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Berichterstattung über die Beachtung von für Kreditinstitute ...

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Copyright © 2008 Kammer der Wirtschaftstreuhänder<br />

All rights reserved<br />

Fachgutachten<br />

des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur<br />

<strong>Berichterstattung</strong> über <strong>die</strong> <strong>Beachtung</strong> <strong>von</strong> für <strong>Kreditinstitute</strong><br />

wesentlichen Rechtsvorschriften, insbesondere des<br />

Bankwesengesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes,<br />

gemäß § 63 Abs. 5 BWG in einer Anlage zum<br />

Prüfungsbericht<br />

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 23.01.2008 als<br />

Fachgutachten KFS/BA 9; überarbeitete Fassung vom Dezember 2010)<br />

1. Einleitung<br />

Das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses <strong>von</strong> <strong>Kreditinstitute</strong>n in dem in § 63<br />

Abs. 4 BWG näher umschriebenen Umfang ist gemäß § 63 Abs. 5 BWG in einer Anlage<br />

zum Prüfungsbericht gemäß § 273 UGB darzustellen; <strong>die</strong> FMA hat Form und Gliederung<br />

<strong>die</strong>ser Anlage in einer Verordnung festzulegen. Diese Anlage wurde mit Wirkung für<br />

Geschäftsjahre, <strong>die</strong> nach dem 30. Dezember 2007 enden, durch <strong>die</strong> Verordnung BGBl II<br />

2007/269 in wesentlichen Teilen neu gefasst und mehrfach geändert. Die OeNB hat eine<br />

Ausweisrichtlinie zur Meldung der Anlage zum Prüfungsbericht erstellt, <strong>die</strong> auch <strong>die</strong><br />

Rundschreiben der FMA zu <strong>die</strong>sem Thema inkorporiert.<br />

Gegenstand <strong>die</strong>ser Richtlinie sind nicht grundsätzliche Fragen zum Umfang der<br />

Aufgaben des Bankprüfers im Hinblick auf aufsichtsrechtliche Sachverhalte, sondern <strong>die</strong><br />

Anforderungen an <strong>die</strong> <strong>Berichterstattung</strong> in der Anlage zum Prüfungsbericht vor dem<br />

Hintergrund der für <strong>die</strong> Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder geltenden<br />

internationalen Grundsätze des Berufsstandes (vgl. KFS/PG 1).<br />

2. Grundsätze der <strong>Berichterstattung</strong> in der Anlage zum Prüfungsbericht<br />

Der Bankprüfer hat gemäß § 43 Abs. 1 BWG iVm §§ 273, 274 UGB über das Ergebnis<br />

der Prüfung des Jahresabschlusses in Form eines Prüfungsberichts einschließlich eines<br />

Bestätigungsvermerks gemäß § 274 UGB (betreffend <strong>die</strong> Jahresabschlussprüfung) und<br />

im Format der „Anlage zum Prüfungsbericht“ (betreffend <strong>die</strong> Prüfung gemäß § 63 Abs. 4<br />

BWG) zu berichten. Die <strong>Berichterstattung</strong> über <strong>die</strong> Jahresabschlussprüfung erfolgt in<br />

Würdigung der Gesamtaussage des Jahresabschlusses und beurteilt mit hinreichender<br />

Sicherheit <strong>die</strong> Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kreditinstituts.<br />

Das Prüfungsurteil schließt dabei auch Angaben des Anhangs sowie Posten unter der<br />

Bilanz (z.B. anrechenbare und erforderliche Eigenmittel) ein, trifft aber keine gesonderte<br />

Aussage zu Einzelposten des Jahresabschlusses.<br />

Die Beurteilung der in Teil I der Anlage zum Prüfungsbericht angeführten<br />

Fragestellungen erfolgt nach folgenden Kriterien:<br />

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„ja“<br />

wenn <strong>die</strong> beschriebenen Prüfungshandlungen vor dem Hintergrund des Wissens<br />

aus der ordnungsgemäß durchgeführten Jahresabschlussprüfung keine<br />

Hinweise auf einen Verstoß gegen <strong>die</strong> zu prüfende Norm ergeben oder, wenn<br />

kurzfristig behebbare geringfügige Mängel und Verletzungen <strong>von</strong> Vorschriften<br />

vorliegen und <strong>die</strong>se entweder bereits behoben wurden oder Grund zur Annahme<br />

besteht, dass <strong>die</strong> Mängel binnen längstens drei Monaten behoben werden.<br />

Wenn <strong>die</strong> Einhaltung der zu prüfenden Norm zweifelhaft erscheint und eine<br />

eindeutige negative Feststellung nicht getroffen werden kann, so ist darüber in<br />

Teil II Z 2 der AzP zu berichten. Weiters kann in Teil II Z 2 der AzP auch bei<br />

Nicht-Vorliegen <strong>von</strong> Mängeln oder Verletzungen <strong>von</strong> Vorschriften eine neutrale<br />

Beschreibung bestimmter, dem Bankprüfer aufgrund ihrer Besonderheit<br />

berichtenswert erscheinender Sachverhalte erfolgen.<br />

„nein – nicht behoben“<br />

wenn ein erheblicher Verstoß gegen <strong>die</strong> zu prüfende Norm anhand der der<br />

Prüfung zugrunde gelegten Unterlagen vorliegt; ebenso wenn ein geringfügiger<br />

Mangel oder eine geringfügige Verletzung <strong>von</strong> Vorschriften vorliegt, welche zwar<br />

behebbar wären, aber durch das Kreditinstitut noch nicht behoben wurden,<br />

sofern kein Grund zur Annahme besteht, dass <strong>die</strong>se binnen längstens drei<br />

Monaten behoben werden.<br />

„nein – behoben“<br />

wenn ein erheblicher Verstoß gegen <strong>die</strong> zu prüfende Norm anhand der der<br />

Prüfung zugrunde gelegten Unterlagen unzweifelhaft ist, der aber durch das<br />

Kreditinstitut vor Abschluss der Prüfung behoben wurde.<br />

„keine Geschäftsfälle“, „nicht anwendbar“<br />

wenn zu einem Prüffeld mangels Betätigung des Unternehmens in <strong>die</strong>sem<br />

