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Praxisgebühr - KV Hamburg

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Themen dieser Ausgabe<br />

G<strong>KV</strong>-Modernisierungsgesetz - GMG<br />

aktuelle Infos<br />

Wie turbulent die ersten Wochen des Jahres waren, haben wir durch Ihre vielen<br />

Fragen an unsere Hotline und die vielen, an uns gesandten emails hautnah erlebt. Oft<br />

war es schwierig uns zu erreichen, und nicht immer konnten wir Ihnen sofort eine<br />

Antwort geben. Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der <strong>KV</strong>H mussten plötzlich<br />

auftauchende Sachverhalte recherchieren und für Sie klären. Falsche Informationen<br />

und Meldungen von Presse, Rundfunk und Fernsehen führten zudem auch noch zu<br />

einer allgemeinen Verunsicherung aller Beteiligten. Täglich eintreffende Änderungen<br />

von den Spitzenverbänden und der Bundesregierung machten die Aussagen von<br />

Heute zu denen von Gestern.<br />

Inzwischen gibt es wieder einige Punkte, die auf Bundesebene geklärt wurden und die<br />

die Arbeit für Sie und uns ein klein wenig überschaubarer machen sollen.<br />

Diese Informationen haben wir für Sie aufbereitet. Manches hat sich gegenüber<br />

früheren Veröffentlichungen ge- bzw. verändert. In dieser Ausgabe der Informationen<br />

für die Praxis haben wir die wichtigsten Regelungen auf Grundlage Ihrer Fragen aktuell<br />

für Sie zusammengefasst.<br />

Unsere Fachabteilungen helfen Ihnen bei Fragen wie immer gern weiter.<br />

Dieter Bollmann<br />

Hauptgeschäftsführer<br />

Zusatzbeitrag<br />

Praxisgebühr<br />

Seite 2<br />

Überweisungen<br />

Seite 2<br />

Vertretung<br />

Seite 3<br />

Keine Praxisgebühr<br />

Seite 4<br />

Notfallbehandlungen<br />

Seite 5<br />

Regelungen für<br />

Psychologen<br />

Seite 7<br />

Ärztlicher u. zahnärztlcher<br />

Bereich<br />

Seite 7<br />

Pflegeheime<br />

Seite 9<br />

Chronisch Kranke<br />

Seite 10<br />

Bundeseinheitliche<br />

Pseudonummern<br />

Seite 11<br />

Sozialhilfeempfänger-<br />

Seite11<br />

Krankentransport<br />

Seite 14<br />

<br />

<br />

Redaktionsschluss<br />

06.02.2004<br />

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Ausgabe 1 / 2004


ÜBERWEISUNGEN<br />

<br />

<br />

Zusatzbeitrag (Praxisgebühr)<br />

Stand: 6.Februar 2004<br />

o Der Patient kommt mit einem Überweisungsschein in die Praxis. In diesem Fall<br />

muss er keine Praxisgebühr entrichten.<br />

o Mit EDV abrechnende Ärzte legen in ihrer Praxissoftware einen<br />

Überweisungsschein an. Dies ist auch bei vorher eingelesener<br />

Krankenversichertenkarte möglich. Die <strong>KV</strong>H weiß dann, dass keine Praxisgebühr<br />

erhoben wurde.<br />

Die Überweisung entbindet<br />

von Zahlung der<br />

Praxisgebühr<br />

o Manuell abrechnende Ärzte rechnen auf dem Überweisungsschein ab und<br />

reichen diesen wie bisher bei der <strong>KV</strong> ein.<br />

o Eine Quittung ersetzt nur in den nachfolgend beschriebenen Fällen die<br />

Überweisung:<br />

• Der Patient legt eine Quittung über die im Ärztlichen Notfalldienst <strong>Hamburg</strong><br />

gezahlte Gebühr vor.<br />

• Der Patient legt eine Quittung einer Notfallambulanz eines Krankenhauses vor.<br />

