KAMMER DER WIR TSCHAFTSTREUHÃNDER
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Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder 1/10 Verordnungen 6<br />
Verordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder<br />
über die nähere Ausgestaltung des Prüfungsverfah-rens<br />
der Fachprüfungen für die Wirtschaftstreuhandberufe<br />
(Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung)<br />
Verordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,<br />
mit der die Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung<br />
geändert wird<br />
Auf Grund der §§ 22 Abs. 2 und 54 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes,<br />
BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert<br />
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2008, wird<br />
durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ver-ordnet:<br />
Die Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung wird wie<br />
folgt geändert:<br />
1. § 1 Abs. 1 lautet:<br />
„§ 1. (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses für<br />
Steuerberater sind zugleich Mitglieder jedes bei den Landesstellen<br />
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingerichteten<br />
Landesprüfungsausschusses. Mehrere Landesstellen<br />
können zu einem Landesprüfungsausschuss<br />
als organisatorische Einheit zusammengefasst werden.“<br />
2. § 2 Abs. 2 lautet:<br />
„(2) Prüfungskandidaten für die Fachprüfung für Steuerberater<br />
sind einem Landesprüfungsausschuss bei der<br />
von ihnen beantragten Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder<br />
zuzuweisen.“<br />
3. § 4 Abs. 2 lautet:<br />
„(2) Die Klausurarbeiten sind im Rahmen der Fachprüfung<br />
für Wirtschaftsprüfer von den Prüfungskan-didaten am<br />
Sitz des Prüfungsausschusses, im Rahmen der Fachprüfung<br />
für Steuerberater am Sitz des zuständi-gen Landesprüfungsausschusses<br />
abzulegen.“<br />
4. § 4 Abs. 7 lautet:<br />
„(7) Im Rahmen des Prüfungsausschusses für Steuerberater<br />
kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die<br />
Bestimmung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses<br />
zur Beurteilung der Arbeit gemäß Abs. 5 und Abs. 6 an den<br />
Vorsitzenden des örtlich zuständigen Landesprüfungsausschusses<br />
übertragen.“<br />
5. § 5 Abs. 5 lautet:<br />
„(5) Die mündliche Prüfung hat mindestens eine und höchstens<br />
zwei Stunden je Prüfungskandidat zu dauern und ist<br />
mit höchstens drei Prüfungskandidaten gleichzeitig abzuhalten.<br />
Sie ist innerhalb eines Tages durch-zuführen. Für<br />
Kandidaten, die die Fachprüfung für Steuerberater nicht<br />
bereits erfolgreich abgelegt haben, verlängert sich die<br />
mündliche Prüfung im Rahmen der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer<br />
auf mindestens zwei, höchstens jedoch drei<br />
Stunden.“<br />
6. § 9 lautet:<br />
„§ 9. (1) Die vom Prüfungswerber zu entrichtende Prüfungsgebühr<br />
beträgt für die Fachprüfung<br />
1.. Steuerberater 590 €,<br />
2. Wirtschaftsprüfer ohne Berufsbefugnis Steuerberater<br />
800 € und<br />
3. Wirtschaftsprüfer mit Berufsbefugnis Steuerberater<br />
600 €.<br />
(2) Wird ein Prüfungswerber nicht zur Ablegung der von<br />
ihm angestrebten Fachprüfung zugelassen, dann ist die<br />
Prüfungsgebühr möglichst gleichzeitig mit der Zustellung<br />
des Bescheides zu refundieren.<br />
(3) Die vom Prüfungskandidaten zu entrichtende Prüfungsgebühr<br />
im Falle der Wiederholung einer Klausurarbeit<br />
beträgt für die Fachprüfung.<br />
1. Steuerberater 130 € und<br />
2. Wirtschaftsprüfer 130 €.<br />
(4) Für die Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt<br />
die Prüfungsgebühr pro Prüfungsfach bei der Fachprüfung<br />
1. Steuerberater 70 € und<br />
2. Wirtschaftsprüfer 90 €.