ch</strong>heim<br />
Tel. 0931 / 9801 - 572 • eMail: heinri<strong>ch</strong>.hofmann@lwg.bayern.de
Mitteilung zur <strong>Vogelabwehr</strong>, <strong>zum</strong> S<strong>ch</strong>utz vor Wespen- und Mäusefraß<br />
VOGELABWEHR<br />
Die Traubenreife s<strong>ch</strong>reitet fort. Um die reifenden Trauben vor Vogelfraß zu s<strong>ch</strong>ützen,<br />
sollten mögli<strong>ch</strong>st frühzeitig geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit si<strong>ch</strong> die Vögel<br />
ni<strong>ch</strong>t an den Fraßplatz Weinberg gewöhnen. Folgende Verfahrensweisen sind mögli<strong>ch</strong>:<br />
1. Traubenhut<br />
Die Traubenhut ist die einfa<strong>ch</strong>ste und umwelts<strong>ch</strong>onendste Maßnahme. Der Erwerb der<br />
pyrote<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Munition setzt allerdings einen Munitionserwerbs<strong>ch</strong>ein voraus. Dur<strong>ch</strong><br />
Neuregelungen im Waffenre<strong>ch</strong>t sind folgende Punkte zu bea<strong>ch</strong>ten:<br />
Das Abfeuern der S<strong>ch</strong>recks<strong>ch</strong>usswaffen darf ohne Waffens<strong>ch</strong>ein nur auf<br />
Weinbergsflä<strong>ch</strong>en und ni<strong>ch</strong>t <strong>von</strong> öffentli<strong>ch</strong>em Grund aus erfolgen.<br />
S<strong>ch</strong>recks<strong>ch</strong>usswaffen dürfen <strong>zum</strong> Weinberg nur im ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>ussbereiten und ni<strong>ch</strong>t<br />
zugriffsbereiten Zustand (entladen und in einer Tas<strong>ch</strong>e verstaut) transportiert werden.<br />
2. S<strong>ch</strong>ussapparate und phonoakustis<strong>ch</strong>e Geräte<br />
Vor der Inbetriebnahme ist na<strong>ch</strong> dem<br />
Bayeris<strong>ch</strong>en Immissionss<strong>ch</strong>utzgesetz die<br />
Erlaubnis der Gemeinden einzuholen. Die Geräte<br />
dürfen nur während der Tageszeit eingesetzt<br />
werden. Beim Einsatz sol<strong>ch</strong>er Geräte sind<br />
Mindestentfernungen einzuhalten. Beim Einsatz<br />
mehrerer Geräte gilt das 1,2-fa<strong>ch</strong>e dieser<br />
Entfernungen:<br />
In reinen Wohngebieten:<br />
in allgemeinen Wohngebieten:<br />
in Mis<strong>ch</strong>gebieten / Dorfgebieten:<br />
700 m (50 dB (A))<br />
500 m (55 dB (A))<br />
300 m (60 dB (A))<br />
Die Art der jeweiligen Wohngebiete und gegebenenfalls weitere Vors<strong>ch</strong>riften sind bei den<br />
Gemeindeverwaltungen zu erfragen. Die vorgenannten Ri<strong>ch</strong>tlinien werden <strong>von</strong> den<br />
zuständigen Behörden überwa<strong>ch</strong>t! Um Belästigungen zu vermeiden, ist die<br />
S<strong>ch</strong>usshäufigkeit mögli<strong>ch</strong>st gering zu halten und die Aufstellung der Geräte so<br />
vorzunehmen, dass Belästigungen auf ein unvermeidbares Maß minimiert werden.<br />
3. Verwendung <strong>von</strong> Netzen <strong>zum</strong> S<strong>ch</strong>utz der Trauben vor Vogelfraß<br />
Wennglei<strong>ch</strong> viele unserer Vogelarten an den reifenden Trauben in den Weinbergen<br />
nas<strong>ch</strong>en, so werden Fraßs<strong>ch</strong>äden nur dur<strong>ch</strong> Stare (Sturnus vulgaris), S<strong>ch</strong>warzamseln<br />
(Turdus merula) und Wa<strong>ch</strong>olderdrosseln oder Krammetsvögel (Turdus pilaris) verursa<strong>ch</strong>t.
Zum S<strong>ch</strong>utz der Weinberge vor Vogelfraß ist das Aushängen <strong>von</strong> Netzen ein geeignetes<br />
Verfahren, wenn einige grundsätzli<strong>ch</strong>e Aspekte und Verhaltensweisen bea<strong>ch</strong>tet werden:<br />
1. Die Notwendigkeit der Verwendung <strong>von</strong> Vogels<strong>ch</strong>utznetzen muss in jedem Einzelfall<br />
sorgfältig geprüft werden. Im Allgemeinen ist dies nur in der Nähe <strong>von</strong> Waldrändern,<br />
Gebüs<strong>ch</strong>en und Wohngebieten gere<strong>ch</strong>tfertigt.<br />
2. Das für die Tiere s<strong>ch</strong>onendste und beste<br />
Verfahren ist die Seitenbespannung, die<br />
neben dem S<strong>ch</strong>utz vor Vögeln au<strong>ch</strong> einen<br />
S<strong>ch</strong>utz vor Wespenfraß bietet. Diese<br />
empfehlen wir daher generell an Stelle<br />
der Ganzflä<strong>ch</strong>enbespannung.<br />
3. Es dürfen nur blaue Netze mit einer<br />
Mas<strong>ch</strong>enweite <strong>von</strong> maximal 30 x 30<br />
mm und einer Fadenmindeststärke <strong>von</strong><br />
1 mm verwendet werden. Bei Neukauf<br />
<strong>von</strong> Netzen sollte die Mas<strong>ch</strong>enweite 25<br />
x 25 mm ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>reiten!<br />
4. Die Ganzflä<strong>ch</strong>enbespannung s<strong>ch</strong>ützt<br />
die Trauben vor allem gegen Stare, die in<br />
S<strong>ch</strong>wärmen <strong>von</strong> oben in die Weinberge<br />
einfliegen. Die blauen Netze sind straff<br />
und windsi<strong>ch</strong>er zu spannen. Zum<br />
S<strong>ch</strong>utz der Vögel und Kleinsäuger ist<br />
si<strong>ch</strong>erzustellen, dass ca. 40 cm Abstand<br />
<strong>zum</strong> Boden eingehalten wird und keine<br />
losen Enden am Boden streifen oder<br />
aufliegen. Vor allem an Waldrändern, an<br />
Hecken und Wohngebieten, wo seitli<strong>ch</strong><br />
einfliegende Vögel (Amsel, Wa<strong>ch</strong>olderdrossel)<br />
auftreten können, kann die<br />
Abspannung bis <strong>zum</strong> Boden zusätzli<strong>ch</strong><br />
mittel eines straff gespannten und im<br />
Boden verankerten Drahtgefle<strong>ch</strong>tes<br />
erfolgen. Die eingenetzten Rebflä<strong>ch</strong>en<br />
sind regelmäßig zu begehen und zu<br />
kontrollieren. Dabei ist die Verspannung<br />
der Netze zu überprüfen und<br />
gegebenenfalls zu korrigieren.<br />
Seitenbespannung<br />
Ganzflä<strong>ch</strong>enbespannung<br />
Bodenabspannung
5. Unmittelbar vor der Lese sind die Netze zu entfernen! Reste <strong>von</strong> Netzen dürfen<br />
