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3. krankenversicherungspflicht - Kammer der Wirtschaftstreuhänder

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<strong>3.</strong> KRANKENVERSICHERUNGSPFLICHT<br />

WICHTIGE INFORMATIONEN ZUR KRANKENVERSICHERUNGSPFLICHT<br />

1) Entstehen <strong>der</strong> Krankenversicherungspflicht:<br />

Je<strong>der</strong> WT/SBH mit aufrechter Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist verpflichtet, ab<br />

Angelobung/Bestellung eine Krankenversicherung im Sinne des § 5 GSVG abzuschließen.<br />

2) Rechtliche Grundlage:<br />

Jedes <strong>Kammer</strong>mitglied unterliegt dem zwischen <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong> und<br />

<strong>der</strong> UNIQA Personenversicherung AG geschlossenen Gruppenkrankenversicherungsvertrag,<br />

es sei denn, dass für ihn eine verpflichtende Selbstversicherung nach § 16 ASVG o<strong>der</strong> § 14a<br />

GSVG besteht, o<strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Berufsberechtigte für die Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG<br />

entschieden hat und er dies jeweils <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong> durch Vorlage einer<br />

Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers nachweist (§ 2 <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong><br />

Vorsorgeeinrichtung Krankenversicherung <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong>).<br />

3) Ausnahmen:<br />

Ausgenommen von dieser Krankenversicherungspflicht sind ausnahmslos nur jene Berufsangehörigen,<br />

die<br />

a.) aufgrund ihrer Befugnis ausschließlich unselbstständig im Sinne des § 8 Abs 3<br />

WTBG ihren Beruf mit ASVG-Pflicht ausüben o<strong>der</strong><br />

b.)<br />

die ihre Befugnis unmittelbar nach <strong>der</strong> Angelobung/Bestellung ruhend<br />

melden für die Zeit des Ruhens.<br />

4) Ausübung einer an<strong>der</strong>en Erwerbstätigkeit / Pension:<br />

Trifft keine dieser beiden Ausnahmen auf Sie zu, sind Sie laut Satzung <strong>der</strong> Vorsorgeeinrichtung<br />

Krankenversicherung <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong> verpflichtet, eine Krankenversicherung<br />

für die Ausübung <strong>der</strong> WT/SBH - Tätigkeit nachzuweisen, dies unabhängig vom<br />

Bestehen einer allfälligen Pflichtversicherung aufgrund einer an<strong>der</strong>en Erwerbstätigkeit (z.B. als<br />

Dienstnehmer, als Lehrbeauftragter o<strong>der</strong> als Unternehmensberater), des Bezuges von Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld<br />

o<strong>der</strong> einer von Ihnen bezogenen Pension.<br />

5) Rechtsfolgen:<br />

Weisen Sie keine <strong>der</strong> in Punkt 2 genannten gesetzlichen Krankenversicherungen (ASVG/<br />

GSVG) nach und trifft auch keine <strong>der</strong> in Punkt 3 genannten Ausnahmen auf Sie zu, unterliegen<br />

Sie zwingend dem Gruppenkrankenversicherungsvertrag. Dies auch dann, wenn Sie Ihre Berechtigung<br />

zur selbstständigen Berufsausübung tatsächlich nicht nutzen.<br />

Stand Februar 2009<br />

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<strong>3.</strong> KRANKENVERSICHERUNGSPFLICHT<br />

6) Antragstellung:<br />

Wenn Sie eine Versicherung nach ASVG/ GSVG wählen, stellen Sie den Antrag auf Krankenversicherung<br />

bei <strong>der</strong> zuständigen Gebietskrankenkasse bzw. bei <strong>der</strong> zuständigen Landesstelle<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft. Sollten Sie sich für eine Polizzierung<br />

nach dem Gruppenkrankenversicherungsvertrag entscheiden, so wenden Sie sich an<br />

den jeweiligen Gruppenbetreuer <strong>der</strong> UNIQA Personenversicherung AG. Eine aktuelle Liste <strong>der</strong><br />

Ansprechpartner bei <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft und bei <strong>der</strong><br />

UNIQA Personenversicherung AG finden Sie in <strong>der</strong> Beilage.<br />

7) Frist zur Vorlage einer ASVG-/GSVG-Bestätigung: 4 Wochen ab<br />

Bestellung:<br />

Der <strong>Kammer</strong> ist für den Fall, dass Sie sich für die Variante ASVG o<strong>der</strong> GSVG entscheiden,<br />

das Bestehen dieser Krankenversicherung (§ 16 ASVG o<strong>der</strong> §§ 14 a GSVG, 14 b GSVG )<br />

für den Zeitraum ab Angelobung/Bestellung durch Vorlage einer Bestätigung des zuständigen<br />

Krankenversicherungsträgers (Nachweis <strong>der</strong> zuständigen Gebietskrankenkasse o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

zuständigen Landesstelle <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft mit dem<br />

Formular 601n) längstens binnen 4 Wochen ab Angelobung/Bestellung nachzuweisen.<br />

8) Rechtsfolgen bei Nichteinhalten <strong>der</strong> Vorlagefrist/-Bescheid:<br />

Sollte die Bestätigung nicht rechtzeitig (Einlangen längstens binnen 4 Wochen ab Angelobung/<br />

Bestellung) vorliegen und Sie auch nicht den GKVV in Form <strong>der</strong> Polizzierung mit <strong>der</strong> Uniqa<br />

Versicherung AG abgeschlossen haben, muss Sie <strong>der</strong> Krankenversicherungsausschuss <strong>der</strong><br />

<strong>Kammer</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong> mittels Bescheid rückwirkend mit Angelobung/Bestellung<br />

in die Gruppenkrankenversicherung einbeziehen (§ 2 <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Vorsorgeeinrichtung<br />

Krankenversicherung <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong>, § 153 WTBG).<br />

Der Zeitraum von 4 Wochen steht Ihnen ab Angelobung/Bestellung auch zur Verfügung, gegebenenfalls<br />

Ihre Befugnis rückwirkend auf den Tag <strong>der</strong> Angelobung/Bestellung ruhend zu stellen.<br />

Dadurch sind Sie für die Zeit des Ruhens ebenfalls von <strong>der</strong> Krankenversicherungspflicht<br />

ausgenommen (Punkt 3 b).<br />

9) Ansprechpartner:<br />

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen natürlich auch gerne telefonisch zur Verfügung. Wir<br />

dürfen Sie diesbezüglich an Frau Dr. Corina Haut (Tel.: 01/811 73 DW 266, e-mail haut@kwt.<br />

or.at) o<strong>der</strong> an Frau Margarethe Harfmann (Tel.: 01/811 73 DW 224, e-mail harfmann@kwt.or.at)<br />

verweisen.<br />

Eine ausführliche Information zu diesem Thema finden Sie auch im Leitfaden Sozialversicherung<br />

auf unserer homepage unter www.kwt.or.at .<br />

Stand Februar 2009<br />

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