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KAMMER DER WIR TSCHAFTSTREUHÄNDER

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Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder 1/10 Protokoll 39<br />

2. Anträge an den Kammertag<br />

n Aufhebung des 2. Abschnittes der WT-ARL (externe<br />

Qualitätsüberwachung)<br />

(Beilage 1)<br />

Wie am 22.6.2009 beschlossen wird dem Kammertag die<br />

Aufhebung des 2. Abschnittes der WT-ARL zur Beschlussfassung<br />

vorgelegt.<br />

Rief weist darauf hin, dass das A-QSG lediglich auf Pflichtprüfer<br />

anzuwenden ist, die Bestimmungen der ARL jedoch<br />

auf alle WP angewendet werden könnten, auch wenn diese<br />

nicht gesetzlich vorgeschriebene oder andere als<br />

Abschlussprüfungen durchführen. Werden die Bestimmungen<br />

der ARL aufgehoben, besteht keine Möglichkeit,<br />

diese Prüfer einer Qualitätsprüfung zu unterziehen.<br />

Houf stimmt insoweit zu, als sich die Bestimmungen des<br />

A-QSG und der ARL nicht decken, § 20 WT-ARL jedoch vermuten<br />

lässt, dass der Anwendungsbereich der ARL noch<br />

enger als jener des A-QSG ist.<br />

Rief spricht sich unter Hinweis auf den allgemein gehaltenen<br />

Wortlaut des § 14 WT-ARL darauf aus, die Entscheidung<br />

zu überdenken – insbesondere in Hinblick auf die<br />

prüferische Durchsicht, die dem A-QSG nicht unterliegt.<br />

Houf hält fest, dass er strenge Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />

für alle Prüfer unterstützt, der Anwendungsbereich<br />

der ARL sich jedoch wohl nur auf die in § 20 genannten<br />

Prüfer erstreckt. Das A-QSG umfasst alle Pflichtprüfungen<br />

nach österreichischem Recht, so dass eine Erweiterung<br />

wohl nur bei den freiwilligen Prüfungen möglich ist.<br />

Metzler bemerkt, dass dann auch die StB einer derartigen<br />

Qualitätsprüfung unterliegen müssten, da auch diese berechtigt<br />

sind, freiwillige Abschlussprüfungen durchzuführen.<br />

Houf stimmt der Aussage als inhaltlich richtig zu, unterstützt<br />

eine Ausweitung des Qualitätssicherungssystems in<br />

dieser Hinsicht jedoch nicht.<br />

Auch Hübner lehnt eine Erweiterung in diesem Sinne ab,<br />

das Qualitätssicherungssystem sollte nicht noch ausgeweitet<br />

werden, da davon vor allem kleinere Kanzleien betroffen<br />

wären, für die das bestehende System bereits eine<br />

große Belastung darstellt.<br />

Als Berichterstatter wird Rief fungieren.<br />

Ad Kammertag<br />

n Kammertagswahlen 2010/ Wahlordnung<br />

(Beilage 2)<br />

Die von der Kammer zu erlassende Wahlordnung gemäß<br />

§ 179 WTBG wird dem Vorstand sowie im Fall der entsprechenden<br />

Beschlussfassung dem Kammertag zur Beschlussfassung<br />

vorgelegt (s. Bericht vom 5.10.).<br />

Die Wahlordnung wird auch der Hauptwahlkommission in<br />

der Sitzung am 9.11. vorgelegt. Das Aufsichtsministerium<br />

wurde in Hinblick auf eine rasche Genehmigung vorab informiert.<br />

Einstimmig beschlossen<br />

Als Berichterstatter soll Birkmayer fungieren,<br />

Hübner wird den Antrag des Vorstandes<br />

zur Abstimmung bringen.<br />

Ad Kammertag<br />

n Freiberufler in der Sozialpartnerschaft<br />

Klement berichtet, dass sich aus Anlass von gegenwärtigen<br />

Gesprächen im Sozialministerium im Präsidium eine<br />

Diskussion ergeben hat, ob eine Aufnahme der Freiberufler<br />

in die Sozialpartner angestrebt werden soll.<br />

Puffer führt weiter aus, dass sich in den derzeitigen Gesprächen<br />

zur HFU-Liste, an welchen die KWT teilnehmen<br />

darf, gezeigt hat, dass zwischen den Sozialpartnern offenbar<br />

auch Änderungen in der Lohnverrechnung verhandelt<br />

werden – ohne Hinzuziehung der KWT. Es müsste im Interesse<br />

der im BUKO vertretenen Berufe sein, in den Kreis<br />

der Sozialpartner aufgenommen zu werden, da die Freiberufler<br />

über einen maßgeblichen wirtschaftlichen Einfluss<br />

verfügen. Mitunter reicht eine nicht vollwertige Mitgliedschaft<br />

und lediglich beratende Stimme aus.

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