keinesfalls in den Weinbergen liegen bleiben oder dort gelagert werden!<br />
6. Werden dur<strong>ch</strong> unsa<strong>ch</strong>gemäße Bespannungen und Handhabungen <strong>von</strong> Netzen Tiere<br />
verletzt oder getötet, so liegen Verstöße gegen das Tiers<strong>ch</strong>utzgesetz und gegen<br />
Artenbestimmungen vor, die mit empfindli<strong>ch</strong>en Geldstrafen geahndet werden können.<br />
Ungea<strong>ch</strong>tet dessen, sollte si<strong>ch</strong> der Winzer im Klaren sein, dass Na<strong>ch</strong>lässigkeiten dem<br />
Ansehen des gesamten Berufsstandes s<strong>ch</strong>aden.<br />
WESPENFRAß<br />
Gerade früh reifende Sorten (z.B. Ortega,<br />
Bac<strong>ch</strong>us) sind für Wespenfraß besonders<br />
anfällig. Fraßstellen sind bei entspre<strong>ch</strong>enden<br />
Witterungsbedingungen oftmals Ausgangspunkt<br />
für den Befall mit Fäulepilzen (Botrytis,<br />
Penicillium) und Bakterien (Essigfäule).<br />
Am wirkungsvollsten kann dem Wespenfraß<br />
mit einer di<strong>ch</strong>ten Seitenbespannung der<br />
Traubenzone mit engmas<strong>ch</strong>igen Netzen<br />
vorgebeugt werden. Au<strong>ch</strong> hier sollte die Ausbringung frühzeitig<br />
erfolgen, damit dur<strong>ch</strong> den Duft angefressener Beeren ni<strong>ch</strong>t<br />
zusätzli<strong>ch</strong> weitere Wespen angelockt werden. Die Aushängung<br />
<strong>von</strong> Köderfallen am Rand der Parzellen kann den Einflug<br />
verhindern helfen. Die Köderflüssigkeit sollte aus ca. 50 ml<br />
Weinessig, 50 ml Wein, 150 ml Bier, ca. 300 g Zucker und ein<br />
paar Tropfen Netzmittel (Spülmittel) je Liter bestehen. Diese<br />
Köderflüssigkeit wird etwa ein Drittel ho<strong>ch</strong> in Flas<strong>ch</strong>en mit weiten<br />
Öffnungen gefüllt und am Parzellenrand aufgehängt, an dem die<br />
Wespen einfliegen. Die Köderflüssigkeit ist na<strong>ch</strong> einigen Tagen<br />
zu erneuern.<br />
MÄUSE<br />
In vielen Weinbergen mit hohem Mäusebesatz werden während der Traubenreife die<br />
süßen Trauben angefressen. In Folge werden die Fraßstellen dur<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>e Pilze, wie<br />
z.B. Penicillium, besiedelt. Sol<strong>ch</strong>e Trauben dürfen keineswegs zur Weinbereitung<br />
verwendet werden. In stark besetzten Anlagen kann dur<strong>ch</strong> eine Mäusebekämpfung dieses<br />
Problem vermindert werden. Dazu können zugelassene Präparate mit den Wirkstoffen<br />
Zinkphosphid (z.B. „Segetan Giftweizen“) oder Chlorphacinon (z. B. „Ratron<br />
Feldmausköder“) eingesetzt werden. Bea<strong>ch</strong>ten Sie beim Auslegen der Köder unbedingt<br />
die Anwendungshinweise, damit eine S<strong>ch</strong>ädigung anderer Tiere (Wild, Hunde) unterbleibt.
Arbeitshilfe zur immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Erlaubnis<br />
für den Betrieb akustis<strong>ch</strong>er Geräte zur <strong>Vogelabwehr</strong><br />
- Stand: Juli 2006 -<br />
1. Einleitung<br />
Die Abwehr <strong>von</strong> Vögeln, insbesondere Staren, mit akustis<strong>ch</strong>en Geräten (<strong>zum</strong> Beispiel S<strong>ch</strong>ussanlagen)<br />
führt immer wieder zu Konflikten wegen Lärmbelästigung bena<strong>ch</strong>barter Wohngebiete und<br />
Orts<strong>ch</strong>aften. Daher ist der Betrieb sol<strong>ch</strong>er Anlagen seit jeher genehmigungspfli<strong>ch</strong>tig na<strong>ch</strong> den jeweils<br />
geltenden immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Bestimmungen. Eine objektive Bestimmung der<br />
Lärmbelästigung ist kaum mögli<strong>ch</strong>. Zum einen liegen für die betriebenen Geräte keine diesbezügli<strong>ch</strong>en<br />
te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Daten über die Lärmemissionen vor. Zum anderen beeinflusst über die Entfernung<br />
zwis<strong>ch</strong>en Gerät und Wohngebiet hinaus eine Vielzahl <strong>von</strong> Faktoren die tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Lärmbelastung.<br />
Dazu gehören insbesondere die S<strong>ch</strong>ussintervalle, die topografis<strong>ch</strong>en Gegebenheiten, die<br />
die Lärmbelastung sowohl mindern als au<strong>ch</strong> verstärken können sowie ni<strong>ch</strong>t zuletzt die Witterungsbedingungen<br />
(z.B. Windri<strong>ch</strong>tung, Nebel, Lufttemperatur). Zudem gelten für unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Arten<br />
der Wohnbebauung (reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, Mis<strong>ch</strong>gebiete, Dorfgebiete)<br />
unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Immissionsri<strong>ch</strong>twerte.<br />
Die Verwaltungsvors<strong>ch</strong>rift zur Festlegung <strong>von</strong> Mindestentfernungen zwis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>recks<strong>ch</strong>ussanlagen<br />
und Wohngebieten aus dem Jahre 1985 führte einen Bewertungsrahmen ein, um die Beurteilung<br />
der Zulässigkeit <strong>von</strong> S<strong>ch</strong>ussanlagen zu erlei<strong>ch</strong>tern und zu objektivieren. Diese VV trat zwar<br />
mit Ablauf des 31.12.1995 außer Kraft, kann jedo<strong>ch</strong> weiterhin zur immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Beurteilung hinzugezogen werden. Seit der Novelle des Landesimmissionss<strong>ch</strong>utzgesetzes im Jahr<br />
2000 sind die Gemeinden für die Erteilung der immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Erlaubnis sowie für die<br />
Überwa<strong>ch</strong>ung, Einhaltung der Vorgaben und Ahndung für alle Anlagen zu Starenabwehr zuständig<br />
- also au<strong>ch</strong> für die dur<strong>ch</strong> die Winzer selbst betriebenen (zuvor: Gewerbeaufsi<strong>ch</strong>tsbehörden).<br />
In der Praxis traten in der Folge ni<strong>ch</strong>t unerhebli<strong>ch</strong>e Umsetzungsprobleme auf, insbesondere in<br />
Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Erlaubnis: Wel<strong>ch</strong>e Unterlagen hat der Winzer bzw.<br />
