BGE 1A.139-2002 - Lärm.ch
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05.03.2003 <strong>1A.139</strong>/<strong>2002</strong><br />
http://relevancy.bger.<strong>ch</strong>/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_que...<br />
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15.11.2007<br />
Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t aufgegeben, bei der erneuten Prüfung alle Umstände des<br />
Falles zu berücksi<strong>ch</strong>tigen, und in diesem Zusammenhang au<strong>ch</strong> allfällige<br />
Auswei<strong>ch</strong>mögli<strong>ch</strong>keiten des Bes<strong>ch</strong>werdegegners (Gartensitzplatz, Vorhandensein<br />
von Fenstern auf der lärmabgewandten Seite der Wohnung) erwähnt. Da es si<strong>ch</strong><br />
ni<strong>ch</strong>t um eine die Rückweisung tragende Erwägung handelt, ist im vorliegenden<br />
Ents<strong>ch</strong>eid no<strong>ch</strong>mals zu prüfen, ob und inwiefern bei der Beurteilung von<br />
Lärmimmissionen derartige Auswei<strong>ch</strong>mögli<strong>ch</strong>keiten der Na<strong>ch</strong>barn zu<br />
berücksi<strong>ch</strong>tigen sind.<br />
5.2 Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t hat festgestellt, dass si<strong>ch</strong> der Gartensitzplatz<br />
des Bes<strong>ch</strong>werdeführers auf der rückwärtigen Seite seines Hauses befindet und<br />
vom Lärm des Restaurants ni<strong>ch</strong>t berührt wird. Im Haus des Bes<strong>ch</strong>werdegegners<br />
befinden si<strong>ch</strong> drei grössere Wohn- und Arbeitsräume; alle Räume weisen neben<br />
den Fenstern na<strong>ch</strong> Westen (zum Gartenrestaurant) und na<strong>ch</strong> Süden au<strong>ch</strong> eines<br />
oder mehrere Fenster na<strong>ch</strong> Osten oder Norden auf, lassen si<strong>ch</strong> also auf der<br />
lärmabgewandten Seite belüften.<br />
Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t hielt diese Auswei<strong>ch</strong>mögli<strong>ch</strong>keiten jedo<strong>ch</strong> für<br />
unbea<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>. Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG müssten die Planungswerte in der<br />
"Umgebung" der Anlage eingehalten werden, d.h. überall dort, wo der Lärm auf<br />
lärmempfindli<strong>ch</strong>e Gebiete oder Gebäude trifft. Als massgebli<strong>ch</strong>e Empfangspunkte<br />
bezei<strong>ch</strong>ne die Lärms<strong>ch</strong>utz-Verordnung insbesondere die offenen Fenster<br />
lärmempfindli<strong>ch</strong>er Räume (Art. 39 Abs. 1 und 41 Abs. 1 LSV); dagegen seien die<br />
zu den Gebäuden gehörenden Aufenthaltsorte im Freien grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />
ges<strong>ch</strong>ützt (Art. 39 Abs. 2 und 41 Abs. 2 LSV e contrario). Aufgrund dieser<br />
Systematik falle die Lärmbelastung, wel<strong>ch</strong>e die Liegens<strong>ch</strong>aft des<br />
Bes<strong>ch</strong>werdeführers ausserhalb seines Hauses erfahre, von vornherein ni<strong>ch</strong>t in<br />
Betra<strong>ch</strong>t. Andererseits vermöge der Umstand, dass das Haus au<strong>ch</strong> auf der vom<br />
Lärm abgewandten Seite Fenster besitzt, ni<strong>ch</strong>ts daran zu ändern, dass an den<br />
dem Restaurant zugewandten Fenstern lärmempfindli<strong>ch</strong>er Räume keine unzumutbare<br />
Lärmbelastung auftreten dürfe. Mit Blick auf diese Re<strong>ch</strong>tslage seien die in<br />
Frage stehenden Auswei<strong>ch</strong>mögli<strong>ch</strong>keiten ni<strong>ch</strong>t von Bedeutung. Die von der<br />
städtis<strong>ch</strong>en Baubehörde erwähnte Praxis der kantonalen Lärms<strong>ch</strong>utzfa<strong>ch</strong>stelle,<br />
na<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>er eine Baubewilligung erteilt werden könne, wenn die<br />
lärms<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Anforderungen an wenigstens einem vom Lärm abgewandten<br />
Fenster pro Raum erfüllt seien, beziehe si<strong>ch</strong> auf die Erstellung<br />
lärmempfindli<strong>ch</strong>er Gebäude in lärmbelasteten Gebieten (Art. 22 USG; Art. 31<br />
LSV), ni<strong>ch</strong>t aber auf die Erri<strong>ch</strong>tung lärmiger Anlagen, und könne deshalb ni<strong>ch</strong>t<br />
herangezogen werden.<br />
5.3 Das BUWAL teilt grundsätzli<strong>ch</strong> die Si<strong>ch</strong>tweise des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts. Es<br />
weist allerdings darauf hin, dass au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der Ri<strong>ch</strong>tlinie des "Cercle bruit"<br />
die Messung an demjenigen offenen Fenster lärmempfindli<strong>ch</strong>er Räume vorzunehmen<br />
sei, das eine ausrei<strong>ch</strong>ende Lüftung ermögli<strong>ch</strong>e und am wenigsten dem Lärm der<br />
Gaststätte ausgesetzt sei (Ri<strong>ch</strong>tlinie Pkt. 3.5). Diese Bestimmung folge<br />
unmittelbar auf diejenige über die zeitli<strong>ch</strong>e Dreiteilung der<br />
Störungsempfindli<strong>ch</strong>keit und stehe mögli<strong>ch</strong>erweise mit dieser in einem<br />
Zusammenhang.<br />
5.4 Gemäss Art. 39 Abs. 1 LSV werden die Lärmimmissionen bei Gebäuden in der<br />
Mitte der offenen Fenster lärmempfindli<strong>ch</strong>er Räume ermittelt. Dagegen<br />
präzisiert die LSV ni<strong>ch</strong>t, an wel<strong>ch</strong>em von mehreren Fenstern eines<br />
lärmempfindli<strong>ch</strong>en Raums die Messung vorzunehmen ist. Eine verglei<strong>ch</strong>bare Frage<br />
stellt si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> im Rahmen von Art. 22 USG: Genügt es, wenn die<br />
Immissionsgrenzwerte nur an einem von mehreren Fenstern eines Raumes<br />
eingehalten sind (vgl. dazu Robert Wolf, USG-Kommentar, Art. 22 Rn 24 mit<br />
Hinweisen zur kantonalen Praxis).<br />
Für die Auslegung des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts und des BUWAL spri<strong>ch</strong>t die<br />
Überlegung, dass die Belastungsgrenzwerte in der gesamten (lärmempfindli<strong>ch</strong>en)<br />
Umgebung einer Anlage einzuhalten sind (Art. 25 Abs. 1 USG). Die Na<strong>ch</strong>barn<br />
einer neuen lärmerzeugenden Anlage sind grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t verpfli<strong>ch</strong>tet,<br />
selbst Massnahmen zur Verminderung des Lärms zu ergreifen (Anne-Christine<br />
Favre, La protection contre le bruit dans la loi sur la protection de<br />
l'environnement, Diss. Lausanne <strong>2002</strong>, S. 153 f.). Dies gilt erst Re<strong>ch</strong>t für