BGE 1A.139-2002 - Lärm.ch
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15.11.2007<br />
Grössere S<strong>ch</strong>rift<br />
<strong>1A.139</strong>/<strong>2002</strong> /bie<br />
Urteil vom 5. März 2003<br />
I. Öffentli<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Abteilung<br />
Bundesgeri<strong>ch</strong>tspräsident Aemisegger, Präsident,<br />
Bundesri<strong>ch</strong>ter Féraud, Catenazzi,<br />
Geri<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>reiberin Gerber.<br />
W. ________, Züri<strong>ch</strong>, Bes<strong>ch</strong>werdeführerin,<br />
vertreten dur<strong>ch</strong> Re<strong>ch</strong>tsanwältin Nadja Herz,<br />
S<strong>ch</strong>anzeneggstrasse 1, Postfa<strong>ch</strong>, 8039 Züri<strong>ch</strong>,<br />
gegen<br />
B.________, Züri<strong>ch</strong>, Bes<strong>ch</strong>werdegegner,<br />
vertreten dur<strong>ch</strong> Re<strong>ch</strong>tsanwalt Dr.iur. Fritz Frey,<br />
Trautvetter Wolfer & Frey, Nüs<strong>ch</strong>elerstrasse 35,<br />
Postfa<strong>ch</strong> 4173, 8022 Züri<strong>ch</strong>,<br />
Bausektion des Stadtrates Züri<strong>ch</strong>,<br />
Postfa<strong>ch</strong> 632, 8021 Züri<strong>ch</strong>,<br />
Baurekurskommission I des Kantons Züri<strong>ch</strong>,<br />
Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Züri<strong>ch</strong>,<br />
Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t des Kantons Züri<strong>ch</strong>,<br />
1. Abteilung, 1. Kammer, Postfa<strong>ch</strong> 1226, 8021 Züri<strong>ch</strong>.<br />
USG/LSV - Baubewilligung für den Betrieb einer Gartenwirts<strong>ch</strong>aft,<br />
Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde gegen den Ents<strong>ch</strong>eid des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts des<br />
Kantons Züri<strong>ch</strong> vom 8. Mai <strong>2002</strong>.<br />
Sa<strong>ch</strong>verhalt:<br />
A.<br />
Am 16. Juni 1997 verkaufte die Stadt Züri<strong>ch</strong> W.________ die denkmalges<strong>ch</strong>ützte<br />
Liegens<strong>ch</strong>aft des Quartierrestaurants "Eierbre<strong>ch</strong>t" an der Waserstrasse 36<br />
(Grundstück Kat. Nr. 4851) in Züri<strong>ch</strong>-Witikon unter der Auflage, das Gebäude<br />
in engem Einvernehmen mit der Denkmalpflege na<strong>ch</strong> den von der Bausektion der<br />
Stadt Züri<strong>ch</strong> am 7. November 1997 bewilligten Plänen umzubauen und zu<br />
renovieren.<br />
B.<br />
Am 18. August 1999 erteilte die Bausektion der Stadt Züri<strong>ch</strong> W.________ die<br />
baure<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Bewilligung für den Betrieb einer Gartenwirts<strong>ch</strong>aft auf der<br />
Südseite des Gebäudes Waserstrasse 36 sowie für die bereits erstellte<br />
Pergola. Zur Wahrung des Ruhebedürfnisses der Anwohner wurde der<br />
Bewirtungsbetrieb im Freien von 23.00 Uhr bis 07.00 Uhr untersagt und eine<br />
weitere Reduktion der Betriebszeiten im Falle bere<strong>ch</strong>tigter Klagen<br />
vorbehalten. Das Betreiben von Lautspre<strong>ch</strong>er- und Verstärkeranlagen im Freien<br />
wurde verboten.<br />
C.<br />
Gegen diese Bewilligung rekurrierten B.________ und andere Na<strong>ch</strong>barn des<br />
Restaurants "Eierbre<strong>ch</strong>t", weil die geplante Gartenwirts<strong>ch</strong>aft zu übermässigen<br />
Lärmimmissionen führen würde. Die Baurekurskommission nahm einen Augens<strong>ch</strong>ein<br />
vor und hiess die Rekurse am 17. März 2000 teilweise gut, soweit sie darauf<br />
eintrat. Sie änderte den Bes<strong>ch</strong>luss der Bausektion dahingehend ab, dass sie<br />
den Bewirtungsbetrieb im Freien von 22.00 bis 07.00 Uhr untersagte. Im<br />
Übrigen wies sie die Rekurse ab.
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D.<br />
Hiergegen erhob B.________ Bes<strong>ch</strong>werde an das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t des Kantons<br />
Züri<strong>ch</strong>. Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t kam zum Ergebnis, dass die von der geplanten<br />
Gartenwirts<strong>ch</strong>aft zu erwartenden Lärmimmissionen in der Wohnzone W2/ES II mit<br />
einem Wohnanteil von 90% jedenfalls ab 19.00 Uhr ni<strong>ch</strong>t mehr als lei<strong>ch</strong>t<br />
störend im Sinne der Umwelts<strong>ch</strong>utzgesetzgebung einzustufen und damit ni<strong>ch</strong>t<br />
mehr hinzunehmen seien. Es liess offen, ob die Gartenwirts<strong>ch</strong>aft allenfalls<br />
tagsüber bewilligungsfähig wäre, da dies ni<strong>ch</strong>t Gegenstand der Bes<strong>ch</strong>werde sei.<br />
Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t hiess deshalb die Bes<strong>ch</strong>werde am 24. August 2000 gut<br />
und hob die Baubewilligung vom 18. August 1999 sowie den Ents<strong>ch</strong>eid der<br />
Baurekurskommission auf.<br />
E.<br />
Gegen den Ents<strong>ch</strong>eid des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts erhoben W.________ sowie die<br />
Stadt Züri<strong>ch</strong> Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde ans Bundesgeri<strong>ch</strong>t. Am 15. Mai 2001<br />
hiess das Bundesgeri<strong>ch</strong>t die Bes<strong>ch</strong>werden gut, hob den angefo<strong>ch</strong>tenen Ents<strong>ch</strong>eid<br />
auf und wies die Sa<strong>ch</strong>e zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t zurück.<br />
F.<br />
Mit Verfügung vom 8. August 2001 gestattete das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />
W.________, für die Dauer des Re<strong>ch</strong>tsmittelverfahrens die Gartenwirts<strong>ch</strong>aft von<br />
7.00 bis 19.00 Uhr zu betreiben. Am 17. April <strong>2002</strong> führte das<br />
Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t einen Augens<strong>ch</strong>ein mit S<strong>ch</strong>lussverhandlung dur<strong>ch</strong>. Mit Urteil<br />
vom 8. Mai <strong>2002</strong> hiess das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t die Bes<strong>ch</strong>werde teilweise gut und<br />
änderte den Bes<strong>ch</strong>luss der Bausektion der Stadt Züri<strong>ch</strong> dahingehend ab, dass<br />
der Bewirtungsbetrieb im Freien (Gartenwirts<strong>ch</strong>aft) von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr<br />
untersagt sei. Im Übrigen wies es die Bes<strong>ch</strong>werde ab.<br />
G.<br />
Gegen diesen Ents<strong>ch</strong>eid des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts erhob W.________ am 26. Juni<br />
<strong>2002</strong> Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde ans Bundesgeri<strong>ch</strong>t. Sie beantragt, in<br />
Gutheissung der Bes<strong>ch</strong>werde sei der angefo<strong>ch</strong>tene Ents<strong>ch</strong>eid aufzuheben, soweit<br />
damit der Bewirtungsbetrieb im Freien ab 19 Uhr untersagt werde, und es sei<br />
der Ents<strong>ch</strong>eid der Baurekurskommission I vom 17. März 2000 bzw. der Bes<strong>ch</strong>luss<br />
der Bausektion vom 18. August 1999 (soweit er von der Baurekurskommission I<br />
bestätigt wurde) zu bestätigen. Eventualiter sei die Sa<strong>ch</strong>e zur Neubeurteilung<br />
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren beantragt die<br />
Bes<strong>ch</strong>werdeführerin die Dur<strong>ch</strong>führung eines Augens<strong>ch</strong>eins.<br />
H.<br />
Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t und der private Bes<strong>ch</strong>werdegegner beantragen, die<br />
Bes<strong>ch</strong>werde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Bausektion der<br />
Stadt Züri<strong>ch</strong> beantragt, die Bes<strong>ch</strong>werde sei gutzuheissen. Das BUWAL verweist<br />
auf seine Vernehmlassung im ersten Bes<strong>ch</strong>werdeverfahren, an der es<br />
grundsätzli<strong>ch</strong> festhält. Darin war das BUWAL zum Ergebnis gekommen, der<br />
Betrieb der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft könne bis um 22 Uhr bewilligt werden. Den<br />
Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, si<strong>ch</strong> zur Stellungnahme des BUWAL zu<br />
äussern.<br />
Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t zieht in Erwägung:<br />
1.<br />
Mit der Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde an das Bundesgeri<strong>ch</strong>t können die<br />
Verletzung von Bundesre<strong>ch</strong>t - eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> Übers<strong>ch</strong>reitung oder Missbrau<strong>ch</strong><br />
des Ermessens - und die unri<strong>ch</strong>tige oder unvollständige Feststellung des<br />
re<strong>ch</strong>tserhebli<strong>ch</strong>en Sa<strong>ch</strong>verhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat<br />
allerdings - wie im vorliegenden Fall - eine ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e Behörde als<br />
Vorinstanz ents<strong>ch</strong>ieden, ist das Bundesgeri<strong>ch</strong>t an den festgestellten<br />
Sa<strong>ch</strong>verhalt gebunden, es sei denn, dieser sei offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unri<strong>ch</strong>tig,<br />
unvollständig oder unter Verletzung wesentli<strong>ch</strong>er Verfahrensbestimmungen<br />
festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG). Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t wendet im<br />
Verfahren der Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde das Bundesre<strong>ch</strong>t von Amtes wegen<br />
an, ohne an die Begründung der Parteien gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 OG<br />
in fine). Im vorliegenden Fall ist es allerdings - wie s<strong>ch</strong>on das<br />
Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t - an die Erwägungen gebunden, mit denen es seinen
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Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid vom 15. Mai 2001 begründet hat. Dieser Grundsatz ist in<br />
Art. 66 Abs. 1 OG und Art. 277ter Abs. 2 BStP für das Zivil- und<br />
Strafverfahren ausdrückli<strong>ch</strong> festges<strong>ch</strong>rieben, gilt aber sinngemäss au<strong>ch</strong> für<br />
das Verfahren der Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde (<strong>BGE</strong> 94 I 384 E. 2 S. 388;<br />
Ents<strong>ch</strong>eid 2A.156/1993 vom 6. Januar 1995 E. 1).<br />
2.<br />
Streitig ist, ob die Immissionen der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft zu einer Übers<strong>ch</strong>reitung<br />
der Planungswerte in der Umgebung führen (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1<br />
lit. b LSV). Da Belastungsgrenzwerte für die überwiegend dur<strong>ch</strong> mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>es<br />
Verhalten verursa<strong>ch</strong>ten Lärmimmissionen von Gastwirts<strong>ch</strong>aften fehlen, muss im<br />
Einzelfall beurteilt werden, ob der Betrieb der geplanten Anlage mehr als nur<br />
geringfügige Störungen verursa<strong>ch</strong>en wird, unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung des<br />
Charakters des Lärms, des Zeitpunkts und der Häufigkeit seines Auftretens<br />
sowie der Lärmempfindli<strong>ch</strong>keit bzw. der Lärmvorbelastung der Zone (Art. 40<br />
Abs. 3 LSV i.V.m. Art. 15, 13 Abs. 2 und 23 USG).<br />
Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t kam im angefo<strong>ch</strong>tenen Ents<strong>ch</strong>eid zum Ergebnis, die<br />
Einwirkungen aus der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft auf die Wohn- und Arbeitsräume des<br />
Bes<strong>ch</strong>werdegegners überstiegen die in einer lärmempfindli<strong>ch</strong>en Zone der<br />
vorliegenden Art übli<strong>ch</strong>en Immissionen deutli<strong>ch</strong>; dies liege am grösseren<br />
Umfang der Bewerbung der Gartenterrasse und an der kurzen Distanz zu den<br />
betroffenen lärmempfindli<strong>ch</strong>en Räumen. Diese Immissionen könnten tagsüber no<strong>ch</strong><br />
als tragbar beurteilt werden; dagegen würden die zu erwartenden Störungen bei<br />
einem Betrieb am Abend das zumutbare Mass deutli<strong>ch</strong> übersteigen. Am Abend sei<br />
dem zu dieser Tageszeit ausgeprägten Ruhe- und Erholungsbedürfnis der<br />
betroffenen Na<strong>ch</strong>barn Re<strong>ch</strong>nung zu tragen, weshalb die Immissionen s<strong>ch</strong>werer ins<br />
Gewi<strong>ch</strong>t fielen. Überdies weise die Gartenwirts<strong>ch</strong>aft erfahrungsgemäss gerade<br />
am Abend eine höhere Belegung auf. Die Zulassung des Restaurantbetriebs am<br />
Abend würde daher zu mehr als bloss geringfügigen Störungen führen und wäre<br />
mit Art. 25 Abs. 1 USG ni<strong>ch</strong>t vereinbar.<br />
3.<br />
Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin rügt eine unvollständige und unri<strong>ch</strong>tige Feststellung<br />
des re<strong>ch</strong>tserhebli<strong>ch</strong>en Sa<strong>ch</strong>verhalts.<br />
3.1 In erster Linie ma<strong>ch</strong>t sie geltend, das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t habe die<br />
tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> auftretenden (geringen) Lärmimmissionen der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft,<br />
deren Betrieb während der Dauer des Re<strong>ch</strong>tsmittelverfahrens von 7 Uhr bis 19<br />
Uhr zugelassen worden war, ni<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tigt. Der Augens<strong>ch</strong>ein habe um 10<br />
Uhr morgens stattgefunden, zu einer Zeit, als si<strong>ch</strong> keine Gäste in der<br />
Gartenwirts<strong>ch</strong>aft befanden, und habe somit keinen Aufs<strong>ch</strong>luss über die<br />
tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> vorhandenen Lärmimmissionen geben können. Stattdessen habe si<strong>ch</strong><br />
das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t mit Vermutungen und Allgemeinplätzen begnügt. Es habe<br />
deshalb ni<strong>ch</strong>t genügend berücksi<strong>ch</strong>tigt, dass es si<strong>ch</strong> um ein ruhiges<br />
Quartierrestaurant handle und dass der Betrieb seit der vorzeitigen<br />
Inbetriebnahme am 10. August 2001 zu keinerlei Klagen Anlass gegeben habe.<br />
Wie das Bundesgeri<strong>ch</strong>t in seinem Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid (E. 2c/aa) festgehalten<br />
hat, ist die abstrakte Beurteilung des Lärms einer Gartenwirts<strong>ch</strong>aft und ihrer<br />
Störungswirkung s<strong>ch</strong>wierig. Vor Inbetriebnahme einer sol<strong>ch</strong>en Anlage können nur<br />
die Lärmauswirkungen berücksi<strong>ch</strong>tigt werden, die von der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft na<strong>ch</strong><br />
der Lebenserfahrung mindestens zu erwarten sind. Ist die Anlage dagegen<br />
bereits im Betrieb, ist zur Ermittlung und Beurteilung ihrer Immissionen in<br />
aller Regel ein "Ohrens<strong>ch</strong>ein" erforderli<strong>ch</strong> (vgl. Bundesgeri<strong>ch</strong>tsents<strong>ch</strong>eide<br />
1A.86/1996 vom 24. Juni 1997 E. 5, publ. in URP 1997 495 und RDAF 1998 1 626,<br />
und 1A.232/2000 vom 29. März 2001 E. 2, publ. in URP 2001 462, ZBL 103/<strong>2002</strong><br />
54, Pra 2001 145 868).<br />
Im vorliegenden Fall war der Betrieb der Gastwirts<strong>ch</strong>aft während der Dauer des<br />
Re<strong>ch</strong>tsmittelverfahrens provisoris<strong>ch</strong> bis 19 Uhr gestattet worden. Insofern<br />
konnte das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t die bei einer Bewirtung am Abend (na<strong>ch</strong> 19 Uhr)<br />
auftretenden tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Lärmimmissionen ni<strong>ch</strong>t feststellen. Dagegen wäre es<br />
mögli<strong>ch</strong> gewesen, den Augens<strong>ch</strong>ein auf einen anderen Zeitpunkt mögli<strong>ch</strong>st<br />
grosser Auslastung der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft zu legen (z.B. zur Mittagszeit oder
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an einem Samstagna<strong>ch</strong>mittag), an dem mit ähnli<strong>ch</strong> hohen Lärmimmissionen zu<br />
re<strong>ch</strong>nen ist wie beim abendli<strong>ch</strong>en Betrieb. Dies hätte jedo<strong>ch</strong> ein Zuwarten bis<br />