• Der Patient legt eine Quittung eines Psychologischen Psychotherapeuten vor.<br />

• Der Patient kommt im Rahmen einer Vertretung mit einer Quittung in die<br />

Praxis (siehe Vertreterregelung).<br />

Bitte denken Sie daran, die Quittung mit Ihrem Arztstempel zu entwerten.<br />

o Eine Überweisung an einen anderen Arzt kann von jedem Arzt erfolgen:<br />

• Zur Auftragsleistung<br />

• Zur Konsiliaruntersuchung<br />

• Zur Mitbehandlung<br />

• Zur Weiterbehandlung<br />

o Gemäß der Berufsordnung der Ärztekammer <strong>Hamburg</strong> § 7<br />

„Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln“ sollte der Arzt den begründeten<br />

Wunsch des Patienten, einen weiteren Arzt hinzuzuziehen oder zu einem anderen<br />

Arzt überwiesen zu werden, in der Regel nicht ablehnen.<br />

Quittung ersetzt Überweisung<br />

nur in Ausnahmefällen<br />

Wer kann wann und wohin<br />

überweisen?<br />

Wer darf nicht überweisen:<br />

• Der Zahnarzt<br />

(Ausnahmen s. „Schnittstelle ärztlicher und zahnärztlicher<br />

Versorgungsbereich“)<br />

• Psychologische Psychotherapeuten<br />

• Der Arzt im Ärztlichen Notfalldienst <strong>Hamburg</strong> ( s. Praxisgebühr und<br />

Notfallbehandlung)<br />

• Die Notfallambulanzen der Krankenhäuser<br />

• Krankenhäuser im Zusammenhang mit der Erbringung ambulanter<br />

Operationen.<br />

Nicht jeder darf überweisen!<br />

2


o Die bisher formlos ausgestellten Überweisungen vom Zahnarzt sind gemäß<br />

Bundesmantelvertrag Ärzte nicht mehr zulässig. In solchen Fällen muss der Patient<br />

die Praxisgebühr ein weiteres Mal bezahlen. (Ausnahmen siehe Seite 7)<br />

o Überweisungen von Vertragsärzten aus anderen Bundesländern sind zulässig. Hier<br />

wird kein weiteres Mal eine Praxisgebühr fällig.<br />

Aufbewahrungsfristen von Überweisungsscheinen<br />

Überweisungsscheine müssen Sie nach dem Bundesmantelvertrag vier Quartale<br />

aufheben, damit Sie oder die <strong>KV</strong>, falls notwendig, darauf zurückgreifen können.<br />

Rückerstattung der Praxisgebühr<br />

Nachträgliche Überweisungen verpflichten nicht zur Erstattung der<br />

Praxisgebühr. Die Erstattung ist aber nicht explizit verboten. Sollten Sie jedoch<br />

die Praxisgebühr erstatten, legen Sie in Ihrer Praxissoftware für die Abrechnung<br />

einen Überweisungsschein an oder rechnen bei manueller Abrechnung auf dem<br />

Überweisungsschein ab.<br />

Vertretung<br />

Vertreter eines Arztes/einer Ärztin ist nur ein/e namentlich benannte/r Kollege/<br />

Kollegin (Arzt/Ärztin). Auch in einer Praxisgemeinschaft ist bei Abwesenheit des<br />

Partners die Behandlung durch den anderen Partner als Vertretung abzurechnen.<br />

o Der Patient kommt zuerst zum Vertreter A:<br />

Der Vertreter A erhebt die Praxisgebühr und legt einen Vertreterschein an. Der<br />

Vertreterschein wird nicht mit einer Pseudonummer gekennzeichnet. Die <strong>KV</strong> weiß<br />

dann, dass die Praxisgebühr erhoben wurde.<br />

Der Patient erhält eine Quittung. Aufgrund der Quittung rechnet Arzt B (vertretener<br />

