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BGE 1A.139-2002 - Lärm.ch

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05.03.2003 <strong>1A.139</strong>/<strong>2002</strong><br />

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15.11.2007<br />

Grössere S<strong>ch</strong>rift<br />

<strong>1A.139</strong>/<strong>2002</strong> /bie<br />

Urteil vom 5. März 2003<br />

I. Öffentli<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Abteilung<br />

Bundesgeri<strong>ch</strong>tspräsident Aemisegger, Präsident,<br />

Bundesri<strong>ch</strong>ter Féraud, Catenazzi,<br />

Geri<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>reiberin Gerber.<br />

W. ________, Züri<strong>ch</strong>, Bes<strong>ch</strong>werdeführerin,<br />

vertreten dur<strong>ch</strong> Re<strong>ch</strong>tsanwältin Nadja Herz,<br />

S<strong>ch</strong>anzeneggstrasse 1, Postfa<strong>ch</strong>, 8039 Züri<strong>ch</strong>,<br />

gegen<br />

B.________, Züri<strong>ch</strong>, Bes<strong>ch</strong>werdegegner,<br />

vertreten dur<strong>ch</strong> Re<strong>ch</strong>tsanwalt Dr.iur. Fritz Frey,<br />

Trautvetter Wolfer & Frey, Nüs<strong>ch</strong>elerstrasse 35,<br />

Postfa<strong>ch</strong> 4173, 8022 Züri<strong>ch</strong>,<br />

Bausektion des Stadtrates Züri<strong>ch</strong>,<br />

Postfa<strong>ch</strong> 632, 8021 Züri<strong>ch</strong>,<br />

Baurekurskommission I des Kantons Züri<strong>ch</strong>,<br />

Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Züri<strong>ch</strong>,<br />

Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t des Kantons Züri<strong>ch</strong>,<br />

1. Abteilung, 1. Kammer, Postfa<strong>ch</strong> 1226, 8021 Züri<strong>ch</strong>.<br />

USG/LSV - Baubewilligung für den Betrieb einer Gartenwirts<strong>ch</strong>aft,<br />

Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde gegen den Ents<strong>ch</strong>eid des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts des<br />

Kantons Züri<strong>ch</strong> vom 8. Mai <strong>2002</strong>.<br />

Sa<strong>ch</strong>verhalt:<br />

A.<br />

Am 16. Juni 1997 verkaufte die Stadt Züri<strong>ch</strong> W.________ die denkmalges<strong>ch</strong>ützte<br />

Liegens<strong>ch</strong>aft des Quartierrestaurants "Eierbre<strong>ch</strong>t" an der Waserstrasse 36<br />

(Grundstück Kat. Nr. 4851) in Züri<strong>ch</strong>-Witikon unter der Auflage, das Gebäude<br />

in engem Einvernehmen mit der Denkmalpflege na<strong>ch</strong> den von der Bausektion der<br />

Stadt Züri<strong>ch</strong> am 7. November 1997 bewilligten Plänen umzubauen und zu<br />

renovieren.<br />

B.<br />

Am 18. August 1999 erteilte die Bausektion der Stadt Züri<strong>ch</strong> W.________ die<br />

baure<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Bewilligung für den Betrieb einer Gartenwirts<strong>ch</strong>aft auf der<br />

Südseite des Gebäudes Waserstrasse 36 sowie für die bereits erstellte<br />

Pergola. Zur Wahrung des Ruhebedürfnisses der Anwohner wurde der<br />

Bewirtungsbetrieb im Freien von 23.00 Uhr bis 07.00 Uhr untersagt und eine<br />

weitere Reduktion der Betriebszeiten im Falle bere<strong>ch</strong>tigter Klagen<br />

vorbehalten. Das Betreiben von Lautspre<strong>ch</strong>er- und Verstärkeranlagen im Freien<br />

wurde verboten.<br />

C.<br />

Gegen diese Bewilligung rekurrierten B.________ und andere Na<strong>ch</strong>barn des<br />

Restaurants "Eierbre<strong>ch</strong>t", weil die geplante Gartenwirts<strong>ch</strong>aft zu übermässigen<br />

Lärmimmissionen führen würde. Die Baurekurskommission nahm einen Augens<strong>ch</strong>ein<br />

vor und hiess die Rekurse am 17. März 2000 teilweise gut, soweit sie darauf<br />

eintrat. Sie änderte den Bes<strong>ch</strong>luss der Bausektion dahingehend ab, dass sie<br />

den Bewirtungsbetrieb im Freien von 22.00 bis 07.00 Uhr untersagte. Im<br />

Übrigen wies sie die Rekurse ab.


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D.<br />

Hiergegen erhob B.________ Bes<strong>ch</strong>werde an das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t des Kantons<br />

Züri<strong>ch</strong>. Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t kam zum Ergebnis, dass die von der geplanten<br />

Gartenwirts<strong>ch</strong>aft zu erwartenden Lärmimmissionen in der Wohnzone W2/ES II mit<br />

einem Wohnanteil von 90% jedenfalls ab 19.00 Uhr ni<strong>ch</strong>t mehr als lei<strong>ch</strong>t<br />

störend im Sinne der Umwelts<strong>ch</strong>utzgesetzgebung einzustufen und damit ni<strong>ch</strong>t<br />

mehr hinzunehmen seien. Es liess offen, ob die Gartenwirts<strong>ch</strong>aft allenfalls<br />

tagsüber bewilligungsfähig wäre, da dies ni<strong>ch</strong>t Gegenstand der Bes<strong>ch</strong>werde sei.<br />

Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t hiess deshalb die Bes<strong>ch</strong>werde am 24. August 2000 gut<br />

und hob die Baubewilligung vom 18. August 1999 sowie den Ents<strong>ch</strong>eid der<br />

Baurekurskommission auf.<br />

E.<br />

Gegen den Ents<strong>ch</strong>eid des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts erhoben W.________ sowie die<br />

Stadt Züri<strong>ch</strong> Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde ans Bundesgeri<strong>ch</strong>t. Am 15. Mai 2001<br />

hiess das Bundesgeri<strong>ch</strong>t die Bes<strong>ch</strong>werden gut, hob den angefo<strong>ch</strong>tenen Ents<strong>ch</strong>eid<br />

auf und wies die Sa<strong>ch</strong>e zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t zurück.<br />

F.<br />

Mit Verfügung vom 8. August 2001 gestattete das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />

W.________, für die Dauer des Re<strong>ch</strong>tsmittelverfahrens die Gartenwirts<strong>ch</strong>aft von<br />

7.00 bis 19.00 Uhr zu betreiben. Am 17. April <strong>2002</strong> führte das<br />

Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t einen Augens<strong>ch</strong>ein mit S<strong>ch</strong>lussverhandlung dur<strong>ch</strong>. Mit Urteil<br />

vom 8. Mai <strong>2002</strong> hiess das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t die Bes<strong>ch</strong>werde teilweise gut und<br />

änderte den Bes<strong>ch</strong>luss der Bausektion der Stadt Züri<strong>ch</strong> dahingehend ab, dass<br />

der Bewirtungsbetrieb im Freien (Gartenwirts<strong>ch</strong>aft) von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr<br />

untersagt sei. Im Übrigen wies es die Bes<strong>ch</strong>werde ab.<br />

G.<br />

Gegen diesen Ents<strong>ch</strong>eid des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts erhob W.________ am 26. Juni<br />

<strong>2002</strong> Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde ans Bundesgeri<strong>ch</strong>t. Sie beantragt, in<br />

Gutheissung der Bes<strong>ch</strong>werde sei der angefo<strong>ch</strong>tene Ents<strong>ch</strong>eid aufzuheben, soweit<br />

damit der Bewirtungsbetrieb im Freien ab 19 Uhr untersagt werde, und es sei<br />

der Ents<strong>ch</strong>eid der Baurekurskommission I vom 17. März 2000 bzw. der Bes<strong>ch</strong>luss<br />

der Bausektion vom 18. August 1999 (soweit er von der Baurekurskommission I<br />

bestätigt wurde) zu bestätigen. Eventualiter sei die Sa<strong>ch</strong>e zur Neubeurteilung<br />

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren beantragt die<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführerin die Dur<strong>ch</strong>führung eines Augens<strong>ch</strong>eins.<br />

H.<br />

Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t und der private Bes<strong>ch</strong>werdegegner beantragen, die<br />

Bes<strong>ch</strong>werde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Bausektion der<br />

Stadt Züri<strong>ch</strong> beantragt, die Bes<strong>ch</strong>werde sei gutzuheissen. Das BUWAL verweist<br />

auf seine Vernehmlassung im ersten Bes<strong>ch</strong>werdeverfahren, an der es<br />

grundsätzli<strong>ch</strong> festhält. Darin war das BUWAL zum Ergebnis gekommen, der<br />