zum Beginn der Sommersaison bedingt, da ein Augens<strong>ch</strong>ein im April, selbst zur<br />
Mittagszeit, keinen Eindruck von den Verhältnissen an einem warmen<br />
Sommerabend vermitteln kann, wenn Ho<strong>ch</strong>betrieb in der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft<br />
herrs<strong>ch</strong>t. Gerade die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin hatte jedo<strong>ch</strong> im Hinblick auf die<br />
bevorstehende Sommersaison <strong>2002</strong> auf einen baldigen Ents<strong>ch</strong>eid gedrängt und<br />
hätte ein weiteres Zuwarten mit dem Augens<strong>ch</strong>ein als unzumutbar abgelehnt.<br />
Hinzu kommt, dass Einigkeit über die Art der zu erwartenden Immissionen<br />
(Gesprä<strong>ch</strong>e der Gäste, Geklapper von Ges<strong>ch</strong>irr und Besteck; keine Musik) und<br />
den Charakter der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft (bes<strong>ch</strong>eidene Grösse, überwiegend lokales,<br />
ni<strong>ch</strong>t besonders lautes Publikum) bestand. Unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung aller<br />
Umstände durfte das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t deshalb auf eine Feststellung der<br />
tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Lärmimmissionen der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft in den Räumen des<br />
Bes<strong>ch</strong>werdegegners verzi<strong>ch</strong>ten und eine Beurteilung aufgrund der festgestellten<br />
örtli<strong>ch</strong>en Verhältnisse und der allgemeinen Lebenserfahrung vorzunehmen.<br />
3.2 Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin bestreitet weiter die Feststellung des<br />
Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts, dass es si<strong>ch</strong> um eine ausgespro<strong>ch</strong>en ruhige Wohnzone<br />
handle: Zum einen seien Gebiete mit einem Wohnanteil von 90% und<br />
Lärmempfindli<strong>ch</strong>keitszone II gemäss Zonenplan der Stadt Züri<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t die<br />
Ausnahme sondern die Regel; zum anderen würden in den Sommermonaten<br />
beträ<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Lärmimmissionen von den nahe gelegenen S<strong>ch</strong>rebergartenarealen<br />
ausgehen.<br />
Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t ging bereits in seinem Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid davon aus, es<br />
handle si<strong>ch</strong> um eine lärmempfindli<strong>ch</strong>e Zone ohne Lärmvorbelastung (E. 3b S. 8<br />
f. Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid). Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t hielt damals den Hinweis auf die<br />
S<strong>ch</strong>rebergärten westli<strong>ch</strong> der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ni<strong>ch</strong>t für ausrei<strong>ch</strong>end, um die<br />
diesbezügli<strong>ch</strong>en Sa<strong>ch</strong>verhaltsfeststellungen des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts<br />
umzustossen; dann aber kann diese Rüge im vorliegenden Verfahren ni<strong>ch</strong>t erneut<br />
vorgebra<strong>ch</strong>t werden (vgl. oben, E. 1.2).<br />
Der von der Bausektion eingerei<strong>ch</strong>te Zonenplan bestätigt, dass es in der Stadt<br />
Züri<strong>ch</strong> zahlrei<strong>ch</strong>e Wohnzonen mit einem Wohnanteil von 90% gibt. Dies stellt<br />
jedo<strong>ch</strong> die Sa<strong>ch</strong>verhaltsfeststellungen des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts ni<strong>ch</strong>t in Frage,<br />
sondern ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Lärmimmissionen der<br />
Gartenwirts<strong>ch</strong>aft mit zu berücksi<strong>ch</strong>tigen (vgl. unten, E. 4.5).<br />
3.3 S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> rügt die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin, das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t sei zu<br />
Unre<strong>ch</strong>t von einer besonders kurzen Distanz zwis<strong>ch</strong>en Lärmquelle und den<br />
betroffenen lärmempfindli<strong>ch</strong>en Räumen ausgegangen; in Wirkli<strong>ch</strong>keit gebe es in<br />
der ganzen Stadt Züri<strong>ch</strong> wohl kaum ein Gartenrestaurant, das ni<strong>ch</strong>t im Umkreis<br />
von 7 m eine Wohnnutzung aufweise.<br />
Die im Augens<strong>ch</strong>einsprotokoll festgehaltenen horizontalen Abstände zwis<strong>ch</strong>en<br />
der Westfassade des Bes<strong>ch</strong>werdegegners und der Immissionsquelle sind jedo<strong>ch</strong><br />
ni<strong>ch</strong>t streitig (ca. 5,5 m zur Gartenterrasse, 6,5 bis 7 m den beiden<br />
nä<strong>ch</strong>stgelegenen Tis<strong>ch</strong>en; mindestens 9,5 m zu den weiteren Tis<strong>ch</strong>en). Ob eine<br />
sol<strong>ch</strong>e Distanz in Züri<strong>ch</strong> die Ausnahme oder die Regel bildet, ist für die<br />
Beurteilung der Zumutbarkeit der konkreten Lärmimmissionen im vorliegenden<br />
Fall ohne Bedeutung (vgl. Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid E. 5d).<br />
3.4 Erweist si<strong>ch</strong> die Sa<strong>ch</strong>verhaltsfeststellung des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts somit<br />
weder als offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unri<strong>ch</strong>tig no<strong>ch</strong> unvollständig, ist das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />
daran gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Auf die Vornahme eines eigenen<br />
Augens<strong>ch</strong>eins ist daher zu verzi<strong>ch</strong>ten.<br />
4.<br />
Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin wirft dem Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t vor, die Erwägungen des<br />
Bundesgeri<strong>ch</strong>ts zur Abgrenzung zwis<strong>ch</strong>en Tages- und Na<strong>ch</strong>t-/Abendbetrieb<br />
ignoriert und praktis<strong>ch</strong> aufgrund derselben Überlegungen und Re<strong>ch</strong>tsgrundlagen<br />
ents<strong>ch</strong>ieden zu haben wie beim ersten Ents<strong>ch</strong>eid vom 24. August 2000. Sämtli<strong>ch</strong>e<br />
massgebli<strong>ch</strong>en eidgenössis<strong>ch</strong>en, kantonalen und kommunalen Gesetze und<br />
Verordnungen gingen von einem Beginn der Na<strong>ch</strong>truhe um frühestens 22 Uhr aus;<br />
die Betriebszeitbes<strong>ch</strong>ränkung ab 19 Uhr sei re<strong>ch</strong>tsverletzend und
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unverhältnismässig.<br />
4.1 In seinem ersten Ents<strong>ch</strong>eid hatte das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t angenommen, die<br />
"Na<strong>ch</strong>truhe" beginne s<strong>ch</strong>on ab 19 Uhr, und si<strong>ch</strong> hierfür auf die Bestimmungen<br />
der kommunalen Lärms<strong>ch</strong>utzverordnung zum Gewerbelärm gestützt. Dies hielt das<br />
Bundesgeri<strong>ch</strong>t für offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unri<strong>ch</strong>tig (vgl. Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid E. 4).<br />
Dagegen era<strong>ch</strong>tete es eine zeitli<strong>ch</strong>e Abstufung der Lärmempfindli<strong>ch</strong>keit<br />
gestützt auf die örtli<strong>ch</strong>en Verhältnisse und die allgemeine Lebenserfahrung<br />
ni<strong>ch</strong>t von vornherein für ausges<strong>ch</strong>lossen und verwies in diesem Zusammenhang<br />
auf die Direktive des "Cercle bruit" vom 10. März 1999 "Détermination et<br />
évaluation des nuisances sonores liées à l'exploitation des établissements<br />
publics", der eine "période d'activité" von 7.00 bis 19.00 Uhr, eine "période<br />
de tranquillité" von 19 bis 22 Uhr und eine "période de sommeil" von 22 bis 7<br />
Uhr unters<strong>ch</strong>eidet. Diese Betra<strong>ch</strong>tungsweise trägt den Vorgaben von Art. 2 Abs.<br />
5 LSV Re<strong>ch</strong>nung, wona<strong>ch</strong> die Belastungsgrenzwerte unter anderem na<strong>ch</strong> der<br />
Tageszeit festgelegt werden. Au<strong>ch</strong> die Eidgenössis<strong>ch</strong>e Kommission für die<br />
Beurteilung von Lärm-Immissionsgrenzwerten hielt 1979 fest, dass eine<br />
