BGE 1A.139-2002 - Lärm.ch
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05.03.2003 <strong>1A.139</strong>/<strong>2002</strong><br />
http://relevancy.bger.<strong>ch</strong>/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_que...<br />
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15.11.2007<br />
an einem Samstagna<strong>ch</strong>mittag), an dem mit ähnli<strong>ch</strong> hohen Lärmimmissionen zu<br />
re<strong>ch</strong>nen ist wie beim abendli<strong>ch</strong>en Betrieb. Dies hätte jedo<strong>ch</strong> ein Zuwarten bis<br />
zum Beginn der Sommersaison bedingt, da ein Augens<strong>ch</strong>ein im April, selbst zur<br />
Mittagszeit, keinen Eindruck von den Verhältnissen an einem warmen<br />
Sommerabend vermitteln kann, wenn Ho<strong>ch</strong>betrieb in der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft<br />
herrs<strong>ch</strong>t. Gerade die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin hatte jedo<strong>ch</strong> im Hinblick auf die<br />
bevorstehende Sommersaison <strong>2002</strong> auf einen baldigen Ents<strong>ch</strong>eid gedrängt und<br />
hätte ein weiteres Zuwarten mit dem Augens<strong>ch</strong>ein als unzumutbar abgelehnt.<br />
Hinzu kommt, dass Einigkeit über die Art der zu erwartenden Immissionen<br />
(Gesprä<strong>ch</strong>e der Gäste, Geklapper von Ges<strong>ch</strong>irr und Besteck; keine Musik) und<br />
den Charakter der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft (bes<strong>ch</strong>eidene Grösse, überwiegend lokales,<br />
ni<strong>ch</strong>t besonders lautes Publikum) bestand. Unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung aller<br />
Umstände durfte das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t deshalb auf eine Feststellung der<br />
tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Lärmimmissionen der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft in den Räumen des<br />
Bes<strong>ch</strong>werdegegners verzi<strong>ch</strong>ten und eine Beurteilung aufgrund der festgestellten<br />
örtli<strong>ch</strong>en Verhältnisse und der allgemeinen Lebenserfahrung vorzunehmen.<br />
3.2 Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin bestreitet weiter die Feststellung des<br />
Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts, dass es si<strong>ch</strong> um eine ausgespro<strong>ch</strong>en ruhige Wohnzone<br />
handle: Zum einen seien Gebiete mit einem Wohnanteil von 90% und<br />
Lärmempfindli<strong>ch</strong>keitszone II gemäss Zonenplan der Stadt Züri<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t die<br />
Ausnahme sondern die Regel; zum anderen würden in den Sommermonaten<br />
beträ<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Lärmimmissionen von den nahe gelegenen S<strong>ch</strong>rebergartenarealen<br />
ausgehen.<br />
Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t ging bereits in seinem Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid davon aus, es<br />
handle si<strong>ch</strong> um eine lärmempfindli<strong>ch</strong>e Zone ohne Lärmvorbelastung (E. 3b S. 8<br />
f. Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid). Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t hielt damals den Hinweis auf die<br />
S<strong>ch</strong>rebergärten westli<strong>ch</strong> der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ni<strong>ch</strong>t für ausrei<strong>ch</strong>end, um die<br />
diesbezügli<strong>ch</strong>en Sa<strong>ch</strong>verhaltsfeststellungen des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts<br />
umzustossen; dann aber kann diese Rüge im vorliegenden Verfahren ni<strong>ch</strong>t erneut<br />
vorgebra<strong>ch</strong>t werden (vgl. oben, E. 1.2).<br />
Der von der Bausektion eingerei<strong>ch</strong>te Zonenplan bestätigt, dass es in der Stadt<br />
Züri<strong>ch</strong> zahlrei<strong>ch</strong>e Wohnzonen mit einem Wohnanteil von 90% gibt. Dies stellt<br />
jedo<strong>ch</strong> die Sa<strong>ch</strong>verhaltsfeststellungen des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts ni<strong>ch</strong>t in Frage,<br />
sondern ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Lärmimmissionen der<br />
Gartenwirts<strong>ch</strong>aft mit zu berücksi<strong>ch</strong>tigen (vgl. unten, E. 4.5).<br />
3.3 S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> rügt die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin, das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t sei zu<br />
Unre<strong>ch</strong>t von einer besonders kurzen Distanz zwis<strong>ch</strong>en Lärmquelle und den<br />
betroffenen lärmempfindli<strong>ch</strong>en Räumen ausgegangen; in Wirkli<strong>ch</strong>keit gebe es in<br />
der ganzen Stadt Züri<strong>ch</strong> wohl kaum ein Gartenrestaurant, das ni<strong>ch</strong>t im Umkreis<br />
von 7 m eine Wohnnutzung aufweise.<br />
Die im Augens<strong>ch</strong>einsprotokoll festgehaltenen horizontalen Abstände zwis<strong>ch</strong>en<br />
der Westfassade des Bes<strong>ch</strong>werdegegners und der Immissionsquelle sind jedo<strong>ch</strong><br />
ni<strong>ch</strong>t streitig (ca. 5,5 m zur Gartenterrasse, 6,5 bis 7 m den beiden<br />
nä<strong>ch</strong>stgelegenen Tis<strong>ch</strong>en; mindestens 9,5 m zu den weiteren Tis<strong>ch</strong>en). Ob eine<br />
sol<strong>ch</strong>e Distanz in Züri<strong>ch</strong> die Ausnahme oder die Regel bildet, ist für die<br />
Beurteilung der Zumutbarkeit der konkreten Lärmimmissionen im vorliegenden<br />
Fall ohne Bedeutung (vgl. Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid E. 5d).<br />
3.4 Erweist si<strong>ch</strong> die Sa<strong>ch</strong>verhaltsfeststellung des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts somit<br />
weder als offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unri<strong>ch</strong>tig no<strong>ch</strong> unvollständig, ist das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />
daran gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Auf die Vornahme eines eigenen<br />
Augens<strong>ch</strong>eins ist daher zu verzi<strong>ch</strong>ten.<br />
4.<br />
Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin wirft dem Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t vor, die Erwägungen des<br />
Bundesgeri<strong>ch</strong>ts zur Abgrenzung zwis<strong>ch</strong>en Tages- und Na<strong>ch</strong>t-/Abendbetrieb<br />
ignoriert und praktis<strong>ch</strong> aufgrund derselben Überlegungen und Re<strong>ch</strong>tsgrundlagen<br />
ents<strong>ch</strong>ieden zu haben wie beim ersten Ents<strong>ch</strong>eid vom 24. August 2000. Sämtli<strong>ch</strong>e<br />
massgebli<strong>ch</strong>en eidgenössis<strong>ch</strong>en, kantonalen und kommunalen Gesetze und<br />
Verordnungen gingen von einem Beginn der Na<strong>ch</strong>truhe um frühestens 22 Uhr aus;<br />
die Betriebszeitbes<strong>ch</strong>ränkung ab 19 Uhr sei re<strong>ch</strong>tsverletzend und