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KAMMER DER WIR TSCHAFTSTREUHÄNDER

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Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder 1/10 Protokoll 50<br />

Tagesordnungspunkt 3 – Anträge des Vorstandes<br />

n 3.1. Zusatzpension<br />

◼◼3.1.1. Satzungsänderung<br />

Im Zuge eines Normenprüfungsverfahrens hat der VfGH<br />

§ 6 Abs.2, 3. und 4. Satz der Satzung der Vorsorgeeinrichtung<br />

wegen fehlender gesetzlicher Grundlage aufgehoben,<br />

da die Bestimmung nach Ansicht des VfGH im WTBG<br />

keine Deckung findet.<br />

Die Aufhebung der Satzungsbestimmung bedeutet, dass<br />

in all jenen Berufsunfähigkeits-Fällen über 58, die über zu<br />

wenig Deckungskapital verfügen ein Leistungsanspruch<br />

bestehen würde, der von der Allgemeinheit zu tragen<br />

wäre. Der Vorsorge-Ausschuss hat daher einstimmig die<br />

dringende Empfehlung abgegeben, eine Novellierung des<br />

WTBG vorzunehmen.<br />

Dies wurde im Zuge der aktuellen, in der parlamentarischen<br />

Behandlung befindlichen Novelle berücksichtigt.<br />

Die Ergänzung in § 173 (6) lautet:<br />

„Die Satzung kann die Gewährung der Mindestleistungen<br />

auch abhängig vom Zeitpunkt des Leistungsfalls<br />

ganz oder teilweise ausschließen“<br />

Da das Gesetzgebungsverfahren (Nationalratsbeschluss in<br />

2. und 3. Lesung, Bundesratsbeschluss, Veröffentlichung<br />

im BGBl) erst nach dem Kammertag abgeschlossen sein<br />

wird, hat die Beschlussfassung der Satzungsbestimmung<br />

unter der aufschiebenden Bedingung der nachfolgenden<br />

Veröffentlichung des geänderten § 173 Abs 6 WTBG im<br />

BGBl zu erfolgen.<br />

Diskussion ist nicht gewünscht.<br />

Puffer bringt den Antrag daher wie folgt zur Abstimmung:<br />

Der Kammertag möge den Beschluss fassen, die aufgehobene<br />

Satzungsbestimmung<br />

„Beim Leistungsfall der Berufsunfähigkeit oder des<br />

Todes des AWB vor Vollendung des 58. Lebensjahres<br />

wird mindestens die in der Leistungsordnung enthaltene<br />

Mindestleistung gewährt. Tritt der Leistungsfall<br />

nach Vollendung des 58. Lebensjahres ein, ist die Höhe<br />

der Leistung gemäß § 6 Abs.1 zu ermitteln“<br />

nach Novellierung des WTBG wieder in die Satzung aufzunehmen,<br />

dies unter der aufschiebenden Wirkung, dass der<br />

geänderte § 173 WTBG im BGBl veröffentlicht wird.<br />

◼◼3.1.2. Beitragserhöhung<br />

Einstimmig beschlossen<br />

Puffer berichtet, dass die Mitglieder des Ausschusses der<br />

Vorsorgeeinrichtung die Beitragserhöhung für 2010 wie<br />

folgt beschlossen haben:<br />

Voller Beitrag:<br />

€ 4.842,00<br />

(Wert 2009: € 4.656,00; Erhöhung um 3,99 %)<br />

Ermäßigter Beitrag:<br />

€ 1.071,00<br />

(Wert 2009: € 1.029,00; Erhöhung um 4,08 %)<br />

Ermäßigung wg. Einkommen:<br />

€ 13.901,00 bis € 55.499,00 auf 8,75 % der BMGL<br />

(Werte 2009: € 12.901,00 bis € 54.499,00 auf 8,25% der<br />

BMGL)<br />

Rief führt einleitend aus, dass zwar die Verluste des vergangenen<br />

Jahres aufgeholt werden konnten, die Performance<br />

jedoch hinter der allgemeinen Erwartung geblieben<br />

ist.<br />

Die Kurse haben sich derzeit zwar gebessert, aber wie günstig<br />

sie aktuell tatsächlich sind, weiß man nicht. Es sollte<br />

daher zumindest für das kommende Jahr die Beitragserhöhung<br />

ausgesetzt werden. Er weist darauf hin, dass er sich<br />

bereits im Vorstand dagegen ausgesprochen hat.<br />

Hübner unterbricht die Sitzung für 5 Min.

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