Differenzierung na<strong>ch</strong> Tag, Abend und Na<strong>ch</strong>t, entspre<strong>ch</strong>end den drei<br />
Tätigkeitsphasen Arbeiten, Erholen, S<strong>ch</strong>lafen, ideal wäre. Sie sah jedo<strong>ch</strong> aus<br />
Praktikabilitätsgründen von einer sol<strong>ch</strong>en Dreiteilung ab und ents<strong>ch</strong>ied si<strong>ch</strong><br />
für eine Zweiteilung mit den Perioden Tag und Na<strong>ch</strong>t (1. Teilberi<strong>ch</strong>t,<br />
Belastungsgrenzwerte für den Strassenverkehrslärm, 1979, S. 24 f.). Dagegen<br />
darf bei der einzelfallweisen Beurteilung von Lärm, direkt gestützt auf Art.<br />
15 USG, dem erhöhten Erholungsbedürfnis der Bevölkerung am Abend dur<strong>ch</strong>aus<br />
Re<strong>ch</strong>nung getragen werden.<br />
4.2 Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t hat den Beginn der abendli<strong>ch</strong>en Ruhephase auf 19<br />
Uhr festgelegt, unter Berufung auf Ziff. 31 Abs. 1 Anh. 6 LSV, die<br />
Bestimmungen der kommunalen Lärms<strong>ch</strong>utzverordnung über gewerbli<strong>ch</strong>e Lärmarten<br />
und die Ri<strong>ch</strong>tlinie des "Cercle bruit". Diese Begründung ist problematis<strong>ch</strong>,<br />
sind do<strong>ch</strong> die Bestimmungen der LSV und der kommunalen Lärms<strong>ch</strong>utzverordnung<br />
über Gewerbelärm ni<strong>ch</strong>t auf den Lärm von Gartenwirts<strong>ch</strong>aften übertragbar (vgl.<br />
Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid E. 4). Der Hinweis auf die Ri<strong>ch</strong>tlinie des "Cercle<br />
bruit" ist dagegen sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>t: Diese Ri<strong>ch</strong>tlinie ist ni<strong>ch</strong>t nur auf<br />
öffentli<strong>ch</strong>e Lokale mit Musikspiel zuges<strong>ch</strong>nitten (Pkt. 3.1., S1, S5), sondern<br />
umfasst alle Lärmimmissionen von Gaststätten, eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> den Lärm von<br />
Gästen einer Gartenwirts<strong>ch</strong>aft (vgl. Pkt. 3.1., S6). Zwar ers<strong>ch</strong>eint es ni<strong>ch</strong>t<br />
zwingend, den Beginn der abendli<strong>ch</strong>en Ruhephase auf 19 Uhr festzulegen, d.h.<br />
auf einen Zeitpunkt kurz na<strong>ch</strong> Ladens<strong>ch</strong>luss, in dem si<strong>ch</strong> viele Mens<strong>ch</strong>en no<strong>ch</strong><br />
auf dem Rückweg von der Arbeit befinden. Diese zeitli<strong>ch</strong>e Abstufung der<br />
Lärmempfindli<strong>ch</strong>keit lässt si<strong>ch</strong> aber dur<strong>ch</strong>aus vertreten, vor allem in ruhigen<br />
Wohnvierteln ausserhalb des Ges<strong>ch</strong>äftszentrums. Zumindest im Ergebnis ist<br />
deshalb die Grenzziehung des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts zwis<strong>ch</strong>en dem Tages- und dem<br />
Abendbetrieb der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ni<strong>ch</strong>t zu beanstanden.<br />
4.3 Allerdings darf die abendli<strong>ch</strong>e Ruhephase ni<strong>ch</strong>t glei<strong>ch</strong>bedeutend mit<br />
Na<strong>ch</strong>truhe sein, d.h. es sind geringere Anforderungen an das Ruhebedürfnis der<br />
Bevölkerung zu stellen als im Zeitraum na<strong>ch</strong> 22 Uhr. Zwis<strong>ch</strong>en 19 und 22 Uhr<br />
sind die meisten Personen no<strong>ch</strong> aktiv: Sie ko<strong>ch</strong>en, essen, unterhalten si<strong>ch</strong>,<br />
lesen, hören Radio, s<strong>ch</strong>auen fern, musizieren oder betreiben Sport, und sind<br />
daher weniger lärmempfindli<strong>ch</strong> als zur S<strong>ch</strong>lafenszeit. Die Ri<strong>ch</strong>tlinie des<br />
"Cercle bruit", auf die si<strong>ch</strong> das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t bezieht, enthält deshalb<br />
- soweit es überhaupt Grenzwerte aufstellt (z.B. für die Musikerzeugung) -<br />
abgestufte Grenzwerte für den Abend, die zwis<strong>ch</strong>en denen für die Tages- und<br />
die Na<strong>ch</strong>tzeit liegen.<br />
4.4 Zudem muss dem unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en Störungspotential der vers<strong>ch</strong>iedenen<br />
Lärmarten Re<strong>ch</strong>nung getragen werden. Die zeitli<strong>ch</strong>e Abstufung (Tages-, Abendund<br />
Na<strong>ch</strong>tzeit) darf deshalb ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>ematis<strong>ch</strong>, für alle Lärmarten glei<strong>ch</strong>,<br />
gehandhabt werden. So sehen beispielsweise die Belastungsgrenzwerte für<br />
Strassenverkehrs-, Flug- und Eisenbahnlärm strengere Grenzwerte ledigli<strong>ch</strong> für<br />
die Na<strong>ch</strong>t (ab 22 Uhr) vor, gehen also davon aus, dass diese Lärmarten am<br />
Abend, zwis<strong>ch</strong>en 19 und 22 Uhr, zumindest ni<strong>ch</strong>t wesentli<strong>ch</strong> störender sind als<br />
während der Tageszeit. Dagegen sind na<strong>ch</strong> Anhang 6 LSV für Gewerbelärm die<br />
niedrigeren Grenzwerte für die Na<strong>ch</strong>truhe s<strong>ch</strong>on ab 19 Uhr einzuhalten. Der
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Verordnungsgeber hat damit der Tatsa<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>nung getragen, dass der Lärm von<br />
Gewerbebetrieben na<strong>ch</strong> 19 Uhr regelmässig ni<strong>ch</strong>t mehr toleriert wird. Dies gilt<br />
jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t in glei<strong>ch</strong>em Masse für Geräus<strong>ch</strong>e, die mit Freizeitaktivitäten<br />
verbunden sind. Gerade an warmen Sommerabenden, an denen es no<strong>ch</strong> lange hell<br />
ist, verbringen viele Personen ihren Feierabend im Freien, im Garten, auf dem<br />
Balkon oder in Gartenwirts<strong>ch</strong>aften. Sie produzieren dabei zwangsläufig Lärm,<br />
der jedo<strong>ch</strong> zur Wohnnutzung gehört und in der Regel ni<strong>ch</strong>t als störend<br />
empfunden wird. Au<strong>ch</strong> das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t hat in seinem Ents<strong>ch</strong>eid<br />
anerkannt, dass die von der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ausgehenden Geräus<strong>ch</strong>e ni<strong>ch</strong>t von<br />
grundsätzli<strong>ch</strong> anderer Art seien als die Geräus<strong>ch</strong>e, die während der warmen<br />
Jahreszeit in den Gärten privater Liegens<strong>ch</strong>aften verursa<strong>ch</strong>t werden und<br />
zweifellos au<strong>ch</strong> in einer ruhigen Wohnzone zu dulden sind. In seinem<br />
Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid hatte das Bundesgeri<strong>ch</strong>t daher dem Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />
aufgetragen zu prüfen, ob der Lärm der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft na<strong>ch</strong> Ausmass und<br />
Häufigkeit das in einer ruhigen Wohnzone Zumutbare übersteige<br />
(Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid E. 5b).<br />
4.5 Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t kam in seinem Ents<strong>ch</strong>eid zum Ergebnis, dass die von<br />
der Gartenterrasse verursa<strong>ch</strong>ten Immissionen in den Wohn- und Arbeitsräumen<br />
des Bes<strong>ch</strong>werdegegners wahrnehmbar seien und am Abend zu Störungen führten,<br />
die das in einer ruhigen Wohnzone ohne Lärmvorbelastung zumutbare Mass<br />
deutli<strong>ch</strong> überstiegen. Es begründete dies mit der Nähe der lärmempfindli<strong>ch</strong>en<br />
Räume des Bes<strong>ch</strong>werdegegners zur Lärmquelle, der am Abend zu erwartenden hohen<br />
Auslastung der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft und deren Lage in einer ruhigen Wohnzone mit<br />
Lärmempfindli<strong>ch</strong>keitsstufe II.<br />
Diese Erwägungen lassen keine Re<strong>ch</strong>tsfehler erkennen: Das Haus des<br />
Bes<strong>ch</strong>werdegegners ist mit demjenigen der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin zusammengebaut<br />
und ist na<strong>ch</strong> Westen orientiert, d.h. zur Gartenwirts<strong>ch</strong>aft hin. Es weist<br />
grosse Fenster an der Westfassade auf, die nur wenige Meter von der<br />