Arzt) Originalschein mit der Pseudonummer 8033(9531) ab.<br />

Rückerstattung der<br />

Praxisgebühr möglich<br />

Vertreterregelung-<br />

Nur ein namentlich benannter<br />

Vertreter ist ein<br />

Vertreter<br />

o Der Patient kommt zum Vertreter A, nachdem er bereits bei dem zu<br />

vertretenden Arzt B war.<br />

Der Patient legt seine Quittung von Arzt B vor. Der Arzt A entwertet die Quittung,<br />

legt einen Vertreterschein an und kennzeichnet diesen mit der Pseudonummer<br />

8033(9531). Die <strong>KV</strong> weiß dann, dass keine Praxisgebühr erhoben wurde.<br />

3


KEINE PRAXISGEBÜHR<br />

Sonstige Kostenträger / BVG- (KOV-) Fälle / BG-Fälle<br />

Zu den sonstigen Kostenträgern gehören:<br />

• Sozialbehörde (Asylbewerber u.a., die weiterhin einen Behandlungsschein der<br />

Behörde vorlegen)<br />

• die Behörde für Inneres (Polizei, Feuerwehr),<br />

• die Postbeamtenkrankenkasse (Mitgliedergruppe A),<br />

• der Bundesgrenzschutz – Heilfürsorge BGS,<br />

• der Zivildienst und<br />

• die Bundeswehr.<br />

Patienten, die Leistungsansprüche über diese „sonstigen Kostenträger“ haben,<br />

müssen keine Praxisgebühr entrichten.<br />

Praxisgebühr nur für<br />

Mitglieder der<br />

gesetzlichen<br />

Krankenversicherung<br />

BVG/KOV<br />

o Personen mit einem Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung nach<br />

dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder einem anderen Gesetz der<br />

sozialen Entschädigung haben weder eine Praxisgebühr noch sonstige<br />

Eigenbeteiligungen zu zahlen. Diese Patienten legen die Chipkarte einer<br />

Krankenkasse mit dem Zusatz BVG mit der Statusergänzung 6 vor.<br />

o Personen mit der Chipkarte einer Krankenkasse mit Zusatz BVG und der<br />

Statusbezeichnung 1 oder 5 müssen die Praxisgebühr entrichten.<br />

Informationen zur Statusergänzung finden Sie auch auf Seite 12<br />

o Versicherte, die einen (rosafarbenen) Bundesbehandlungsschein vorlegen,<br />

zahlen weder Praxisgebühr noch sonstige Zuzahlungen. Bei diesen Patienten<br />

dürfen ausschließlich die anerkannten Schädigungsfolgen behandelt werden.<br />

BG<br />

o<br />

Patienten, die wegen eines Arbeitsunfalles (BG-Fälle) in Ihre Praxis kommen,<br />

müssen keine Praxisgebühr entrichten.<br />

Befreiungsregelungen<br />

In folgenden Fällen müssen Patienten keinen Zusatzbeitrag (Praxisgebühr) bezahlen:<br />

• Bei Vorlage eines Überweisungsscheines,<br />

unabhängig davon, ob dieser beim Hausarzt oder Facharzt ausgestellt wurde.<br />

• Wenn Kinder und Jugendliche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

Vollendet ein jugendlicher Patient während des Quartals sein 18. Lebensjahr,<br />

ist für das gesamte Quartal keine Praxisgebühr zu entrichten, wenn der erste<br />

Arztbesuch vor dem 18. Geburtstag erfolgt.<br />

• Wenn Patienten eine Quittung aus dem Notfalldienst,<br />

eine Quittung eines psychologischen Psychotherapeuten,<br />

eine Quittung vom zu vertretenden Arzt oder vom Vertreter vorlegen.<br />

(s. Vertreterregelung und Überweisungsregelung)<br />

keine Praxisgebühr bei:<br />

- Überweisung,<br />

Quittung<br />

- aus dem Notfalldienst<br />

- vom Vertreter<br />

- vom psych. Psychotherap.,<br />

bei ausschließlicher Vorsorgeuntersuchung,<br />

mit einer Befreiungsbescheinigung<br />

4


• Wenn ausschließlich präventive Leistungen, wie Gesundheitsheitsuntersuchung,<br />

