BGE 1A.139-2002 - Lärm.ch
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05.03.2003 <strong>1A.139</strong>/<strong>2002</strong><br />
http://relevancy.bger.<strong>ch</strong>/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_que...<br />
Seite 3 von 11<br />
15.11.2007<br />
Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid vom 15. Mai 2001 begründet hat. Dieser Grundsatz ist in<br />
Art. 66 Abs. 1 OG und Art. 277ter Abs. 2 BStP für das Zivil- und<br />
Strafverfahren ausdrückli<strong>ch</strong> festges<strong>ch</strong>rieben, gilt aber sinngemäss au<strong>ch</strong> für<br />
das Verfahren der Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde (<strong>BGE</strong> 94 I 384 E. 2 S. 388;<br />
Ents<strong>ch</strong>eid 2A.156/1993 vom 6. Januar 1995 E. 1).<br />
2.<br />
Streitig ist, ob die Immissionen der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft zu einer Übers<strong>ch</strong>reitung<br />
der Planungswerte in der Umgebung führen (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1<br />
lit. b LSV). Da Belastungsgrenzwerte für die überwiegend dur<strong>ch</strong> mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>es<br />
Verhalten verursa<strong>ch</strong>ten Lärmimmissionen von Gastwirts<strong>ch</strong>aften fehlen, muss im<br />
Einzelfall beurteilt werden, ob der Betrieb der geplanten Anlage mehr als nur<br />
geringfügige Störungen verursa<strong>ch</strong>en wird, unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung des<br />
Charakters des Lärms, des Zeitpunkts und der Häufigkeit seines Auftretens<br />
sowie der Lärmempfindli<strong>ch</strong>keit bzw. der Lärmvorbelastung der Zone (Art. 40<br />
Abs. 3 LSV i.V.m. Art. 15, 13 Abs. 2 und 23 USG).<br />
Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t kam im angefo<strong>ch</strong>tenen Ents<strong>ch</strong>eid zum Ergebnis, die<br />
Einwirkungen aus der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft auf die Wohn- und Arbeitsräume des<br />
Bes<strong>ch</strong>werdegegners überstiegen die in einer lärmempfindli<strong>ch</strong>en Zone der<br />
vorliegenden Art übli<strong>ch</strong>en Immissionen deutli<strong>ch</strong>; dies liege am grösseren<br />
Umfang der Bewerbung der Gartenterrasse und an der kurzen Distanz zu den<br />
betroffenen lärmempfindli<strong>ch</strong>en Räumen. Diese Immissionen könnten tagsüber no<strong>ch</strong><br />
als tragbar beurteilt werden; dagegen würden die zu erwartenden Störungen bei<br />
einem Betrieb am Abend das zumutbare Mass deutli<strong>ch</strong> übersteigen. Am Abend sei<br />
dem zu dieser Tageszeit ausgeprägten Ruhe- und Erholungsbedürfnis der<br />
betroffenen Na<strong>ch</strong>barn Re<strong>ch</strong>nung zu tragen, weshalb die Immissionen s<strong>ch</strong>werer ins<br />
Gewi<strong>ch</strong>t fielen. Überdies weise die Gartenwirts<strong>ch</strong>aft erfahrungsgemäss gerade<br />
am Abend eine höhere Belegung auf. Die Zulassung des Restaurantbetriebs am<br />
Abend würde daher zu mehr als bloss geringfügigen Störungen führen und wäre<br />
mit Art. 25 Abs. 1 USG ni<strong>ch</strong>t vereinbar.<br />
3.<br />
Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin rügt eine unvollständige und unri<strong>ch</strong>tige Feststellung<br />
des re<strong>ch</strong>tserhebli<strong>ch</strong>en Sa<strong>ch</strong>verhalts.<br />
3.1 In erster Linie ma<strong>ch</strong>t sie geltend, das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t habe die<br />
tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> auftretenden (geringen) Lärmimmissionen der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft,<br />
deren Betrieb während der Dauer des Re<strong>ch</strong>tsmittelverfahrens von 7 Uhr bis 19<br />
Uhr zugelassen worden war, ni<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tigt. Der Augens<strong>ch</strong>ein habe um 10<br />
Uhr morgens stattgefunden, zu einer Zeit, als si<strong>ch</strong> keine Gäste in der<br />
Gartenwirts<strong>ch</strong>aft befanden, und habe somit keinen Aufs<strong>ch</strong>luss über die<br />
tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> vorhandenen Lärmimmissionen geben können. Stattdessen habe si<strong>ch</strong><br />
das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t mit Vermutungen und Allgemeinplätzen begnügt. Es habe<br />
deshalb ni<strong>ch</strong>t genügend berücksi<strong>ch</strong>tigt, dass es si<strong>ch</strong> um ein ruhiges<br />
Quartierrestaurant handle und dass der Betrieb seit der vorzeitigen<br />
Inbetriebnahme am 10. August 2001 zu keinerlei Klagen Anlass gegeben habe.<br />
Wie das Bundesgeri<strong>ch</strong>t in seinem Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid (E. 2c/aa) festgehalten<br />
hat, ist die abstrakte Beurteilung des Lärms einer Gartenwirts<strong>ch</strong>aft und ihrer<br />
Störungswirkung s<strong>ch</strong>wierig. Vor Inbetriebnahme einer sol<strong>ch</strong>en Anlage können nur<br />
die Lärmauswirkungen berücksi<strong>ch</strong>tigt werden, die von der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft na<strong>ch</strong><br />
der Lebenserfahrung mindestens zu erwarten sind. Ist die Anlage dagegen<br />
bereits im Betrieb, ist zur Ermittlung und Beurteilung ihrer Immissionen in<br />
aller Regel ein "Ohrens<strong>ch</strong>ein" erforderli<strong>ch</strong> (vgl. Bundesgeri<strong>ch</strong>tsents<strong>ch</strong>eide<br />
1A.86/1996 vom 24. Juni 1997 E. 5, publ. in URP 1997 495 und RDAF 1998 1 626,<br />
und 1A.232/2000 vom 29. März 2001 E. 2, publ. in URP 2001 462, ZBL 103/<strong>2002</strong><br />
54, Pra 2001 145 868).<br />
Im vorliegenden Fall war der Betrieb der Gastwirts<strong>ch</strong>aft während der Dauer des<br />
Re<strong>ch</strong>tsmittelverfahrens provisoris<strong>ch</strong> bis 19 Uhr gestattet worden. Insofern<br />
konnte das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t die bei einer Bewirtung am Abend (na<strong>ch</strong> 19 Uhr)<br />
auftretenden tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Lärmimmissionen ni<strong>ch</strong>t feststellen. Dagegen wäre es<br />
mögli<strong>ch</strong> gewesen, den Augens<strong>ch</strong>ein auf einen anderen Zeitpunkt mögli<strong>ch</strong>st<br />
grosser Auslastung der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft zu legen (z.B. zur Mittagszeit oder