Bereich keine Feststellungen zu treffen sind bzw. wenn <strong>die</strong> zu prüfende Norm auf<br />

das konkrete Unternehmen keine Anwendung findet.<br />

Geringfügige Mängel sind solche, <strong>die</strong> nach Art und Umfang in ihren real eingetretenen<br />

sowie potentiellen Folgen für den Schutzzweck einer gegebenen Norm unbedeutend<br />

sind. Beispielsweise wäre im Rahmen des Meldewesens eine grundsätzlich richtige und<br />

vollständige Meldung im Ordnungsnormenausweis, <strong>die</strong> aber einmalig um einige Tage<br />

verspätet einlangt, u.U. als geringfügiger Mangel zu qualifizieren.<br />

In <strong>die</strong>sem Zusammenhang ist anzuführen, dass im Bereich des „Verbrauchergeschäftes“<br />

vereinzelte geringfügige Mängel dann nicht als Gesetzesverletzung („nein – nicht<br />

behoben“, „nein – behoben“) anzuführen sind, wenn <strong>von</strong> dem Kreditinstitut für <strong>die</strong>sen<br />

Bereich eine <strong>die</strong> Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung gewährleistende<br />

Organisation grundsätzlich eingerichtet ist und <strong>die</strong> vereinzelten geringfügigen Mängel<br />

vor Abschluss der Prüfung behoben worden sind bzw. wenn nach Erstellung des<br />

Prüfungsberichtes Grund zur Annahme besteht, dass <strong>die</strong> Mängel binnen längstens drei<br />

Monaten behoben werden. Solche geringfügige Mängel sind jedoch dann als Verletzung<br />

anzuführen, wenn eine wiederholte Gesetzesverletzung auf systemische Mängel<br />

schließen lässt.<br />

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Geringfügige Verletzungen <strong>von</strong> Meldebestimmungen gemäß der §§ 74 und 75 BWG, <strong>die</strong><br />

bereits behoben wurden bzw. sofern nach Erstellung des Prüfungsberichts Grund zur<br />

Annahme besteht, dass <strong>die</strong>se binnen längstens drei Monate bereinigt werden, sind<br />

ebenso nur dann als Gesetzesverletzung anzuführen, wenn eine wiederholte<br />

Gesetzesverletzung vorliegt, aufgrund derer ein systemischer Mangel zu vermuten ist.<br />

Gesetzesverletzungen betreffend Konzessionsumfang, Ordnungsnormen und interne<br />

Revision sind in ihren potentiellen Folgen jedenfalls bedeutend und daher keinesfalls<br />

geringfügig. Die Nichteinhaltung <strong>die</strong>ser Normen ist stets als Gesetzesverletzung („nein –<br />

nicht behoben“, „nein – behoben“) anzuführen.<br />

Eine Zusicherung (Bestätigungsvermerk oder Bericht über <strong>die</strong> prüferische Durchsicht)<br />

darf nur erteilt werden, wenn eindeutige Beurteilungskriterien bestehen. Die<br />

Formulierung „Ich (wir) habe(n) <strong>die</strong>se Anlage auf Grund meiner (unserer)<br />

pflichtgemäßen Prüfung unter <strong>Beachtung</strong> sämtlicher gesetzlicher Anforderungen über<br />

den Prüfungsumfang erstellt“ in der Anlage zum Prüfungsbericht könnte als<br />

Zusicherungsleistung, <strong>die</strong> sich auf jede einzelne Antwort zu den in der Anlage zum<br />

Prüfungsbericht abgefragten Sachverhalten bezieht, missverstanden werden. Daher ist<br />

in der Anlage zum Prüfungsbericht klar hervorzuheben, dass <strong>die</strong> Beantwortung einer<br />

Frage mit „ja“ keine Zusicherung, d.h. kein Prüfungsurteil iSd § 274 UGB darstellt.<br />

Die neben der Jahresabschlussprüfung durchgeführten zusätzlichen allgemeinen und<br />

besonderen Prüfungshandlungen sind in der Anlage zum Prüfungsbericht zu<br />

beschreiben. Anlage 1 enthält ein Muster für eine solche Beschreibung. Dieses Muster,<br />

das ISRS 4400 nachgebildet wurde („agreed-upon procedures“), geht <strong>von</strong> den<br />

Prüfungshandlungen aus, <strong>die</strong> in der Regel in Standardsituationen durchgeführt werden.<br />

Bestehen besondere Risiken oder ergeben sich aus den Prüfungshandlungen<br />

wesentliche Abweichungen, sind <strong>die</strong> Prüfungshandlungen gegebenenfalls zu<br />

erweitern; <strong>die</strong> Beschreibung der durchgeführten Prüfungshandlungen ist dann<br />

entsprechend anzupassen.<br />

Bei der Beantwortung der Fragestellungen der Anlage zum Prüfungsbericht zur<br />

Einhaltung der Ordnungsnormen sind sämtliche für <strong>die</strong> jeweiligen Normen relevanten<br />

Regelungen zu berücksichtigen.<br />

Zur Vermeidung <strong>von</strong> Redundanzen kann hinsichtlich der zusammenfassenden Kurzdarstellung<br />

der Gesamtsituation des Kreditinstituts auf den Prüfungsbericht verwiesen<br />

werden.<br />

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Anlage 1<br />

„Zur Prüfung nach § 63 Abs. 4 und 6 des Bankwesengesetzes habe(n) ich (wir) folgende<br />

besondere Prüfungshandlungen gesetzt:“<br />

Die <strong>Berichterstattung</strong> in <strong>die</strong>ser Anlage zum Prüfungsbericht beruht auf sämtlichen im<br />

Rahmen unserer Jahresabschlussprüfung gewonnenen Erkenntnissen und wurde unter<br />

Anwendung der berufsüblichen Grundsätze erstellt. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung<br />

haben wir im für das Prüfungsurteil erforderlichen Ausmaß <strong>die</strong> Wirksamkeit des<br />

internen Kontrollsystems kritisch gewürdigt. Dabei haben wir uns vom Vorhandensein<br />

entsprechender Kontrollen durch kritische Befragungen, Beobachtungen etc. überzeugt.<br />

Zur Beantwortung der Fragen in der Anlage zum Prüfungsbericht haben wir zusätzlich<br />

zur Jahresabschlussprüfung <strong>die</strong> nachstehend beschriebenen allgemeinen und<br />

besonderen Prüfungshandlungen gesetzt:<br />

I. Prüfungshandlungen zu Teil I und II der Anlage<br />

Allgemeine Prüfungshandlungen:<br />

− Wir haben das Vorliegen <strong>von</strong> Dienstanweisungen und Richtlinien, in denen <strong>die</strong><br />

internen Abläufe zur Einhaltung wesentlicher, insbesondere aufsichtsrechtlicher<br />