Krebsfrüherkennung, Mutterschaftsvorsorge, Impfungen etc. durchgeführt werden.<br />

Bitte beachten Sie: Beratungen zu Impfleistungen und anderen Vorsorgeleistungen<br />

sind im jeweiligen Honorar enthalten.<br />

• Patienten sonstiger Kostenträger (s. Seite 4) sind von der Praxisgebühr befreit.<br />

• Wenn Patienten eine Befreiungsbescheinigung ihrer Krankenkasse vorlegen, die<br />

im Jahr 2004 ausgestellt wurde.<br />

• Achtung: Bei der Verordnung von Arzneimitteln zur Empfängnisverhütung,<br />

auch bei Wiederholungsverordnungen, muss die Praxisgebühr weiterhin<br />

entrichtet werden. Soweit medizinisch vertretbar, verordnen Sie bitte für einen 6-<br />

Monatsbedarf.<br />

PRAXISGEBÜHR BEI NOTFALLBEHANDLUNGEN<br />

Zum organisierten Notfalldienst gehören:<br />

die Notfallpraxen Altona und Farmsen<br />

der kinderärztliche Notfalldienst<br />

der Bereitschaftsdienst in den Kreisen<br />

der Taxi-Notfalldienst<br />

Notfalldienst <strong>KV</strong> / Bereitschaftsdienst<br />

Bei Behandlungen im organisierten Notfalldienst wird grundsätzlich die Praxisgebühr<br />

fällig.<br />

Der Notfalldienst hat<br />

seine eigenen Regeln:<br />

immer 10 Euro ...<br />

und doch gibt es<br />

Ausnahmen<br />

o Ein Patient ruft den Taxinotdienst, zahlt die Praxisgebühr und bekommt eine<br />

Quittung.<br />

Am darauf folgenden Tag geht er zu seinem behandelnden Arzt. Durch Vorlegen<br />

dieser Quittung wird die Praxisgebühr nicht erneut fällig. Der weiterbehandelnde<br />

Arzt gibt die Pseudonummer 8033/9531 an und entwertet mit seinem Arztstempel<br />

die Quittung.<br />

o Ein Patient ruft den Taxinotdienst, nachdem er diesen bereits im selben Quartal in<br />

Anspruch genommen hat. In diesem Fall muss der Patient die Praxisgebühr erneut<br />

entrichtet.<br />

o Ein Patient ruft den Taxinotdienst, nachdem er diesen bereits im selben Quartal in<br />

Anspruch genommen hat. Es kommt derselbe Arzt, der den Patienten auch schon<br />

beim letzten Mal behandelt hat. In diesem Fall muss der Patient kein weiteres Mal<br />

die Praxisgebühr bezahlen.<br />

o Trifft ein Arzt im Notfalldienst auf einen Patienten, der die Praxisgebühr schon in<br />

seiner Arztpraxis entrichtet hat, muss der Patient hier die Praxisgebühr nicht noch<br />

einmal zahlen. Der Arzt trägt in den „Notfallabrechnungsschein“ die Pseudonummer<br />

8033(9531) ein.<br />

5


o Patienten, die einen Arzt im Bereitschaftsdienst (während der sprechstundenfreien<br />

Zeiten) der Kassenärztlichen Vereinigung aufsuchen, müssen die Praxisgebühr<br />

genauso wie im Notfalldienst entrichten.<br />

Notfallpraxis / Notfallambulanz<br />

Bei der 1. Behandlung im Quartal wird grundsätzlich die Praxisgebühr fällig.<br />