die Weinbergshut betreibende Ortsgemeinde der für die Erlaubnis zuständigen Stelle vorzulegen?<br />
Na<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>en Kriterien wird die Zulässigkeit der Geräte dort geprüft?<br />
Auf Initiative des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz wurde dazu eine gemeinsame<br />
Arbeitsgruppe gebildet, die si<strong>ch</strong> wie folgt zusammensetzt:<br />
Frau Heinz-Fis<strong>ch</strong>er, Herr Dr. Rätz, Referenten beim Gemeinde- und Städtebund (Federführung)<br />
Herr Dilg, Verbandsgemeindeverwaltung Guntersblum<br />
Herr Zillmann, Verbandsgemeindeverwaltung Bad Kreuzna<strong>ch</strong><br />
Herr Fis<strong>ch</strong>er, MWVLW, Referat 8507 (Bildung, Betriebswirts<strong>ch</strong>aft, Landte<strong>ch</strong>nik)<br />
Herr S<strong>ch</strong>neider, Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz-Süd<br />
Herr Sosath / Herr Dr. Gust (bis 2004 Herr S<strong>ch</strong>ulte-Hubbert), MUFV, Referat 1062 (Gewerbeaufsi<strong>ch</strong>t,<br />
Lärm)<br />
Herr Dr. Altmayer, DLR Rheinpfalz
GStB-Arbeitshilfe zur immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Erlaubnis für die akustis<strong>ch</strong>e <strong>Vogelabwehr</strong> Seite 2<br />
Die vorliegende Arbeitshilfe fasst die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe zusammen und ersetzt die<br />
Fassung für das Jahr 2004. Die aktuelle Überarbeitung berücksi<strong>ch</strong>tigt insbesondere das Urteil des<br />
VG Koblenz vom 20.12.2005 – 1 K 1212/05.KO – (siehe kosDirekt). Die Arbeitshilfe dient dazu,<br />
allen Beteiligten praxistaugli<strong>ch</strong>e Hinweise zu einer mögli<strong>ch</strong>st re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>eren Umsetzung der immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Anforderungen zu geben. Eine weitere Forts<strong>ch</strong>reibung erfolgt, soweit<br />
und sobald si<strong>ch</strong> aus den Erfahrungen, Anregungen und Kritik aus dem Berei<strong>ch</strong> der Praxis und der<br />
Anwender oder aus weiterer Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung hierzu ein Bedarf ergibt. Entspre<strong>ch</strong>ende Hinweise<br />
nehmen alle Vertreter in der Arbeitsgruppe entgegen.<br />
2. Aktueller Sa<strong>ch</strong>stand: Fraßgefährdung, <strong>Vogelabwehr</strong><br />
Na<strong>ch</strong> § 7 Abs. 3 LImS<strong>ch</strong>G soll die Erlaubnis <strong>zum</strong> Betrieb <strong>von</strong> akustis<strong>ch</strong>en Einri<strong>ch</strong>tungen und Geräten<br />
zur Fernhaltung <strong>von</strong> Tieren in Weinbergen oder in anderen gefährdeten landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />
Anbaugebieten nur erteilt werden, wenn die Fernhaltung mit anderen verhältnismäßigen Mitteln<br />
ni<strong>ch</strong>t errei<strong>ch</strong>t werden kann. Die Bemühungen des MUF zielen darauf ab, sol<strong>ch</strong>e Alternativen für die<br />
<strong>Vogelabwehr</strong> zu prüfen, die gegenüber den heutigen Ansätzen insgesamt zu einer geringeren<br />
Lärmbelästigung führen könnten. Dazu hat das MUF im Jahr 2001 ein Guta<strong>ch</strong>ten in Auftrag gegeben,<br />
das unter anderem auf folgende Fragen eingeht:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Wel<strong>ch</strong>e Vögel verursa<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>äden im Weinbau, Obstbau oder sonstigen für Rheinland-Pfalz<br />
relevanten Sonderkulturen?<br />
Wel<strong>ch</strong>e Frü<strong>ch</strong>te sind betroffen? Gibt es bevorzugte Sorten?<br />
Wel<strong>ch</strong>e Gebiete in Rheinland-Pfalz sind betroffen? Gibt es hier kleinräumige Unters<strong>ch</strong>iede?<br />
Zu wel<strong>ch</strong>er Tageszeit ist der Einsatz <strong>von</strong> <strong>Vogelabwehr</strong>anlagen erforderli<strong>ch</strong>?<br />
Wel<strong>ch</strong>e Systeme zur <strong>Vogelabwehr</strong> gibt es auf dem Markt? Wie ho<strong>ch</strong> ist jeweils die potenzielle<br />
Belästigung <strong>von</strong> Anwohnern?<br />
Wie laut müssen S<strong>ch</strong>recks<strong>ch</strong>ussanlage oder alternative Methoden sein?<br />
Wie ho<strong>ch</strong> muss die S<strong>ch</strong>ussfrequenz sein? Gibt es Unters<strong>ch</strong>iede bei vers<strong>ch</strong>iedenen Tonfrequenzen?<br />
Gibt es Alternativen wie z.B. Ablenkfütterung mit besonderen Beerensträu<strong>ch</strong>ern?<br />
In Bezug auf die Starenabwehr im Weinbau gibt das Guta<strong>ch</strong>ten im Ergebnis folgende Hinweise:<br />
1. Zur S<strong>ch</strong>adensbelastung und zur Eignung <strong>von</strong> Abwehrmaßnahmen:<br />
Die S<strong>ch</strong>adensbelastung ist räumli<strong>ch</strong> eng begrenzt und kann einzelbetriebli<strong>ch</strong> zu erhebli<strong>ch</strong>en<br />
S<strong>ch</strong>äden führen. Besonders gefährdet sind Weinberge unter Stromleitungen sowie im Berei<strong>ch</strong><br />
der S<strong>ch</strong>lafplätze.<br />
Maßnahmen zur S<strong>ch</strong>adensabwehr sind unumgängli<strong>ch</strong>.<br />
Ni<strong>ch</strong>t geeignete Maßnahmen sind: Abs<strong>ch</strong>uss, Vergrämung an den S<strong>ch</strong>lafplätzen, Ultras<strong>ch</strong>allgeräte,<br />
Beizvogeleinsatz sowie alle unselektiv wirkenden Maßnahmen. Die Wirksamkeit<br />
ferngesteuerter Modellflugzeuge ist no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t abs<strong>ch</strong>ließend geklärt.<br />
Die Wirksamkeit akustis<strong>ch</strong>er Abwehrmaßnahmen wird bestätigt. Daneben können die Vernetzung<br />
(Seitenbespannung) sowie im Einzelfall optis<strong>ch</strong>e Verfahren (flatternde Bänder,<br />
kleine Gasballons u.ä.) als geeignete Maßnahmen in Frage kommen.<br />
2. Zu den Handlungsempfehlungen:<br />
Die Starenabwehr sollte lokal, aber in Form einer zentral geregelten und gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />
Starenhut erfolgen.<br />