Gartenterrasse entfernt sind. Ist deshalb davon auszugehen, dass die<br />
Gesprä<strong>ch</strong>e der Gäste in den Räumen des Bes<strong>ch</strong>werdegegners deutli<strong>ch</strong> wahrgenommen<br />
werden können, ist es na<strong>ch</strong>vollziehbar, dass dies am Abend - na<strong>ch</strong>dem der<br />
Bes<strong>ch</strong>werdegegner bereits den ganzen Tag über den Lärmimmissionen der<br />
Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ausgesetzt war - als störend empfunden wird, selbst wenn es<br />
si<strong>ch</strong> um eine "Quartierbeiz" mit eher ruhigem Publikum handelt.<br />
Dabei durfte das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t davon ausgehen, dass es si<strong>ch</strong> bei der<br />
Wohnzone W2 mit einem Wohnanteil von 90%, die der Lärmempfindli<strong>ch</strong>keitsstufe<br />
II zugeordnet wurde, um eine lärmempfindli<strong>ch</strong>e Zone handelt, in der der<br />
Erhaltung der Wohnqualität grosses Gewi<strong>ch</strong>t beizumessen ist. Zwar trifft es<br />
zu, dass Wohngebiete mit einem Wohnanteil von 90% und Empfindli<strong>ch</strong>keitsstufe<br />
II in der Stadt Züri<strong>ch</strong> grossflä<strong>ch</strong>ig vorhanden sind. Insofern unters<strong>ch</strong>eidet<br />
si<strong>ch</strong> das vorliegende Wohngebiet ni<strong>ch</strong>t von zahlrei<strong>ch</strong>en anderen Wohngebieten<br />
der Stadt Züri<strong>ch</strong>. Zu berücksi<strong>ch</strong>tigen ist au<strong>ch</strong>, dass Art. 6 Abs. 4 der Zür<strong>ch</strong>er<br />
Bau- und Zonenordnung eine Herabsetzung des vorges<strong>ch</strong>riebenen Wohnanteils von<br />
90% auf bis zu 50% (in zweiges<strong>ch</strong>ossigen Wohnzonen) zugunsten von Betrieben<br />
und Einri<strong>ch</strong>tungen erlaubt, wel<strong>ch</strong>e vorwiegend die in einem näheren Umkreis<br />
wohnende Bevölkerung mit Dingen oder Dienstleistungen des alltägli<strong>ch</strong>en<br />
Bedarfs gestattet. Derartige Quartierversorgungsbetriebe, zu denen au<strong>ch</strong><br />
Quartierrestaurants gehören können, sind also au<strong>ch</strong> in Wohngebieten mit einem<br />
Wohnanteil von 90% grundsätzli<strong>ch</strong> zulässig und sogar erwüns<strong>ch</strong>t. Denno<strong>ch</strong> bringt<br />
der hohe Wohnanteil zum Ausdruck, dass der Wohnnutzung gegenüber anderen<br />
Nutzungsarten klar der Vorrang einzuräumen ist, d.h. dem S<strong>ch</strong>utz der<br />
Wohnqualität ein grosser Stellenwert zukommt. Au<strong>ch</strong> die Zuordnung zur<br />
Empfindli<strong>ch</strong>keitsstufe II bestätigt, dass es si<strong>ch</strong> um eine lärmempfindli<strong>ch</strong>e<br />
Zone handelt, in der keine störenden Betriebe zugelassen werden dürfen.<br />
5.<br />
Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin und die Bausektion der Stadt Züri<strong>ch</strong> ma<strong>ch</strong>en jedo<strong>ch</strong><br />
geltend, der Bes<strong>ch</strong>werdegegner habe die Mögli<strong>ch</strong>keit, dem Lärm auszuwei<strong>ch</strong>en,<br />
indem er na<strong>ch</strong> 19 Uhr seinen Gartensitzplatz an der Waserstrasse aufsu<strong>ch</strong>e oder<br />
die Fenster auf der lärmabgewandten Nord- oder Ostfassade öffne.<br />
5.1 In seinem Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid (E. 5c) hatte das Bundesgeri<strong>ch</strong>t dem
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Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t aufgegeben, bei der erneuten Prüfung alle Umstände des<br />
Falles zu berücksi<strong>ch</strong>tigen, und in diesem Zusammenhang au<strong>ch</strong> allfällige<br />
Auswei<strong>ch</strong>mögli<strong>ch</strong>keiten des Bes<strong>ch</strong>werdegegners (Gartensitzplatz, Vorhandensein<br />
von Fenstern auf der lärmabgewandten Seite der Wohnung) erwähnt. Da es si<strong>ch</strong><br />
ni<strong>ch</strong>t um eine die Rückweisung tragende Erwägung handelt, ist im vorliegenden<br />
Ents<strong>ch</strong>eid no<strong>ch</strong>mals zu prüfen, ob und inwiefern bei der Beurteilung von<br />
Lärmimmissionen derartige Auswei<strong>ch</strong>mögli<strong>ch</strong>keiten der Na<strong>ch</strong>barn zu<br />
berücksi<strong>ch</strong>tigen sind.<br />
5.2 Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t hat festgestellt, dass si<strong>ch</strong> der Gartensitzplatz<br />
des Bes<strong>ch</strong>werdeführers auf der rückwärtigen Seite seines Hauses befindet und<br />
vom Lärm des Restaurants ni<strong>ch</strong>t berührt wird. Im Haus des Bes<strong>ch</strong>werdegegners<br />
befinden si<strong>ch</strong> drei grössere Wohn- und Arbeitsräume; alle Räume weisen neben<br />
den Fenstern na<strong>ch</strong> Westen (zum Gartenrestaurant) und na<strong>ch</strong> Süden au<strong>ch</strong> eines<br />
oder mehrere Fenster na<strong>ch</strong> Osten oder Norden auf, lassen si<strong>ch</strong> also auf der<br />
lärmabgewandten Seite belüften.<br />
Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t hielt diese Auswei<strong>ch</strong>mögli<strong>ch</strong>keiten jedo<strong>ch</strong> für<br />
unbea<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>. Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG müssten die Planungswerte in der<br />
"Umgebung" der Anlage eingehalten werden, d.h. überall dort, wo der Lärm auf<br />
lärmempfindli<strong>ch</strong>e Gebiete oder Gebäude trifft. Als massgebli<strong>ch</strong>e Empfangspunkte<br />
bezei<strong>ch</strong>ne die Lärms<strong>ch</strong>utz-Verordnung insbesondere die offenen Fenster<br />
lärmempfindli<strong>ch</strong>er Räume (Art. 39 Abs. 1 und 41 Abs. 1 LSV); dagegen seien die<br />
zu den Gebäuden gehörenden Aufenthaltsorte im Freien grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />
ges<strong>ch</strong>ützt (Art. 39 Abs. 2 und 41 Abs. 2 LSV e contrario). Aufgrund dieser<br />
Systematik falle die Lärmbelastung, wel<strong>ch</strong>e die Liegens<strong>ch</strong>aft des<br />
Bes<strong>ch</strong>werdeführers ausserhalb seines Hauses erfahre, von vornherein ni<strong>ch</strong>t in<br />
Betra<strong>ch</strong>t. Andererseits vermöge der Umstand, dass das Haus au<strong>ch</strong> auf der vom<br />
Lärm abgewandten Seite Fenster besitzt, ni<strong>ch</strong>ts daran zu ändern, dass an den<br />
dem Restaurant zugewandten Fenstern lärmempfindli<strong>ch</strong>er Räume keine unzumutbare<br />
Lärmbelastung auftreten dürfe. Mit Blick auf diese Re<strong>ch</strong>tslage seien die in<br />
Frage stehenden Auswei<strong>ch</strong>mögli<strong>ch</strong>keiten ni<strong>ch</strong>t von Bedeutung. Die von der<br />
städtis<strong>ch</strong>en Baubehörde erwähnte Praxis der kantonalen Lärms<strong>ch</strong>utzfa<strong>ch</strong>stelle,<br />
na<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>er eine Baubewilligung erteilt werden könne, wenn die<br />
lärms<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Anforderungen an wenigstens einem vom Lärm abgewandten<br />
Fenster pro Raum erfüllt seien, beziehe si<strong>ch</strong> auf die Erstellung<br />
lärmempfindli<strong>ch</strong>er Gebäude in lärmbelasteten Gebieten (Art. 22 USG; Art. 31<br />
LSV), ni<strong>ch</strong>t aber auf die Erri<strong>ch</strong>tung lärmiger Anlagen, und könne deshalb ni<strong>ch</strong>t<br />
herangezogen werden.<br />
5.3 Das BUWAL teilt grundsätzli<strong>ch</strong> die Si<strong>ch</strong>tweise des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts. Es<br />
weist allerdings darauf hin, dass au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der Ri<strong>ch</strong>tlinie des "Cercle bruit"<br />
die Messung an demjenigen offenen Fenster lärmempfindli<strong>ch</strong>er Räume vorzunehmen<br />
sei, das eine ausrei<strong>ch</strong>ende Lüftung ermögli<strong>ch</strong>e und am wenigsten dem Lärm der<br />
Gaststätte ausgesetzt sei (Ri<strong>ch</strong>tlinie Pkt. 3.5). Diese Bestimmung folge<br />
unmittelbar auf diejenige über die zeitli<strong>ch</strong>e Dreiteilung der<br />
Störungsempfindli<strong>ch</strong>keit und stehe mögli<strong>ch</strong>erweise mit dieser in einem<br />
