3. krankenversicherungspflicht - Kammer der Wirtschaftstreuhänder
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<strong>3.</strong> KRANKENVERSICHERUNGSPFLICHT<br />
WICHTIGE INFORMATIONEN ZUR KRANKENVERSICHERUNGSPFLICHT<br />
1) Entstehen <strong>der</strong> Krankenversicherungspflicht:<br />
Je<strong>der</strong> WT/SBH mit aufrechter Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist verpflichtet, ab<br />
Angelobung/Bestellung eine Krankenversicherung im Sinne des § 5 GSVG abzuschließen.<br />
2) Rechtliche Grundlage:<br />
Jedes <strong>Kammer</strong>mitglied unterliegt dem zwischen <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong> und<br />
<strong>der</strong> UNIQA Personenversicherung AG geschlossenen Gruppenkrankenversicherungsvertrag,<br />
es sei denn, dass für ihn eine verpflichtende Selbstversicherung nach § 16 ASVG o<strong>der</strong> § 14a<br />
GSVG besteht, o<strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Berufsberechtigte für die Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG<br />
entschieden hat und er dies jeweils <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong> durch Vorlage einer<br />
Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers nachweist (§ 2 <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong><br />
Vorsorgeeinrichtung Krankenversicherung <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong>).<br />
3) Ausnahmen:<br />
Ausgenommen von dieser Krankenversicherungspflicht sind ausnahmslos nur jene Berufsangehörigen,<br />
die<br />
a.) aufgrund ihrer Befugnis ausschließlich unselbstständig im Sinne des § 8 Abs 3<br />
WTBG ihren Beruf mit ASVG-Pflicht ausüben o<strong>der</strong><br />
b.)<br />
die ihre Befugnis unmittelbar nach <strong>der</strong> Angelobung/Bestellung ruhend<br />
melden für die Zeit des Ruhens.<br />
4) Ausübung einer an<strong>der</strong>en Erwerbstätigkeit / Pension:<br />
Trifft keine dieser beiden Ausnahmen auf Sie zu, sind Sie laut Satzung <strong>der</strong> Vorsorgeeinrichtung<br />
Krankenversicherung <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong> verpflichtet, eine Krankenversicherung<br />
für die Ausübung <strong>der</strong> WT/SBH - Tätigkeit nachzuweisen, dies unabhängig vom<br />
Bestehen einer allfälligen Pflichtversicherung aufgrund einer an<strong>der</strong>en Erwerbstätigkeit (z.B. als<br />
Dienstnehmer, als Lehrbeauftragter o<strong>der</strong> als Unternehmensberater), des Bezuges von Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld<br />
o<strong>der</strong> einer von Ihnen bezogenen Pension.<br />
5) Rechtsfolgen:<br />
Weisen Sie keine <strong>der</strong> in Punkt 2 genannten gesetzlichen Krankenversicherungen (ASVG/<br />
GSVG) nach und trifft auch keine <strong>der</strong> in Punkt 3 genannten Ausnahmen auf Sie zu, unterliegen<br />
Sie zwingend dem Gruppenkrankenversicherungsvertrag. Dies auch dann, wenn Sie Ihre Berechtigung<br />
zur selbstständigen Berufsausübung tatsächlich nicht nutzen.<br />
Stand Februar 2009<br />
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<strong>3.</strong> KRANKENVERSICHERUNGSPFLICHT<br />
6) Antragstellung:<br />
Wenn Sie eine Versicherung nach ASVG/ GSVG wählen, stellen Sie den Antrag auf Krankenversicherung<br />
bei <strong>der</strong> zuständigen Gebietskrankenkasse bzw. bei <strong>der</strong> zuständigen Landesstelle<br />
<strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft. Sollten Sie sich für eine Polizzierung<br />
nach dem Gruppenkrankenversicherungsvertrag entscheiden, so wenden Sie sich an<br />
den jeweiligen Gruppenbetreuer <strong>der</strong> UNIQA Personenversicherung AG. Eine aktuelle Liste <strong>der</strong><br />
Ansprechpartner bei <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft und bei <strong>der</strong><br />
UNIQA Personenversicherung AG finden Sie in <strong>der</strong> Beilage.<br />
7) Frist zur Vorlage einer ASVG-/GSVG-Bestätigung: 4 Wochen ab<br />
Bestellung:<br />
Der <strong>Kammer</strong> ist für den Fall, dass Sie sich für die Variante ASVG o<strong>der</strong> GSVG entscheiden,<br />
das Bestehen dieser Krankenversicherung (§ 16 ASVG o<strong>der</strong> §§ 14 a GSVG, 14 b GSVG )<br />
für den Zeitraum ab Angelobung/Bestellung durch Vorlage einer Bestätigung des zuständigen<br />
Krankenversicherungsträgers (Nachweis <strong>der</strong> zuständigen Gebietskrankenkasse o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
zuständigen Landesstelle <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft mit dem<br />
Formular 601n) längstens binnen 4 Wochen ab Angelobung/Bestellung nachzuweisen.<br />
8) Rechtsfolgen bei Nichteinhalten <strong>der</strong> Vorlagefrist/-Bescheid:<br />
Sollte die Bestätigung nicht rechtzeitig (Einlangen längstens binnen 4 Wochen ab Angelobung/<br />
Bestellung) vorliegen und Sie auch nicht den GKVV in Form <strong>der</strong> Polizzierung mit <strong>der</strong> Uniqa<br />
Versicherung AG abgeschlossen haben, muss Sie <strong>der</strong> Krankenversicherungsausschuss <strong>der</strong><br />
<strong>Kammer</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong> mittels Bescheid rückwirkend mit Angelobung/Bestellung<br />
in die Gruppenkrankenversicherung einbeziehen (§ 2 <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Vorsorgeeinrichtung<br />
Krankenversicherung <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong>, § 153 WTBG).<br />
Der Zeitraum von 4 Wochen steht Ihnen ab Angelobung/Bestellung auch zur Verfügung, gegebenenfalls<br />
Ihre Befugnis rückwirkend auf den Tag <strong>der</strong> Angelobung/Bestellung ruhend zu stellen.<br />
Dadurch sind Sie für die Zeit des Ruhens ebenfalls von <strong>der</strong> Krankenversicherungspflicht<br />
ausgenommen (Punkt 3 b).<br />
9) Ansprechpartner:<br />
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen natürlich auch gerne telefonisch zur Verfügung. Wir<br />
dürfen Sie diesbezüglich an Frau Dr. Corina Haut (Tel.: 01/811 73 DW 266, e-mail haut@kwt.<br />
or.at) o<strong>der</strong> an Frau Margarethe Harfmann (Tel.: 01/811 73 DW 224, e-mail harfmann@kwt.or.at)<br />
verweisen.<br />
Eine ausführliche Information zu diesem Thema finden Sie auch im Leitfaden Sozialversicherung<br />
auf unserer homepage unter www.kwt.or.at .<br />
Stand Februar 2009<br />
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