BGE 1A.139-2002 - Lärm.ch
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05.03.2003 <strong>1A.139</strong>/<strong>2002</strong><br />
http://relevancy.bger.<strong>ch</strong>/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_que...<br />
Seite 2 von 11<br />
15.11.2007<br />
D.<br />
Hiergegen erhob B.________ Bes<strong>ch</strong>werde an das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t des Kantons<br />
Züri<strong>ch</strong>. Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t kam zum Ergebnis, dass die von der geplanten<br />
Gartenwirts<strong>ch</strong>aft zu erwartenden Lärmimmissionen in der Wohnzone W2/ES II mit<br />
einem Wohnanteil von 90% jedenfalls ab 19.00 Uhr ni<strong>ch</strong>t mehr als lei<strong>ch</strong>t<br />
störend im Sinne der Umwelts<strong>ch</strong>utzgesetzgebung einzustufen und damit ni<strong>ch</strong>t<br />
mehr hinzunehmen seien. Es liess offen, ob die Gartenwirts<strong>ch</strong>aft allenfalls<br />
tagsüber bewilligungsfähig wäre, da dies ni<strong>ch</strong>t Gegenstand der Bes<strong>ch</strong>werde sei.<br />
Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t hiess deshalb die Bes<strong>ch</strong>werde am 24. August 2000 gut<br />
und hob die Baubewilligung vom 18. August 1999 sowie den Ents<strong>ch</strong>eid der<br />
Baurekurskommission auf.<br />
E.<br />
Gegen den Ents<strong>ch</strong>eid des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts erhoben W.________ sowie die<br />
Stadt Züri<strong>ch</strong> Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde ans Bundesgeri<strong>ch</strong>t. Am 15. Mai 2001<br />
hiess das Bundesgeri<strong>ch</strong>t die Bes<strong>ch</strong>werden gut, hob den angefo<strong>ch</strong>tenen Ents<strong>ch</strong>eid<br />
auf und wies die Sa<strong>ch</strong>e zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t zurück.<br />
F.<br />
Mit Verfügung vom 8. August 2001 gestattete das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />
W.________, für die Dauer des Re<strong>ch</strong>tsmittelverfahrens die Gartenwirts<strong>ch</strong>aft von<br />
7.00 bis 19.00 Uhr zu betreiben. Am 17. April <strong>2002</strong> führte das<br />
Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t einen Augens<strong>ch</strong>ein mit S<strong>ch</strong>lussverhandlung dur<strong>ch</strong>. Mit Urteil<br />
vom 8. Mai <strong>2002</strong> hiess das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t die Bes<strong>ch</strong>werde teilweise gut und<br />
änderte den Bes<strong>ch</strong>luss der Bausektion der Stadt Züri<strong>ch</strong> dahingehend ab, dass<br />
der Bewirtungsbetrieb im Freien (Gartenwirts<strong>ch</strong>aft) von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr<br />
untersagt sei. Im Übrigen wies es die Bes<strong>ch</strong>werde ab.<br />
G.<br />
Gegen diesen Ents<strong>ch</strong>eid des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts erhob W.________ am 26. Juni<br />
<strong>2002</strong> Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde ans Bundesgeri<strong>ch</strong>t. Sie beantragt, in<br />
Gutheissung der Bes<strong>ch</strong>werde sei der angefo<strong>ch</strong>tene Ents<strong>ch</strong>eid aufzuheben, soweit<br />
damit der Bewirtungsbetrieb im Freien ab 19 Uhr untersagt werde, und es sei<br />
der Ents<strong>ch</strong>eid der Baurekurskommission I vom 17. März 2000 bzw. der Bes<strong>ch</strong>luss<br />
der Bausektion vom 18. August 1999 (soweit er von der Baurekurskommission I<br />
bestätigt wurde) zu bestätigen. Eventualiter sei die Sa<strong>ch</strong>e zur Neubeurteilung<br />
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren beantragt die<br />
Bes<strong>ch</strong>werdeführerin die Dur<strong>ch</strong>führung eines Augens<strong>ch</strong>eins.<br />
H.<br />
Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t und der private Bes<strong>ch</strong>werdegegner beantragen, die<br />
Bes<strong>ch</strong>werde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Bausektion der<br />
Stadt Züri<strong>ch</strong> beantragt, die Bes<strong>ch</strong>werde sei gutzuheissen. Das BUWAL verweist<br />
auf seine Vernehmlassung im ersten Bes<strong>ch</strong>werdeverfahren, an der es<br />
grundsätzli<strong>ch</strong> festhält. Darin war das BUWAL zum Ergebnis gekommen, der<br />
Betrieb der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft könne bis um 22 Uhr bewilligt werden. Den<br />
Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, si<strong>ch</strong> zur Stellungnahme des BUWAL zu<br />
äussern.<br />
Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t zieht in Erwägung:<br />
1.<br />
Mit der Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde an das Bundesgeri<strong>ch</strong>t können die<br />
Verletzung von Bundesre<strong>ch</strong>t - eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> Übers<strong>ch</strong>reitung oder Missbrau<strong>ch</strong><br />
des Ermessens - und die unri<strong>ch</strong>tige oder unvollständige Feststellung des<br />
re<strong>ch</strong>tserhebli<strong>ch</strong>en Sa<strong>ch</strong>verhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat<br />
allerdings - wie im vorliegenden Fall - eine ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e Behörde als<br />
Vorinstanz ents<strong>ch</strong>ieden, ist das Bundesgeri<strong>ch</strong>t an den festgestellten<br />
Sa<strong>ch</strong>verhalt gebunden, es sei denn, dieser sei offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unri<strong>ch</strong>tig,<br />
unvollständig oder unter Verletzung wesentli<strong>ch</strong>er Verfahrensbestimmungen<br />
festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG). Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t wendet im<br />
Verfahren der Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde das Bundesre<strong>ch</strong>t von Amtes wegen<br />
an, ohne an die Begründung der Parteien gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 OG<br />
in fine). Im vorliegenden Fall ist es allerdings - wie s<strong>ch</strong>on das<br />
Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t - an die Erwägungen gebunden, mit denen es seinen