KAMMER DER WIR TSCHAFTSTREUHÃNDER
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Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder 1/10 Protokoll 24<br />
3. Bericht der Referenten<br />
4. Sonstige Berichte und Anträge<br />
n Allgemeine Auftragsbedingungen 2009 (AAB 2009)<br />
Die Änderungen der AAB 2009 wurden beschlossen. Der<br />
Umlaufbeschluss wurde einstimmig angenommen.<br />
Als Information zur Kenntnis genommen<br />
n Neues Fachgutachten über Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Berichterstattung bei Abschlussprüfungen<br />
Die Veröffentlichung des neuen Fachgutachtens über<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen<br />
wurde beschlossen.<br />
Der Umlaufbeschluss wurde einstimmig angenommen<br />
5. Bericht des Kammeramtes<br />
Als Information zur Kenntnis genommen<br />
n Anfrage Dr. Kleiner zur Umlagenordnung und zur<br />
doppelten Kammerzugehörigkeit<br />
Vorgeschichte:<br />
Berufsanwärter sind im Gegensatz zu angestellten Wirtschaftstreuhändern<br />
bei der Arbeiterkammer nicht umlagepflichtig.<br />
Begründet wird dies damit, dass Berufsanwärter<br />
typischerweise die selbstständige Tätigkeit eines<br />
Wirtschaftstreuhänders anstreben. Jedenfalls ist die unterschiedliche<br />
Behandlung von Berufsanwärtern und angestellten<br />
WT verfassungsrechtlich unbedenklich.<br />
Anfrage Dr. Kleiner:<br />
Dr. Kleiner informiert, dass bei der derzeit laufenden GPLA<br />
Prüfung in seiner Kanzlei der Prüfer auf dem Standpunkt<br />
steht, dass zwar für Berufsanwärter die Befreiung von der<br />
Arbeiterkammerumlage gilt, nicht jedoch für angestellte<br />
WT. Das ist derzeit zwar richtig, aber nach Meinung von Dr.<br />
Kleiner möglicherweise nicht rechtmäßig. Er verweist auf<br />
das Erkenntnis des VfGH, der nicht das Arbeiterkammergesetz<br />
und die dort geregelten Arbeiterkammerumlagen<br />
in Frage stellt, sondern die Umlagenordnung der KWT. Der<br />
VfGH hat in diesem Erkenntnis darauf hingewiesen, dass<br />
durch eine doppelte Mitgliedschaft eine exzessive Belastung<br />
entstehen köntne. Er verweist in diesem Zusammenhang<br />
auch auf das Wahlrecht der Bilanzbuchhalter betreffend<br />
Kammerzugehörigkeit. Er fordert die KWT auf, dazu<br />
eine Rechtsmeinung abzugeben und zwar in Hinblick auf<br />
Rechtssicherheit und nicht vor einem Kassenfüllungsprinzip<br />
und auch zu der Frage, warum die Wahloption der BiBu<br />
nicht auch für angestellte WT gilt. Wenn die KWT nicht von<br />
sich aus tätig werden kann, ersucht Dr. Kleiner die KWT um<br />
die Unterstützung von Dr. Arnold, damit er selbst den zu<br />
erwartenden Bescheid beim VfGH überprüfen lassen kann.<br />
Dazu ist auszuführen, dass das Erkenntnis des VfGH weniger<br />
die Umlagenordnung der KWT in Frage stellt, sondern<br />
vielmehr der Ansicht ist, dass<br />
• grundsätzlich neben einmaligen Gebühren auch Umsatzgebühren<br />
erhoben werden dürfen<br />
• angestellte WT nicht mit dem Entgelt aus ihrem Arbeitsverhältnis<br />
der vollen Beitragspflicht in der KWT unterliegen<br />
• und im vorliegenden Erkenntnis nicht die Frage untersucht<br />
wird, ob allenfalls eine exzessive Belastung vorliegt.<br />
Alle angestellten WT zahlen derzeit rd. € 525.250,- Umlagen.<br />
Brogyányi berichtet, dass die Diskussion im Präsidium für<br />
die nächste Sitzung vertagt wurde.<br />
Rief hält fest, dass seiner Meinung nach eine Ungleichbehandlung<br />
zwischen Umlagenzahlenden und angestellten<br />
Mitgliedern insofern vorliegt, als die erste Gruppe den<br />
Exzedentenvertrag in Anspruch nehmen kann. Wenn ca.<br />
40 % des Kammerbudgets für die Haftpflichtversicherung<br />
verwendet wird, müsste als Konsequenz auch die fixe Jahresumlage<br />
von derzeit € 250,- um 40 % gesenkt werden.