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KAMMER DER WIR TSCHAFTSTREUHÄNDER

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Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder 1/10 Verordnungen 6<br />

Verordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder<br />

über die nähere Ausgestaltung des Prüfungsverfah-rens<br />

der Fachprüfungen für die Wirtschaftstreuhandberufe<br />

(Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung)<br />

Verordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,<br />

mit der die Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung<br />

geändert wird<br />

Auf Grund der §§ 22 Abs. 2 und 54 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes,<br />

BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert<br />

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2008, wird<br />

durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ver-ordnet:<br />

Die Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung wird wie<br />

folgt geändert:<br />

1. § 1 Abs. 1 lautet:<br />

„§ 1. (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses für<br />

Steuerberater sind zugleich Mitglieder jedes bei den Landesstellen<br />

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingerichteten<br />

Landesprüfungsausschusses. Mehrere Landesstellen<br />

können zu einem Landesprüfungsausschuss<br />

als organisatorische Einheit zusammengefasst werden.“<br />

2. § 2 Abs. 2 lautet:<br />

„(2) Prüfungskandidaten für die Fachprüfung für Steuerberater<br />

sind einem Landesprüfungsausschuss bei der<br />

von ihnen beantragten Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder<br />

zuzuweisen.“<br />

3. § 4 Abs. 2 lautet:<br />

„(2) Die Klausurarbeiten sind im Rahmen der Fachprüfung<br />

für Wirtschaftsprüfer von den Prüfungskan-didaten am<br />

Sitz des Prüfungsausschusses, im Rahmen der Fachprüfung<br />

für Steuerberater am Sitz des zuständi-gen Landesprüfungsausschusses<br />

abzulegen.“<br />

4. § 4 Abs. 7 lautet:<br />

„(7) Im Rahmen des Prüfungsausschusses für Steuerberater<br />

kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die<br />

Bestimmung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses<br />

zur Beurteilung der Arbeit gemäß Abs. 5 und Abs. 6 an den<br />

Vorsitzenden des örtlich zuständigen Landesprüfungsausschusses<br />

übertragen.“<br />

5. § 5 Abs. 5 lautet:<br />

„(5) Die mündliche Prüfung hat mindestens eine und höchstens<br />

zwei Stunden je Prüfungskandidat zu dauern und ist<br />

mit höchstens drei Prüfungskandidaten gleichzeitig abzuhalten.<br />

Sie ist innerhalb eines Tages durch-zuführen. Für<br />

Kandidaten, die die Fachprüfung für Steuerberater nicht<br />

bereits erfolgreich abgelegt haben, verlängert sich die<br />

mündliche Prüfung im Rahmen der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer<br />

auf mindestens zwei, höchstens jedoch drei<br />

Stunden.“<br />

6. § 9 lautet:<br />

„§ 9. (1) Die vom Prüfungswerber zu entrichtende Prüfungsgebühr<br />

beträgt für die Fachprüfung<br />

1.. Steuerberater 590 €,<br />

2. Wirtschaftsprüfer ohne Berufsbefugnis Steuerberater<br />

800 € und<br />

3. Wirtschaftsprüfer mit Berufsbefugnis Steuerberater<br />

600 €.<br />

(2) Wird ein Prüfungswerber nicht zur Ablegung der von<br />

ihm angestrebten Fachprüfung zugelassen, dann ist die<br />

Prüfungsgebühr möglichst gleichzeitig mit der Zustellung<br />

des Bescheides zu refundieren.<br />

(3) Die vom Prüfungskandidaten zu entrichtende Prüfungsgebühr<br />

im Falle der Wiederholung einer Klausurarbeit<br />

beträgt für die Fachprüfung.<br />

1. Steuerberater 130 € und<br />

2. Wirtschaftsprüfer 130 €.<br />

(4) Für die Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt<br />

die Prüfungsgebühr pro Prüfungsfach bei der Fachprüfung<br />

1. Steuerberater 70 € und<br />

2. Wirtschaftsprüfer 90 €.

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