Betrieb der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft könne bis um 22 Uhr bewilligt werden. Den<br />

Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, si<strong>ch</strong> zur Stellungnahme des BUWAL zu<br />

äussern.<br />

Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t zieht in Erwägung:<br />

1.<br />

Mit der Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde an das Bundesgeri<strong>ch</strong>t können die<br />

Verletzung von Bundesre<strong>ch</strong>t - eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> Übers<strong>ch</strong>reitung oder Missbrau<strong>ch</strong><br />

des Ermessens - und die unri<strong>ch</strong>tige oder unvollständige Feststellung des<br />

re<strong>ch</strong>tserhebli<strong>ch</strong>en Sa<strong>ch</strong>verhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat<br />

allerdings - wie im vorliegenden Fall - eine ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e Behörde als<br />

Vorinstanz ents<strong>ch</strong>ieden, ist das Bundesgeri<strong>ch</strong>t an den festgestellten<br />

Sa<strong>ch</strong>verhalt gebunden, es sei denn, dieser sei offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unri<strong>ch</strong>tig,<br />

unvollständig oder unter Verletzung wesentli<strong>ch</strong>er Verfahrensbestimmungen<br />

festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG). Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t wendet im<br />

Verfahren der Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde das Bundesre<strong>ch</strong>t von Amtes wegen<br />

an, ohne an die Begründung der Parteien gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 OG<br />

in fine). Im vorliegenden Fall ist es allerdings - wie s<strong>ch</strong>on das<br />

Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t - an die Erwägungen gebunden, mit denen es seinen


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Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid vom 15. Mai 2001 begründet hat. Dieser Grundsatz ist in<br />

Art. 66 Abs. 1 OG und Art. 277ter Abs. 2 BStP für das Zivil- und<br />

Strafverfahren ausdrückli<strong>ch</strong> festges<strong>ch</strong>rieben, gilt aber sinngemäss au<strong>ch</strong> für<br />

das Verfahren der Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde (<strong>BGE</strong> 94 I 384 E. 2 S. 388;<br />

Ents<strong>ch</strong>eid 2A.156/1993 vom 6. Januar 1995 E. 1).<br />

2.<br />

Streitig ist, ob die Immissionen der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft zu einer Übers<strong>ch</strong>reitung<br />

der Planungswerte in der Umgebung führen (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1<br />

lit. b LSV). Da Belastungsgrenzwerte für die überwiegend dur<strong>ch</strong> mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>es<br />

Verhalten verursa<strong>ch</strong>ten Lärmimmissionen von Gastwirts<strong>ch</strong>aften fehlen, muss im<br />

Einzelfall beurteilt werden, ob der Betrieb der geplanten Anlage mehr als nur<br />

geringfügige Störungen verursa<strong>ch</strong>en wird, unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung des<br />

Charakters des Lärms, des Zeitpunkts und der Häufigkeit seines Auftretens<br />

sowie der Lärmempfindli<strong>ch</strong>keit bzw. der Lärmvorbelastung der Zone (Art. 40<br />

Abs. 3 LSV i.V.m. Art. 15, 13 Abs. 2 und 23 USG).<br />

Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t kam im angefo<strong>ch</strong>tenen Ents<strong>ch</strong>eid zum Ergebnis, die<br />

Einwirkungen aus der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft auf die Wohn- und Arbeitsräume des<br />

Bes<strong>ch</strong>werdegegners überstiegen die in einer lärmempfindli<strong>ch</strong>en Zone der<br />

vorliegenden Art übli<strong>ch</strong>en Immissionen deutli<strong>ch</strong>; dies liege am grösseren<br />

Umfang der Bewerbung der Gartenterrasse und an der kurzen Distanz zu den<br />

betroffenen lärmempfindli<strong>ch</strong>en Räumen. Diese Immissionen könnten tagsüber no<strong>ch</strong><br />

als tragbar beurteilt werden; dagegen würden die zu erwartenden Störungen bei<br />

einem Betrieb am Abend das zumutbare Mass deutli<strong>ch</strong> übersteigen. Am Abend sei<br />

dem zu dieser Tageszeit ausgeprägten Ruhe- und Erholungsbedürfnis der<br />

betroffenen Na<strong>ch</strong>barn Re<strong>ch</strong>nung zu tragen, weshalb die Immissionen s<strong>ch</strong>werer ins<br />

Gewi<strong>ch</strong>t fielen. Überdies weise die Gartenwirts<strong>ch</strong>aft erfahrungsgemäss gerade<br />

am Abend eine höhere Belegung auf. Die Zulassung des Restaurantbetriebs am<br />

Abend würde daher zu mehr als bloss geringfügigen Störungen führen und wäre<br />

mit Art. 25 Abs. 1 USG ni<strong>ch</strong>t vereinbar.<br />

3.<br />

Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin rügt eine unvollständige und unri<strong>ch</strong>tige Feststellung<br />

des re<strong>ch</strong>tserhebli<strong>ch</strong>en Sa<strong>ch</strong>verhalts.<br />

3.1 In erster Linie ma<strong>ch</strong>t sie geltend, das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t habe die<br />

tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> auftretenden (geringen) Lärmimmissionen der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft,<br />

deren Betrieb während der Dauer des Re<strong>ch</strong>tsmittelverfahrens von 7 Uhr bis 19<br />

Uhr zugelassen worden war, ni<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tigt. Der Augens<strong>ch</strong>ein habe um 10<br />

Uhr morgens stattgefunden, zu einer Zeit, als si<strong>ch</strong> keine Gäste in der<br />

Gartenwirts<strong>ch</strong>aft befanden, und habe somit keinen Aufs<strong>ch</strong>luss über die<br />

tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> vorhandenen Lärmimmissionen geben können. Stattdessen habe si<strong>ch</strong><br />

das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t mit Vermutungen und Allgemeinplätzen begnügt. Es habe<br />

deshalb ni<strong>ch</strong>t genügend berücksi<strong>ch</strong>tigt, dass es si<strong>ch</strong> um ein ruhiges<br />

Quartierrestaurant handle und dass der Betrieb seit der vorzeitigen<br />

Inbetriebnahme am 10. August 2001 zu keinerlei Klagen Anlass gegeben habe.<br />

Wie das Bundesgeri<strong>ch</strong>t in seinem Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid (E. 2c/aa) festgehalten<br />

hat, ist die abstrakte Beurteilung des Lärms einer Gartenwirts<strong>ch</strong>aft und ihrer<br />

Störungswirkung s<strong>ch</strong>wierig. Vor Inbetriebnahme einer sol<strong>ch</strong>en Anlage können nur<br />

die Lärmauswirkungen berücksi<strong>ch</strong>tigt werden, die von der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft na<strong>ch</strong><br />

der Lebenserfahrung mindestens zu erwarten sind. Ist die Anlage dagegen<br />

bereits im Betrieb, ist zur Ermittlung und Beurteilung ihrer Immissionen in<br />

aller Regel ein "Ohrens<strong>ch</strong>ein" erforderli<strong>ch</strong> (vgl. Bundesgeri<strong>ch</strong>tsents<strong>ch</strong>eide<br />

1A.86/1996 vom 24. Juni 1997 E. 5, publ. in URP 1997 495 und RDAF 1998 1 626,<br />

und 1A.232/2000 vom 29. März 2001 E. 2, publ. in URP 2001 462, ZBL 103/<strong>2002</strong><br />

54, Pra 2001 145 868).<br />

Im vorliegenden Fall war der Betrieb der Gastwirts<strong>ch</strong>aft während der Dauer des<br />

Re<strong>ch</strong>tsmittelverfahrens provisoris<strong>ch</strong> bis 19 Uhr gestattet worden. Insofern<br />

konnte das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t die bei einer Bewirtung am Abend (na<strong>ch</strong> 19 Uhr)<br />

auftretenden tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Lärmimmissionen ni<strong>ch</strong>t feststellen. Dagegen wäre es<br />

mögli<strong>ch</strong> gewesen, den Augens<strong>ch</strong>ein auf einen anderen Zeitpunkt mögli<strong>ch</strong>st<br />

grosser Auslastung der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft zu legen (z.B. zur Mittagszeit oder


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an einem Samstagna<strong>ch</strong>mittag), an dem mit ähnli<strong>ch</strong> hohen Lärmimmissionen zu<br />

re<strong>ch</strong>nen ist wie beim abendli<strong>ch</strong>en Betrieb. Dies hätte jedo<strong>ch</strong> ein Zuwarten bis<br />

zum Beginn der Sommersaison bedingt, da ein Augens<strong>ch</strong>ein im April, selbst zur<br />

