KAMMER DER WIR TSCHAFTSTREUHÃNDER
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Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder 1/10 Verordnungen 2<br />
Beitragsordnung der Vorsorgeeinrichtung<br />
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder<br />
Aufgrund der §§ 146 Abs. 2 Z 5, 153 Abs. 3 bis 5, 173 Abs.<br />
2 bis 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I<br />
Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />
BGBl. I Nr. 10/2009, wird verordnet:<br />
I. Beiträge<br />
1. Der Beitrag beträgt € 4.842,00 für jedes Kalenderjahr.<br />
2. Gemäß § 11 (4) der Satzung der Vorsorgeeinrichtung<br />
kann auf Antrag der Beitrag wie folgt ermäßigt werden<br />
bzw. ganz entfallen:<br />
a) für § 11 (4) lit. a) auf € 0,00 p.a.<br />
b) für § 11 (4) lit. a) und lit. b) auf € 1.071,00 p.a.<br />
c) für § 11 (4) lit. c) Bemessungsgrundlage<br />
bis € 13.900,00:<br />
> € 0,00 p.a.<br />
€ 13.901,00 bis € 55.499,00:<br />
> 8,75 % der Bemessungsgrundlage<br />
3. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich gemäß § 11<br />
Abs. 6 der Satzung. Dabei ist die Bemessungsgrundlage<br />
jeweils gemäß den kaufmännischen Grundsätzen auf<br />
volle € 1.000,- auf- bzw. abzurunden.<br />
4. Der Beitrag ist in vier gleichen Teilen jeweils am 15.03.,<br />
15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Bei<br />
Beitragsvorschreibung außerhalb dieser Fälligkeitstermine<br />
ist der Beitrag binnen 14 Tagen nach Zustellung<br />
fällig. Abweichend davon werden im Leistungsfall und<br />
bei Austritt die aliquotierten Beiträge sofort fällig. Dem<br />
Mitglied steht es frei, den Jahresbeitrag zur Gänze im<br />
Voraus mit der ersten Beitragsvorschreibung einzubezahlen.<br />
5. Wenn die Kammermitgliedschaft nicht das ganze Jahr<br />
hindurch besteht, ist der Jahresbeitrag entsprechend<br />
der tatsächlichen Dauer der Mitgliedschaft zu aliquotieren,<br />
wobei Teile von Monaten als volles Monat zu rechnen<br />
sind.<br />
II. Verwaltungskosten<br />
1. Verwaltungskosten für laufende Beiträge.<br />
Die Kosten für die Verwaltung der beitragspflichtigen<br />
Anwartschaften betragen pro Jahr und Anwartschaftsberechtigten<br />
1,85 % des laufenden Beitrages, max.<br />
€ 12,13 pro Quartal. Für den Fall, dass für den Bankeinzug<br />
keine Ermächtigung erteilt wird oder das Bankeinzugsverfahren,<br />
aus welchen Gründen auch immer, nicht<br />
durchgeführt werden kann, 2,20 % des laufenden Beitrages,<br />
max. € 17,29 pro Quartal.<br />
2. Verwaltungskosten für AWB für beitragsfreie Zeiten gemäß<br />
§ 7 Abs. 5 der Satzung<br />
Bei Beginn der Beitragsfreistellung sind einmalige Kosten<br />
in der Höhe von 0,50 % des Guthabens am Pensionskonto,<br />
maximal € 154,81, zu leisten. Die Kosten für<br />
die Verwaltung der beitragsfreien Anwartschaften betragen<br />
pro Anwartschaftsberechtigten € 8,88 pro Quartal.<br />
Diese Kosten werden vom Pensionskonto in Abzug<br />
gebracht.<br />
3. Wird der Beitrag nicht für ein gesamtes Jahr entrichtet,<br />
sind die Verwaltungskosten zeitbezogen zu aliquotieren.<br />
4. Verwaltungskosten für den Nachkauf von Versicherungszeiten<br />
Bei Einhaltung des fixen Zahlungsplanes laut Bescheid<br />
zum Zeitpunkt des Beitrittes zur Vorsorgeeinrichtung<br />
fallen Kosten in der Höhe von 0,58 % des auf den Nachkauf<br />
entfallenden Betrages max. € 25,36 pro Jahr an. Bei<br />
Abweichung der jährlichen Beiträge vom bescheidmäßigen<br />
Zahlungsplan erhöht sich im Jahr der Abweichung<br />
der Maximalbetrag auf € 62,86.<br />
5. Die betragsmäßig angegebenen Kosten sind – sofern<br />
nichts anderes bestimmt – wertgesichert nach dem VPI<br />
2000. Ausgangsbasis ist der VPI aus 10/2007 – eine Anpassung<br />
erfolgt jährlich per 01.01.<br />
III. Beiträge zur Risikoversicherung<br />
Die Beiträge zur Risikoversicherung werden jährlich neu<br />
vom Rückversicherer ermittelt und ergeben einen bestimmten<br />
Prozentsatz des Beitrages nach Abzug der Verwaltungskosten.<br />
Dieser Risikobeitrag wird vor Zufluss zum<br />
Pensionskonto vom Beitrag in Abzug gebracht.