Bestimmungen dokumentiert sind, überprüft. Dabei haben wir uns überzeugt, dass<br />

<strong>die</strong> Ausgestaltung der internen Regelungen <strong>die</strong> ausreichende Einhaltung der<br />

aufsichtsrechtlichen Bestimmungen vorsieht.<br />

− Wir haben anhand einer Übersicht der Berichte der internen Revision einzelne, nach<br />

Risikogesichtspunkten ausgewählte Berichte über <strong>die</strong> Prüfung der Einhaltung der für<br />

<strong>Kreditinstitute</strong> wesentlichen, insbesondere aufsichtsrechtlichen Bestimmungen im<br />

Berichtsjahr daraufhin durchgesehen, ob sie wesentliche Beanstandungen<br />

enthalten.<br />

− Wir haben verantwortliche Mitarbeiter des Kreditinstituts kritisch befragt, ob<br />

• <strong>die</strong> für <strong>Kreditinstitute</strong> wesentlichen, insbesondere aufsichtsrechtlichen<br />

Bestimmungen eingehalten worden sind,<br />

• nach ihrer Kenntnis im Berichtsjahr wesentliche Verstöße erfolgt sind und<br />

• <strong>die</strong> Einhaltung <strong>die</strong>ser Bestimmungen durch entsprechende Kontrollen sichergestellt<br />

ist.<br />

Die Ergebnisse wesentlicher Kontrollaktivitäten haben wir in Testfällen eingesehen<br />

und kritisch gewürdigt.<br />

− Wir haben <strong>die</strong> Protokolle <strong>von</strong> Aufsichtsrats- und Vorstandssitzungen kritisch<br />

daraufhin durchgesehen, ob sie Hinweise auf <strong>die</strong> Verletzung wesentlicher,<br />

insbesondere aufsichtsrechtlicher Bestimmungen enthalten.<br />

− Wir haben den uns zur Verfügung gestellten Schriftverkehr mit den zuständigen<br />

Aufsichtsbehörden kritisch daraufhin durchgesehen, ob <strong>die</strong>ser Schriftverkehr<br />

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Hinweise auf <strong>die</strong> Verletzung wesentlicher, insbesondere aufsichtsrechtlicher<br />

Bestimmungen enthält.<br />

− Wir haben eine schriftliche Erklärung des Vorstandes darüber eingeholt, inwieweit<br />

alle wesentlichen gesetzlichen, insbesondere aufsichtsrechtlichen Bestimmungen<br />

eingehalten worden sind, sowie dass uns alle <strong>die</strong>sbezüglichen Informationen und<br />

Dokumente zugänglich gemacht und <strong>die</strong> in Teil III bis VII <strong>die</strong>ser Anlage verarbeiteten<br />

Angaben vollständig und richtig erteilt wurden.<br />

− Bei der Prüfung jederzeit oder monats- bzw. quartalsweise einzuhaltender<br />

Bestimmungen haben wir eine Mindestzahl <strong>von</strong> zwei Stichtagen (Bilanzstichtag<br />

sowie ein weiterer unterjähriger Stichtag) für <strong>die</strong> testfallbezogene Überprüfung<br />

herangezogen. Soweit dabei Abweichungen festgestellt wurden, wurden unter<br />

Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken gegebenenfalls weitere Stichtage<br />

zur Überprüfung herangezogen.<br />

− Wir haben im Rahmen unserer kritischen Durchsicht oder Befragung <strong>die</strong><br />

Nachvollziehbarkeit <strong>von</strong> Aussagen oder Angaben unter Anwendung der<br />

angemessenen beruflichen Sorgfalt im Sinne <strong>von</strong> ISA 200, 16 kritisch hinterfragt.<br />

− Wir haben uns schriftliche Vereinbarungen bezüglich der Auslagerung wesentlicher<br />

betrieblicher Funktionen vorlegen lassen.<br />

− Wir haben <strong>die</strong> Geschäftsleitung hinsichtlich des Vorliegens <strong>von</strong> Kundenbeschwerden<br />

befragt und uns <strong>die</strong> Bearbeitung der Beschwerden erläutern lassen.<br />

Besondere Prüfungshandlungen:<br />

− Wir haben <strong>die</strong> Zahlenangaben in der Meldung „Kapitaladäquanzblatt“ gemäß Anlage<br />

A1 zu § 1 ONA-V auf Basis der organisatorischen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen<br />

Meldung zum Bilanzstichtag und zumindest einem weiteren Stichtag im<br />

Berichtsjahr überprüft und auf Plausibilität durchgesehen. Die Anzahl der Stichtage<br />

(Testfälle) wurde entsprechend dem spezifischen Risiko des Instituts im Zusammenhang<br />

mit dem Prüfungsfeld festgelegt.<br />

Für <strong>Kreditinstitute</strong>, <strong>die</strong> gemäß § 22a BWG den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden:<br />

− Wir haben anhand der Meldung „Kapitaladäquanzblatt“ gemäß Anlage A1 zu § 1<br />

ONA-V zum Bilanzstichtag in einzelnen Testfällen nachvollzogen, ob <strong>die</strong> Zuordnung<br />

zu Forderungsklassen gemäß Position 2.1.1 den gesetzlichen Vorschriften<br />

entspricht.<br />

Für <strong>Kreditinstitute</strong>, <strong>die</strong> gemäß § 22b BWG den auf internen Ratings basierenden Ansatz<br />

verwenden:<br />

− Wir haben verantwortliche Mitarbeiter des Kreditinstituts kritisch befragt, ob im<br />

Geschäftsjahr <strong>die</strong> internen Modelle unverändert zur Anwendung gelangten oder ob<br />

Änderungen in den verwendeten internen Modellen vorgenommen, gemeldet und<br />

bewilligt wurden. Wurden im Zuge einer solchen Änderung bescheidmäßige<br />

Auflagen erteilt, haben wir den Status der Auflagenerfüllung hinterfragt. Da <strong>die</strong><br />

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Anwendung der internen Modelle der Bewilligung und laufenden Überwachung durch<br />

<strong>die</strong> FMA unterliegt, haben wir <strong>die</strong> grundsätzliche Funktionsfähigkeit <strong>die</strong>ser Modelle<br />

nicht überprüft. Wir haben jedoch <strong>die</strong> verantwortlichen Mitarbeiter kritisch befragt, ob<br />

<strong>die</strong> Befüllung der Modelle im Hinblick auf Ratinginformationen vollständig erfolgt und<br />

<strong>die</strong> damit zusammenhängenden Daten laufend aktuell gehalten werden.<br />