Mittagszeit, keinen Eindruck von den Verhältnissen an einem warmen<br />

Sommerabend vermitteln kann, wenn Ho<strong>ch</strong>betrieb in der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft<br />

herrs<strong>ch</strong>t. Gerade die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin hatte jedo<strong>ch</strong> im Hinblick auf die<br />

bevorstehende Sommersaison <strong>2002</strong> auf einen baldigen Ents<strong>ch</strong>eid gedrängt und<br />

hätte ein weiteres Zuwarten mit dem Augens<strong>ch</strong>ein als unzumutbar abgelehnt.<br />

Hinzu kommt, dass Einigkeit über die Art der zu erwartenden Immissionen<br />

(Gesprä<strong>ch</strong>e der Gäste, Geklapper von Ges<strong>ch</strong>irr und Besteck; keine Musik) und<br />

den Charakter der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft (bes<strong>ch</strong>eidene Grösse, überwiegend lokales,<br />

ni<strong>ch</strong>t besonders lautes Publikum) bestand. Unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung aller<br />

Umstände durfte das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t deshalb auf eine Feststellung der<br />

tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Lärmimmissionen der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft in den Räumen des<br />

Bes<strong>ch</strong>werdegegners verzi<strong>ch</strong>ten und eine Beurteilung aufgrund der festgestellten<br />

örtli<strong>ch</strong>en Verhältnisse und der allgemeinen Lebenserfahrung vorzunehmen.<br />

3.2 Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin bestreitet weiter die Feststellung des<br />

Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts, dass es si<strong>ch</strong> um eine ausgespro<strong>ch</strong>en ruhige Wohnzone<br />

handle: Zum einen seien Gebiete mit einem Wohnanteil von 90% und<br />

Lärmempfindli<strong>ch</strong>keitszone II gemäss Zonenplan der Stadt Züri<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t die<br />

Ausnahme sondern die Regel; zum anderen würden in den Sommermonaten<br />

beträ<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Lärmimmissionen von den nahe gelegenen S<strong>ch</strong>rebergartenarealen<br />

ausgehen.<br />

Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t ging bereits in seinem Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid davon aus, es<br />

handle si<strong>ch</strong> um eine lärmempfindli<strong>ch</strong>e Zone ohne Lärmvorbelastung (E. 3b S. 8<br />

f. Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid). Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t hielt damals den Hinweis auf die<br />

S<strong>ch</strong>rebergärten westli<strong>ch</strong> der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ni<strong>ch</strong>t für ausrei<strong>ch</strong>end, um die<br />

diesbezügli<strong>ch</strong>en Sa<strong>ch</strong>verhaltsfeststellungen des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts<br />

umzustossen; dann aber kann diese Rüge im vorliegenden Verfahren ni<strong>ch</strong>t erneut<br />

vorgebra<strong>ch</strong>t werden (vgl. oben, E. 1.2).<br />

Der von der Bausektion eingerei<strong>ch</strong>te Zonenplan bestätigt, dass es in der Stadt<br />

Züri<strong>ch</strong> zahlrei<strong>ch</strong>e Wohnzonen mit einem Wohnanteil von 90% gibt. Dies stellt<br />

jedo<strong>ch</strong> die Sa<strong>ch</strong>verhaltsfeststellungen des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts ni<strong>ch</strong>t in Frage,<br />

sondern ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Lärmimmissionen der<br />

Gartenwirts<strong>ch</strong>aft mit zu berücksi<strong>ch</strong>tigen (vgl. unten, E. 4.5).<br />

3.3 S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> rügt die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin, das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t sei zu<br />

Unre<strong>ch</strong>t von einer besonders kurzen Distanz zwis<strong>ch</strong>en Lärmquelle und den<br />

betroffenen lärmempfindli<strong>ch</strong>en Räumen ausgegangen; in Wirkli<strong>ch</strong>keit gebe es in<br />

der ganzen Stadt Züri<strong>ch</strong> wohl kaum ein Gartenrestaurant, das ni<strong>ch</strong>t im Umkreis<br />

von 7 m eine Wohnnutzung aufweise.<br />

Die im Augens<strong>ch</strong>einsprotokoll festgehaltenen horizontalen Abstände zwis<strong>ch</strong>en<br />

der Westfassade des Bes<strong>ch</strong>werdegegners und der Immissionsquelle sind jedo<strong>ch</strong><br />

ni<strong>ch</strong>t streitig (ca. 5,5 m zur Gartenterrasse, 6,5 bis 7 m den beiden<br />

nä<strong>ch</strong>stgelegenen Tis<strong>ch</strong>en; mindestens 9,5 m zu den weiteren Tis<strong>ch</strong>en). Ob eine<br />

sol<strong>ch</strong>e Distanz in Züri<strong>ch</strong> die Ausnahme oder die Regel bildet, ist für die<br />

Beurteilung der Zumutbarkeit der konkreten Lärmimmissionen im vorliegenden<br />

Fall ohne Bedeutung (vgl. Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid E. 5d).<br />

3.4 Erweist si<strong>ch</strong> die Sa<strong>ch</strong>verhaltsfeststellung des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts somit<br />

weder als offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unri<strong>ch</strong>tig no<strong>ch</strong> unvollständig, ist das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

daran gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Auf die Vornahme eines eigenen<br />

Augens<strong>ch</strong>eins ist daher zu verzi<strong>ch</strong>ten.<br />

4.<br />

Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin wirft dem Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t vor, die Erwägungen des<br />

Bundesgeri<strong>ch</strong>ts zur Abgrenzung zwis<strong>ch</strong>en Tages- und Na<strong>ch</strong>t-/Abendbetrieb<br />

ignoriert und praktis<strong>ch</strong> aufgrund derselben Überlegungen und Re<strong>ch</strong>tsgrundlagen<br />

ents<strong>ch</strong>ieden zu haben wie beim ersten Ents<strong>ch</strong>eid vom 24. August 2000. Sämtli<strong>ch</strong>e<br />

massgebli<strong>ch</strong>en eidgenössis<strong>ch</strong>en, kantonalen und kommunalen Gesetze und<br />

Verordnungen gingen von einem Beginn der Na<strong>ch</strong>truhe um frühestens 22 Uhr aus;<br />

die Betriebszeitbes<strong>ch</strong>ränkung ab 19 Uhr sei re<strong>ch</strong>tsverletzend und


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unverhältnismässig.<br />

4.1 In seinem ersten Ents<strong>ch</strong>eid hatte das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t angenommen, die<br />

"Na<strong>ch</strong>truhe" beginne s<strong>ch</strong>on ab 19 Uhr, und si<strong>ch</strong> hierfür auf die Bestimmungen<br />

der kommunalen Lärms<strong>ch</strong>utzverordnung zum Gewerbelärm gestützt. Dies hielt das<br />

Bundesgeri<strong>ch</strong>t für offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unri<strong>ch</strong>tig (vgl. Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid E. 4).<br />

Dagegen era<strong>ch</strong>tete es eine zeitli<strong>ch</strong>e Abstufung der Lärmempfindli<strong>ch</strong>keit<br />

gestützt auf die örtli<strong>ch</strong>en Verhältnisse und die allgemeine Lebenserfahrung<br />

ni<strong>ch</strong>t von vornherein für ausges<strong>ch</strong>lossen und verwies in diesem Zusammenhang<br />

auf die Direktive des "Cercle bruit" vom 10. März 1999 "Détermination et<br />

évaluation des nuisances sonores liées à l'exploitation des établissements<br />

publics", der eine "période d'activité" von 7.00 bis 19.00 Uhr, eine "période<br />

de tranquillité" von 19 bis 22 Uhr und eine "période de sommeil" von 22 bis 7<br />

Uhr unters<strong>ch</strong>eidet. Diese Betra<strong>ch</strong>tungsweise trägt den Vorgaben von Art. 2 Abs.<br />

5 LSV Re<strong>ch</strong>nung, wona<strong>ch</strong> die Belastungsgrenzwerte unter anderem na<strong>ch</strong> der<br />

Tageszeit festgelegt werden. Au<strong>ch</strong> die Eidgenössis<strong>ch</strong>e Kommission für die<br />

Beurteilung von Lärm-Immissionsgrenzwerten hielt 1979 fest, dass eine<br />

Differenzierung na<strong>ch</strong> Tag, Abend und Na<strong>ch</strong>t, entspre<strong>ch</strong>end den drei<br />

Tätigkeitsphasen Arbeiten, Erholen, S<strong>ch</strong>lafen, ideal wäre. Sie sah jedo<strong>ch</strong> aus<br />

Praktikabilitätsgründen von einer sol<strong>ch</strong>en Dreiteilung ab und ents<strong>ch</strong>ied si<strong>ch</strong><br />

für eine Zweiteilung mit den Perioden Tag und Na<strong>ch</strong>t (1. Teilberi<strong>ch</strong>t,<br />

