KAMMER DER WIR TSCHAFTSTREUHÃNDER
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Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder 1/10 Protokoll 50<br />
Tagesordnungspunkt 3 – Anträge des Vorstandes<br />
n 3.1. Zusatzpension<br />
◼◼3.1.1. Satzungsänderung<br />
Im Zuge eines Normenprüfungsverfahrens hat der VfGH<br />
§ 6 Abs.2, 3. und 4. Satz der Satzung der Vorsorgeeinrichtung<br />
wegen fehlender gesetzlicher Grundlage aufgehoben,<br />
da die Bestimmung nach Ansicht des VfGH im WTBG<br />
keine Deckung findet.<br />
Die Aufhebung der Satzungsbestimmung bedeutet, dass<br />
in all jenen Berufsunfähigkeits-Fällen über 58, die über zu<br />
wenig Deckungskapital verfügen ein Leistungsanspruch<br />
bestehen würde, der von der Allgemeinheit zu tragen<br />
wäre. Der Vorsorge-Ausschuss hat daher einstimmig die<br />
dringende Empfehlung abgegeben, eine Novellierung des<br />
WTBG vorzunehmen.<br />
Dies wurde im Zuge der aktuellen, in der parlamentarischen<br />
Behandlung befindlichen Novelle berücksichtigt.<br />
Die Ergänzung in § 173 (6) lautet:<br />
„Die Satzung kann die Gewährung der Mindestleistungen<br />
auch abhängig vom Zeitpunkt des Leistungsfalls<br />
ganz oder teilweise ausschließen“<br />
Da das Gesetzgebungsverfahren (Nationalratsbeschluss in<br />
2. und 3. Lesung, Bundesratsbeschluss, Veröffentlichung<br />
im BGBl) erst nach dem Kammertag abgeschlossen sein<br />
wird, hat die Beschlussfassung der Satzungsbestimmung<br />
unter der aufschiebenden Bedingung der nachfolgenden<br />
Veröffentlichung des geänderten § 173 Abs 6 WTBG im<br />
BGBl zu erfolgen.<br />
Diskussion ist nicht gewünscht.<br />
Puffer bringt den Antrag daher wie folgt zur Abstimmung:<br />
Der Kammertag möge den Beschluss fassen, die aufgehobene<br />
Satzungsbestimmung<br />
„Beim Leistungsfall der Berufsunfähigkeit oder des<br />
Todes des AWB vor Vollendung des 58. Lebensjahres<br />
wird mindestens die in der Leistungsordnung enthaltene<br />
Mindestleistung gewährt. Tritt der Leistungsfall<br />
nach Vollendung des 58. Lebensjahres ein, ist die Höhe<br />
der Leistung gemäß § 6 Abs.1 zu ermitteln“<br />
nach Novellierung des WTBG wieder in die Satzung aufzunehmen,<br />
dies unter der aufschiebenden Wirkung, dass der<br />
geänderte § 173 WTBG im BGBl veröffentlicht wird.<br />
◼◼3.1.2. Beitragserhöhung<br />
Einstimmig beschlossen<br />
Puffer berichtet, dass die Mitglieder des Ausschusses der<br />
Vorsorgeeinrichtung die Beitragserhöhung für 2010 wie<br />
folgt beschlossen haben:<br />
Voller Beitrag:<br />
€ 4.842,00<br />
(Wert 2009: € 4.656,00; Erhöhung um 3,99 %)<br />
Ermäßigter Beitrag:<br />
€ 1.071,00<br />
(Wert 2009: € 1.029,00; Erhöhung um 4,08 %)<br />
Ermäßigung wg. Einkommen:<br />
€ 13.901,00 bis € 55.499,00 auf 8,75 % der BMGL<br />
(Werte 2009: € 12.901,00 bis € 54.499,00 auf 8,25% der<br />
BMGL)<br />
Rief führt einleitend aus, dass zwar die Verluste des vergangenen<br />
Jahres aufgeholt werden konnten, die Performance<br />
jedoch hinter der allgemeinen Erwartung geblieben<br />
ist.<br />
Die Kurse haben sich derzeit zwar gebessert, aber wie günstig<br />
sie aktuell tatsächlich sind, weiß man nicht. Es sollte<br />
daher zumindest für das kommende Jahr die Beitragserhöhung<br />
ausgesetzt werden. Er weist darauf hin, dass er sich<br />
bereits im Vorstand dagegen ausgesprochen hat.<br />
Hübner unterbricht die Sitzung für 5 Min.