Mit dem im Zuge der Jahresabschlussprüfung gewonnenen Wissen über <strong>die</strong><br />

Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts haben wir nachvollzogen und verantwortliche<br />

Mitarbeiter kritisch befragt, ob allfällige Änderungen in der Geschäftspolitik, im<br />

Produktportfolio bzw. im Risikomanagement ihren Niederschlag in den internen<br />

Modellen gefunden haben. Wir haben uns zur Verfügung gestellte aktuelle Berichte<br />

des Kreditinstituts über <strong>die</strong> Vali<strong>die</strong>rung der verwendeten internen Modelle gemäß<br />

§ 22b BWG kritisch daraufhin durchgesehen, ob Hinweise auf Fehlfunktionen der<br />

Modelle vorliegen.<br />

− Wir haben auf Basis der relevanten Unterlagen <strong>die</strong> Mitarbeiter des Kreditinstituts<br />

kritisch befragt, ob sämtliche Änderungen <strong>von</strong> Rahmenbedingungen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong><br />

Modellgenehmigung wesentlich waren, zeitgerecht der zuständigen<br />

Aufsichtsbehörde angezeigt wurden.<br />

− Wir haben auf Basis der relevanten Unterlagen <strong>die</strong> Mitarbeiter des Kreditinstituts<br />

kritisch befragt, ob <strong>die</strong> Parameter und <strong>die</strong> Ergebnisse der Modellberechnungen<br />

plausibel waren.<br />

Für <strong>Kreditinstitute</strong>, <strong>die</strong> gemäß § 22q BWG das Mindesteigenmittelerfordernis für das<br />

Handelsbuch nach der vereinfachten Berechnungsmethode ermitteln:<br />

− Wir haben <strong>die</strong> monatlichen Meldungen gemäß Anlage A1 zu § 1 ONA-V im<br />

Geschäftsjahr dahingehend überprüft, ob Überschreitungen der in § 22q Abs. 1<br />

BWG genannten Grenzen eingetreten sind.<br />

Für <strong>Kreditinstitute</strong>, <strong>die</strong> das Eigenmittelerfordernis für das Handelsbuch nach einem<br />

internen Modell gemäß § 22p BWG ermitteln:<br />

− Wir haben den uns zur Verfügung gestellten aktuellen Bericht der internen Revision<br />

über <strong>die</strong> Verfahren der Risikosteuerung und das interne Modell zur Ermittlung des<br />

Mindesteigenmittelerfordernisses für das Handelsbuch gemäß § 225 Abs. 13 SolvaV<br />

daraufhin durchgesehen, ob Hinweise auf wesentliche Mängel in der<br />

Marktrisikobegrenzung für das Handelsbuch vorliegen. Wir haben verantwortliche<br />

Mitarbeiter des Kreditinstituts kritisch befragt, ob im Geschäftsjahr das interne Modell<br />

unverändert zur Anwendung gelangte oder ob Änderungen des verwendeten<br />

internen Modells vorgenommen wurden. Da <strong>die</strong> Anwendung des Modells der<br />

Marktrisikobegrenzung für das Handelsbuch der Bewilligung und laufenden<br />

Überwachung durch <strong>die</strong> FMA unterliegt, haben wir <strong>die</strong> grundsätzliche<br />

Funktionsfähigkeit <strong>die</strong>ses Modells nicht überprüft.<br />

− Wir haben auf Basis der relevanten Unterlagen <strong>die</strong> Mitarbeiter des Kreditinstituts<br />

kritisch befragt, ob sämtliche Änderungen <strong>von</strong> Rahmenbedingungen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong><br />

Modellgenehmigung wesentlich waren, zeitgerecht der zuständigen<br />

Aufsichtsbehörde angezeigt wurden.<br />

− Wir haben auf Basis der relevanten Unterlagen <strong>die</strong> Mitarbeiter des Kreditinstituts<br />

kritisch befragt, ob <strong>die</strong> Parameter und <strong>die</strong> Ergebnisse der Modellberechnungen<br />

plausibel waren.<br />

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Für <strong>Kreditinstitute</strong>, <strong>die</strong> gemäß § 21f Abs. 1 BWG ein internes Modell zur Bestimmung<br />

des Forderungswerts <strong>von</strong> Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften,<br />

Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist verwenden:<br />

− Wir haben den uns zur Verfügung gestellten aktuellen Bericht der internen Revision<br />

über <strong>die</strong> Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos gemäß § 252 SolvaV kritisch<br />

daraufhin durchgesehen, ob Hinweise auf wesentliche Mängel in der Steuerung des<br />

Kontrahentenausfallrisikos vorliegen. Wir haben verantwortliche Mitarbeiter des<br />

Kreditinstituts kritisch befragt, ob im Geschäftsjahr das interne Modell unverändert<br />

zur Anwendung gelangte oder ob Änderungen des verwendeten internen Modells<br />

vorgenommen wurden. Da <strong>die</strong> Anwendung des Risikomessmodells zum<br />

Kontrahentenausfallrisiko der Bewilligung und laufenden Überwachung durch <strong>die</strong><br />

FMA unterliegt, haben wir <strong>die</strong> grundsätzliche Funktionsfähigkeit <strong>die</strong>ses Modells nicht<br />

überprüft.<br />

− Wir haben auf Basis der relevanten Unterlagen <strong>die</strong> Mitarbeiter des Kreditinstituts<br />

kritisch befragt, ob sämtliche Änderungen <strong>von</strong> Rahmenbedingungen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong><br />

Modellgenehmigung wesentlich waren, zeitgerecht der zuständigen<br />

Aufsichtsbehörde angezeigt wurden.<br />

− Wir haben auf Basis der relevanten Unterlagen <strong>die</strong> Mitarbeiter des Kreditinstituts<br />

kritisch befragt, ob <strong>die</strong> Parameter und <strong>die</strong> Ergebnisse der Modellberechnungen<br />

plausibel waren.<br />

Für <strong>Kreditinstitute</strong>, <strong>die</strong> kreditrisikomindernde Techniken nach der einfachen Methode<br />

(§ 22g Abs. 3 Z 1 BWG) oder nach der umfassenden Methode mit vorgegebenen<br />

Volatilitätsanpassungen (§ 22g Abs. 3 Z 2 lit. a BWG) verwenden:<br />

− Wir haben anhand einzelner Testfälle nachvollzogen, ob <strong>die</strong> Berücksichtigung finanzieller<br />

Sicherheiten bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge bzw.<br />

erwarteter Verlustbeträge im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für<br />

