BGE 1A.139-2002 - Lärm.ch
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05.03.2003 <strong>1A.139</strong>/<strong>2002</strong><br />
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15.11.2007<br />
passive S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzmassnahmen, die den Aussenlärm ni<strong>ch</strong>t verändern, sondern<br />
nur Auswirkungen auf den Lärmpegel im Innern der betroffenen Räume haben<br />
(vgl. <strong>BGE</strong> 122 II 33 E. 5c S. 40). Derartige Massnahmen, die eine Abkehr vom<br />
Grundsatz der Ursa<strong>ch</strong>enbekämpfung darstellen, sieht das Gesetz nur<br />
ausnahmsweise bei öffentli<strong>ch</strong>en oder konzessionierten Anlagen vor (vgl. Art.<br />
20 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 3 USG: Einbau von S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzfenstern). Dann aber<br />
darf von den Na<strong>ch</strong>barn au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t verlangt werden, auf die Öffnung bestimmter<br />
Fenster oder die Nutzung bestimmter Räume zur Hauptbetriebszeit einer<br />
bena<strong>ch</strong>barten Gartenwirts<strong>ch</strong>aft zu verzi<strong>ch</strong>ten. Aus Art. 39 Abs. 1 LSV lässt<br />
si<strong>ch</strong> zudem ableiten, dass die Messung immer am offenen Fenster vorgenommen<br />
wird, ohne Rücksi<strong>ch</strong>t darauf, ob dieses als Lüftungsfenster benutzt wird oder<br />
überhaupt geöffnet werden kann (<strong>BGE</strong> 122 II 33 E. 3b S. 37).<br />
Allerdings ist zu berücksi<strong>ch</strong>tigen, dass Art. 39 Abs. 1 LSV nur eine<br />
messte<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Bestimmung ist, die keine Aussage zur Beurteilung des jeweils<br />
gemessenen Lärms enthält. Bei der Festlegung der in den Anhängen zur LSV<br />
enthaltenen Belastungsgrenzwerte für Strassen-, Eisenbahn- oder Fluglärm<br />
wurden S<strong>ch</strong>allmessungen bei Versu<strong>ch</strong>spersonen im Raum vorgenommen; der für den<br />
Belastungsgrenzwert massgebli<strong>ch</strong>e Aussenpegel wurde ans<strong>ch</strong>liessend bere<strong>ch</strong>net,<br />
i.d.R. mit einer Differenz von 15 dB(A), was der Öffnung nur eines<br />
Fensterspalts entspri<strong>ch</strong>t (vgl. BUWAL, Belastungsgrenzwerte für den Lärm der<br />
Landesflughäfen, Bern 1998, S. 37; Favre, a.a.O. S. 179). Die so bere<strong>ch</strong>neten<br />
Belastungsgrenzwerte werden zwar an den offenen Fenstern gemessen, enthalten<br />
aber eine Aussage über s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>e oder lästige Einwirkungen (bzw. darunter<br />
liegende Störungen bei den Planungswerten) im Rauminnern bei gekippten<br />
Fenstern. Dann aber darf au<strong>ch</strong> bei der einzelfallweisen Beurteilung von<br />
Lärmimmissionen, für die keine Grenzwerte bestehen, berücksi<strong>ch</strong>tigt werden,<br />
dass die Fenster einer Wohnung in aller Regel ni<strong>ch</strong>t ständig bzw. ni<strong>ch</strong>t<br />
vollständig offen stehen und der im Innern der Räume wahrgenommene Lärm<br />
entspre<strong>ch</strong>end reduziert wird.<br />
Dies ändert allerdings ni<strong>ch</strong>ts daran, dass die so bere<strong>ch</strong>neten Planungswerte an<br />
allen Fenstern lärmempfindli<strong>ch</strong>er Räume einzuhalten sind, d.h. keine<br />
Verpfli<strong>ch</strong>tung der Anwohner besteht, auf die Öffnung bestimmter Fenster zu<br />
verzi<strong>ch</strong>ten. Dann aber durfte das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> bei der hier<br />
vorzunehmenden einzelfallweisen Beurteilung der Zumutbarkeit der<br />
Lärmimmissionen gemäss Art. 25 Abs. 1 USG davon absehen, die<br />
Auswei<strong>ch</strong>mögli<strong>ch</strong>keiten des Bes<strong>ch</strong>werdegegners zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />
5.5 Dies bedeutet allerdings ni<strong>ch</strong>t, dass Auswei<strong>ch</strong>- und S<strong>ch</strong>utzmögli<strong>ch</strong>keiten<br />
der lärmbetroffenen Personen überhaupt keine Rolle spielen: Diese sind bei<br />
der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Emissionsbegrenzungen und<br />
namentli<strong>ch</strong> bei der Erteilung von Erlei<strong>ch</strong>terungen gemäss Art. 25 Abs. 2 USG zu<br />
berücksi<strong>ch</strong>tigen: Im Rahmen der na<strong>ch</strong> dieser Bestimmung vorzunehmenden<br />
umfassenden Interessenabwägung ist au<strong>ch</strong> zu prüfen, ob die vom Lärm gestörten<br />
Na<strong>ch</strong>barn diesem zwingend ausgesetzt sind oder ihm ohne eine erhebli<strong>ch</strong>e<br />
Eins<strong>ch</strong>ränkung ihres Wohnkomforts auswei<strong>ch</strong>en können (vgl. <strong>BGE</strong> 126 II 480 E. 7<br />
S. 494: Verzi<strong>ch</strong>t auf weitere vorsorgli<strong>ch</strong>en Emissionsbegrenzungen unter<br />
Berücksi<strong>ch</strong>tigung der Mögli<strong>ch</strong>keit der betroffenen Bevölkerung, dem Lärm des<br />
S<strong>ch</strong>iessstandes an einigen wenigen Tagen im Jahr auszuwei<strong>ch</strong>en).<br />
6.<br />
Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t hatte dem Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> aufgetragen, das<br />
Vorverhalten des Na<strong>ch</strong>barn zu prüfen. Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t kam zum Ergebnis,<br />
dass die Vereinbarung eines Näher- und Grenzbaure<strong>ch</strong>ts zwis<strong>ch</strong>en dem<br />
Bes<strong>ch</strong>werdegegner und der Stadt Züri<strong>ch</strong> aus dem Jahre 1978 ni<strong>ch</strong>t zur Folge<br />
habe, dass dieser erhöhte Immissionen hinnehmen müsse. Die diesbezügli<strong>ch</strong>e<br />
Begründung des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts ist weder bundesre<strong>ch</strong>tswidrig no<strong>ch</strong><br />
willkürli<strong>ch</strong> (vgl. dazu Favre, a.a.O. S. 153 f.). Glei<strong>ch</strong>es gilt für die<br />
Ausführungen zum Rekursverzi<strong>ch</strong>t des Bes<strong>ch</strong>werdegegners vom 9. Dezember 1998<br />
(angefo<strong>ch</strong>tener Ents<strong>ch</strong>eid E. 6 S. 17 f.).<br />
7.<br />
Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin rügt ferner eine Verletzung des<br />
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, weil das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t geprüft