Belastungsgrenzwerte für den Strassenverkehrslärm, 1979, S. 24 f.). Dagegen<br />

darf bei der einzelfallweisen Beurteilung von Lärm, direkt gestützt auf Art.<br />

15 USG, dem erhöhten Erholungsbedürfnis der Bevölkerung am Abend dur<strong>ch</strong>aus<br />

Re<strong>ch</strong>nung getragen werden.<br />

4.2 Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t hat den Beginn der abendli<strong>ch</strong>en Ruhephase auf 19<br />

Uhr festgelegt, unter Berufung auf Ziff. 31 Abs. 1 Anh. 6 LSV, die<br />

Bestimmungen der kommunalen Lärms<strong>ch</strong>utzverordnung über gewerbli<strong>ch</strong>e Lärmarten<br />

und die Ri<strong>ch</strong>tlinie des "Cercle bruit". Diese Begründung ist problematis<strong>ch</strong>,<br />

sind do<strong>ch</strong> die Bestimmungen der LSV und der kommunalen Lärms<strong>ch</strong>utzverordnung<br />

über Gewerbelärm ni<strong>ch</strong>t auf den Lärm von Gartenwirts<strong>ch</strong>aften übertragbar (vgl.<br />

Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid E. 4). Der Hinweis auf die Ri<strong>ch</strong>tlinie des "Cercle<br />

bruit" ist dagegen sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>t: Diese Ri<strong>ch</strong>tlinie ist ni<strong>ch</strong>t nur auf<br />

öffentli<strong>ch</strong>e Lokale mit Musikspiel zuges<strong>ch</strong>nitten (Pkt. 3.1., S1, S5), sondern<br />

umfasst alle Lärmimmissionen von Gaststätten, eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> den Lärm von<br />

Gästen einer Gartenwirts<strong>ch</strong>aft (vgl. Pkt. 3.1., S6). Zwar ers<strong>ch</strong>eint es ni<strong>ch</strong>t<br />

zwingend, den Beginn der abendli<strong>ch</strong>en Ruhephase auf 19 Uhr festzulegen, d.h.<br />

auf einen Zeitpunkt kurz na<strong>ch</strong> Ladens<strong>ch</strong>luss, in dem si<strong>ch</strong> viele Mens<strong>ch</strong>en no<strong>ch</strong><br />

auf dem Rückweg von der Arbeit befinden. Diese zeitli<strong>ch</strong>e Abstufung der<br />

Lärmempfindli<strong>ch</strong>keit lässt si<strong>ch</strong> aber dur<strong>ch</strong>aus vertreten, vor allem in ruhigen<br />

Wohnvierteln ausserhalb des Ges<strong>ch</strong>äftszentrums. Zumindest im Ergebnis ist<br />

deshalb die Grenzziehung des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts zwis<strong>ch</strong>en dem Tages- und dem<br />

Abendbetrieb der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ni<strong>ch</strong>t zu beanstanden.<br />

4.3 Allerdings darf die abendli<strong>ch</strong>e Ruhephase ni<strong>ch</strong>t glei<strong>ch</strong>bedeutend mit<br />

Na<strong>ch</strong>truhe sein, d.h. es sind geringere Anforderungen an das Ruhebedürfnis der<br />

Bevölkerung zu stellen als im Zeitraum na<strong>ch</strong> 22 Uhr. Zwis<strong>ch</strong>en 19 und 22 Uhr<br />

sind die meisten Personen no<strong>ch</strong> aktiv: Sie ko<strong>ch</strong>en, essen, unterhalten si<strong>ch</strong>,<br />

lesen, hören Radio, s<strong>ch</strong>auen fern, musizieren oder betreiben Sport, und sind<br />

daher weniger lärmempfindli<strong>ch</strong> als zur S<strong>ch</strong>lafenszeit. Die Ri<strong>ch</strong>tlinie des<br />

"Cercle bruit", auf die si<strong>ch</strong> das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t bezieht, enthält deshalb<br />

- soweit es überhaupt Grenzwerte aufstellt (z.B. für die Musikerzeugung) -<br />

abgestufte Grenzwerte für den Abend, die zwis<strong>ch</strong>en denen für die Tages- und<br />

die Na<strong>ch</strong>tzeit liegen.<br />

4.4 Zudem muss dem unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en Störungspotential der vers<strong>ch</strong>iedenen<br />

Lärmarten Re<strong>ch</strong>nung getragen werden. Die zeitli<strong>ch</strong>e Abstufung (Tages-, Abendund<br />

Na<strong>ch</strong>tzeit) darf deshalb ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>ematis<strong>ch</strong>, für alle Lärmarten glei<strong>ch</strong>,<br />

gehandhabt werden. So sehen beispielsweise die Belastungsgrenzwerte für<br />

Strassenverkehrs-, Flug- und Eisenbahnlärm strengere Grenzwerte ledigli<strong>ch</strong> für<br />

die Na<strong>ch</strong>t (ab 22 Uhr) vor, gehen also davon aus, dass diese Lärmarten am<br />

Abend, zwis<strong>ch</strong>en 19 und 22 Uhr, zumindest ni<strong>ch</strong>t wesentli<strong>ch</strong> störender sind als<br />

während der Tageszeit. Dagegen sind na<strong>ch</strong> Anhang 6 LSV für Gewerbelärm die<br />

niedrigeren Grenzwerte für die Na<strong>ch</strong>truhe s<strong>ch</strong>on ab 19 Uhr einzuhalten. Der


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Verordnungsgeber hat damit der Tatsa<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>nung getragen, dass der Lärm von<br />

Gewerbebetrieben na<strong>ch</strong> 19 Uhr regelmässig ni<strong>ch</strong>t mehr toleriert wird. Dies gilt<br />

jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t in glei<strong>ch</strong>em Masse für Geräus<strong>ch</strong>e, die mit Freizeitaktivitäten<br />

verbunden sind. Gerade an warmen Sommerabenden, an denen es no<strong>ch</strong> lange hell<br />

ist, verbringen viele Personen ihren Feierabend im Freien, im Garten, auf dem<br />

Balkon oder in Gartenwirts<strong>ch</strong>aften. Sie produzieren dabei zwangsläufig Lärm,<br />

der jedo<strong>ch</strong> zur Wohnnutzung gehört und in der Regel ni<strong>ch</strong>t als störend<br />

empfunden wird. Au<strong>ch</strong> das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t hat in seinem Ents<strong>ch</strong>eid<br />

anerkannt, dass die von der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ausgehenden Geräus<strong>ch</strong>e ni<strong>ch</strong>t von<br />

grundsätzli<strong>ch</strong> anderer Art seien als die Geräus<strong>ch</strong>e, die während der warmen<br />

Jahreszeit in den Gärten privater Liegens<strong>ch</strong>aften verursa<strong>ch</strong>t werden und<br />

zweifellos au<strong>ch</strong> in einer ruhigen Wohnzone zu dulden sind. In seinem<br />

Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid hatte das Bundesgeri<strong>ch</strong>t daher dem Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />

aufgetragen zu prüfen, ob der Lärm der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft na<strong>ch</strong> Ausmass und<br />

Häufigkeit das in einer ruhigen Wohnzone Zumutbare übersteige<br />

(Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid E. 5b).<br />

4.5 Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t kam in seinem Ents<strong>ch</strong>eid zum Ergebnis, dass die von<br />

der Gartenterrasse verursa<strong>ch</strong>ten Immissionen in den Wohn- und Arbeitsräumen<br />

des Bes<strong>ch</strong>werdegegners wahrnehmbar seien und am Abend zu Störungen führten,<br />

die das in einer ruhigen Wohnzone ohne Lärmvorbelastung zumutbare Mass<br />

deutli<strong>ch</strong> überstiegen. Es begründete dies mit der Nähe der lärmempfindli<strong>ch</strong>en<br />

Räume des Bes<strong>ch</strong>werdegegners zur Lärmquelle, der am Abend zu erwartenden hohen<br />

Auslastung der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft und deren Lage in einer ruhigen Wohnzone mit<br />

Lärmempfindli<strong>ch</strong>keitsstufe II.<br />

Diese Erwägungen lassen keine Re<strong>ch</strong>tsfehler erkennen: Das Haus des<br />

Bes<strong>ch</strong>werdegegners ist mit demjenigen der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin zusammengebaut<br />

und ist na<strong>ch</strong> Westen orientiert, d.h. zur Gartenwirts<strong>ch</strong>aft hin. Es weist<br />

grosse Fenster an der Westfassade auf, die nur wenige Meter von der<br />

Gartenterrasse entfernt sind. Ist deshalb davon auszugehen, dass die<br />

Gesprä<strong>ch</strong>e der Gäste in den Räumen des Bes<strong>ch</strong>werdegegners deutli<strong>ch</strong> wahrgenommen<br />

werden können, ist es na<strong>ch</strong>vollziehbar, dass dies am Abend - na<strong>ch</strong>dem der<br />