Kreditrisiken laut der Meldung „Kapitaladäquanzblatt“ gemäß Anlage A1 zu § 1 ONA-<br />

V zum Bilanzstichtag den gesetzlichen Vorschriften entspricht.<br />

Für <strong>Kreditinstitute</strong>, <strong>die</strong> gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b BWG eigene Volatilitätsschätzungen<br />

bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten<br />

verwenden:<br />

− Wir haben verantwortliche Mitarbeiter des Kreditinstituts kritisch befragt, ob im<br />

Geschäftsjahr das interne Modell unverändert zur Anwendung gelangte oder ob<br />

Änderungen des verwendeten internen Modells zur eigenen Volatilitätsschätzung im<br />

Rahmen der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten<br />

gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b BWG vorgenommen wurden. Da <strong>die</strong> Anwendung des<br />

Modells zur eigenen Volatilitätsschätzung im Rahmen der umfassenden Methode zur<br />

Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b BWG der<br />

Bewilligung und laufenden Überwachung durch <strong>die</strong> FMA unterliegt, haben wir <strong>die</strong><br />

grundsätzliche Funktionsfähigkeit <strong>die</strong>ses Modells nicht überprüft.<br />

− Wir haben auf Basis der relevanten Unterlagen <strong>die</strong> Mitarbeiter des Kreditinstituts<br />

kritisch befragt, ob sämtliche Änderungen <strong>von</strong> Rahmenbedingungen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong><br />

Modellgenehmigung wesentlich waren, zeitgerecht der zuständigen<br />

Aufsichtsbehörde angezeigt wurden.<br />

− Wir haben auf Basis der relevanten Unterlagen <strong>die</strong> Mitarbeiter des Kreditinstituts<br />

kritisch befragt, ob <strong>die</strong> Parameter und <strong>die</strong> Ergebnisse der Modellberechnungen<br />

plausibel waren.<br />

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Für <strong>Kreditinstitute</strong>, <strong>die</strong> den um den Effekt der Sicherheit angepassten Forderungswert im<br />

Falle <strong>von</strong> Netting-Rahmenvereinbarungen, <strong>die</strong> Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder<br />

Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen,<br />

bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG<br />

handelt, sowie Lombardkredite betreffen, mittels eines internen Modells (§ 21c Abs. 2<br />

BWG) ermitteln:<br />

− Wir haben verantwortliche Mitarbeiter des Kreditinstituts kritisch befragt, ob im<br />

Geschäftsjahr das interne Modell unverändert zur Anwendung gelangte oder ob<br />

Änderungen des verwendeten internen Modells gemäß § 21c Abs. 2 BWG zur<br />

Ermittlung des um den Effekt der Sicherheit angepassten Forderungswerts im Falle<br />

<strong>von</strong> Netting-Rahmenvereinbarungen, <strong>die</strong> Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder<br />

Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere<br />

Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu<br />

§ 22 BWG handelt, sowie Lombardkredite betreffen, vorgenommen wurden. Da <strong>die</strong><br />

Anwendung des internen Modells gemäß § 21c Abs. 2 BWG der Bewilligung und<br />

laufenden Überwachung durch <strong>die</strong> FMA unterliegt, haben wir <strong>die</strong> grundsätzliche<br />

Funktionsfähigkeit <strong>die</strong>ses Modells nicht überprüft.<br />

− Wir haben auf Basis der relevanten Unterlagen <strong>die</strong> Mitarbeiter des Kreditinstituts<br />

kritisch befragt, ob sämtliche Änderungen <strong>von</strong> Rahmenbedingungen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong><br />

Modellgenehmigung wesentlich waren, zeitgerecht der zuständigen<br />

Aufsichtsbehörde angezeigt wurden.<br />

− Wir haben auf Basis der relevanten Unterlagen <strong>die</strong> Mitarbeiter des Kreditinstituts<br />

kritisch befragt, ob <strong>die</strong> Parameter und <strong>die</strong> Ergebnisse der Modellberechnungen<br />

plausibel waren.<br />

Für <strong>Kreditinstitute</strong>, <strong>die</strong> das Mindesteigenmittelerfordernis zur Absicherung des operationellen<br />

Risikos nach dem Basisindikatoransatz (§ 22j BWG) ermitteln:<br />

− Wir haben <strong>die</strong> Betriebserträge der letzten drei Jahre lt. der Meldung „Operationelles<br />

Risiko“ gemäß Anlage A1 zu § 1 ONA-V zum Bilanzstichtag mit den geprüften<br />

Jahresabschlüssen für <strong>die</strong>se Zeiträume abgestimmt.<br />

Für <strong>Kreditinstitute</strong>, <strong>die</strong> das Mindesteigenmittelerfordernis zur Absicherung des operationellen<br />

Risikos nach dem Standardansatz (§ 22k BWG) ermitteln:<br />

− Wir haben <strong>die</strong> nach Geschäftsbereichen aufgeteilten Betriebserträge der letzten drei<br />

Jahre lt. der Meldung „Operationelles Risiko“ gemäß Anlage A1 zu § 1 ONA-V zum<br />

Bilanzstichtag mit der zugrunde liegenden Dokumentation des Kreditinstituts<br />

abgestimmt und <strong>die</strong> Plausibilität der Aufteilung der Betriebserträge auf <strong>die</strong><br />

Geschäftsfelder untersucht.<br />

Für <strong>Kreditinstitute</strong>, <strong>die</strong> das Mindesteigenmittelerfordernis zur Absicherung des operationellen<br />

Risikos nach dem fortgeschrittenen Messansatz (§ 22l BWG) ermitteln:<br />

− Wir haben den uns zur Verfügung gestellten aktuellen Bericht der internen Revision<br />

über <strong>die</strong> Prozesse für <strong>die</strong> Geschäftsleiter und <strong>die</strong> Systeme für <strong>die</strong> Messung des<br />

operationellen Risikos gemäß § 21d Abs. 2 Z 5 BWG kritisch daraufhin<br />

durchgesehen, ob Hinweise auf eine Nichterfüllung der qualitativen und quantitativen<br />

Anforderungen an <strong>die</strong> Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses nach dem<br />

fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l BWG vorliegen. Wir haben verant-<br />

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wortliche Mitarbeiter des Kreditinstituts kritisch befragt, ob im Geschäftsjahr das<br />

interne Modell unverändert zur Anwendung gelangte oder ob Änderungen des<br />

verwendeten internen Modells vorgenommen wurden. Da <strong>die</strong> Anwendung des<br />