Zusammenhang.<br />
5.4 Gemäss Art. 39 Abs. 1 LSV werden die Lärmimmissionen bei Gebäuden in der<br />
Mitte der offenen Fenster lärmempfindli<strong>ch</strong>er Räume ermittelt. Dagegen<br />
präzisiert die LSV ni<strong>ch</strong>t, an wel<strong>ch</strong>em von mehreren Fenstern eines<br />
lärmempfindli<strong>ch</strong>en Raums die Messung vorzunehmen ist. Eine verglei<strong>ch</strong>bare Frage<br />
stellt si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> im Rahmen von Art. 22 USG: Genügt es, wenn die<br />
Immissionsgrenzwerte nur an einem von mehreren Fenstern eines Raumes<br />
eingehalten sind (vgl. dazu Robert Wolf, USG-Kommentar, Art. 22 Rn 24 mit<br />
Hinweisen zur kantonalen Praxis).<br />
Für die Auslegung des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts und des BUWAL spri<strong>ch</strong>t die<br />
Überlegung, dass die Belastungsgrenzwerte in der gesamten (lärmempfindli<strong>ch</strong>en)<br />
Umgebung einer Anlage einzuhalten sind (Art. 25 Abs. 1 USG). Die Na<strong>ch</strong>barn<br />
einer neuen lärmerzeugenden Anlage sind grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t verpfli<strong>ch</strong>tet,<br />
selbst Massnahmen zur Verminderung des Lärms zu ergreifen (Anne-Christine<br />
Favre, La protection contre le bruit dans la loi sur la protection de<br />
l'environnement, Diss. Lausanne <strong>2002</strong>, S. 153 f.). Dies gilt erst Re<strong>ch</strong>t für
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passive S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzmassnahmen, die den Aussenlärm ni<strong>ch</strong>t verändern, sondern<br />
nur Auswirkungen auf den Lärmpegel im Innern der betroffenen Räume haben<br />
(vgl. <strong>BGE</strong> 122 II 33 E. 5c S. 40). Derartige Massnahmen, die eine Abkehr vom<br />
Grundsatz der Ursa<strong>ch</strong>enbekämpfung darstellen, sieht das Gesetz nur<br />
ausnahmsweise bei öffentli<strong>ch</strong>en oder konzessionierten Anlagen vor (vgl. Art.<br />
20 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 3 USG: Einbau von S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzfenstern). Dann aber<br />
darf von den Na<strong>ch</strong>barn au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t verlangt werden, auf die Öffnung bestimmter<br />
Fenster oder die Nutzung bestimmter Räume zur Hauptbetriebszeit einer<br />
bena<strong>ch</strong>barten Gartenwirts<strong>ch</strong>aft zu verzi<strong>ch</strong>ten. Aus Art. 39 Abs. 1 LSV lässt<br />
si<strong>ch</strong> zudem ableiten, dass die Messung immer am offenen Fenster vorgenommen<br />
wird, ohne Rücksi<strong>ch</strong>t darauf, ob dieses als Lüftungsfenster benutzt wird oder<br />
überhaupt geöffnet werden kann (<strong>BGE</strong> 122 II 33 E. 3b S. 37).<br />
Allerdings ist zu berücksi<strong>ch</strong>tigen, dass Art. 39 Abs. 1 LSV nur eine<br />
messte<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Bestimmung ist, die keine Aussage zur Beurteilung des jeweils<br />
gemessenen Lärms enthält. Bei der Festlegung der in den Anhängen zur LSV<br />
enthaltenen Belastungsgrenzwerte für Strassen-, Eisenbahn- oder Fluglärm<br />
wurden S<strong>ch</strong>allmessungen bei Versu<strong>ch</strong>spersonen im Raum vorgenommen; der für den<br />
Belastungsgrenzwert massgebli<strong>ch</strong>e Aussenpegel wurde ans<strong>ch</strong>liessend bere<strong>ch</strong>net,<br />
i.d.R. mit einer Differenz von 15 dB(A), was der Öffnung nur eines<br />
Fensterspalts entspri<strong>ch</strong>t (vgl. BUWAL, Belastungsgrenzwerte für den Lärm der<br />
Landesflughäfen, Bern 1998, S. 37; Favre, a.a.O. S. 179). Die so bere<strong>ch</strong>neten<br />
Belastungsgrenzwerte werden zwar an den offenen Fenstern gemessen, enthalten<br />
aber eine Aussage über s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>e oder lästige Einwirkungen (bzw. darunter<br />
liegende Störungen bei den Planungswerten) im Rauminnern bei gekippten<br />
Fenstern. Dann aber darf au<strong>ch</strong> bei der einzelfallweisen Beurteilung von<br />
Lärmimmissionen, für die keine Grenzwerte bestehen, berücksi<strong>ch</strong>tigt werden,<br />
dass die Fenster einer Wohnung in aller Regel ni<strong>ch</strong>t ständig bzw. ni<strong>ch</strong>t<br />
vollständig offen stehen und der im Innern der Räume wahrgenommene Lärm<br />
entspre<strong>ch</strong>end reduziert wird.<br />
Dies ändert allerdings ni<strong>ch</strong>ts daran, dass die so bere<strong>ch</strong>neten Planungswerte an<br />
allen Fenstern lärmempfindli<strong>ch</strong>er Räume einzuhalten sind, d.h. keine<br />
Verpfli<strong>ch</strong>tung der Anwohner besteht, auf die Öffnung bestimmter Fenster zu<br />
verzi<strong>ch</strong>ten. Dann aber durfte das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> bei der hier<br />
vorzunehmenden einzelfallweisen Beurteilung der Zumutbarkeit der<br />
Lärmimmissionen gemäss Art. 25 Abs. 1 USG davon absehen, die<br />
Auswei<strong>ch</strong>mögli<strong>ch</strong>keiten des Bes<strong>ch</strong>werdegegners zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />
5.5 Dies bedeutet allerdings ni<strong>ch</strong>t, dass Auswei<strong>ch</strong>- und S<strong>ch</strong>utzmögli<strong>ch</strong>keiten<br />
der lärmbetroffenen Personen überhaupt keine Rolle spielen: Diese sind bei<br />
der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Emissionsbegrenzungen und<br />
namentli<strong>ch</strong> bei der Erteilung von Erlei<strong>ch</strong>terungen gemäss Art. 25 Abs. 2 USG zu<br />
berücksi<strong>ch</strong>tigen: Im Rahmen der na<strong>ch</strong> dieser Bestimmung vorzunehmenden<br />
umfassenden Interessenabwägung ist au<strong>ch</strong> zu prüfen, ob die vom Lärm gestörten<br />
Na<strong>ch</strong>barn diesem zwingend ausgesetzt sind oder ihm ohne eine erhebli<strong>ch</strong>e<br />
Eins<strong>ch</strong>ränkung ihres Wohnkomforts auswei<strong>ch</strong>en können (vgl. <strong>BGE</strong> 126 II 480 E. 7<br />
S. 494: Verzi<strong>ch</strong>t auf weitere vorsorgli<strong>ch</strong>en Emissionsbegrenzungen unter<br />
Berücksi<strong>ch</strong>tigung der Mögli<strong>ch</strong>keit der betroffenen Bevölkerung, dem Lärm des<br />
S<strong>ch</strong>iessstandes an einigen wenigen Tagen im Jahr auszuwei<strong>ch</strong>en).<br />
6.<br />
Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t hatte dem Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> aufgetragen, das<br />
Vorverhalten des Na<strong>ch</strong>barn zu prüfen. Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t kam zum Ergebnis,<br />
dass die Vereinbarung eines Näher- und Grenzbaure<strong>ch</strong>ts zwis<strong>ch</strong>en dem<br />
Bes<strong>ch</strong>werdegegner und der Stadt Züri<strong>ch</strong> aus dem Jahre 1978 ni<strong>ch</strong>t zur Folge<br />
habe, dass dieser erhöhte Immissionen hinnehmen müsse. Die diesbezügli<strong>ch</strong>e<br />
Begründung des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts ist weder bundesre<strong>ch</strong>tswidrig no<strong>ch</strong><br />
willkürli<strong>ch</strong> (vgl. dazu Favre, a.a.O. S. 153 f.). Glei<strong>ch</strong>es gilt für die<br />
Ausführungen zum Rekursverzi<strong>ch</strong>t des Bes<strong>ch</strong>werdegegners vom 9. Dezember 1998<br />
(angefo<strong>ch</strong>tener Ents<strong>ch</strong>eid E. 6 S. 17 f.).<br />
7.<br />
Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin rügt ferner eine Verletzung des<br />
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, weil das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t geprüft
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habe, ob mildere Massnahmen als die angeordnete Betriebszeitbegrenzung<br />
genügen würden. Anlässli<strong>ch</strong> des Augens<strong>ch</strong>eins habe die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin<br />
diverse Vors<strong>ch</strong>läge gema<strong>ch</strong>t, z.B. den Vors<strong>ch</strong>lag, die Gartenbeiz an zwei<br />