Bes<strong>ch</strong>werdegegner bereits den ganzen Tag über den Lärmimmissionen der<br />

Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ausgesetzt war - als störend empfunden wird, selbst wenn es<br />

si<strong>ch</strong> um eine "Quartierbeiz" mit eher ruhigem Publikum handelt.<br />

Dabei durfte das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t davon ausgehen, dass es si<strong>ch</strong> bei der<br />

Wohnzone W2 mit einem Wohnanteil von 90%, die der Lärmempfindli<strong>ch</strong>keitsstufe<br />

II zugeordnet wurde, um eine lärmempfindli<strong>ch</strong>e Zone handelt, in der der<br />

Erhaltung der Wohnqualität grosses Gewi<strong>ch</strong>t beizumessen ist. Zwar trifft es<br />

zu, dass Wohngebiete mit einem Wohnanteil von 90% und Empfindli<strong>ch</strong>keitsstufe<br />

II in der Stadt Züri<strong>ch</strong> grossflä<strong>ch</strong>ig vorhanden sind. Insofern unters<strong>ch</strong>eidet<br />

si<strong>ch</strong> das vorliegende Wohngebiet ni<strong>ch</strong>t von zahlrei<strong>ch</strong>en anderen Wohngebieten<br />

der Stadt Züri<strong>ch</strong>. Zu berücksi<strong>ch</strong>tigen ist au<strong>ch</strong>, dass Art. 6 Abs. 4 der Zür<strong>ch</strong>er<br />

Bau- und Zonenordnung eine Herabsetzung des vorges<strong>ch</strong>riebenen Wohnanteils von<br />

90% auf bis zu 50% (in zweiges<strong>ch</strong>ossigen Wohnzonen) zugunsten von Betrieben<br />

und Einri<strong>ch</strong>tungen erlaubt, wel<strong>ch</strong>e vorwiegend die in einem näheren Umkreis<br />

wohnende Bevölkerung mit Dingen oder Dienstleistungen des alltägli<strong>ch</strong>en<br />

Bedarfs gestattet. Derartige Quartierversorgungsbetriebe, zu denen au<strong>ch</strong><br />

Quartierrestaurants gehören können, sind also au<strong>ch</strong> in Wohngebieten mit einem<br />

Wohnanteil von 90% grundsätzli<strong>ch</strong> zulässig und sogar erwüns<strong>ch</strong>t. Denno<strong>ch</strong> bringt<br />

der hohe Wohnanteil zum Ausdruck, dass der Wohnnutzung gegenüber anderen<br />

Nutzungsarten klar der Vorrang einzuräumen ist, d.h. dem S<strong>ch</strong>utz der<br />

Wohnqualität ein grosser Stellenwert zukommt. Au<strong>ch</strong> die Zuordnung zur<br />

Empfindli<strong>ch</strong>keitsstufe II bestätigt, dass es si<strong>ch</strong> um eine lärmempfindli<strong>ch</strong>e<br />

Zone handelt, in der keine störenden Betriebe zugelassen werden dürfen.<br />

5.<br />

Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin und die Bausektion der Stadt Züri<strong>ch</strong> ma<strong>ch</strong>en jedo<strong>ch</strong><br />

geltend, der Bes<strong>ch</strong>werdegegner habe die Mögli<strong>ch</strong>keit, dem Lärm auszuwei<strong>ch</strong>en,<br />

indem er na<strong>ch</strong> 19 Uhr seinen Gartensitzplatz an der Waserstrasse aufsu<strong>ch</strong>e oder<br />

die Fenster auf der lärmabgewandten Nord- oder Ostfassade öffne.<br />

5.1 In seinem Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid (E. 5c) hatte das Bundesgeri<strong>ch</strong>t dem


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Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t aufgegeben, bei der erneuten Prüfung alle Umstände des<br />

Falles zu berücksi<strong>ch</strong>tigen, und in diesem Zusammenhang au<strong>ch</strong> allfällige<br />

Auswei<strong>ch</strong>mögli<strong>ch</strong>keiten des Bes<strong>ch</strong>werdegegners (Gartensitzplatz, Vorhandensein<br />

von Fenstern auf der lärmabgewandten Seite der Wohnung) erwähnt. Da es si<strong>ch</strong><br />

ni<strong>ch</strong>t um eine die Rückweisung tragende Erwägung handelt, ist im vorliegenden<br />

Ents<strong>ch</strong>eid no<strong>ch</strong>mals zu prüfen, ob und inwiefern bei der Beurteilung von<br />

Lärmimmissionen derartige Auswei<strong>ch</strong>mögli<strong>ch</strong>keiten der Na<strong>ch</strong>barn zu<br />

berücksi<strong>ch</strong>tigen sind.<br />

5.2 Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t hat festgestellt, dass si<strong>ch</strong> der Gartensitzplatz<br />

des Bes<strong>ch</strong>werdeführers auf der rückwärtigen Seite seines Hauses befindet und<br />

vom Lärm des Restaurants ni<strong>ch</strong>t berührt wird. Im Haus des Bes<strong>ch</strong>werdegegners<br />

befinden si<strong>ch</strong> drei grössere Wohn- und Arbeitsräume; alle Räume weisen neben<br />

den Fenstern na<strong>ch</strong> Westen (zum Gartenrestaurant) und na<strong>ch</strong> Süden au<strong>ch</strong> eines<br />

oder mehrere Fenster na<strong>ch</strong> Osten oder Norden auf, lassen si<strong>ch</strong> also auf der<br />

lärmabgewandten Seite belüften.<br />

Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t hielt diese Auswei<strong>ch</strong>mögli<strong>ch</strong>keiten jedo<strong>ch</strong> für<br />

unbea<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>. Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG müssten die Planungswerte in der<br />

"Umgebung" der Anlage eingehalten werden, d.h. überall dort, wo der Lärm auf<br />

lärmempfindli<strong>ch</strong>e Gebiete oder Gebäude trifft. Als massgebli<strong>ch</strong>e Empfangspunkte<br />

bezei<strong>ch</strong>ne die Lärms<strong>ch</strong>utz-Verordnung insbesondere die offenen Fenster<br />

lärmempfindli<strong>ch</strong>er Räume (Art. 39 Abs. 1 und 41 Abs. 1 LSV); dagegen seien die<br />

zu den Gebäuden gehörenden Aufenthaltsorte im Freien grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />

ges<strong>ch</strong>ützt (Art. 39 Abs. 2 und 41 Abs. 2 LSV e contrario). Aufgrund dieser<br />

Systematik falle die Lärmbelastung, wel<strong>ch</strong>e die Liegens<strong>ch</strong>aft des<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführers ausserhalb seines Hauses erfahre, von vornherein ni<strong>ch</strong>t in<br />

Betra<strong>ch</strong>t. Andererseits vermöge der Umstand, dass das Haus au<strong>ch</strong> auf der vom<br />

Lärm abgewandten Seite Fenster besitzt, ni<strong>ch</strong>ts daran zu ändern, dass an den<br />

dem Restaurant zugewandten Fenstern lärmempfindli<strong>ch</strong>er Räume keine unzumutbare<br />

Lärmbelastung auftreten dürfe. Mit Blick auf diese Re<strong>ch</strong>tslage seien die in<br />

Frage stehenden Auswei<strong>ch</strong>mögli<strong>ch</strong>keiten ni<strong>ch</strong>t von Bedeutung. Die von der<br />

städtis<strong>ch</strong>en Baubehörde erwähnte Praxis der kantonalen Lärms<strong>ch</strong>utzfa<strong>ch</strong>stelle,<br />

na<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>er eine Baubewilligung erteilt werden könne, wenn die<br />

lärms<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Anforderungen an wenigstens einem vom Lärm abgewandten<br />

Fenster pro Raum erfüllt seien, beziehe si<strong>ch</strong> auf die Erstellung<br />

lärmempfindli<strong>ch</strong>er Gebäude in lärmbelasteten Gebieten (Art. 22 USG; Art. 31<br />

LSV), ni<strong>ch</strong>t aber auf die Erri<strong>ch</strong>tung lärmiger Anlagen, und könne deshalb ni<strong>ch</strong>t<br />

herangezogen werden.<br />

5.3 Das BUWAL teilt grundsätzli<strong>ch</strong> die Si<strong>ch</strong>tweise des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts. Es<br />

weist allerdings darauf hin, dass au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der Ri<strong>ch</strong>tlinie des "Cercle bruit"<br />

die Messung an demjenigen offenen Fenster lärmempfindli<strong>ch</strong>er Räume vorzunehmen<br />

sei, das eine ausrei<strong>ch</strong>ende Lüftung ermögli<strong>ch</strong>e und am wenigsten dem Lärm der<br />