<br />
Aus Gründen der Flexibilität und der Zielsetzung, Abwehrmaßnahmen strikt nur bei Bedarf
GStB-Arbeitshilfe zur immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Erlaubnis für die akustis<strong>ch</strong>e <strong>Vogelabwehr</strong> Seite 3<br />
<br />
dur<strong>ch</strong>zuführen, sollten bevorzugt Weinbergs<strong>ch</strong>ützen eingesetzt werden.<br />
Die Einhaltung der gesetzli<strong>ch</strong>en Bestimmungen sollte dur<strong>ch</strong> die Behörde sti<strong>ch</strong>probenartig<br />
kontrolliert werden.<br />
Das Guta<strong>ch</strong>ten ist über die Internetseiten des MUF (www.muf.rlp.de, Auswahl Infomaterial, Liste ist<br />
alphabetis<strong>ch</strong> sortiert) zugängli<strong>ch</strong>. Verlinkung erfolgt au<strong>ch</strong> aus kosDirekt.<br />
3. Grundsätze für die Dur<strong>ch</strong>führung der Starenabwehr („gute fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Praxis“)<br />
Ausgehend <strong>von</strong> den Ergebnissen des o.g. Guta<strong>ch</strong>tens hat die gemeinsame Arbeitsgruppe eine<br />
Reihe <strong>von</strong> Grundsätzen im Sinne einer „guten fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Praxis“ für die Dur<strong>ch</strong>führung und immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />
Genehmigung der Starenabwehr im Wein- und Obstbau zusammengestellt,<br />
siehe Anlage 1. Diese Grundsätze betreffen insbesondere<br />
die große Bedeutung Akzeptanz fördernder Maßnahmen bei der Wohnbevölkerung<br />
die Bea<strong>ch</strong>tung der Verhältnismäßigkeit und die Vermeidung <strong>von</strong> „Überers<strong>ch</strong>ließungen“<br />
die Ri<strong>ch</strong>twerte zu Mindestabständen zur Wohnbebauung<br />
die Anforderungen an die S<strong>ch</strong>usshäufigkeit und die S<strong>ch</strong>ussintervalle,<br />
die te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Anforderungen an die Geräte,<br />
Hinweise, unter wel<strong>ch</strong>en Bedingungen auf S<strong>ch</strong>ussapparate verzi<strong>ch</strong>tet werden kann.<br />
Die Grundsätze sollen dem Antragsteller bekannt gegeben bzw. ausgehändigt werden. Die für die<br />
Erlaubnis zuständige Behörde berücksi<strong>ch</strong>tigt bei ihrer Ents<strong>ch</strong>eidung über die Zulassung der beantragten<br />
Anlagen diese Grundsätze im Rahmen der na<strong>ch</strong> § 7 Abs. 3 LImS<strong>ch</strong>G zu wahrenden Verhältnismäßigkeit<br />
der Mittel.<br />
4. Zum immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Erlaubnisverfahren<br />
Zur Re<strong>ch</strong>tslage gemäß Immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>t<br />
LImS<strong>ch</strong>G<br />
§ 7 Abs. 3: Erforderli<strong>ch</strong>keit der Erlaubnis<br />
„Der Betrieb <strong>von</strong> akustis<strong>ch</strong>en Einri<strong>ch</strong>tungen und Geräten zur Fernhaltung <strong>von</strong> Tieren in Weinbergen<br />
oder in anderen gefährdeten landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Anbaugebieten, dur<strong>ch</strong> den Anwohnerinnen<br />
und Anwohner erhebli<strong>ch</strong> belästigt werden können, bedarf der Erlaubnis der zuständigen<br />
Behörde. Die Erlaubnis soll nur erteilt werden, wenn die Fernhaltung mit anderen verhältnismäßigen<br />
Mitteln ni<strong>ch</strong>t errei<strong>ch</strong>t werden kann.“<br />
§ 13 (Ordnungswidrigkeiten)<br />
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzli<strong>ch</strong> oder fahrlässig<br />
…<br />
7. entgegen § 7 Abs. 3 die dort genannten akustis<strong>ch</strong>en Einri<strong>ch</strong>tungen oder Geräte ohne<br />
Erlaubnis betreibt, …“<br />
§ 14 Zuständigkeiten<br />
„(1) Zuständige Behörde na<strong>ch</strong> § 7 Abs. 3 Satz 1 ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien<br />
Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen<br />
kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
GStB-Arbeitshilfe zur immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Erlaubnis für die akustis<strong>ch</strong>e <strong>Vogelabwehr</strong> Seite 4<br />
…<br />
(5) Soweit die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und<br />
großen kreisangehörigen Städte, die die ihnen übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit<br />
wahrnehmen, selbst beteiligt sind, nimmt die Struktur- und Genehmigungsdirektion<br />
deren Aufgaben wahr.“<br />
Die TA Lärm ist hier ni<strong>ch</strong>t unmittelbar anwendbar, da sie ni<strong>ch</strong>t genehmigungsbedürftige landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e<br />
Anlagen ausdrückli<strong>ch</strong> ausnimmt.<br />
Der Einsatz <strong>von</strong> S<strong>ch</strong>recks<strong>ch</strong>usspistolen dur<strong>ch</strong> Wingerts<strong>ch</strong>ütze unterliegt ni<strong>ch</strong>t der immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Genehmigungspfli<strong>ch</strong>t. Die eins<strong>ch</strong>lägigen waffenre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Bestimmungen sind<br />
zu bea<strong>ch</strong>ten.<br />
Zu den Zuständigkeiten:<br />
Antragsteller<br />
Einzelne Winzer/Landwirte/Obstbauern<br />
Privatre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Vereinigungen<br />
(z.B. Bauern- oder Winzervereine)<br />
Ortsgemeinde<br />
Verbandsgemeinde (hypothetis<strong>ch</strong>)<br />
Verbandsfreie Gemeinde/Stadt<br />
zuständige Behörde<br />
Verbandsgemeinde, verbandsfreie<br />
Gemeinde, kreisfreie Stadt<br />
Verbandsgemeinde, verbandsfreie<br />
Gemeinde, kreisfreie Stadt<br />
Verbandsgemeinde<br />
SGD Süd bzw. Nord<br />
SGD Süd bzw. Nord<br />
Zu „erhebli<strong>ch</strong> belästigt werden können“:<br />
Der Erlaubnispfli<strong>ch</strong>t unterliegen nur sol<strong>ch</strong>e Anlagen, <strong>von</strong> denen eine erhebli<strong>ch</strong>e Belästigung ausgehen<br />
kann. Ausgenommen sind daher sol<strong>ch</strong>e Geräte, die in weiter Entfernung <strong>von</strong> der Ortslage in<br />
