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Berufsmatura Luzern - KV Luzern

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Berufsmaturität<br />

Kaufmännische Berufsmaturitätsschule <strong>Luzern</strong><br />

Lehrbegleitend, berufsbegleitend, Vollzeit Ausgabe für Prüfung 2013<br />

Die Erfahrungsnote entspricht dem arithmetischen Mittel der Semesternoten aus den<br />

letzten zwei Semestern. Die Note wird auf eine Dezimale gerundet.<br />

Das arithmetische Mittel aller Fachnoten ergibt die Gesamtnote; sie wird auf eine Dezimalstelle<br />

gerundet.<br />

Grundlage: Aide-mémoire VII der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission<br />

(EBMK) vom 22.07.2005<br />

Klassenkonferenz<br />

An der Klassenkonferenz unter der Leitung der Prüfungsleitung kontrollieren die Lehrpersonen<br />

und Fachvorstände Folgendes:<br />

Entsprechen die aufgelisteten Noten den von ihnen erteilten Erfahrungsnoten?<br />

Entsprechen die Gewichtungen und Berechnungen dieser Wegleitung?<br />

Erwahrungssitzung<br />

An der Erwahrungssitzung werden Grenzfälle bereinigt. Bei der Bereinigung der<br />

Grenzfälle werden die Regeln befolgt, welche von der BFMK am 10. November 2010<br />

festgelegt wurden. Als Grenzfälle gelten Lernende, denen für einen erfolgreichen Abschluss<br />

insgesamt 0.2 Notenpunkte in den Fachnoten fehlen.<br />

Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung<br />

Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist der Durchschnitt aus allen Fachnoten, gerundet<br />

auf eine Dezimalstelle. Gemäss dem Reglement über die Berufsmaturität im<br />

Kanton <strong>Luzern</strong> vom 13. Juni 2006, § 29, gelten folgende Kriterien für das Bestehen:<br />

Die Berufsmaturitätsprüfung ist bestanden, wenn (kumulativ)<br />

a) eine Gesamtnote von 4 erreicht wird,<br />

b) höchstens zwei Fachnoten unter 4 liegen und<br />

c) die Summe der negativen Notenabweichungen von 4 höchstens zwei Mangelpunkte<br />

beträgt<br />

Mit der bestandenen Abschlussprüfung erwerben die Lernenden das Berufsmaturitäts-Zeugnis.<br />

Lernende mit Lehrvertrag (Erweiterte Grundbildung Kaufmann/Kauffrau mit <strong>Berufsmatura</strong>)<br />

erhalten das BM-Zeugnis nur, wenn gleichzeitig die Bedingungen für den Erwerb<br />

des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses EFZ erfüllt sind. Zuständig für dieses<br />

Qualifikationsverfahren sind nicht die BFMK und die Erwahrungssitzung, sondern das<br />

Kompetenzzentrum für Qualifikationsverfahren des Kantons. Rekurse bezüglich EFZ<br />

behandelt diese Stelle. Details siehe Kapitel 5 dieser Wegleitung.<br />

5

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