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BGE 1A.139-2002 - Lärm.ch

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05.03.2003 <strong>1A.139</strong>/<strong>2002</strong><br />

http://relevancy.bger.<strong>ch</strong>/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_que...<br />

Seite 5 von 11<br />

15.11.2007<br />

unverhältnismässig.<br />

4.1 In seinem ersten Ents<strong>ch</strong>eid hatte das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t angenommen, die<br />

"Na<strong>ch</strong>truhe" beginne s<strong>ch</strong>on ab 19 Uhr, und si<strong>ch</strong> hierfür auf die Bestimmungen<br />

der kommunalen Lärms<strong>ch</strong>utzverordnung zum Gewerbelärm gestützt. Dies hielt das<br />

Bundesgeri<strong>ch</strong>t für offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unri<strong>ch</strong>tig (vgl. Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid E. 4).<br />

Dagegen era<strong>ch</strong>tete es eine zeitli<strong>ch</strong>e Abstufung der Lärmempfindli<strong>ch</strong>keit<br />

gestützt auf die örtli<strong>ch</strong>en Verhältnisse und die allgemeine Lebenserfahrung<br />

ni<strong>ch</strong>t von vornherein für ausges<strong>ch</strong>lossen und verwies in diesem Zusammenhang<br />

auf die Direktive des "Cercle bruit" vom 10. März 1999 "Détermination et<br />

évaluation des nuisances sonores liées à l'exploitation des établissements<br />

publics", der eine "période d'activité" von 7.00 bis 19.00 Uhr, eine "période<br />

de tranquillité" von 19 bis 22 Uhr und eine "période de sommeil" von 22 bis 7<br />

Uhr unters<strong>ch</strong>eidet. Diese Betra<strong>ch</strong>tungsweise trägt den Vorgaben von Art. 2 Abs.<br />

5 LSV Re<strong>ch</strong>nung, wona<strong>ch</strong> die Belastungsgrenzwerte unter anderem na<strong>ch</strong> der<br />

Tageszeit festgelegt werden. Au<strong>ch</strong> die Eidgenössis<strong>ch</strong>e Kommission für die<br />

Beurteilung von Lärm-Immissionsgrenzwerten hielt 1979 fest, dass eine<br />

Differenzierung na<strong>ch</strong> Tag, Abend und Na<strong>ch</strong>t, entspre<strong>ch</strong>end den drei<br />

Tätigkeitsphasen Arbeiten, Erholen, S<strong>ch</strong>lafen, ideal wäre. Sie sah jedo<strong>ch</strong> aus<br />

Praktikabilitätsgründen von einer sol<strong>ch</strong>en Dreiteilung ab und ents<strong>ch</strong>ied si<strong>ch</strong><br />

für eine Zweiteilung mit den Perioden Tag und Na<strong>ch</strong>t (1. Teilberi<strong>ch</strong>t,<br />

Belastungsgrenzwerte für den Strassenverkehrslärm, 1979, S. 24 f.). Dagegen<br />

darf bei der einzelfallweisen Beurteilung von Lärm, direkt gestützt auf Art.<br />

15 USG, dem erhöhten Erholungsbedürfnis der Bevölkerung am Abend dur<strong>ch</strong>aus<br />

Re<strong>ch</strong>nung getragen werden.<br />

4.2 Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t hat den Beginn der abendli<strong>ch</strong>en Ruhephase auf 19<br />

Uhr festgelegt, unter Berufung auf Ziff. 31 Abs. 1 Anh. 6 LSV, die<br />

Bestimmungen der kommunalen Lärms<strong>ch</strong>utzverordnung über gewerbli<strong>ch</strong>e Lärmarten<br />

und die Ri<strong>ch</strong>tlinie des "Cercle bruit". Diese Begründung ist problematis<strong>ch</strong>,<br />

sind do<strong>ch</strong> die Bestimmungen der LSV und der kommunalen Lärms<strong>ch</strong>utzverordnung<br />

über Gewerbelärm ni<strong>ch</strong>t auf den Lärm von Gartenwirts<strong>ch</strong>aften übertragbar (vgl.<br />

Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid E. 4). Der Hinweis auf die Ri<strong>ch</strong>tlinie des "Cercle<br />

bruit" ist dagegen sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>t: Diese Ri<strong>ch</strong>tlinie ist ni<strong>ch</strong>t nur auf<br />

öffentli<strong>ch</strong>e Lokale mit Musikspiel zuges<strong>ch</strong>nitten (Pkt. 3.1., S1, S5), sondern<br />

umfasst alle Lärmimmissionen von Gaststätten, eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> den Lärm von<br />

Gästen einer Gartenwirts<strong>ch</strong>aft (vgl. Pkt. 3.1., S6). Zwar ers<strong>ch</strong>eint es ni<strong>ch</strong>t<br />

zwingend, den Beginn der abendli<strong>ch</strong>en Ruhephase auf 19 Uhr festzulegen, d.h.<br />

auf einen Zeitpunkt kurz na<strong>ch</strong> Ladens<strong>ch</strong>luss, in dem si<strong>ch</strong> viele Mens<strong>ch</strong>en no<strong>ch</strong><br />

auf dem Rückweg von der Arbeit befinden. Diese zeitli<strong>ch</strong>e Abstufung der<br />

Lärmempfindli<strong>ch</strong>keit lässt si<strong>ch</strong> aber dur<strong>ch</strong>aus vertreten, vor allem in ruhigen<br />

Wohnvierteln ausserhalb des Ges<strong>ch</strong>äftszentrums. Zumindest im Ergebnis ist<br />

deshalb die Grenzziehung des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts zwis<strong>ch</strong>en dem Tages- und dem<br />

Abendbetrieb der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ni<strong>ch</strong>t zu beanstanden.<br />

4.3 Allerdings darf die abendli<strong>ch</strong>e Ruhephase ni<strong>ch</strong>t glei<strong>ch</strong>bedeutend mit<br />

Na<strong>ch</strong>truhe sein, d.h. es sind geringere Anforderungen an das Ruhebedürfnis der<br />

Bevölkerung zu stellen als im Zeitraum na<strong>ch</strong> 22 Uhr. Zwis<strong>ch</strong>en 19 und 22 Uhr<br />

sind die meisten Personen no<strong>ch</strong> aktiv: Sie ko<strong>ch</strong>en, essen, unterhalten si<strong>ch</strong>,<br />

lesen, hören Radio, s<strong>ch</strong>auen fern, musizieren oder betreiben Sport, und sind<br />

daher weniger lärmempfindli<strong>ch</strong> als zur S<strong>ch</strong>lafenszeit. Die Ri<strong>ch</strong>tlinie des<br />

"Cercle bruit", auf die si<strong>ch</strong> das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t bezieht, enthält deshalb<br />

- soweit es überhaupt Grenzwerte aufstellt (z.B. für die Musikerzeugung) -<br />

abgestufte Grenzwerte für den Abend, die zwis<strong>ch</strong>en denen für die Tages- und<br />

die Na<strong>ch</strong>tzeit liegen.<br />

4.4 Zudem muss dem unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en Störungspotential der vers<strong>ch</strong>iedenen<br />

Lärmarten Re<strong>ch</strong>nung getragen werden. Die zeitli<strong>ch</strong>e Abstufung (Tages-, Abendund<br />

Na<strong>ch</strong>tzeit) darf deshalb ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>ematis<strong>ch</strong>, für alle Lärmarten glei<strong>ch</strong>,<br />

gehandhabt werden. So sehen beispielsweise die Belastungsgrenzwerte für<br />

Strassenverkehrs-, Flug- und Eisenbahnlärm strengere Grenzwerte ledigli<strong>ch</strong> für<br />

die Na<strong>ch</strong>t (ab 22 Uhr) vor, gehen also davon aus, dass diese Lärmarten am<br />

Abend, zwis<strong>ch</strong>en 19 und 22 Uhr, zumindest ni<strong>ch</strong>t wesentli<strong>ch</strong> störender sind als<br />

während der Tageszeit. Dagegen sind na<strong>ch</strong> Anhang 6 LSV für Gewerbelärm die<br />

niedrigeren Grenzwerte für die Na<strong>ch</strong>truhe s<strong>ch</strong>on ab 19 Uhr einzuhalten. Der

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