26.04.2014 Aufrufe

BGE 1A.139-2002 - Lärm.ch

BGE 1A.139-2002 - Lärm.ch

BGE 1A.139-2002 - Lärm.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

05.03.2003 <strong>1A.139</strong>/<strong>2002</strong><br />

http://relevancy.bger.<strong>ch</strong>/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_que...<br />

Seite 10 von 11<br />

15.11.2007<br />

Fortbestand des Restaurants mit Gartenwirts<strong>ch</strong>aft belegt au<strong>ch</strong> die von der<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführerin eingerei<strong>ch</strong>te Petition mit über 1000 Unters<strong>ch</strong>riften, die<br />

si<strong>ch</strong> für den Erhalt der "Gartenbeiz Eierbre<strong>ch</strong>t" einsetzt.<br />

8.2 Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin wird im angefo<strong>ch</strong>tenen Ents<strong>ch</strong>eid jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />

verpfli<strong>ch</strong>tet, die Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ganz zu s<strong>ch</strong>liessen, sondern darf diese bis<br />

19 Uhr bewirts<strong>ch</strong>aften. Insofern ist das öffentli<strong>ch</strong>e Interesse am Fortbestand<br />

des traditionellen Quartierrestaurants mit Terrasse im Freien ni<strong>ch</strong>t berührt.<br />

Das öffentli<strong>ch</strong>e Interesse, die Gartenwirts<strong>ch</strong>aft "Eierbre<strong>ch</strong>t" au<strong>ch</strong> am Abend<br />

na<strong>ch</strong> 19 Uhr besu<strong>ch</strong>en zu können, ist ni<strong>ch</strong>t allzu ho<strong>ch</strong> zu gewi<strong>ch</strong>ten: Unstreitig<br />

gibt es in Witikon no<strong>ch</strong> andere Gartenwirts<strong>ch</strong>aften, die na<strong>ch</strong> 19 Uhr aufgesu<strong>ch</strong>t<br />

werden können. Das Restaurant "Eierbre<strong>ch</strong>t" liegt au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t direkt am See<br />

oder an einem anderen beliebten Ausflugsort, an dem die Bewirtung au<strong>ch</strong> am<br />

Abend si<strong>ch</strong>ergestellt werden müsste.<br />

8.3 Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin ma<strong>ch</strong>t allerdings geltend, dass die Rentabilität<br />

und damit die Existenz des Restaurants als Ganzes gefährdet sei, wenn ihr der<br />

abendli<strong>ch</strong>e Betrieb der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ni<strong>ch</strong>t bewilligt werde. Dann aber wäre<br />

die Betriebszeitbes<strong>ch</strong>ränkung am Abend als unverhältnismässige Belastung zu<br />

qualifizieren und das öffentli<strong>ch</strong>e Interesse an der Erhaltung der<br />

traditionellen "Quartierbeiz" gegenüber dem Interesse an einer integralen<br />

Gewährleistung des Lärms<strong>ch</strong>utzes abzuwägen, unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung au<strong>ch</strong> der<br />

Auswei<strong>ch</strong>mögli<strong>ch</strong>keiten des Bes<strong>ch</strong>werdegegners (vgl. oben, E. 5.5).<br />

Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin hat jedo<strong>ch</strong> ihre Behauptung, die wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e<br />

Existenz des Restaurants hänge von der Mögli<strong>ch</strong>keit der abendli<strong>ch</strong>en Öffnung<br />

der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ab, ni<strong>ch</strong>t näher erläutert und belegt: In ihrer<br />

Bes<strong>ch</strong>werde vom 6. November 2000 (S. 15) hatte sie ausgeführt, sie re<strong>ch</strong>ne dank<br />

der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft in den Sommermonaten mit einem Mehrumsatz von rund Fr.<br />

250'000.-- (40 Plätze à je Fr. 75.--/Tag bei 5 Tagen pro Wo<strong>ch</strong>e und einer<br />

Auslastung von 60%); müsse sie dauerhaft auf diese Einnahmen verzi<strong>ch</strong>ten, wäre<br />

die weitere Existenz des Quartierrestaurants in Frage gestellt. Diese Zahlen<br />

gehen jedo<strong>ch</strong> von einer vollständigen S<strong>ch</strong>liessung der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft aus.<br />

Der zu erwartende Umsatzausfall aufgrund der abendli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>liessung um 19<br />

Uhr wurde von der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin ni<strong>ch</strong>t beziffert, und zwar weder in ihrer<br />

Stellungnahme ans Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t no<strong>ch</strong> in ihrer jetzigen Bes<strong>ch</strong>werde ans<br />

Bundesgeri<strong>ch</strong>t. Das Restaurant wurde bereits im Herbst 1999 eröffnet; die<br />

Gartenwirts<strong>ch</strong>aft durfte seit August <strong>2002</strong> tagsüber betrieben werden. Au<strong>ch</strong> wenn<br />

die Gartenwirts<strong>ch</strong>afts-Saison <strong>2002</strong> somit sehr kurz war, hätte sie do<strong>ch</strong> erste<br />

Anhaltspunkte für den Umsatz der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft (tagsüber) und des<br />

Restaurants (tagsüber und abends) und erste Rücks<strong>ch</strong>lüsse auf die Rentabilität<br />

des Betriebs mit den bisher bewilligten Öffnungszeiten geben können.<br />

8.4 Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin hat na<strong>ch</strong> dem Gesagten die Existenzgefährdung für<br />

das gesamte Restaurant "Eierbre<strong>ch</strong>t" dur<strong>ch</strong> die S<strong>ch</strong>liessung der<br />

Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ab 19 Uhr ni<strong>ch</strong>t genügend substantiiert. Ist somit ledigli<strong>ch</strong><br />

das öffentli<strong>ch</strong>e Interesse am abendli<strong>ch</strong>en Betrieb der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft zu<br />

berücksi<strong>ch</strong>tigen, so überwiegt dieses das öffentli<strong>ch</strong>e Interesse an der<br />

integralen Gewährleistung des Lärms<strong>ch</strong>utzes ni<strong>ch</strong>t. Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t hat<br />

deshalb Erlei<strong>ch</strong>terungen i.S.v. Art. 25 Abs. 2 USG im Ergebnis zu Re<strong>ch</strong>t<br />

abgelehnt.<br />

9.<br />

S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> ma<strong>ch</strong>t die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin eine Verletzung der<br />

Wirts<strong>ch</strong>aftsfreiheit und der Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heit geltend, weil es in der ganzen<br />

Stadt Züri<strong>ch</strong> kein Gartenrestaurant gebe, das vor 22 Uhr s<strong>ch</strong>liessen müsse. Sie<br />

hat eine Liste von Gartenwirts<strong>ch</strong>aften in Witikon und Umgebung eingerei<strong>ch</strong>t,<br />

die mit der streitigen Gartenbeiz verglei<strong>ch</strong>bar seien und ebenfalls in einer<br />

Wohnzone mit einem Wohnanteil von 90% liegen.<br />

Aus der Zusammenstellung geht jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t hervor, ob es si<strong>ch</strong> bei den<br />

genannten Gartenwirts<strong>ch</strong>aften ebenfalls um neue Anlagen handelt, wel<strong>ch</strong>e die<br />

Planungswerte respektieren müssen, oder um Altanlagen, die nur die<br />

Immissionsgrenzwerte einhalten müssen. Au<strong>ch</strong> die Lärmvorbelastung (z.B. dur<strong>ch</strong><br />

Strassen- oder Eisenbahnlärm) und die örtli<strong>ch</strong>en Verhältnisse (Nähe zu

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!