Nimmt ein Patient ausschließlich mehrmals eine Notfallpraxis der <strong>KV</strong> oder eine<br />

Krankenhausambulanz in Anspruch, muss er hier für weitere Behandlungen im<br />

selben Quartal kein weiteres Mal die Praxisgebühr entrichten.<br />

Planbare Notfallbehandlung (Verbandwechsel, besondere Betreuung)<br />

Benötigt ein Patient vorhersehbar eine nicht verschiebbare ambulante Versorgung<br />

durch den organisierten Notfalldienst, wie z.B. einen Verbandwechsel, oder eine<br />

kontinuierliche Versorgung mit Spritzen, Infusionen usw., kann der behandelnde Arzt<br />

hierfür eine Überweisung ausstellen, welche der Patient bei Inanspruchnahme des<br />

organisierten Notfalldienstes vorlegen kann.<br />

Für eine solche geplante Behandlung im Notfalldienst entfällt dann die Zahlung der<br />

Praxisgebühr. Der Überweisungsschein ist der Notfallabrechnung beizufügen.<br />

· Bitte geben Sie auf dem Überweisungsschein „Notfall“ an.<br />

· Bitte nehmen Sie mit der Notfallambulanz des Krankenhauses oder<br />

Notfallpraxis Kontakt auf, um die Versorgung Ihrer Patienten abzusprechen.<br />

Das ist neu:<br />

planbarer Notfall<br />

Notfalldienst und Todesfall<br />

Wenn ein Arzt im Taxinotfalldienst<br />

o zu einem sicher verstorbenen Patienten gerufen wird und dort nur noch die<br />

ärztliche Todesfeststellung trifft, so wird in diesem Fall keine Praxisgebühr fällig.<br />

Die Feststellung des Todes, wie auch das Aufsuchen des Verstorbenen ist eine<br />

Privatleistung.<br />

o zu einem Patienten gerufen wird, der fraglich verstorben ist, ist das Aufsuchen<br />

des Patienten Kassenleistung. Der Besuch wird über die Kasse abgerechnet, die<br />

Praxisgebühr muss gegebenenfalls von den Hinterbliebenen entrichtet werden.<br />

6


REGELUNGEN<br />

FÜR PSYCHOLOGISCHE PSYCHOTHERAPEUTEN UND<br />

KINDER- UND JUGENDLICHENPSYCHOTHERAPEUTEN<br />

o Der Patient kommt im Quartal zuerst zum psychologischen Psychotherapeuten. Er<br />

bezahlt 10 Euro Praxisgebühr und erhält eine Quittung.<br />

o Ein Patient geht mit der ausgestellten Quittung zu einem Arzt zur Behandlung. Es<br />

fällt keine Praxisgebühr an, denn psychologische Psychotherapeuten dürfen keine<br />

Überweisungen zu anderen Ärzten ausstellen.<br />

Der Arzt legt einen Abrechnungsschein an, trägt die Pseudonummer 8033 (9531) ein<br />

und entwertet die Quittung durch Aufdruck seines Vertragsarztstempels.<br />

Psychologische Psychotherapeuten<br />

Praxisgebühr,<br />

Quittung und<br />

Überweisung<br />

o Der Patient kommt mit einer Überweisung in die psychologische<br />

Psychotherapeutenpraxis. Es fällt keine Praxisgebühr an.<br />

Der psychologische Psychotherapeut legt einen Abrechnungsschein an und trägt<br />

die Pseudonummer 8031 ein. Die <strong>KV</strong> weiß dann, dass dieser Patient mit einer Überweisung<br />

in die Praxis gekommen ist.<br />

SCHNITTSTELLE ÄRZTLICHER UND ZAHNÄRZTLICHER<br />

VERSORGUNGSBEREICH<br />

Wichtiges für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit<br />

Doppelzulassung<br />

Durch die häufig auftretende Überschneidung des kassenärztlichen und<br />

kassenzahnärztlichen Bereichs innerhalb einer Behandlung kann es sein, dass ein<br />