der Feldflur aufgestellt werden.<br />
Empfehlungen:<br />
Die gemeinsame Arbeitsgruppe hat si<strong>ch</strong> darauf verständigt, dass bei Geräten bzw. Anlagen,<br />
die eine kürzeste Entfernung <strong>von</strong> mehr als 1.000 m zu einer ges<strong>ch</strong>lossenen Wohnbebauung<br />
aufweisen, regelmäßig eine erhebli<strong>ch</strong>e Belästigung ni<strong>ch</strong>t angenommen werden muss und<br />
daher ni<strong>ch</strong>t der Erlaubnispfli<strong>ch</strong>t unterliegen. Im Übrigen ist der Einzelfall zu prüfen.<br />
Bei Anlagen in geringerer Entfernung empfiehlt die gemeinsame Arbeitsgruppe im Hinblick auf die<br />
Vermeidung erhebli<strong>ch</strong>er Lärmbelästigungen folgende Abstands-Ri<strong>ch</strong>twerte zur Wohnbebauung in<br />
Abhängigkeit <strong>von</strong> der max. S<strong>ch</strong>usszahl:<br />
Art der Wohnbebauung na<strong>ch</strong> BauNVO<br />
max. S<strong>ch</strong>usszahl je Tag MI / MD WA WR<br />
bis 40 300 m 500 m 700 m<br />
41 - 100 500 m 800 m 1.000 m<br />
über 100<br />
keine Ri<strong>ch</strong>twerte, Einzelfallprüfung<br />
Bei Einhaltung dieser Ri<strong>ch</strong>twerte wird die Erlaubnis erteilt. Im Grenzberei<strong>ch</strong> geringfügig über 40
GStB-Arbeitshilfe zur immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Erlaubnis für die akustis<strong>ch</strong>e <strong>Vogelabwehr</strong> Seite 5<br />
S<strong>ch</strong>üsse je Tag kann die Gemeinde, die die Erlaubnis erteilt, den Ri<strong>ch</strong>twert in eigenem Ermessen<br />
na<strong>ch</strong> unten anpassen.<br />
Empfehlungen:<br />
Bei Unters<strong>ch</strong>reitung der Ri<strong>ch</strong>twerte ist die Zulässigkeit anhand folgender Kriterien zu überprüfen:<br />
Besondere Geländeverhältnisse, die die direkte S<strong>ch</strong>allausbreitung vom S<strong>ch</strong>ussgerät zur<br />
Wohnbebauung verhindern.<br />
Der Abstand kann in diesem Fall soweit verringert werden, wie in direkter Linie zwis<strong>ch</strong>en<br />
S<strong>ch</strong>ussgerät und Wohnbebauung das Geländehindernis verbleibt.<br />
Hindernisse aus Bewu<strong>ch</strong>s jegli<strong>ch</strong>er Art bleiben unberücksi<strong>ch</strong>tigt, da <strong>von</strong> ihnen ausgehende<br />
Lärmminderung verna<strong>ch</strong>lässigbar ist.<br />
Die Ri<strong>ch</strong>twerte können au<strong>ch</strong> dann unters<strong>ch</strong>ritten werden, wenn der Antragsteller den Na<strong>ch</strong>weis<br />
vorlegt, dass die Immissionsri<strong>ch</strong>twerte für Wohnbebauung ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>ritten werden.<br />
Hierzu kann ggf. auf bereits vorliegende S<strong>ch</strong>allguta<strong>ch</strong>ten zurückgegriffen werden. Bei gewüns<strong>ch</strong>ten<br />
S<strong>ch</strong>usszahlen <strong>von</strong> >100 je Tag ist deren Notwendigkeit anhand der Angaben des<br />
Antragstellers zu prüfen. Ggf. Rückspra<strong>ch</strong>e mit dem Antragsteller im Hinblick auf Alternativen.<br />
Bei der Ermittlung der S<strong>ch</strong>usszahlen wird nur die relevante S<strong>ch</strong>ussanlage berücksi<strong>ch</strong>tigt. Die<br />
bena<strong>ch</strong>barte S<strong>ch</strong>ussanlage (nur eine) ist ebenfalls relevant, wenn ihr Abstand zur maßgebli<strong>ch</strong>en<br />
Anlage kleiner ist als der in der Tabelle genannte Abstand zur Wohnbebauung. In diesem<br />
Fall muss die S<strong>ch</strong>usszahl beider Anlagen addiert werden.<br />
Beispiel:<br />
Die der Wohnbebauung (WA) nä<strong>ch</strong>ste S<strong>ch</strong>ussanlage ist 600 m entfernt mit S<strong>ch</strong>usszahl <strong>von</strong><br />
max. 40 pro Tag.<br />
a) Die nä<strong>ch</strong>ste bena<strong>ch</strong>barte S<strong>ch</strong>ussanlage ist 400 m <strong>von</strong> der o.g. entfernt mit S<strong>ch</strong>usszahl<br />
ebenfalls 40.<br />
Folge: Diese Anlage muss bei der S<strong>ch</strong>usszahl mit berücksi<strong>ch</strong>tigt werden, d.h. S<strong>ch</strong>usszahl<br />
= 80. Somit müsste der Abstand der ersten (nä<strong>ch</strong>sten) S<strong>ch</strong>ussanlage auf mind. 800 m erhöht<br />
werden, damit die Genehmigung ohne Eins<strong>ch</strong>ränkung erteilt werden kann.<br />
b) Die nä<strong>ch</strong>ste bena<strong>ch</strong>barte S<strong>ch</strong>ussanlage ist 500 m <strong>von</strong> der o.g. entfernt mit S<strong>ch</strong>usszahl<br />
ebenfalls 40.<br />
Folge: Diese Anlage muss ni<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tigt werden, sie ist ni<strong>ch</strong>t relevant, d.h. die erste<br />
Anlage kann im Abstand <strong>von</strong> 600 m verbleiben und ohne Eins<strong>ch</strong>ränkung genehmigt werden.<br />
Zum Verfahren der Erlaubniserteilung:<br />
Das Gesetz regelt das Verfahren der Erlaubnis ni<strong>ch</strong>t, so dass die allgemeinen Grundsätze des<br />
Verwaltungsverfahrensre<strong>ch</strong>ts gelten. Insbesondere kann die Erlaubnis befristet bzw. mit Auflagen<br />
und Bedingungen versehen werden.<br />
Eine Befristung innerhalb des Jahres, beispielsweise auf einen bestimmten Hutungszeitraum dürfte<br />
si<strong>ch</strong> ebenso erübrigen, da die Weinbergshut ohnehin na<strong>ch</strong> den jeweiligen Erfordernissen auf<br />
einen bestimmten Zeitraum bes<strong>ch</strong>ränkt ist. Eine erneute Erlaubnispfli<strong>ch</strong>t dürfte si<strong>ch</strong> allerdings dann<br />
ergeben, wenn die Standorte der Geräte im dem erlaubnispfli<strong>ch</strong>tigen Berei<strong>ch</strong> maßgebli<strong>ch</strong> verändert<br />
werden.<br />
Gibt der Antragsteller an, die Starenabwehr jährli<strong>ch</strong> glei<strong>ch</strong> bleibend dur<strong>ch</strong>zuführen, kann die Erlaubnis<br />
für mehrere Jahre erteilt werden.<br />
In den Anlage 2 und 3 findet si<strong>ch</strong> ein Muster für den Antrag und für eine Erlaubnis gemäß § 7 Abs.