Abenden pro Wo<strong>ch</strong>e ges<strong>ch</strong>lossen zu halten oder die Plätze geringfügig na<strong>ch</strong><br />
Süden zu vers<strong>ch</strong>ieben. Auf diese Vors<strong>ch</strong>läge sei das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t<br />
eingegangen.<br />
In E. 4b des angefo<strong>ch</strong>tenen Ents<strong>ch</strong>eids hat das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t - wenn au<strong>ch</strong><br />
im Zusammenhang mit dem Vorsorgegebot - geprüft, ob weitere Massnahmen zur<br />
Verminderung der Emissionen mögli<strong>ch</strong> seien und hat dies verneint. Insbesondere<br />
hielt es die Erri<strong>ch</strong>tung einer Lärms<strong>ch</strong>utzwand östli<strong>ch</strong> der Gartenterrasse für<br />
unpraktikabel und ästhetis<strong>ch</strong> unbefriedigend; weitere betriebli<strong>ch</strong>e Massnahmen<br />
- wie den Verzi<strong>ch</strong>t auf Musik au<strong>ch</strong> im Restaurant und die Verwendung von<br />
geräus<strong>ch</strong>mindernden Sets für die Gartentis<strong>ch</strong>e - habe die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin<br />
s<strong>ch</strong>on realisiert. Andere Massnahmen seien ni<strong>ch</strong>t ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> und au<strong>ch</strong> von den<br />
Parteien ni<strong>ch</strong>t genannt worden.<br />
Diese Feststellung entspri<strong>ch</strong>t der Aktenlage: Am Augens<strong>ch</strong>ein erläuterte die<br />
Bes<strong>ch</strong>werdeführerin, dass sie ihren Mitarbeitern jeweils zwei Tage pro Wo<strong>ch</strong>e<br />
frei geben müsse, weshalb das Restaurant jeweils Montags und Dienstags<br />
ges<strong>ch</strong>lossen sei. Es handelte si<strong>ch</strong> dabei um den bereits bestehenden Zustand<br />
und ni<strong>ch</strong>t um einen Verbesserungsvors<strong>ch</strong>lag. S<strong>ch</strong>on in ihrer Bes<strong>ch</strong>werde vom 6.<br />
November 2000 (S. 15) war die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin von einer Öffnung an nur 5<br />
Tagen in der Wo<strong>ch</strong>e ausgegangen. Der angebli<strong>ch</strong>e Vors<strong>ch</strong>lag, die Gartentis<strong>ch</strong>e<br />
weiter na<strong>ch</strong> Süden zu rücken, ist im Protokoll ni<strong>ch</strong>t vermerkt und au<strong>ch</strong> in der<br />
Stellungnahme der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin ans Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t vom 31. Oktober<br />
2001 ni<strong>ch</strong>t enthalten. Dann aber musste das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t diese Massnahme<br />
au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t von Amtes wegen prüfen (vgl. Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid E. 6).<br />
8.<br />
Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin und die Bausektion beantragen, den angefo<strong>ch</strong>tenen<br />
Ents<strong>ch</strong>eid gestützt auf Art. 25 Abs. 2 USG aufzuheben, sofern das<br />
Bundesgeri<strong>ch</strong>t zum Ergebnis kommen sollte, die Planungswerte seien<br />
übers<strong>ch</strong>ritten. Diese Bestimmung lautet:<br />
"Besteht ein überwiegendes öffentli<strong>ch</strong>es, namentli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> raumplaneris<strong>ch</strong>es<br />
Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer<br />
unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können<br />
Erlei<strong>ch</strong>terungen gewährt werden. Dabei dürfen jedo<strong>ch</strong> unter Vorbehalt von<br />
Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>ritten werden."<br />
In Art. 7 Abs. 2 LSV wird dieser Grundsatz mit etwas anderem Wortlaut<br />
wiederholt:<br />
"Die Vollzugsbehörde gewährt Erlei<strong>ch</strong>terungen, soweit die Einhaltung der<br />
Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen<br />
würde und ein überwiegendes öffentli<strong>ch</strong>es, namentli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> raumplaneris<strong>ch</strong>es<br />
Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />
übers<strong>ch</strong>ritten werden."<br />
8.1Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t lehnte das Bestehen eines öffentli<strong>ch</strong>en Interesses<br />
i.S.v. Art. 25 Abs. 2 USG ab, weil andernfalls au<strong>ch</strong> alle Einkaufs- und<br />
Gewerbebetriebe, deren Dienstleistungen einem grösseren oder au<strong>ch</strong> nur<br />
bes<strong>ch</strong>ränkten Publikum dienli<strong>ch</strong> seien, na<strong>ch</strong> den erlei<strong>ch</strong>terten Bestimmungen<br />
dieser Vors<strong>ch</strong>rift beurteilt werden müssten, und eine sinnvolle Abgrenzung<br />
kaum mögli<strong>ch</strong> wäre.<br />
Im vorliegenden Fall handelt es si<strong>ch</strong> allerdings ni<strong>ch</strong>t um einen beliebigen<br />
Dienstleistungsbetrieb, sondern um eine denkmalges<strong>ch</strong>ützte Liegens<strong>ch</strong>aft, in<br />
der s<strong>ch</strong>on seit Anfang des 20. Jahrhunderts ein Restaurant mit<br />
Gartenwirts<strong>ch</strong>aft (damals auf der anderen Seite des Hauses) betrieben wurde.<br />
Na<strong>ch</strong> dem Tod der Pä<strong>ch</strong>terin in Jahre 1994 su<strong>ch</strong>te die Stadt lange na<strong>ch</strong><br />
Mögli<strong>ch</strong>keiten, das traditionelle Quartierrestaurant zu erhalten und<br />
verzi<strong>ch</strong>tete deshalb auf den Verkauf der Liegens<strong>ch</strong>aft zwecks Einbaus von<br />
Eigentumswohnungen (vgl. die in den Akten liegenden Artikel des<br />
Quartier-Anzeigers aus den Jahren 1995-1999: "Wer rettet das Restaurant<br />
Eierbre<strong>ch</strong>t?", "Daumendrücken fürs Eierbre<strong>ch</strong>t: Letzte Chance zur<br />
Restaurant-Rettung", "Restaurant Eierbre<strong>ch</strong>t trotz Verkauf gerettet", "Neues<br />
Leben im Restaurant Eierbre<strong>ch</strong>t"). Ein Interesse der Öffentli<strong>ch</strong>keit am
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Fortbestand des Restaurants mit Gartenwirts<strong>ch</strong>aft belegt au<strong>ch</strong> die von der<br />
Bes<strong>ch</strong>werdeführerin eingerei<strong>ch</strong>te Petition mit über 1000 Unters<strong>ch</strong>riften, die<br />
si<strong>ch</strong> für den Erhalt der "Gartenbeiz Eierbre<strong>ch</strong>t" einsetzt.<br />
8.2 Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin wird im angefo<strong>ch</strong>tenen Ents<strong>ch</strong>eid jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />
verpfli<strong>ch</strong>tet, die Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ganz zu s<strong>ch</strong>liessen, sondern darf diese bis<br />
19 Uhr bewirts<strong>ch</strong>aften. Insofern ist das öffentli<strong>ch</strong>e Interesse am Fortbestand<br />
des traditionellen Quartierrestaurants mit Terrasse im Freien ni<strong>ch</strong>t berührt.<br />
Das öffentli<strong>ch</strong>e Interesse, die Gartenwirts<strong>ch</strong>aft "Eierbre<strong>ch</strong>t" au<strong>ch</strong> am Abend<br />
na<strong>ch</strong> 19 Uhr besu<strong>ch</strong>en zu können, ist ni<strong>ch</strong>t allzu ho<strong>ch</strong> zu gewi<strong>ch</strong>ten: Unstreitig<br />
gibt es in Witikon no<strong>ch</strong> andere Gartenwirts<strong>ch</strong>aften, die na<strong>ch</strong> 19 Uhr aufgesu<strong>ch</strong>t<br />
werden können. Das Restaurant "Eierbre<strong>ch</strong>t" liegt au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t direkt am See<br />
oder an einem anderen beliebten Ausflugsort, an dem die Bewirtung au<strong>ch</strong> am<br />
Abend si<strong>ch</strong>ergestellt werden müsste.<br />
8.3 Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin ma<strong>ch</strong>t allerdings geltend, dass die Rentabilität<br />
und damit die Existenz des Restaurants als Ganzes gefährdet sei, wenn ihr der<br />
abendli<strong>ch</strong>e Betrieb der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ni<strong>ch</strong>t bewilligt werde. Dann aber wäre<br />
die Betriebszeitbes<strong>ch</strong>ränkung am Abend als unverhältnismässige Belastung zu<br />
qualifizieren und das öffentli<strong>ch</strong>e Interesse an der Erhaltung der<br />