Modells zur Messung des operationellen Risikos der Bewilligung und laufenden<br />

Überwachung durch <strong>die</strong> FMA unterliegt, haben wir <strong>die</strong> grundsätzliche<br />

Funktionsfähigkeit <strong>die</strong>ses Modells nicht überprüft.<br />

− Wir haben auf Basis der relevanten Unterlagen <strong>die</strong> Mitarbeiter des Kreditinstituts<br />

kritisch befragt, ob sämtliche Änderungen <strong>von</strong> Rahmenbedingungen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong><br />

Modellgenehmigung wesentlich waren, zeitgerecht der zuständigen<br />

Aufsichtsbehörde angezeigt wurden.<br />

− Wir haben auf Basis der relevanten Unterlagen <strong>die</strong> Mitarbeiter des Kreditinstituts<br />

kritisch befragt, ob <strong>die</strong> Parameter und <strong>die</strong> Ergebnisse der Modellberechnungen<br />

plausibel waren.<br />

− Wir haben <strong>die</strong> Zahlenangaben in der Meldung „Kapitaladäquanzblatt“ gemäß Anlage<br />

A1 (Eigenmittel) und Anlage B1 (konsoli<strong>die</strong>rte Eigenmittel) zu § 1 ONA-V auf Basis<br />

der organisatorischen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Meldung zum<br />

Bilanzstichtag und zumindest einem weiteren Stichtag im Berichtsjahr überprüft und<br />

auf Plausibilität durchgesehen. Die Anzahl der Stichtage (Testfälle) wurde<br />

entsprechend dem spezifischen Risiko des Instituts im Zusammenhang mit dem<br />

Prüfungsfeld festgelegt.<br />

Außerdem haben wir zum Bilanzstichtag <strong>die</strong> Positionen 1.1.1.1. bis 1.1.2.2., 1.1.2.4.<br />

und 1.1.3. in den Meldungen „Kapitaladäquanzblatt“ gemäß Anlage A 1 zu § 1 ONA-<br />

V mit dem zum selben Stichtag geprüften Jahresabschluss abgestimmt.<br />

− Wir haben <strong>die</strong> Unterlagen des Kreditinstituts zur Finanz- und Liquiditätsplanung<br />

daraufhin durchgesehen, ob daraus wesentliche Risiken für <strong>die</strong> Aufrechterhaltung<br />

der Zahlungsfähigkeit oder für <strong>die</strong> Ertragslage des Kreditinstituts im Falle einer<br />

wesentlichen Änderung der Geld- und Kapitalmarktzinssätze erkennbar sind und ob<br />

<strong>die</strong> Annahmen, <strong>die</strong> bei der Erstellung <strong>die</strong>ser Unterlagen zugrunde gelegt wurden,<br />

plausibel sind.<br />

− Wir haben <strong>die</strong> Zahlenangaben in der Meldung „§ 25 BWG – Liquidität“ gemäß<br />

Anlage A1 zu § 1 ONA-V auf Basis der organisatorischen Vorkehrungen zur<br />

ordnungsgemäßen Meldung zum Bilanzstichtag und zumindest einem weiteren<br />

Stichtag im Berichtsjahr überprüft und auf Plausibilität durchgesehen. Die Anzahl der<br />

Stichtage (Testfälle) wurde entsprechend dem spezifischen Risiko des Instituts im<br />

Zusammenhang mit dem Prüfungsfeld festgelegt. Dabei haben wir insbesondere<br />

überprüft, ob ausreichende organisatorische Vorkehrungen für <strong>die</strong> ordnungsgemäße<br />

Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für <strong>die</strong> Liquidität ersten und zweiten Grades<br />

sowie <strong>die</strong> Erfassung der entsprechenden vorhandenen liquiden Mittel vorliegen.<br />

− Wir haben <strong>die</strong> Offenlegungen des Kreditinstituts gemäß §§ 26 und 26a BWG<br />

eingesehen und kritisch daraufhin durchgesehen, ob gemäß OffV vorgeschriebene<br />

Informationen offengelegt werden, inhaltlich plausibel sind und im Einklang mit dem<br />

Jahres- bzw. Konzernabschluss stehen, soweit <strong>die</strong> offenzulegenden Informationen in<br />

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Zusammenhang mit der Rechnungslegung oder den Eigenmitteln bzw. Eigenmittelerfordernissen<br />

stehen. Diese einmalige kritische Durchsicht bezog sich auf das für<br />

<strong>die</strong> Veröffentlichung bestimmte vom Vorstand aufgestellte jährliche Dokument<br />

gemäß §§ 26 und 26a BWG iVm der OffV bzw. den (schon vor Abschluss unserer<br />

Prüfungstätigkeit veröffentlichten) Stand der Unternehmens-Homepage oder der in<br />

anderen öffentlich zugänglichen Me<strong>die</strong>n veröffentlichten Informationen gemäß §§ 26<br />

und 26a BWG iVm der OffV am (Datum).<br />

− Wir haben das Vorliegen <strong>von</strong> organisatorischen Vorkehrungen zur Begrenzung und<br />

zur ordnungsgemäßen Meldung <strong>von</strong> Großveranlagungen überprüft und uns zum<br />

Bilanzstichtag sowie zumindest einem weiteren Stichtag im Berichtsjahr anhand<br />

einzelner Testfälle <strong>von</strong> deren Funktionsfähigkeit überzeugt sowie <strong>die</strong> Meldungen auf<br />

Plausibilität durchgesehen. Die Anzahl der Stichtage (Testfälle) wurde entsprechend<br />

dem spezifischen Risiko des Instituts im Zusammenhang mit dem Prüfungsfeld<br />

festgelegt.<br />

− Wir haben das Vorliegen <strong>von</strong> organisatorischen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen<br />

Erfassung <strong>von</strong> Organgeschäften geprüft und uns da<strong>von</strong> überzeugt, dass<br />

jährlich in mindestens einer Sitzung der Geschäftsleiter und des Aufsichtsrats<br />

Genehmigungen und Zustimmungen zu Organgeschäften eingeholt werden und ein<br />

Bericht über <strong>die</strong> Organgeschäfte erstattet wird.<br />

− Wir haben zum Bilanzstichtag das Beteiligungsportefeuille anhand der vom Kreditinstitut<br />

erstellten Beteiligungsaufstellungen daraufhin überprüft, ob qualifizierte<br />

Beteiligungen an in § 29 Abs. 1 BWG genannten Unternehmen mit einem Buchwert<br />