GStB-Arbeitshilfe zur immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Erlaubnis für die akustis<strong>ch</strong>e <strong>Vogelabwehr</strong> Seite 6<br />
3 LImS<strong>ch</strong>G (hier: Sammelerlaubnis) <strong>zum</strong> Betrieb akustis<strong>ch</strong>er Anlagen zur Starenabwehr sowie in<br />
Anlage 4 eine Mustervorlage für eine Veröffentli<strong>ch</strong>ung im Hinblick auf die Erlaubnispfli<strong>ch</strong>t. Diese<br />
Muster sollen dazu dienen, das Verfahren praktikabel und mögli<strong>ch</strong>st wenig aufwändig unter Wahrung<br />
mögli<strong>ch</strong>st großer Re<strong>ch</strong>tsi<strong>ch</strong>erheit zu gestalten.<br />
Empfehlungen:<br />
Im Regelfall wird die Erlaubnis befristet für 5 Jahre erteilt. Damit soll errei<strong>ch</strong>t werden, dass<br />
spätestens na<strong>ch</strong> diesem Zeitraum das Konzept zur <strong>Vogelabwehr</strong> wegen der zu erwartenden<br />
te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Weiterentwicklung der Geräte erneut auf die Frage hin geprüft, ob die Fernhaltung<br />
ni<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> mit anderen verhältnismäßigen Mitteln errei<strong>ch</strong>t werden kann (vgl. § 7 Abs. 3<br />
Satz 2 LImS<strong>ch</strong>G). Zudem wird damit dem Übergangszeitraum für eine eventuelle Na<strong>ch</strong>rüstung<br />
der Geräte Re<strong>ch</strong>nung getragen.<br />
Die Erlaubnis wird mit der (auflösenden) Bedingung erteilt, dass bei maßgebli<strong>ch</strong>er Änderung<br />
der Geräte, Standorte und S<strong>ch</strong>usshäufigkeit innerhalb des erlaubnispfli<strong>ch</strong>tigen Berei<strong>ch</strong>s sowie<br />
bei Missa<strong>ch</strong>tung der etwaiger Nebenbestimmungen die Erlaubnis für die betreffenden<br />
Geräte erlis<strong>ch</strong>t und eine erneute Erlaubnis zu beantragen ist.<br />
Die Beantragung der Erlaubnis erfolgt gemäß Anlage 2. Die zuständige Behörde stellt dem<br />
Antragsteller diesen bzw. einen entspre<strong>ch</strong>enden Vordruck zur Verfügung. Dem Antrag sollen<br />
die Grundsätze na<strong>ch</strong> Anlage 1 beigefügt werden. Bei Dur<strong>ch</strong>führung der Starenabwehr mit<br />
mehreren Geräten dur<strong>ch</strong> ein und denselben Betreiber (Gemeinde, Bauern- und Winzerverein<br />
o.ä.) wird die Erlaubnis in Form einer Sammelerlaubnis erteilt (siehe Anlagen 2 und 3).<br />
Zur Prüfung dur<strong>ch</strong> die die Erlaubnis erteilende Behörde<br />
Die gemeinsame Arbeitsgruppe geht da<strong>von</strong> aus, dass si<strong>ch</strong> - über die formalen Aspekte hinaus<br />
(Vollständigkeit des Antrags usw.) - die Prüfung dur<strong>ch</strong> die zuständige Behörde im Wesentli<strong>ch</strong>en<br />
darauf bes<strong>ch</strong>ränken kann, die Umsetzung o.g. Grundsätze für die „gute fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Praxis“ in der<br />
Starenabwehr (siehe Anlage 1) und insbesondere die Sti<strong>ch</strong>haltigkeit der Gründe für die Notwendigkeit<br />
des Einsatzes <strong>von</strong> S<strong>ch</strong>ussanlagen zu überprüfen.<br />
Empfehlungen:<br />
Die Überprüfung der o.g. Grundsätze eins<strong>ch</strong>ließli<strong>ch</strong> der Alternativenprüfung erfolgt na<strong>ch</strong> guta<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>er<br />
Eins<strong>ch</strong>ätzung.<br />
Im Übrigen umfasst die Prüfung folgende Prüfs<strong>ch</strong>ritte:<br />
Prüfung der Gründe für die Notwendigkeit des Einsatzes <strong>von</strong> S<strong>ch</strong>ussanlagen. Im Hinblick<br />
auf die na<strong>ch</strong> § 7 Abs. 3 LImS<strong>ch</strong>G zu wahrende Verhältnismäßigkeit werden dabei au<strong>ch</strong> etwaige<br />
personelle und wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Bes<strong>ch</strong>ränkungen alternativer Abwehrverfahren berücksi<strong>ch</strong>tigt<br />
(z.B. Kosten, Verfügbarkeit geeigneter Personen).<br />
Prüfung der Mindestabstände zu Wohngebieten (siehe oben). Prüfung der Standorte der<br />
Anlagen im Übrigen (Wege, Abstände zueinander).<br />
Eine sti<strong>ch</strong>probenartige Prüfung anhand der ggf. mit dem Antrag eingerei<strong>ch</strong>ten Karte der Standorte<br />
dürfte hierzu ausrei<strong>ch</strong>en.<br />
Die für die Erlaubnis zuständigen Stellen (Gemeinden, SGD) sind aufgefordert, ihre Erfahrungen<br />
mit dieser Arbeitshilfe mitzuteilen. Dies betrifft sowohl die genannten Abstands-Ri<strong>ch</strong>twerte wie<br />
au<strong>ch</strong> Verfahrensfragen. Auf dieser Grundlage wird diese Arbeitshilfe re<strong>ch</strong>tzeitig zur nä<strong>ch</strong>sten Saison<br />
überarbeitet und zur Verfügung gestellt.
GStB-Arbeitshilfe zur immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Erlaubnis für die akustis<strong>ch</strong>e <strong>Vogelabwehr</strong> Anlage 1<br />
Grundsätze für die Dur<strong>ch</strong>führung der Starenabwehr („gute fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Praxis“)<br />
Ausgehend <strong>von</strong> den Ergebnissen des MUF-Guta<strong>ch</strong>tens aus dem Jahr 2001 hat die gemeinsame<br />
Arbeitsgruppe folgende Grundsätze für die Dur<strong>ch</strong>führung der Starenabwehr im Wein- und Obstbau<br />
im Sinne einer „guten fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Praxis“ für die Starenabwehr erarbeitet. Der Arbeitsgruppe gehören<br />
Vertreter des Bauern- und Winzerverbands Rheinland-Pfalz Süd e.V., des Ministeriums für<br />
Wirts<strong>ch</strong>aft, Verkehr, Landwirts<strong>ch</strong>aft und Weinbau, des Ministeriums für Umwelt, Forsten und<br />
Verbrau<strong>ch</strong>ers<strong>ch</strong>utz sowie des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz an.<br />
Der Information und Aufklärung der potenziell betroffenen Anwohner über die Notwendigkeit<br />
des S<strong>ch</strong>utzes der Weinberge mit Hilfe <strong>von</strong> Starens<strong>ch</strong>ussanlagen ist unverzi<strong>ch</strong>tbar. Sie sollte<br />
jährli<strong>ch</strong> vor Beginn der Lese dur<strong>ch</strong>geführt werden. Die Information kann insbesondere dur<strong>ch</strong> öffentli<strong>ch</strong>e<br />
Bekanntma<strong>ch</strong>ungen (siehe Muster in der Anlage 4, ohne Angabe der Standorte) oder,<br />
soweit im Einzelfall notwendig, dur<strong>ch</strong> Vor-Ort-Veranstaltungen oder persönli<strong>ch</strong>e Gesprä<strong>ch</strong>e erfolgen.<br />
Zur Wohnbebauung werden im Hinblick auf die mögli<strong>ch</strong>e Lärmbelästigung der Bevölkerung folgende<br />
Abstands-Ri<strong>ch</strong>twerte eingehalten:<br />
Art der Wohnbebauung na<strong>ch</strong> BauNVO<br />
max. S<strong>ch</strong>usszahl je Tag MI / MD WA WR<br />
bis 40 300 m 500 m 700 m<br />
41 - 100 500 m 800 m 1.000 m<br />
über 100<br />
keine Ri<strong>ch</strong>twerte, Einzelfallprüfung<br />
Die Einhaltung dieser Ri<strong>ch</strong>twerte ist grundsätzli<strong>ch</strong> Voraussetzung für eine immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />
Erlaubnis. Im Rahmen der Einzelfallprüfung verbleibt ein gewisser Ermessensspielraum,<br />
die Ri<strong>ch</strong>twerte unter bestimmten Voraussetzungen „na<strong>ch</strong> unten“ anzupassen, beispielsweise<br />
bei besonderen Geländeverhältnissen oder beim Einsatz besonders s<strong>ch</strong>allarmer Gerätetypen.<br />
Bei Anlagen in mehr als 1.000 m Entfernung zu einer ges<strong>ch</strong>lossenen Wohnbebauung ist<br />
regelmäßig keine erhebli<strong>ch</strong>e Belästigung mehr anzunehmen.<br />
Im Übrigen wird die Anzahl der Anlagen auf das unumgängli<strong>ch</strong> notwendige Maß bes<strong>ch</strong>ränkt.<br />
Der Abstand der einzelnen Anlagen zueinander orientiert si<strong>ch</strong> an der Rei<strong>ch</strong>weite der S<strong>ch</strong>allsignale.<br />
Überers<strong>ch</strong>ließungen sind zu vermeiden.<br />
Der Einsatz <strong>von</strong> S<strong>ch</strong>ussanlagen mit regelmäßigen S<strong>ch</strong>ussintervallen wird soweit wie mögli<strong>ch</strong><br />
vermieden. Wegen des Gewöhnungseffekts ist ihre Wirkung einges<strong>ch</strong>ränkt; Aufwand bzw.<br />
Lärmbelästigung sind unverhältnismäßig. Vorläufig können sol<strong>ch</strong>e Anlagen im Hinblick auf eine<br />
Um- bzw. Na<strong>ch</strong>rüstung weiterhin verwendet werden, insbesondere dann, wenn wegen großer<br />
Entfernungen abseits der Wohnbebauung keine erhebli<strong>ch</strong>e Lärmbelästigung da<strong>von</strong> ausgehen<br />
kann.<br />
Die Geräte werden in dem erforderli<strong>ch</strong>en Si<strong>ch</strong>erheitsabstand zu Wegen aufgestellt, um eine<br />
Gefährdung <strong>von</strong> Spaziergängern auszus<strong>ch</strong>ließen.<br />
Die Knalls<strong>ch</strong>ussrohre werden keinesfalls den Ortslagen zugewandt ausgeri<strong>ch</strong>tet. Soweit die<br />
Knalls<strong>ch</strong>ussrohre si<strong>ch</strong> frei drehen können („Karussell“), sind sie entspre<strong>ch</strong>end zu blockieren.<br />
Die S<strong>ch</strong>ussanlagen werden nur na<strong>ch</strong> Bedarf eingesetzt oder die S<strong>ch</strong>ussintervalle sind zufällig.