Gaststätte ausgesetzt sei (Ri<strong>ch</strong>tlinie Pkt. 3.5). Diese Bestimmung folge<br />

unmittelbar auf diejenige über die zeitli<strong>ch</strong>e Dreiteilung der<br />

Störungsempfindli<strong>ch</strong>keit und stehe mögli<strong>ch</strong>erweise mit dieser in einem<br />

Zusammenhang.<br />

5.4 Gemäss Art. 39 Abs. 1 LSV werden die Lärmimmissionen bei Gebäuden in der<br />

Mitte der offenen Fenster lärmempfindli<strong>ch</strong>er Räume ermittelt. Dagegen<br />

präzisiert die LSV ni<strong>ch</strong>t, an wel<strong>ch</strong>em von mehreren Fenstern eines<br />

lärmempfindli<strong>ch</strong>en Raums die Messung vorzunehmen ist. Eine verglei<strong>ch</strong>bare Frage<br />

stellt si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> im Rahmen von Art. 22 USG: Genügt es, wenn die<br />

Immissionsgrenzwerte nur an einem von mehreren Fenstern eines Raumes<br />

eingehalten sind (vgl. dazu Robert Wolf, USG-Kommentar, Art. 22 Rn 24 mit<br />

Hinweisen zur kantonalen Praxis).<br />

Für die Auslegung des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts und des BUWAL spri<strong>ch</strong>t die<br />

Überlegung, dass die Belastungsgrenzwerte in der gesamten (lärmempfindli<strong>ch</strong>en)<br />

Umgebung einer Anlage einzuhalten sind (Art. 25 Abs. 1 USG). Die Na<strong>ch</strong>barn<br />

einer neuen lärmerzeugenden Anlage sind grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t verpfli<strong>ch</strong>tet,<br />

selbst Massnahmen zur Verminderung des Lärms zu ergreifen (Anne-Christine<br />

Favre, La protection contre le bruit dans la loi sur la protection de<br />

l'environnement, Diss. Lausanne <strong>2002</strong>, S. 153 f.). Dies gilt erst Re<strong>ch</strong>t für


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passive S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzmassnahmen, die den Aussenlärm ni<strong>ch</strong>t verändern, sondern<br />

nur Auswirkungen auf den Lärmpegel im Innern der betroffenen Räume haben<br />

(vgl. <strong>BGE</strong> 122 II 33 E. 5c S. 40). Derartige Massnahmen, die eine Abkehr vom<br />

Grundsatz der Ursa<strong>ch</strong>enbekämpfung darstellen, sieht das Gesetz nur<br />

ausnahmsweise bei öffentli<strong>ch</strong>en oder konzessionierten Anlagen vor (vgl. Art.<br />

20 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 3 USG: Einbau von S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzfenstern). Dann aber<br />

darf von den Na<strong>ch</strong>barn au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t verlangt werden, auf die Öffnung bestimmter<br />

Fenster oder die Nutzung bestimmter Räume zur Hauptbetriebszeit einer<br />

bena<strong>ch</strong>barten Gartenwirts<strong>ch</strong>aft zu verzi<strong>ch</strong>ten. Aus Art. 39 Abs. 1 LSV lässt<br />

si<strong>ch</strong> zudem ableiten, dass die Messung immer am offenen Fenster vorgenommen<br />

wird, ohne Rücksi<strong>ch</strong>t darauf, ob dieses als Lüftungsfenster benutzt wird oder<br />

überhaupt geöffnet werden kann (<strong>BGE</strong> 122 II 33 E. 3b S. 37).<br />

Allerdings ist zu berücksi<strong>ch</strong>tigen, dass Art. 39 Abs. 1 LSV nur eine<br />

messte<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Bestimmung ist, die keine Aussage zur Beurteilung des jeweils<br />

gemessenen Lärms enthält. Bei der Festlegung der in den Anhängen zur LSV<br />

enthaltenen Belastungsgrenzwerte für Strassen-, Eisenbahn- oder Fluglärm<br />

wurden S<strong>ch</strong>allmessungen bei Versu<strong>ch</strong>spersonen im Raum vorgenommen; der für den<br />

Belastungsgrenzwert massgebli<strong>ch</strong>e Aussenpegel wurde ans<strong>ch</strong>liessend bere<strong>ch</strong>net,<br />

i.d.R. mit einer Differenz von 15 dB(A), was der Öffnung nur eines<br />

Fensterspalts entspri<strong>ch</strong>t (vgl. BUWAL, Belastungsgrenzwerte für den Lärm der<br />

Landesflughäfen, Bern 1998, S. 37; Favre, a.a.O. S. 179). Die so bere<strong>ch</strong>neten<br />

Belastungsgrenzwerte werden zwar an den offenen Fenstern gemessen, enthalten<br />

aber eine Aussage über s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>e oder lästige Einwirkungen (bzw. darunter<br />

liegende Störungen bei den Planungswerten) im Rauminnern bei gekippten<br />

Fenstern. Dann aber darf au<strong>ch</strong> bei der einzelfallweisen Beurteilung von<br />

Lärmimmissionen, für die keine Grenzwerte bestehen, berücksi<strong>ch</strong>tigt werden,<br />

dass die Fenster einer Wohnung in aller Regel ni<strong>ch</strong>t ständig bzw. ni<strong>ch</strong>t<br />

vollständig offen stehen und der im Innern der Räume wahrgenommene Lärm<br />

entspre<strong>ch</strong>end reduziert wird.<br />

Dies ändert allerdings ni<strong>ch</strong>ts daran, dass die so bere<strong>ch</strong>neten Planungswerte an<br />

allen Fenstern lärmempfindli<strong>ch</strong>er Räume einzuhalten sind, d.h. keine<br />

Verpfli<strong>ch</strong>tung der Anwohner besteht, auf die Öffnung bestimmter Fenster zu<br />

verzi<strong>ch</strong>ten. Dann aber durfte das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> bei der hier<br />

vorzunehmenden einzelfallweisen Beurteilung der Zumutbarkeit der<br />

Lärmimmissionen gemäss Art. 25 Abs. 1 USG davon absehen, die<br />

Auswei<strong>ch</strong>mögli<strong>ch</strong>keiten des Bes<strong>ch</strong>werdegegners zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />

5.5 Dies bedeutet allerdings ni<strong>ch</strong>t, dass Auswei<strong>ch</strong>- und S<strong>ch</strong>utzmögli<strong>ch</strong>keiten<br />

der lärmbetroffenen Personen überhaupt keine Rolle spielen: Diese sind bei<br />

der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Emissionsbegrenzungen und<br />

namentli<strong>ch</strong> bei der Erteilung von Erlei<strong>ch</strong>terungen gemäss Art. 25 Abs. 2 USG zu<br />

berücksi<strong>ch</strong>tigen: Im Rahmen der na<strong>ch</strong> dieser Bestimmung vorzunehmenden<br />

umfassenden Interessenabwägung ist au<strong>ch</strong> zu prüfen, ob die vom Lärm gestörten<br />

Na<strong>ch</strong>barn diesem zwingend ausgesetzt sind oder ihm ohne eine erhebli<strong>ch</strong>e<br />

Eins<strong>ch</strong>ränkung ihres Wohnkomforts auswei<strong>ch</strong>en können (vgl. <strong>BGE</strong> 126 II 480 E. 7<br />

S. 494: Verzi<strong>ch</strong>t auf weitere vorsorgli<strong>ch</strong>en Emissionsbegrenzungen unter<br />

Berücksi<strong>ch</strong>tigung der Mögli<strong>ch</strong>keit der betroffenen Bevölkerung, dem Lärm des<br />

S<strong>ch</strong>iessstandes an einigen wenigen Tagen im Jahr auszuwei<strong>ch</strong>en).<br />

6.<br />

Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t hatte dem Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> aufgetragen, das<br />

Vorverhalten des Na<strong>ch</strong>barn zu prüfen. Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t kam zum Ergebnis,<br />

dass die Vereinbarung eines Näher- und Grenzbaure<strong>ch</strong>ts zwis<strong>ch</strong>en dem<br />

Bes<strong>ch</strong>werdegegner und der Stadt Züri<strong>ch</strong> aus dem Jahre 1978 ni<strong>ch</strong>t zur Folge<br />

habe, dass dieser erhöhte Immissionen hinnehmen müsse. Die diesbezügli<strong>ch</strong>e<br />

Begründung des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts ist weder bundesre<strong>ch</strong>tswidrig no<strong>ch</strong><br />

willkürli<strong>ch</strong> (vgl. dazu Favre, a.a.O. S. 153 f.). Glei<strong>ch</strong>es gilt für die<br />