<strong>von</strong> mehr als 15% bzw. in Summe mehr als 60% der anrechenbaren Eigenmittel des<br />

Kreditinstituts bzw. der konsoli<strong>die</strong>rten anrechenbaren Eigenmittel der<br />

Kreditinstitutsgruppe bestanden.<br />

− Wir haben <strong>die</strong> Zahlenangaben in der Meldung „§ 29 BWG – Beteiligungen“ gemäß<br />

Anlage A1 zu § 1 ONA-V mit <strong>die</strong>sen Beteiligungsaufstellungen abgestimmt und<br />

überprüft, ob Überschreitungen der Grenzen des § 29 Abs. 1 und 2 BWG vorlagen<br />

und ob das daraus resultierende Eigenmittelerfordernis gemäß § 29 Abs. 4 BWG<br />

ordnungsgemäß ermittelt wurde. Die Anzahl der Stichtage (Testfälle) wurde<br />

entsprechend dem spezifischen Risiko des Instituts im Zusammenhang mit dem<br />

Prüfungsfeld festgelegt.<br />

− Wir haben das Vorliegen <strong>von</strong> organisatorischen Vorkehrungen zur<br />

ordnungsgemäßen Erfassung <strong>von</strong> Veränderungen der Kreditinstitutsgruppe<br />

überprüft und deren Veränderungen während des Geschäftsjahrs anhand der<br />

vorgelegten Informationen über den Anteilsbesitz und <strong>die</strong> damit verbundenen<br />

sonstigen Rechte des Kreditinstituts und der entsprechenden Informationen über <strong>die</strong><br />

direkten und indirekten Eigentümer der Tochterunternehmen plausibilisiert.<br />

− Wir haben das Vorliegen <strong>von</strong> organisatorischen Vorkehrungen zur Einhaltung der<br />

Verbraucherbestimmungen überprüft (Aushändigung der Verträge, Übermittlung <strong>von</strong><br />

jährlichen Kontomitteilungen, Jugendschutzbestimmungen, gesetzeskonforme Wertstellung,<br />

Aushangpflichten) und uns anhand <strong>von</strong> Musterformularen vom gesetzlichen<br />

Mindestinhalt <strong>von</strong> Verbraucherkreditverträgen überzeugt.<br />

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− Wir haben uns durch kritische Befragung der zuständigen Mitarbeiter des<br />

Kreditinstituts da<strong>von</strong> überzeugt, dass <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Ermittlung des ökonomischen<br />

Kapitals erforderlichen Risikoanalyse- und -messverfahren sowie <strong>die</strong> daraus<br />

errechneten, den einzelnen Risikoarten zugeordneten Kapitalerfordernisse<br />

nachvollziehbar ermittelt und entsprechend dokumentiert wurden. Ergänzend zur<br />

kritischen Befragung haben wir insbesondere eine kritische Durchsicht der<br />

Berechnungen, der Definitionen <strong>von</strong> Deckungsmassen, der Identifizierung bzw.<br />

Quantifizierung der Risikoarten und Szenarien sowie der einschlägigen Berichte der<br />

internen Revision im Hinblick auf Plausibilität vorgenommen.<br />

– Wir haben <strong>die</strong> folgenden Prüfungshandlungen im Hinblick auf eine wesentliche<br />

Verletzung der besonderen Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung <strong>von</strong> Geldwäscherei<br />

und Terrorismusfinanzierung durchgeführt:<br />

• Wir haben <strong>die</strong> Berichte des Geldwäschereibeauftragten an <strong>die</strong> Geschäftsleiter im<br />

Geschäftsjahr im Hinblick auf <strong>die</strong> oben genannten Sorgfaltspflichten<br />

durchgesehen.<br />

• Bei Vorliegen bemerkenswerter Sachverhalte haben wir <strong>die</strong>se mit dem<br />

Geldwäschereibeauftragten besprochen.<br />

• Wir haben <strong>die</strong> Berichte der internen Revision im Hinblick auf <strong>die</strong> oben genannten<br />

Sorgfaltspflichten durchgesehen.<br />

• Wir haben <strong>die</strong> durch das Unternehmen durchgeführte Geldwäsche-Risikoanalyse<br />

im Hinblick auf <strong>die</strong> oben beschriebenen Sorgfaltspflichten und im Hinblick darauf<br />

durchgesehen, ob der Jahresabschluss des Unternehmens sämtliche<br />

wesentlichen durch Geldwäscherei verursachten Risiken enthält. Dabei wurden<br />

<strong>die</strong> gegebenenfalls <strong>von</strong> der FMA erlassenen Standards berücksichtigt.<br />

• Wir haben uns Nachweise (z.B. Anwesenheitslisten) über Schulungen <strong>von</strong><br />

Mitarbeitern des Unternehmens im Hinblick auf Prävention gegen Geldwäscherei<br />

und Terrorismusfinanzierung vorlegen lassen.<br />

• Wir haben <strong>die</strong> Meldungen des Unternehmens an <strong>die</strong> Behörde gemäß § 6 SPG im<br />

Hinblick auf deren Einklang mit sämtlichen oben genannten Unterlagen<br />

durchgesehen.<br />

− Wir haben das Vorliegen <strong>von</strong> organisatorischen Vorkehrungen zur<br />

ordnungsgemäßen Meldung der Großkreditdaten überprüft und uns zum<br />

Bilanzstichtag sowie zumindest einem weiteren Stichtag im Berichtsjahr durch<br />

Stichproben <strong>von</strong> deren Funktionsfähigkeit überzeugt sowie <strong>die</strong>se Meldungen kritisch<br />

auf Plausibilität durchgesehen. Die Anzahl der Stichtage (Testfälle) wurde<br />

entsprechend dem spezifischen Risiko des Instituts im Zusammenhang mit dem<br />

Prüfungsfeld festgelegt.<br />

Soweit nicht durch <strong>die</strong> vorstehend angeführten Prüfungshandlungen abgedeckt, haben<br />

wir im Hinblick auf <strong>die</strong> Fragestellungen zu Pkt. 9 WAG 2007 folgende<br />

Prüfungshandlungen gesetzt:<br />

− Wir haben <strong>die</strong> Berichte des Compliance-Beauftragten an <strong>die</strong> Geschäftsleiter im<br />

Geschäftsjahr im Hinblick auf <strong>die</strong> Einhaltung des WAG 2007 durchgesehen.<br />

− Bei Vorliegen bemerkenswerter Sachverhalte haben wir <strong>die</strong>se mit dem Compliance-<br />