GStB-Arbeitshilfe zur immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Erlaubnis für die akustis<strong>ch</strong>e <strong>Vogelabwehr</strong> Anlage 1<br />
Wingerts<strong>ch</strong>ützen, die Funk ferngesteuerte Anlagen bedienen und/oder mit Handwaffen s<strong>ch</strong>ießen,<br />
werden in dem erforderli<strong>ch</strong>en Umfang eingewiesen.<br />
Es werden keine Probes<strong>ch</strong>üsse bei der tägli<strong>ch</strong>en Inbetriebnahme der Anlage und au<strong>ch</strong> sonst<br />
keine S<strong>ch</strong>üsse abgegeben, die ni<strong>ch</strong>t unmittelbar der <strong>Vogelabwehr</strong> dienen.<br />
Einhaltung der Na<strong>ch</strong>truhe (22-6h) gemäß § 4 LImS<strong>ch</strong>G. Darüber hinaus kein Betrieb bei Dunkelheit<br />
unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung der abnehmenden Tageslänge. D.h. Betrieb frühestens ab ½<br />
Stunde vor Sonnenaufgang bzw. spätestens bis ½ Stunde na<strong>ch</strong> Sonnenuntergang. Bei Ersatzbes<strong>ch</strong>affung<br />
bieten si<strong>ch</strong> Geräte mit entspre<strong>ch</strong>enden Helligkeitssensoren an.<br />
Etwaige erhebli<strong>ch</strong>e Beeinträ<strong>ch</strong>tigungen auf die S<strong>ch</strong>utz- und Erhaltungsziele in (bena<strong>ch</strong>barten)<br />
Natura2000-Gebieten sind gesondert zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />
Eine flä<strong>ch</strong>endeckende Starenabwehr mit S<strong>ch</strong>ussanlagen wird nur während der Hauptlesezeiten<br />
dur<strong>ch</strong>geführt. Ist außerhalb dieser Zeit ein S<strong>ch</strong>utz des Erntegutes notwendig (z.B. bei Eiswein),<br />
ist der Einsatz <strong>von</strong> Netzen o.ä. <strong>zum</strong>utbar.<br />
Sofern mögli<strong>ch</strong> und praktikabel, werden bei nur kleinräumig notwendigem S<strong>ch</strong>utz, insbesondere<br />
im Obstbau, Netze bevorzugt eingesetzt.
GStB-Arbeitshilfe zur immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Erlaubnis für die akustis<strong>ch</strong>e <strong>Vogelabwehr</strong> Anlage 2<br />
Antrag auf Erteilung einer Sammelerlaubnis gemäß § 7 Abs. 3 LImS<strong>ch</strong>G (<strong>Vogelabwehr</strong>)<br />
1. Antragsteller: Vorname, Name:……………………………………………………………………<br />
Straße: ………………………………<br />
Telefon: ……………………… ..<br />
PLZ Ort …………………………………<br />
Fax: ….………………………<br />
2. Alternativen: Begründen Sie hier, warum keine Alternativen <strong>zum</strong> Einsatz <strong>von</strong> S<strong>ch</strong>ussapparaten<br />
zur Anwendung kommen können:<br />
…………………………………………………………………………………………………………………<br />
…………………………………………………………………………………………………………………<br />
…………………………………………………………………………………………………………………<br />
3. Art der Geräte, S<strong>ch</strong>ussintervalle, Entfernung zur Wohnbebauung<br />
Nur Geräte, die weniger als 1000 m <strong>von</strong> der nä<strong>ch</strong>sten Wohnbebauung entfernt sind:<br />
Gerätetyp<br />
S<strong>ch</strong>ussintervalle na<strong>ch</strong><br />
Bedarf, z.B. ferngesteuert<br />
Zufallsgesteuerte<br />
S<strong>ch</strong>ussintervalle<br />
Anzahl<br />
der<br />
Geräte<br />
voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />
Anzahl der<br />
S<strong>ch</strong>üsse je Tag*<br />
kürzeste Entfernung<br />
zur nä<strong>ch</strong>sten<br />
Wohnbebauung<br />
Regelmäßige<br />
S<strong>ch</strong>ussintervalle** m<br />
* Bei Anzahl der S<strong>ch</strong>üsse über 100: Begründen Sie bitte hier die Notwendigkeit:<br />
m<br />
m<br />
Besondere Geländeverhältnisse?<br />
(z.B. Hügel o.ä.)<br />
………………………………………………………………………………………………………………<br />
** Warum sind bedarfs- bzw. zufallsgesteuerte S<strong>ch</strong>ussintervalle ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>?<br />
………………………………………………………………………………………………………………<br />
3. Standort(e) der Anlage(n)<br />
Hier bitte Standort(e) näher bezei<strong>ch</strong>nen (Flurstück/Parzelle) bzw. Karte beifügen.<br />
4. Soll die Starenabwehr in den Folgejahren identis<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>geführt werden?<br />
nein<br />
ja, <strong>zum</strong>indest in den nä<strong>ch</strong>sten ……Jahren<br />
………………………., den ……………..<br />
…………………………………..<br />
Unters<strong>ch</strong>rift
GStB-Arbeitshilfe zur immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Erlaubnis für die akustis<strong>ch</strong>e <strong>Vogelabwehr</strong> Anlage 3<br />
Erteilung einer Sammelerlaubnis gemäß § 7 Abs. 3 LImS<strong>ch</strong>G (<strong>Vogelabwehr</strong>)<br />
Ents<strong>ch</strong>eidung:<br />
Es wird eine Sammelerlaubnis mit einer Befristung <strong>von</strong> ……. Jahren erteilt.<br />
Nebenbestimmungen:<br />
Ausrei<strong>ch</strong>ender Si<strong>ch</strong>erheitsabstand zu Wegen, um Spaziergängern ni<strong>ch</strong>t zu gefährden.<br />
Ausri<strong>ch</strong>tung der Knalls<strong>ch</strong>ussrohre nur abgewandt <strong>von</strong> den Ortslagen.<br />
Kein Betrieb, der ni<strong>ch</strong>t unmittelbar der <strong>Vogelabwehr</strong> dient, z.B. keine Probes<strong>ch</strong>üsse.<br />
Einhaltung der Na<strong>ch</strong>truhe (22-6h) gemäß § 4 LImS<strong>ch</strong>G. Kein Betrieb bei Dunkelheit unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung<br />
der abnehmenden Tageslänge, d.h. frühestens ab ½ Stunde vor Sonnenaufgang<br />
bzw. spätestens bis ½ Stunde na<strong>ch</strong> Sonnenuntergang.<br />
……………………………..………………………………………………………………………………<br />
……………………………..………………………………………………………………………………<br />