Ausführungen zum Rekursverzi<strong>ch</strong>t des Bes<strong>ch</strong>werdegegners vom 9. Dezember 1998<br />

(angefo<strong>ch</strong>tener Ents<strong>ch</strong>eid E. 6 S. 17 f.).<br />

7.<br />

Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin rügt ferner eine Verletzung des<br />

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, weil das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t geprüft


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habe, ob mildere Massnahmen als die angeordnete Betriebszeitbegrenzung<br />

genügen würden. Anlässli<strong>ch</strong> des Augens<strong>ch</strong>eins habe die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin<br />

diverse Vors<strong>ch</strong>läge gema<strong>ch</strong>t, z.B. den Vors<strong>ch</strong>lag, die Gartenbeiz an zwei<br />

Abenden pro Wo<strong>ch</strong>e ges<strong>ch</strong>lossen zu halten oder die Plätze geringfügig na<strong>ch</strong><br />

Süden zu vers<strong>ch</strong>ieben. Auf diese Vors<strong>ch</strong>läge sei das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t<br />

eingegangen.<br />

In E. 4b des angefo<strong>ch</strong>tenen Ents<strong>ch</strong>eids hat das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t - wenn au<strong>ch</strong><br />

im Zusammenhang mit dem Vorsorgegebot - geprüft, ob weitere Massnahmen zur<br />

Verminderung der Emissionen mögli<strong>ch</strong> seien und hat dies verneint. Insbesondere<br />

hielt es die Erri<strong>ch</strong>tung einer Lärms<strong>ch</strong>utzwand östli<strong>ch</strong> der Gartenterrasse für<br />

unpraktikabel und ästhetis<strong>ch</strong> unbefriedigend; weitere betriebli<strong>ch</strong>e Massnahmen<br />

- wie den Verzi<strong>ch</strong>t auf Musik au<strong>ch</strong> im Restaurant und die Verwendung von<br />

geräus<strong>ch</strong>mindernden Sets für die Gartentis<strong>ch</strong>e - habe die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin<br />

s<strong>ch</strong>on realisiert. Andere Massnahmen seien ni<strong>ch</strong>t ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> und au<strong>ch</strong> von den<br />

Parteien ni<strong>ch</strong>t genannt worden.<br />

Diese Feststellung entspri<strong>ch</strong>t der Aktenlage: Am Augens<strong>ch</strong>ein erläuterte die<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführerin, dass sie ihren Mitarbeitern jeweils zwei Tage pro Wo<strong>ch</strong>e<br />

frei geben müsse, weshalb das Restaurant jeweils Montags und Dienstags<br />

ges<strong>ch</strong>lossen sei. Es handelte si<strong>ch</strong> dabei um den bereits bestehenden Zustand<br />

und ni<strong>ch</strong>t um einen Verbesserungsvors<strong>ch</strong>lag. S<strong>ch</strong>on in ihrer Bes<strong>ch</strong>werde vom 6.<br />

November 2000 (S. 15) war die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin von einer Öffnung an nur 5<br />

Tagen in der Wo<strong>ch</strong>e ausgegangen. Der angebli<strong>ch</strong>e Vors<strong>ch</strong>lag, die Gartentis<strong>ch</strong>e<br />

weiter na<strong>ch</strong> Süden zu rücken, ist im Protokoll ni<strong>ch</strong>t vermerkt und au<strong>ch</strong> in der<br />

Stellungnahme der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin ans Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t vom 31. Oktober<br />

2001 ni<strong>ch</strong>t enthalten. Dann aber musste das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t diese Massnahme<br />

au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t von Amtes wegen prüfen (vgl. Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid E. 6).<br />

8.<br />

Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin und die Bausektion beantragen, den angefo<strong>ch</strong>tenen<br />

Ents<strong>ch</strong>eid gestützt auf Art. 25 Abs. 2 USG aufzuheben, sofern das<br />

Bundesgeri<strong>ch</strong>t zum Ergebnis kommen sollte, die Planungswerte seien<br />

übers<strong>ch</strong>ritten. Diese Bestimmung lautet:<br />

"Besteht ein überwiegendes öffentli<strong>ch</strong>es, namentli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> raumplaneris<strong>ch</strong>es<br />

Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer<br />

unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können<br />

Erlei<strong>ch</strong>terungen gewährt werden. Dabei dürfen jedo<strong>ch</strong> unter Vorbehalt von<br />

Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>ritten werden."<br />

In Art. 7 Abs. 2 LSV wird dieser Grundsatz mit etwas anderem Wortlaut<br />

wiederholt:<br />

"Die Vollzugsbehörde gewährt Erlei<strong>ch</strong>terungen, soweit die Einhaltung der<br />

Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen<br />

würde und ein überwiegendes öffentli<strong>ch</strong>es, namentli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> raumplaneris<strong>ch</strong>es<br />

Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />

übers<strong>ch</strong>ritten werden."<br />

8.1Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t lehnte das Bestehen eines öffentli<strong>ch</strong>en Interesses<br />

i.S.v. Art. 25 Abs. 2 USG ab, weil andernfalls au<strong>ch</strong> alle Einkaufs- und<br />

Gewerbebetriebe, deren Dienstleistungen einem grösseren oder au<strong>ch</strong> nur<br />

bes<strong>ch</strong>ränkten Publikum dienli<strong>ch</strong> seien, na<strong>ch</strong> den erlei<strong>ch</strong>terten Bestimmungen<br />

dieser Vors<strong>ch</strong>rift beurteilt werden müssten, und eine sinnvolle Abgrenzung<br />

kaum mögli<strong>ch</strong> wäre.<br />

Im vorliegenden Fall handelt es si<strong>ch</strong> allerdings ni<strong>ch</strong>t um einen beliebigen<br />

Dienstleistungsbetrieb, sondern um eine denkmalges<strong>ch</strong>ützte Liegens<strong>ch</strong>aft, in<br />

der s<strong>ch</strong>on seit Anfang des 20. Jahrhunderts ein Restaurant mit<br />

Gartenwirts<strong>ch</strong>aft (damals auf der anderen Seite des Hauses) betrieben wurde.<br />

Na<strong>ch</strong> dem Tod der Pä<strong>ch</strong>terin in Jahre 1994 su<strong>ch</strong>te die Stadt lange na<strong>ch</strong><br />

Mögli<strong>ch</strong>keiten, das traditionelle Quartierrestaurant zu erhalten und<br />

verzi<strong>ch</strong>tete deshalb auf den Verkauf der Liegens<strong>ch</strong>aft zwecks Einbaus von<br />

Eigentumswohnungen (vgl. die in den Akten liegenden Artikel des<br />

Quartier-Anzeigers aus den Jahren 1995-1999: "Wer rettet das Restaurant<br />

Eierbre<strong>ch</strong>t?", "Daumendrücken fürs Eierbre<strong>ch</strong>t: Letzte Chance zur<br />

Restaurant-Rettung", "Restaurant Eierbre<strong>ch</strong>t trotz Verkauf gerettet", "Neues<br />

Leben im Restaurant Eierbre<strong>ch</strong>t"). Ein Interesse der Öffentli<strong>ch</strong>keit am


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Fortbestand des Restaurants mit Gartenwirts<strong>ch</strong>aft belegt au<strong>ch</strong> die von der<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführerin eingerei<strong>ch</strong>te Petition mit über 1000 Unters<strong>ch</strong>riften, die<br />

si<strong>ch</strong> für den Erhalt der "Gartenbeiz Eierbre<strong>ch</strong>t" einsetzt.<br />

8.2 Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin wird im angefo<strong>ch</strong>tenen Ents<strong>ch</strong>eid jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />

verpfli<strong>ch</strong>tet, die Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ganz zu s<strong>ch</strong>liessen, sondern darf diese bis<br />

19 Uhr bewirts<strong>ch</strong>aften. Insofern ist das öffentli<strong>ch</strong>e Interesse am Fortbestand<br />

des traditionellen Quartierrestaurants mit Terrasse im Freien ni<strong>ch</strong>t berührt.<br />

Das öffentli<strong>ch</strong>e Interesse, die Gartenwirts<strong>ch</strong>aft "Eierbre<strong>ch</strong>t" au<strong>ch</strong> am Abend<br />

na<strong>ch</strong> 19 Uhr besu<strong>ch</strong>en zu können, ist ni<strong>ch</strong>t allzu ho<strong>ch</strong> zu gewi<strong>ch</strong>ten: Unstreitig<br />

gibt es in Witikon no<strong>ch</strong> andere Gartenwirts<strong>ch</strong>aften, die na<strong>ch</strong> 19 Uhr aufgesu<strong>ch</strong>t<br />

werden können. Das Restaurant "Eierbre<strong>ch</strong>t" liegt au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t direkt am See<br />

oder an einem anderen beliebten Ausflugsort, an dem die Bewirtung au<strong>ch</strong> am<br />

