BGE 1A.139-2002 - Lärm.ch
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05.03.2003 <strong>1A.139</strong>/<strong>2002</strong><br />
http://relevancy.bger.<strong>ch</strong>/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_que...<br />
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15.11.2007<br />
Verordnungsgeber hat damit der Tatsa<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>nung getragen, dass der Lärm von<br />
Gewerbebetrieben na<strong>ch</strong> 19 Uhr regelmässig ni<strong>ch</strong>t mehr toleriert wird. Dies gilt<br />
jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t in glei<strong>ch</strong>em Masse für Geräus<strong>ch</strong>e, die mit Freizeitaktivitäten<br />
verbunden sind. Gerade an warmen Sommerabenden, an denen es no<strong>ch</strong> lange hell<br />
ist, verbringen viele Personen ihren Feierabend im Freien, im Garten, auf dem<br />
Balkon oder in Gartenwirts<strong>ch</strong>aften. Sie produzieren dabei zwangsläufig Lärm,<br />
der jedo<strong>ch</strong> zur Wohnnutzung gehört und in der Regel ni<strong>ch</strong>t als störend<br />
empfunden wird. Au<strong>ch</strong> das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t hat in seinem Ents<strong>ch</strong>eid<br />
anerkannt, dass die von der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ausgehenden Geräus<strong>ch</strong>e ni<strong>ch</strong>t von<br />
grundsätzli<strong>ch</strong> anderer Art seien als die Geräus<strong>ch</strong>e, die während der warmen<br />
Jahreszeit in den Gärten privater Liegens<strong>ch</strong>aften verursa<strong>ch</strong>t werden und<br />
zweifellos au<strong>ch</strong> in einer ruhigen Wohnzone zu dulden sind. In seinem<br />
Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid hatte das Bundesgeri<strong>ch</strong>t daher dem Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />
aufgetragen zu prüfen, ob der Lärm der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft na<strong>ch</strong> Ausmass und<br />
Häufigkeit das in einer ruhigen Wohnzone Zumutbare übersteige<br />
(Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid E. 5b).<br />
4.5 Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t kam in seinem Ents<strong>ch</strong>eid zum Ergebnis, dass die von<br />
der Gartenterrasse verursa<strong>ch</strong>ten Immissionen in den Wohn- und Arbeitsräumen<br />
des Bes<strong>ch</strong>werdegegners wahrnehmbar seien und am Abend zu Störungen führten,<br />
die das in einer ruhigen Wohnzone ohne Lärmvorbelastung zumutbare Mass<br />
deutli<strong>ch</strong> überstiegen. Es begründete dies mit der Nähe der lärmempfindli<strong>ch</strong>en<br />
Räume des Bes<strong>ch</strong>werdegegners zur Lärmquelle, der am Abend zu erwartenden hohen<br />
Auslastung der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft und deren Lage in einer ruhigen Wohnzone mit<br />
Lärmempfindli<strong>ch</strong>keitsstufe II.<br />
Diese Erwägungen lassen keine Re<strong>ch</strong>tsfehler erkennen: Das Haus des<br />
Bes<strong>ch</strong>werdegegners ist mit demjenigen der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin zusammengebaut<br />
und ist na<strong>ch</strong> Westen orientiert, d.h. zur Gartenwirts<strong>ch</strong>aft hin. Es weist<br />
grosse Fenster an der Westfassade auf, die nur wenige Meter von der<br />
Gartenterrasse entfernt sind. Ist deshalb davon auszugehen, dass die<br />
Gesprä<strong>ch</strong>e der Gäste in den Räumen des Bes<strong>ch</strong>werdegegners deutli<strong>ch</strong> wahrgenommen<br />
werden können, ist es na<strong>ch</strong>vollziehbar, dass dies am Abend - na<strong>ch</strong>dem der<br />
Bes<strong>ch</strong>werdegegner bereits den ganzen Tag über den Lärmimmissionen der<br />
Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ausgesetzt war - als störend empfunden wird, selbst wenn es<br />
si<strong>ch</strong> um eine "Quartierbeiz" mit eher ruhigem Publikum handelt.<br />
Dabei durfte das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t davon ausgehen, dass es si<strong>ch</strong> bei der<br />
Wohnzone W2 mit einem Wohnanteil von 90%, die der Lärmempfindli<strong>ch</strong>keitsstufe<br />
II zugeordnet wurde, um eine lärmempfindli<strong>ch</strong>e Zone handelt, in der der<br />
Erhaltung der Wohnqualität grosses Gewi<strong>ch</strong>t beizumessen ist. Zwar trifft es<br />
zu, dass Wohngebiete mit einem Wohnanteil von 90% und Empfindli<strong>ch</strong>keitsstufe<br />
II in der Stadt Züri<strong>ch</strong> grossflä<strong>ch</strong>ig vorhanden sind. Insofern unters<strong>ch</strong>eidet<br />
si<strong>ch</strong> das vorliegende Wohngebiet ni<strong>ch</strong>t von zahlrei<strong>ch</strong>en anderen Wohngebieten<br />
der Stadt Züri<strong>ch</strong>. Zu berücksi<strong>ch</strong>tigen ist au<strong>ch</strong>, dass Art. 6 Abs. 4 der Zür<strong>ch</strong>er<br />
Bau- und Zonenordnung eine Herabsetzung des vorges<strong>ch</strong>riebenen Wohnanteils von<br />
90% auf bis zu 50% (in zweiges<strong>ch</strong>ossigen Wohnzonen) zugunsten von Betrieben<br />
und Einri<strong>ch</strong>tungen erlaubt, wel<strong>ch</strong>e vorwiegend die in einem näheren Umkreis<br />
wohnende Bevölkerung mit Dingen oder Dienstleistungen des alltägli<strong>ch</strong>en<br />
Bedarfs gestattet. Derartige Quartierversorgungsbetriebe, zu denen au<strong>ch</strong><br />
Quartierrestaurants gehören können, sind also au<strong>ch</strong> in Wohngebieten mit einem<br />
Wohnanteil von 90% grundsätzli<strong>ch</strong> zulässig und sogar erwüns<strong>ch</strong>t. Denno<strong>ch</strong> bringt<br />
der hohe Wohnanteil zum Ausdruck, dass der Wohnnutzung gegenüber anderen<br />
Nutzungsarten klar der Vorrang einzuräumen ist, d.h. dem S<strong>ch</strong>utz der<br />
Wohnqualität ein grosser Stellenwert zukommt. Au<strong>ch</strong> die Zuordnung zur<br />
Empfindli<strong>ch</strong>keitsstufe II bestätigt, dass es si<strong>ch</strong> um eine lärmempfindli<strong>ch</strong>e<br />
Zone handelt, in der keine störenden Betriebe zugelassen werden dürfen.<br />
5.<br />
Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin und die Bausektion der Stadt Züri<strong>ch</strong> ma<strong>ch</strong>en jedo<strong>ch</strong><br />
geltend, der Bes<strong>ch</strong>werdegegner habe die Mögli<strong>ch</strong>keit, dem Lärm auszuwei<strong>ch</strong>en,<br />
indem er na<strong>ch</strong> 19 Uhr seinen Gartensitzplatz an der Waserstrasse aufsu<strong>ch</strong>e oder<br />
die Fenster auf der lärmabgewandten Nord- oder Ostfassade öffne.<br />
5.1 In seinem Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid (E. 5c) hatte das Bundesgeri<strong>ch</strong>t dem