Beauftragten besprochen.<br />

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− Wir haben <strong>die</strong> Berichte der internen Revision im Hinblick auf <strong>die</strong> Einhaltung des<br />

WAG 2007 durchgesehen.<br />

− Wir haben uns anhand der Aufbauorganisation und durch Befragung der Geschäftsleitung<br />

erkundigt, ob <strong>die</strong> im WAG 2007 vorgesehenen organisatorischen<br />

Einrichtungen (z.B. Interne Revision, Compliance-Beauftragter, Risikomanagement<br />

Funktion, Geldwäschereibeauftragter) in der vorgesehenen Ausprägung vorhanden<br />

und <strong>die</strong> allgemeinen organisatorischen Anforderungen erfüllt sind.<br />

− Wir haben testfallbezogen Kundenakten und Geschäftsfälle (der Kunden sowie der<br />

Wertpapierfirma selbst) auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des WAG 2007<br />

untersucht.<br />

− Wir haben testfallbezogen neu abgeschlossene bzw. beendete Verträge mit<br />

vertraglich gebundenen Vermittlern (VGVs) und Finanz<strong>die</strong>nstleistungsassistenten<br />

(FDLAs) mit den entsprechenden Meldungen an <strong>die</strong> FMA verglichen.<br />

− Wir haben uns <strong>die</strong> im WAG 2007 vorgesehenen Leitlinien (z.B. bezüglich<br />

Interessenskonflikten, Best Execution) vorlegen lassen und kritisch durchgesehen.<br />

II. Prüfungshandlungen zu Teil III bis V, Teil VI Z 5 bis 10 und Teil VII der<br />

Anlage<br />

Die Angaben in Teil III bis V und Teil VI Z 5 bis 10 der Anlage wurden im oben<br />

beschriebenen Umfang geprüft und im Übrigen aus den Unterlagen des Kreditinstituts<br />

übernommen.<br />

Der Auflistung wesentlicher bemerkenswerter Kredite in Teil IV Z 12 sowie der<br />

Erläuterung der wesentlichen Einmaleffekte im Abschlussjahr liegt eine Aufstellung des<br />

Kreditinstituts zugrunde.<br />

Die Wesentlichkeit <strong>von</strong> bemerkenswerten Krediten ist vom Bankprüfer in Abhängigkeit<br />

<strong>von</strong> der Größe und Art der Geschäfte des Kreditinstituts zu beurteilen. Als wesentlich<br />

sind dabei jene Kredite anzusehen, deren Ausfall bzw Wertberichtigung Auswirkungen<br />

auf <strong>die</strong> Einhaltung der Ordnungsnormen, insbesondere <strong>die</strong> Erfüllung der<br />

Eigenmittelvorschriften, und <strong>die</strong> Gesamtrisikolage sowie <strong>die</strong> weitere Entwicklung des<br />

Kreditinstituts haben kann. Dabei wird es sich zumeist um Kredite handeln, welche <strong>die</strong><br />

Großveranlagungskriterien des § 27 Abs 2 BWG erfüllen.<br />

Die Wesentlichkeit ergibt sich aus der Erfüllung eines der folgenden quantitativen<br />

Kriterien:<br />

I. Regulatorische Kriterien:<br />

Ein bemerkenswerter Kredit ist dann als wesentlich anzusehen, wenn sein Ausfall eine<br />

Verletzung der Eigenmittelvorschriften oder der Großveranlagungsgrenze gemäß den<br />

folgenden Bestimmungen zur Folge hätte:<br />

Im Hinblick auf <strong>die</strong> Erfüllung der Eigenmittelvorschriften ist ein Kredit dann als<br />

wesentlich anzusehen, wenn das Blankoexposure größer ist als der Überschuss der<br />

anrechenbaren Eigenmittel über <strong>die</strong> erforderlichen Eigenmittel.<br />

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Im Hinblick auf <strong>die</strong> Großveranlagungsgrenzen ist zu überprüfen, ob das Blankoexposure<br />

des bemerkenswerten Kredites <strong>die</strong> Differenz zwischen der größten, risikogewichteten<br />

Großveranlagung und der auf <strong>die</strong>se anzuwendende Großveranlagungsgrenze gemäß<br />

§ 27 Abs 7 BWG (20% bzw 25% der Eigenmittel) übersteigt.<br />

II. Kriterium Ertragskraft<br />

Als ergänzendes Kriterium ist <strong>die</strong> laufende Ertragskraft des Kreditinstituts<br />

heranzuziehen. Als wesentlich ist ein Kredit zu betrachten, wenn er das Kriterium für das<br />

Vorliegen einer Großveranlagung gemäß § 27 Abs 2 BWG (10% der Eigenmittel)<br />

überschreitet und das Blankoexposure höher ist als der Durchschnitt der letzten drei<br />

positiven Betriebsergebnisse des Kreditinstituts.<br />

III. Schlussbemerkungen<br />

Wir haben im Rahmen unserer Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 BWG <strong>die</strong> oben<br />

beschriebenen Prüfungshandlungen zusätzlich zu unserer Prüfung des Jahresabschlusses<br />

des Kreditinstituts unter Anwendung der berufsüblichen Sorgfalt<br />

durchgeführt. Über <strong>die</strong> Jahresabschlussprüfung wurde in Form eines Prüfberichts<br />

einschließlich eines Bestätigungsvermerks gemäß § 274 UGB berichtet; <strong>die</strong> <strong>Berichterstattung</strong><br />

über <strong>die</strong> Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 zweiter Satz BWG erfolgt im Format der<br />

vorliegenden Anlage zum Prüfungsbericht. Die <strong>Berichterstattung</strong> in <strong>die</strong>ser Anlage zum<br />

Prüfungsbericht ist daher für sich gesehen weder ein Prüfungsurteil iSd § 274 UGB noch<br />

eine Zusicherungsleistung im Sinne internationaler Prüfungsgrundsätze (ISA), beruht<br />

aber auf sämtlichen im Rahmen unserer Jahresabschlussprüfung sowie der in den<br />

Abschnitten I und II beschriebenen Prüfungshandlungen gewonnenen Erkenntnissen.<br />

Da <strong>die</strong> durchgeführten Prüfungshandlungen keine Vollprüfung darstellen, verbleibt trotz<br />

Anwendung der gebotenen Sorgfalt das Risiko, dass wesentliche Verletzungen <strong>von</strong><br />

gesetzlichen Bestimmungen unentdeckt bleiben.<br />

Für unsere Tätigkeit gilt <strong>die</strong> Haftungsbeschränkung des § 62a BWG.<br />

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