KAMMER DER WIR TSCHAFTSTREUHÃNDER
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Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder 1/10 Protokoll 39<br />
2. Anträge an den Kammertag<br />
n Aufhebung des 2. Abschnittes der WT-ARL (externe<br />
Qualitätsüberwachung)<br />
(Beilage 1)<br />
Wie am 22.6.2009 beschlossen wird dem Kammertag die<br />
Aufhebung des 2. Abschnittes der WT-ARL zur Beschlussfassung<br />
vorgelegt.<br />
Rief weist darauf hin, dass das A-QSG lediglich auf Pflichtprüfer<br />
anzuwenden ist, die Bestimmungen der ARL jedoch<br />
auf alle WP angewendet werden könnten, auch wenn diese<br />
nicht gesetzlich vorgeschriebene oder andere als<br />
Abschlussprüfungen durchführen. Werden die Bestimmungen<br />
der ARL aufgehoben, besteht keine Möglichkeit,<br />
diese Prüfer einer Qualitätsprüfung zu unterziehen.<br />
Houf stimmt insoweit zu, als sich die Bestimmungen des<br />
A-QSG und der ARL nicht decken, § 20 WT-ARL jedoch vermuten<br />
lässt, dass der Anwendungsbereich der ARL noch<br />
enger als jener des A-QSG ist.<br />
Rief spricht sich unter Hinweis auf den allgemein gehaltenen<br />
Wortlaut des § 14 WT-ARL darauf aus, die Entscheidung<br />
zu überdenken – insbesondere in Hinblick auf die<br />
prüferische Durchsicht, die dem A-QSG nicht unterliegt.<br />
Houf hält fest, dass er strenge Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />
für alle Prüfer unterstützt, der Anwendungsbereich<br />
der ARL sich jedoch wohl nur auf die in § 20 genannten<br />
Prüfer erstreckt. Das A-QSG umfasst alle Pflichtprüfungen<br />
nach österreichischem Recht, so dass eine Erweiterung<br />
wohl nur bei den freiwilligen Prüfungen möglich ist.<br />
Metzler bemerkt, dass dann auch die StB einer derartigen<br />
Qualitätsprüfung unterliegen müssten, da auch diese berechtigt<br />
sind, freiwillige Abschlussprüfungen durchzuführen.<br />
Houf stimmt der Aussage als inhaltlich richtig zu, unterstützt<br />
eine Ausweitung des Qualitätssicherungssystems in<br />
dieser Hinsicht jedoch nicht.<br />
Auch Hübner lehnt eine Erweiterung in diesem Sinne ab,<br />
das Qualitätssicherungssystem sollte nicht noch ausgeweitet<br />
werden, da davon vor allem kleinere Kanzleien betroffen<br />
wären, für die das bestehende System bereits eine<br />
große Belastung darstellt.<br />
Als Berichterstatter wird Rief fungieren.<br />
Ad Kammertag<br />
n Kammertagswahlen 2010/ Wahlordnung<br />
(Beilage 2)<br />
Die von der Kammer zu erlassende Wahlordnung gemäß<br />
§ 179 WTBG wird dem Vorstand sowie im Fall der entsprechenden<br />
Beschlussfassung dem Kammertag zur Beschlussfassung<br />
vorgelegt (s. Bericht vom 5.10.).<br />
Die Wahlordnung wird auch der Hauptwahlkommission in<br />
der Sitzung am 9.11. vorgelegt. Das Aufsichtsministerium<br />
wurde in Hinblick auf eine rasche Genehmigung vorab informiert.<br />
Einstimmig beschlossen<br />
Als Berichterstatter soll Birkmayer fungieren,<br />
Hübner wird den Antrag des Vorstandes<br />
zur Abstimmung bringen.<br />
Ad Kammertag<br />
n Freiberufler in der Sozialpartnerschaft<br />
Klement berichtet, dass sich aus Anlass von gegenwärtigen<br />
Gesprächen im Sozialministerium im Präsidium eine<br />
Diskussion ergeben hat, ob eine Aufnahme der Freiberufler<br />
in die Sozialpartner angestrebt werden soll.<br />
Puffer führt weiter aus, dass sich in den derzeitigen Gesprächen<br />
zur HFU-Liste, an welchen die KWT teilnehmen<br />
darf, gezeigt hat, dass zwischen den Sozialpartnern offenbar<br />
auch Änderungen in der Lohnverrechnung verhandelt<br />
werden – ohne Hinzuziehung der KWT. Es müsste im Interesse<br />
der im BUKO vertretenen Berufe sein, in den Kreis<br />
der Sozialpartner aufgenommen zu werden, da die Freiberufler<br />
über einen maßgeblichen wirtschaftlichen Einfluss<br />
verfügen. Mitunter reicht eine nicht vollwertige Mitgliedschaft<br />
und lediglich beratende Stimme aus.