traditionellen "Quartierbeiz" gegenüber dem Interesse an einer integralen<br />
Gewährleistung des Lärms<strong>ch</strong>utzes abzuwägen, unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung au<strong>ch</strong> der<br />
Auswei<strong>ch</strong>mögli<strong>ch</strong>keiten des Bes<strong>ch</strong>werdegegners (vgl. oben, E. 5.5).<br />
Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin hat jedo<strong>ch</strong> ihre Behauptung, die wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e<br />
Existenz des Restaurants hänge von der Mögli<strong>ch</strong>keit der abendli<strong>ch</strong>en Öffnung<br />
der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ab, ni<strong>ch</strong>t näher erläutert und belegt: In ihrer<br />
Bes<strong>ch</strong>werde vom 6. November 2000 (S. 15) hatte sie ausgeführt, sie re<strong>ch</strong>ne dank<br />
der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft in den Sommermonaten mit einem Mehrumsatz von rund Fr.<br />
250'000.-- (40 Plätze à je Fr. 75.--/Tag bei 5 Tagen pro Wo<strong>ch</strong>e und einer<br />
Auslastung von 60%); müsse sie dauerhaft auf diese Einnahmen verzi<strong>ch</strong>ten, wäre<br />
die weitere Existenz des Quartierrestaurants in Frage gestellt. Diese Zahlen<br />
gehen jedo<strong>ch</strong> von einer vollständigen S<strong>ch</strong>liessung der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft aus.<br />
Der zu erwartende Umsatzausfall aufgrund der abendli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>liessung um 19<br />
Uhr wurde von der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin ni<strong>ch</strong>t beziffert, und zwar weder in ihrer<br />
Stellungnahme ans Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t no<strong>ch</strong> in ihrer jetzigen Bes<strong>ch</strong>werde ans<br />
Bundesgeri<strong>ch</strong>t. Das Restaurant wurde bereits im Herbst 1999 eröffnet; die<br />
Gartenwirts<strong>ch</strong>aft durfte seit August <strong>2002</strong> tagsüber betrieben werden. Au<strong>ch</strong> wenn<br />
die Gartenwirts<strong>ch</strong>afts-Saison <strong>2002</strong> somit sehr kurz war, hätte sie do<strong>ch</strong> erste<br />
Anhaltspunkte für den Umsatz der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft (tagsüber) und des<br />
Restaurants (tagsüber und abends) und erste Rücks<strong>ch</strong>lüsse auf die Rentabilität<br />
des Betriebs mit den bisher bewilligten Öffnungszeiten geben können.<br />
8.4 Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin hat na<strong>ch</strong> dem Gesagten die Existenzgefährdung für<br />
das gesamte Restaurant "Eierbre<strong>ch</strong>t" dur<strong>ch</strong> die S<strong>ch</strong>liessung der<br />
Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ab 19 Uhr ni<strong>ch</strong>t genügend substantiiert. Ist somit ledigli<strong>ch</strong><br />
das öffentli<strong>ch</strong>e Interesse am abendli<strong>ch</strong>en Betrieb der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft zu<br />
berücksi<strong>ch</strong>tigen, so überwiegt dieses das öffentli<strong>ch</strong>e Interesse an der<br />
integralen Gewährleistung des Lärms<strong>ch</strong>utzes ni<strong>ch</strong>t. Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t hat<br />
deshalb Erlei<strong>ch</strong>terungen i.S.v. Art. 25 Abs. 2 USG im Ergebnis zu Re<strong>ch</strong>t<br />
abgelehnt.<br />
9.<br />
S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> ma<strong>ch</strong>t die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin eine Verletzung der<br />
Wirts<strong>ch</strong>aftsfreiheit und der Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heit geltend, weil es in der ganzen<br />
Stadt Züri<strong>ch</strong> kein Gartenrestaurant gebe, das vor 22 Uhr s<strong>ch</strong>liessen müsse. Sie<br />
hat eine Liste von Gartenwirts<strong>ch</strong>aften in Witikon und Umgebung eingerei<strong>ch</strong>t,<br />
die mit der streitigen Gartenbeiz verglei<strong>ch</strong>bar seien und ebenfalls in einer<br />
Wohnzone mit einem Wohnanteil von 90% liegen.<br />
Aus der Zusammenstellung geht jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t hervor, ob es si<strong>ch</strong> bei den<br />
genannten Gartenwirts<strong>ch</strong>aften ebenfalls um neue Anlagen handelt, wel<strong>ch</strong>e die<br />
Planungswerte respektieren müssen, oder um Altanlagen, die nur die<br />
Immissionsgrenzwerte einhalten müssen. Au<strong>ch</strong> die Lärmvorbelastung (z.B. dur<strong>ch</strong><br />
Strassen- oder Eisenbahnlärm) und die örtli<strong>ch</strong>en Verhältnisse (Nähe zu
05.03.2003 <strong>1A.139</strong>/<strong>2002</strong><br />
http://relevancy.bger.<strong>ch</strong>/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_que...<br />
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15.11.2007<br />
lärmempfindli<strong>ch</strong>en Räumen; Mögli<strong>ch</strong>keit von bauli<strong>ch</strong>en Lärms<strong>ch</strong>utzmassnahmen,<br />
etc.) sind unbekannt. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> kann au<strong>ch</strong> die Lärmempfindli<strong>ch</strong>keit der<br />
Na<strong>ch</strong>bars<strong>ch</strong>aft von Fall zu Fall vers<strong>ch</strong>ieden sein: Wird eine Baubewilligung,<br />
wel<strong>ch</strong>e den Betrieb einer Gartenwirts<strong>ch</strong>aft bis 22 oder 23 Uhr gestattet, ni<strong>ch</strong>t<br />
angefo<strong>ch</strong>ten, so wird sie re<strong>ch</strong>tskräftig und die Behörden können nur no<strong>ch</strong> im<br />
Fall bere<strong>ch</strong>tigter Klagen eins<strong>ch</strong>reiten.<br />
Zu beurteilen war im vorliegenden Fall die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen<br />
des abendli<strong>ch</strong>en Betriebs der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft "Eierbre<strong>ch</strong>t" aufgrund der<br />
konkreten örtli<strong>ch</strong>en Verhältnisse. Es ist davon auszugehen, dass das<br />
Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t, sollte es erneut einen glei<strong>ch</strong> gelagerten Fall zu<br />
beurteilen haben, wiederum im glei<strong>ch</strong>en Sinne ents<strong>ch</strong>eiden würde. Eine<br />
Verletzung des Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heitsgebots liegt somit ni<strong>ch</strong>t vor.<br />
10.<br />
Na<strong>ch</strong> dem Gesagten ist die Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde abzuweisen. Bei<br />
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin die Geri<strong>ch</strong>tskosten<br />
und hat den privaten Bes<strong>ch</strong>werdegegner für die Kosten des bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Verfahrens zu ents<strong>ch</strong>ädigen (Art. 156 und 159 OG).<br />
Demna<strong>ch</strong> erkennt das Bundesgeri<strong>ch</strong>t:<br />
1.<br />
Die Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde wird abgewiesen.<br />
2.<br />
Die Geri<strong>ch</strong>tsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin auferlegt.<br />
3.<br />
Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin hat den privaten Bes<strong>ch</strong>werdegegner für das<br />
bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu ents<strong>ch</strong>ädigen.<br />
4.<br />
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion des Stadtrates Züri<strong>ch</strong>, der<br />
Baurekurskommission I des Kantons Züri<strong>ch</strong> und dem Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t des<br />
Kantons Züri<strong>ch</strong>, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald<br />
und Lands<strong>ch</strong>aft s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> mitgeteilt.<br />
Lausanne, 5. März 2003<br />
Im Namen der I. öffentli<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Abteilung<br />
des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Bundesgeri<strong>ch</strong>ts<br />
Der Präsident: Die Geri<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>reiberin:<br />
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