Abend si<strong>ch</strong>ergestellt werden müsste.<br />

8.3 Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin ma<strong>ch</strong>t allerdings geltend, dass die Rentabilität<br />

und damit die Existenz des Restaurants als Ganzes gefährdet sei, wenn ihr der<br />

abendli<strong>ch</strong>e Betrieb der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ni<strong>ch</strong>t bewilligt werde. Dann aber wäre<br />

die Betriebszeitbes<strong>ch</strong>ränkung am Abend als unverhältnismässige Belastung zu<br />

qualifizieren und das öffentli<strong>ch</strong>e Interesse an der Erhaltung der<br />

traditionellen "Quartierbeiz" gegenüber dem Interesse an einer integralen<br />

Gewährleistung des Lärms<strong>ch</strong>utzes abzuwägen, unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung au<strong>ch</strong> der<br />

Auswei<strong>ch</strong>mögli<strong>ch</strong>keiten des Bes<strong>ch</strong>werdegegners (vgl. oben, E. 5.5).<br />

Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin hat jedo<strong>ch</strong> ihre Behauptung, die wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e<br />

Existenz des Restaurants hänge von der Mögli<strong>ch</strong>keit der abendli<strong>ch</strong>en Öffnung<br />

der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ab, ni<strong>ch</strong>t näher erläutert und belegt: In ihrer<br />

Bes<strong>ch</strong>werde vom 6. November 2000 (S. 15) hatte sie ausgeführt, sie re<strong>ch</strong>ne dank<br />

der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft in den Sommermonaten mit einem Mehrumsatz von rund Fr.<br />

250'000.-- (40 Plätze à je Fr. 75.--/Tag bei 5 Tagen pro Wo<strong>ch</strong>e und einer<br />

Auslastung von 60%); müsse sie dauerhaft auf diese Einnahmen verzi<strong>ch</strong>ten, wäre<br />

die weitere Existenz des Quartierrestaurants in Frage gestellt. Diese Zahlen<br />

gehen jedo<strong>ch</strong> von einer vollständigen S<strong>ch</strong>liessung der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft aus.<br />

Der zu erwartende Umsatzausfall aufgrund der abendli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>liessung um 19<br />

Uhr wurde von der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin ni<strong>ch</strong>t beziffert, und zwar weder in ihrer<br />

Stellungnahme ans Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t no<strong>ch</strong> in ihrer jetzigen Bes<strong>ch</strong>werde ans<br />

Bundesgeri<strong>ch</strong>t. Das Restaurant wurde bereits im Herbst 1999 eröffnet; die<br />

Gartenwirts<strong>ch</strong>aft durfte seit August <strong>2002</strong> tagsüber betrieben werden. Au<strong>ch</strong> wenn<br />

die Gartenwirts<strong>ch</strong>afts-Saison <strong>2002</strong> somit sehr kurz war, hätte sie do<strong>ch</strong> erste<br />

Anhaltspunkte für den Umsatz der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft (tagsüber) und des<br />

Restaurants (tagsüber und abends) und erste Rücks<strong>ch</strong>lüsse auf die Rentabilität<br />

des Betriebs mit den bisher bewilligten Öffnungszeiten geben können.<br />

8.4 Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin hat na<strong>ch</strong> dem Gesagten die Existenzgefährdung für<br />

das gesamte Restaurant "Eierbre<strong>ch</strong>t" dur<strong>ch</strong> die S<strong>ch</strong>liessung der<br />

Gartenwirts<strong>ch</strong>aft ab 19 Uhr ni<strong>ch</strong>t genügend substantiiert. Ist somit ledigli<strong>ch</strong><br />

das öffentli<strong>ch</strong>e Interesse am abendli<strong>ch</strong>en Betrieb der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft zu<br />

berücksi<strong>ch</strong>tigen, so überwiegt dieses das öffentli<strong>ch</strong>e Interesse an der<br />

integralen Gewährleistung des Lärms<strong>ch</strong>utzes ni<strong>ch</strong>t. Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t hat<br />

deshalb Erlei<strong>ch</strong>terungen i.S.v. Art. 25 Abs. 2 USG im Ergebnis zu Re<strong>ch</strong>t<br />

abgelehnt.<br />

9.<br />

S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> ma<strong>ch</strong>t die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin eine Verletzung der<br />

Wirts<strong>ch</strong>aftsfreiheit und der Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heit geltend, weil es in der ganzen<br />

Stadt Züri<strong>ch</strong> kein Gartenrestaurant gebe, das vor 22 Uhr s<strong>ch</strong>liessen müsse. Sie<br />

hat eine Liste von Gartenwirts<strong>ch</strong>aften in Witikon und Umgebung eingerei<strong>ch</strong>t,<br />

die mit der streitigen Gartenbeiz verglei<strong>ch</strong>bar seien und ebenfalls in einer<br />

Wohnzone mit einem Wohnanteil von 90% liegen.<br />

Aus der Zusammenstellung geht jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t hervor, ob es si<strong>ch</strong> bei den<br />

genannten Gartenwirts<strong>ch</strong>aften ebenfalls um neue Anlagen handelt, wel<strong>ch</strong>e die<br />

Planungswerte respektieren müssen, oder um Altanlagen, die nur die<br />

Immissionsgrenzwerte einhalten müssen. Au<strong>ch</strong> die Lärmvorbelastung (z.B. dur<strong>ch</strong><br />

Strassen- oder Eisenbahnlärm) und die örtli<strong>ch</strong>en Verhältnisse (Nähe zu


05.03.2003 <strong>1A.139</strong>/<strong>2002</strong><br />

http://relevancy.bger.<strong>ch</strong>/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_que...<br />

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15.11.2007<br />

lärmempfindli<strong>ch</strong>en Räumen; Mögli<strong>ch</strong>keit von bauli<strong>ch</strong>en Lärms<strong>ch</strong>utzmassnahmen,<br />

etc.) sind unbekannt. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> kann au<strong>ch</strong> die Lärmempfindli<strong>ch</strong>keit der<br />

Na<strong>ch</strong>bars<strong>ch</strong>aft von Fall zu Fall vers<strong>ch</strong>ieden sein: Wird eine Baubewilligung,<br />

wel<strong>ch</strong>e den Betrieb einer Gartenwirts<strong>ch</strong>aft bis 22 oder 23 Uhr gestattet, ni<strong>ch</strong>t<br />

angefo<strong>ch</strong>ten, so wird sie re<strong>ch</strong>tskräftig und die Behörden können nur no<strong>ch</strong> im<br />

Fall bere<strong>ch</strong>tigter Klagen eins<strong>ch</strong>reiten.<br />

Zu beurteilen war im vorliegenden Fall die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen<br />

des abendli<strong>ch</strong>en Betriebs der Gartenwirts<strong>ch</strong>aft "Eierbre<strong>ch</strong>t" aufgrund der<br />

konkreten örtli<strong>ch</strong>en Verhältnisse. Es ist davon auszugehen, dass das<br />

Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t, sollte es erneut einen glei<strong>ch</strong> gelagerten Fall zu<br />

beurteilen haben, wiederum im glei<strong>ch</strong>en Sinne ents<strong>ch</strong>eiden würde. Eine<br />

Verletzung des Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heitsgebots liegt somit ni<strong>ch</strong>t vor.<br />

10.<br />

Na<strong>ch</strong> dem Gesagten ist die Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde abzuweisen. Bei<br />

diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin die Geri<strong>ch</strong>tskosten<br />

und hat den privaten Bes<strong>ch</strong>werdegegner für die Kosten des bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Verfahrens zu ents<strong>ch</strong>ädigen (Art. 156 und 159 OG).<br />

Demna<strong>ch</strong> erkennt das Bundesgeri<strong>ch</strong>t:<br />

1.<br />

Die Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde wird abgewiesen.<br />

2.<br />

Die Geri<strong>ch</strong>tsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin auferlegt.<br />

3.<br />

Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin hat den privaten Bes<strong>ch</strong>werdegegner für das<br />

bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu ents<strong>ch</strong>ädigen.<br />

4.<br />

Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion des Stadtrates Züri<strong>ch</strong>, der<br />

Baurekurskommission I des Kantons Züri<strong>ch</strong> und dem Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t des<br />

Kantons Züri<strong>ch</strong>, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald<br />

und Lands<strong>ch</strong>aft s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> mitgeteilt.<br />

Lausanne, 5. März 2003<br />

Im Namen der I. öffentli<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Abteilung<br />

des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Bundesgeri<strong>ch</strong>ts<br />

Der Präsident: Die Geri<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>reiberin:<br />

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