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KAMMER DER WIR TSCHAFTSTREUHÄNDER

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Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder 1/10 Verordnungen 2<br />

Beitragsordnung der Vorsorgeeinrichtung<br />

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder<br />

Aufgrund der §§ 146 Abs. 2 Z 5, 153 Abs. 3 bis 5, 173 Abs.<br />

2 bis 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I<br />

Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />

BGBl. I Nr. 10/2009, wird verordnet:<br />

I. Beiträge<br />

1. Der Beitrag beträgt € 4.842,00 für jedes Kalenderjahr.<br />

2. Gemäß § 11 (4) der Satzung der Vorsorgeeinrichtung<br />

kann auf Antrag der Beitrag wie folgt ermäßigt werden<br />

bzw. ganz entfallen:<br />

a) für § 11 (4) lit. a) auf € 0,00 p.a.<br />

b) für § 11 (4) lit. a) und lit. b) auf € 1.071,00 p.a.<br />

c) für § 11 (4) lit. c) Bemessungsgrundlage<br />

bis € 13.900,00:<br />

> € 0,00 p.a.<br />

€ 13.901,00 bis € 55.499,00:<br />

> 8,75 % der Bemessungsgrundlage<br />

3. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich gemäß § 11<br />

Abs. 6 der Satzung. Dabei ist die Bemessungsgrundlage<br />

jeweils gemäß den kaufmännischen Grundsätzen auf<br />

volle € 1.000,- auf- bzw. abzurunden.<br />

4. Der Beitrag ist in vier gleichen Teilen jeweils am 15.03.,<br />

15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Bei<br />

Beitragsvorschreibung außerhalb dieser Fälligkeitstermine<br />

ist der Beitrag binnen 14 Tagen nach Zustellung<br />

fällig. Abweichend davon werden im Leistungsfall und<br />

bei Austritt die aliquotierten Beiträge sofort fällig. Dem<br />

Mitglied steht es frei, den Jahresbeitrag zur Gänze im<br />

Voraus mit der ersten Beitragsvorschreibung einzubezahlen.<br />

5. Wenn die Kammermitgliedschaft nicht das ganze Jahr<br />

hindurch besteht, ist der Jahresbeitrag entsprechend<br />

der tatsächlichen Dauer der Mitgliedschaft zu aliquotieren,<br />

wobei Teile von Monaten als volles Monat zu rechnen<br />

sind.<br />

II. Verwaltungskosten<br />

1. Verwaltungskosten für laufende Beiträge.<br />

Die Kosten für die Verwaltung der beitragspflichtigen<br />

Anwartschaften betragen pro Jahr und Anwartschaftsberechtigten<br />

1,85 % des laufenden Beitrages, max.<br />

€ 12,13 pro Quartal. Für den Fall, dass für den Bankeinzug<br />

keine Ermächtigung erteilt wird oder das Bankeinzugsverfahren,<br />

aus welchen Gründen auch immer, nicht<br />

durchgeführt werden kann, 2,20 % des laufenden Beitrages,<br />

max. € 17,29 pro Quartal.<br />

2. Verwaltungskosten für AWB für beitragsfreie Zeiten gemäß<br />

§ 7 Abs. 5 der Satzung<br />

Bei Beginn der Beitragsfreistellung sind einmalige Kosten<br />

in der Höhe von 0,50 % des Guthabens am Pensionskonto,<br />

maximal € 154,81, zu leisten. Die Kosten für<br />

die Verwaltung der beitragsfreien Anwartschaften betragen<br />

pro Anwartschaftsberechtigten € 8,88 pro Quartal.<br />

Diese Kosten werden vom Pensionskonto in Abzug<br />

gebracht.<br />

3. Wird der Beitrag nicht für ein gesamtes Jahr entrichtet,<br />

sind die Verwaltungskosten zeitbezogen zu aliquotieren.<br />

4. Verwaltungskosten für den Nachkauf von Versicherungszeiten<br />

Bei Einhaltung des fixen Zahlungsplanes laut Bescheid<br />

zum Zeitpunkt des Beitrittes zur Vorsorgeeinrichtung<br />

fallen Kosten in der Höhe von 0,58 % des auf den Nachkauf<br />

entfallenden Betrages max. € 25,36 pro Jahr an. Bei<br />

Abweichung der jährlichen Beiträge vom bescheidmäßigen<br />

Zahlungsplan erhöht sich im Jahr der Abweichung<br />

der Maximalbetrag auf € 62,86.<br />

5. Die betragsmäßig angegebenen Kosten sind – sofern<br />

nichts anderes bestimmt – wertgesichert nach dem VPI<br />

2000. Ausgangsbasis ist der VPI aus 10/2007 – eine Anpassung<br />

erfolgt jährlich per 01.01.<br />

III. Beiträge zur Risikoversicherung<br />

Die Beiträge zur Risikoversicherung werden jährlich neu<br />

vom Rückversicherer ermittelt und ergeben einen bestimmten<br />

Prozentsatz des Beitrages nach Abzug der Verwaltungskosten.<br />

Dieser Risikobeitrag wird vor Zufluss zum<br />

Pensionskonto vom Beitrag in Abzug gebracht.

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