BGE 1A.139-2002 - Lärm.ch
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05.03.2003 <strong>1A.139</strong>/<strong>2002</strong><br />
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15.11.2007<br />
Fortbestand des Restaurants mit Gartenwirts<strong>ch</strong>aft belegt au<strong>ch</strong> die von der<br />
Bes<strong>ch</strong>werdeführerin eingerei<strong>ch</strong>te Petition mit über 1000 Unters<strong>ch</strong>riften, die<br />
si<strong>ch</strong> für den Erhalt der "Gartenbeiz Eierbre<strong>ch</strong>t" einsetzt.<br />
8.2 Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin wird im angefo<strong>ch</strong>tenen Ents<strong>ch</strong>eid jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />
verpfli<strong>ch</strong>tet, die Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ganz zu s<strong>ch</strong>liessen, sondern darf diese bis<br />
19 Uhr bewirts<strong>ch</strong>aften. Insofern ist das öffentli<strong>ch</strong>e Interesse am Fortbestand<br />
des traditionellen Quartierrestaurants mit Terrasse im Freien ni<strong>ch</strong>t berührt.<br />
Das öffentli<strong>ch</strong>e Interesse, die Gartenwirts<strong>ch</strong>aft "Eierbre<strong>ch</strong>t" au<strong>ch</strong> am Abend<br />
na<strong>ch</strong> 19 Uhr besu<strong>ch</strong>en zu können, ist ni<strong>ch</strong>t allzu ho<strong>ch</strong> zu gewi<strong>ch</strong>ten: Unstreitig<br />
gibt es in Witikon no<strong>ch</strong> andere Gartenwirts<strong>ch</strong>aften, die na<strong>ch</strong> 19 Uhr aufgesu<strong>ch</strong>t<br />
werden können. Das Restaurant "Eierbre<strong>ch</strong>t" liegt au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t direkt am See<br />
oder an einem anderen beliebten Ausflugsort, an dem die Bewirtung au<strong>ch</strong> am<br />
Abend si<strong>ch</strong>ergestellt werden müsste.<br />
8.3 Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin ma<strong>ch</strong>t allerdings geltend, dass die Rentabilität<br />
und damit die Existenz des Restaurants als Ganzes gefährdet sei, wenn ihr der<br />
abendli<strong>ch</strong>e Betrieb der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ni<strong>ch</strong>t bewilligt werde. Dann aber wäre<br />
die Betriebszeitbes<strong>ch</strong>ränkung am Abend als unverhältnismässige Belastung zu<br />
qualifizieren und das öffentli<strong>ch</strong>e Interesse an der Erhaltung der<br />
traditionellen "Quartierbeiz" gegenüber dem Interesse an einer integralen<br />
Gewährleistung des Lärms<strong>ch</strong>utzes abzuwägen, unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung au<strong>ch</strong> der<br />
Auswei<strong>ch</strong>mögli<strong>ch</strong>keiten des Bes<strong>ch</strong>werdegegners (vgl. oben, E. 5.5).<br />
Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin hat jedo<strong>ch</strong> ihre Behauptung, die wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e<br />
Existenz des Restaurants hänge von der Mögli<strong>ch</strong>keit der abendli<strong>ch</strong>en Öffnung<br />
der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ab, ni<strong>ch</strong>t näher erläutert und belegt: In ihrer<br />
Bes<strong>ch</strong>werde vom 6. November 2000 (S. 15) hatte sie ausgeführt, sie re<strong>ch</strong>ne dank<br />
der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft in den Sommermonaten mit einem Mehrumsatz von rund Fr.<br />
250'000.-- (40 Plätze à je Fr. 75.--/Tag bei 5 Tagen pro Wo<strong>ch</strong>e und einer<br />
Auslastung von 60%); müsse sie dauerhaft auf diese Einnahmen verzi<strong>ch</strong>ten, wäre<br />
die weitere Existenz des Quartierrestaurants in Frage gestellt. Diese Zahlen<br />
gehen jedo<strong>ch</strong> von einer vollständigen S<strong>ch</strong>liessung der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft aus.<br />
Der zu erwartende Umsatzausfall aufgrund der abendli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>liessung um 19<br />
Uhr wurde von der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin ni<strong>ch</strong>t beziffert, und zwar weder in ihrer<br />
Stellungnahme ans Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t no<strong>ch</strong> in ihrer jetzigen Bes<strong>ch</strong>werde ans<br />
Bundesgeri<strong>ch</strong>t. Das Restaurant wurde bereits im Herbst 1999 eröffnet; die<br />
Gartenwirts<strong>ch</strong>aft durfte seit August <strong>2002</strong> tagsüber betrieben werden. Au<strong>ch</strong> wenn<br />
die Gartenwirts<strong>ch</strong>afts-Saison <strong>2002</strong> somit sehr kurz war, hätte sie do<strong>ch</strong> erste<br />
Anhaltspunkte für den Umsatz der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft (tagsüber) und des<br />
Restaurants (tagsüber und abends) und erste Rücks<strong>ch</strong>lüsse auf die Rentabilität<br />
des Betriebs mit den bisher bewilligten Öffnungszeiten geben können.<br />
8.4 Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin hat na<strong>ch</strong> dem Gesagten die Existenzgefährdung für<br />
das gesamte Restaurant "Eierbre<strong>ch</strong>t" dur<strong>ch</strong> die S<strong>ch</strong>liessung der<br />
Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ab 19 Uhr ni<strong>ch</strong>t genügend substantiiert. Ist somit ledigli<strong>ch</strong><br />
das öffentli<strong>ch</strong>e Interesse am abendli<strong>ch</strong>en Betrieb der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft zu<br />
berücksi<strong>ch</strong>tigen, so überwiegt dieses das öffentli<strong>ch</strong>e Interesse an der<br />
integralen Gewährleistung des Lärms<strong>ch</strong>utzes ni<strong>ch</strong>t. Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t hat<br />
deshalb Erlei<strong>ch</strong>terungen i.S.v. Art. 25 Abs. 2 USG im Ergebnis zu Re<strong>ch</strong>t<br />
abgelehnt.<br />
9.<br />
S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> ma<strong>ch</strong>t die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin eine Verletzung der<br />
Wirts<strong>ch</strong>aftsfreiheit und der Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heit geltend, weil es in der ganzen<br />
Stadt Züri<strong>ch</strong> kein Gartenrestaurant gebe, das vor 22 Uhr s<strong>ch</strong>liessen müsse. Sie<br />
hat eine Liste von Gartenwirts<strong>ch</strong>aften in Witikon und Umgebung eingerei<strong>ch</strong>t,<br />
die mit der streitigen Gartenbeiz verglei<strong>ch</strong>bar seien und ebenfalls in einer<br />
Wohnzone mit einem Wohnanteil von 90% liegen.<br />
Aus der Zusammenstellung geht jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t hervor, ob es si<strong>ch</strong> bei den<br />
genannten Gartenwirts<strong>ch</strong>aften ebenfalls um neue Anlagen handelt, wel<strong>ch</strong>e die<br />
Planungswerte respektieren müssen, oder um Altanlagen, die nur die<br />
Immissionsgrenzwerte einhalten müssen. Au<strong>ch</strong> die Lärmvorbelastung (z.B. dur<strong>ch</strong><br />
Strassen- oder Eisenbahnlärm) und die örtli<strong>ch</strong>en Verhältnisse (Nähe zu