Der Antrag ist Bestandteil dieser Erlaubnis. Die Erlaubnis gilt als für jede einzelne der vom Antragsteller<br />
angeführten Anlagen als erteilt. Bei Veränderung der verwendeten Geräte bzw. der angegebenen<br />
Standorte sowie bei Missa<strong>ch</strong>tung der Nebenbestimmungen erlis<strong>ch</strong>t die Erlaubnis für<br />
die betreffenden Anlagen mit unmittelbarer Wirkung; ggf. ist eine erneute Erlaubnis zu beantragen.<br />
Darüber hinaus steht diese Erlaubnis unter ausdrückli<strong>ch</strong>em Widerrufsvorbehalt.<br />
………………….., den …………………….<br />
Dienstsiegel, Unters<strong>ch</strong>rift<br />
Begründung:<br />
Die Antragsunterlagen wurden gemäß der gemeinsamen Arbeitshilfe zur immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Erlaubnis für den Betrieb akustis<strong>ch</strong>er Geräte zur <strong>Vogelabwehr</strong>, insbesondere auf Grund der<br />
dort genannten Abstands-Ri<strong>ch</strong>twerte zur Wohnbebauung sowie Grundsätze und Empfehlungen<br />
geprüft. mit dem Ergebnis, dass die Starenabwehr mit S<strong>ch</strong>ussanlagen im vorliegenden Fall den<br />
Anforderungen des § 7 Abs. 3 LImS<strong>ch</strong>G entspre<strong>ch</strong>en.<br />
Alternative 1:<br />
Die beantragten Anlagen halten die Abstands-Ri<strong>ch</strong>twerte ein. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür,<br />
dass höhere Abstände notwendig sind. Beim Betrieb der Anlagen sind erhebli<strong>ch</strong>e Belästigungen<br />
der Anwohner dana<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zu erwarten.<br />
Alternative 2: (* - Ni<strong>ch</strong>tzutreffendes strei<strong>ch</strong>en)<br />
Die beantragten Anlagen halten die Abstands-Ri<strong>ch</strong>twerte zwar ni<strong>ch</strong>t ein. Die vorliegenden besondere<br />
Geländeverhältnisse* / die vorgelegten Na<strong>ch</strong>weise* / die erteilten Auflagen* lassen jedo<strong>ch</strong> ein<br />
Unters<strong>ch</strong>reiten der Abstands-Ri<strong>ch</strong>twerte zu.* Beim Betrieb der Anlagen sind erhebli<strong>ch</strong>e Belästigungen<br />
der Anwohner dana<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zu erwarten.<br />
(Redaktioneller Hinweis:<br />
An dieser Stelle sind gemäß den allgemeinen verwaltungsverfahrensre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Grundsätzen<br />
die für das Abwägungsergebnis maßgebli<strong>ch</strong>en Gründe im Einzelnen zu erläutern, insbesondere
GStB-Arbeitshilfe zur immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Erlaubnis für die akustis<strong>ch</strong>e <strong>Vogelabwehr</strong> Anlage 3<br />
im Hinblick auf<br />
die Einhaltung der Abstands-Ri<strong>ch</strong>twerte bzw. die Gründe für die ausnahmsweise Unters<strong>ch</strong>reitung<br />
der Ri<strong>ch</strong>twerte sowie<br />
die Un<strong>zum</strong>utbarkeit und Unverhältnismäßigkeit alternativer Maßnahmen.<br />
Siehe hierzu ausführli<strong>ch</strong> die Hinweise in der Arbeitshilfe im Abs<strong>ch</strong>nitt 4. – „Zum immissionsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Erlaubnisverfahren“ - in Verbindung mit der Anlage 1 zur Arbeitshilfe - Grundsätze<br />
der Starenabwehr<br />
Re<strong>ch</strong>tsbehelfbelehrung:<br />
Gegen diesen Erlaubnisbes<strong>ch</strong>eid können Sie innerhalb eines Monats Widerspru<strong>ch</strong> geltend ma<strong>ch</strong>en.<br />
Der Widerspru<strong>ch</strong> ist bei der Behörde, die diese Erlaubnis erteilt hat, s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> oder zur Nieders<strong>ch</strong>rift<br />
einzulegen.
GStB-Arbeitshilfe zur immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Erlaubnis für die akustis<strong>ch</strong>e <strong>Vogelabwehr</strong> Anlage 4<br />
Muster für Veröffentli<strong>ch</strong>ung zur Erlaubnispfli<strong>ch</strong>t<br />
Geräte zur akustis<strong>ch</strong>en Starenabwehr, die zu erhebli<strong>ch</strong>en Lärmbelästigungen für die Anwohner<br />
führen können, bedürfen gemäß Landesimmissionss<strong>ch</strong>utzgesetz Rheinland-Pfalz einer behördli<strong>ch</strong>en<br />
Erlaubnis. Für Geräte, deren kürzeste Entfernung zur nä<strong>ch</strong>sten Wohnbebauung über 1.000<br />
m beträgt, ist im Regelfall keine Erlaubnis erforderli<strong>ch</strong>, da <strong>von</strong> ihnen wegen der großen Entfernung<br />
keine erhebli<strong>ch</strong>e Belästigung ausgehen dürfte.<br />
Für Geräte, deren Standort weniger als 1.000 m zur nä<strong>ch</strong>sten Wohnbebauung liegt, ist eine Erlaubnis<br />
erforderli<strong>ch</strong>. Winzer, Winzervereine und Ortsgemeinden, die sol<strong>ch</strong>e Anlagen selbst betreiben<br />
wollen, beantragen die Erlaubnis bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung bzw.<br />
Gemeinde- oder Stadtverwaltung mit Hilfe eines einseitigen Antragsformulars.<br />
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn - abhängig <strong>von</strong> der S<strong>ch</strong>usshäufigkeit und der Art der Wohnbebauung<br />
sowie ggf. unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung besonderer Geländeverhältnisse - bestimmte Mindestabstände<br />
eingehalten werden. Diese wurden auf Landesebene kürzli<strong>ch</strong> neu als Ri<strong>ch</strong>twerte abgestimmt.<br />
Die Gemeindeverwaltung prüft die Erlaubnisfähigkeit anhand der Angaben des Antragstellers.<br />
Der Betrieb erlaubnispfli<strong>ch</strong>tiger Geräte ohne die erforderli<strong>ch</strong>e Erlaubnis kann als Ordnungswidrigkeit<br />
geahndet werden.<br />
Wir bitten um Bea<strong>ch</strong>tung.