Patient zweimal die Praxisgebühr entrichten muss.<br />

Grund hierfür ist die Tatsache, dass ein Zahnarzt entsprechend dem<br />

Bundesmantelvertrag nicht überweisen darf. Aber auch die Tatsache, dass z.B. Mund-,<br />

Kiefer- und Gesichtschirurgen (MKG-Chirurg) einmal als Vertragsarzt agieren und ein<br />

anderes Mal als Zahnarzt.<br />

Mund- Kiefer- u.<br />

Gesichtschirurgie -<br />

das gemischte Doppel<br />

Praxisgebühr – wann und wie oft zu zahlen ?<br />

Grundsätzlich gilt, dass ein Patient, der in einem Quartal sowohl ärztliche wie<br />

auch zahnärztliche Behandlung in Anspruch nimmt, die Praxisgebühr in jedem<br />

Versorgungsbereich bezahlen muss.<br />

7


Wird aber ein MKG-Chirurg mit Doppelzulassung als Zahnarzt in einem Quartal für<br />

seinen Patienten als MKG-Chirurg und als Zahnarzt tätig, erhebt er die Praxisgebühr<br />

nur einmal. Der vertragsärztliche Abrechnungsschein wird dann mit der Pseudo-Nr.<br />

8033 gekennzeichnet.<br />

Wie kompliziert diese Situation in der Praxis nun aussieht, möchten wir Ihnen an<br />

nachfolgenden Beispielen zeigen.<br />

• Der (MKG-Chirurg) ist vertragsärztlich und zahnärztlich zugelassen. Er erhält aus<br />

dem vertragsärztlichen Bereich eine Überweisung.<br />

1. Der MKG-Chirurg stellt fest, dass die Behandlung in den Rahmen seiner<br />

vertragsärztlichen Tätigkeit fällt. Dann erfolgt die Abrechnung auf dem<br />

Überweisungsschein. Eine Praxisgebühr ist vom Patienten nicht zu zahlen.<br />

2. Stellt der MKG-Chirurg fest, dass die Behandlung zahnärztlich zu erfolgen hat,<br />

muss er - gegebenenfalls nach dem Eingriff – die Praxisgebühr erheben und<br />

seine Leistungen über die KZV abrechnen.<br />

Ein weiterer Vertragsarzt wird hinzugezogen<br />

Bei der unter 1) aufgeführten Fallkonstellation kann der MKG-Chirurg gegebenenfalls<br />

weitere Vertragsärzte, wie z.B. Anästhesisten, Radiologen, Pathologen usw. per<br />

Überweisung hinzuziehen. Da der Patient insgesamt im vertragsärztlichen Bereich<br />

behandelt wird, muss er keine weitere Praxisgebühr zahlen.<br />

Eine Behandlung – aber beide Versorgungsbereiche<br />

Bei der Fallkonstellation 2), Behandlung im zahnärztlichen Bereich, ist eine formlose<br />

Überweisung z.B. auf einem Rezept eingeschränkt doch wieder möglich an<br />

Vertragsärzte, die ausschließlich im Auftrag tätig sein dürfen (Radiologen, Pathologen,<br />

Laborärzte).<br />

An andere Vertragsärzte, auch an Anästhesisten, darf in diesem Fall nicht überwiesen<br />

werden. Der Anästhesist muss in einem solchen Fall die Praxisgebühr erheben, sofern<br />

ihm keine Überweisung aus dem vertragsärztlichen Bereich vorliegt.<br />

Die Überweisung eines vorher behandelnden Arztes aus dem vertragsärztlichen<br />

Versorgungsbereich kann dem Patienten jedoch das erneute Zahlen der 10 Euro<br />

Praxisgebühr ersparen.<br />

Überweisung Versorgungsbereichsübergreifend?<br />

Ein Zahnarzt darf, wie oben beschrieben, formlos an Vertragsärzte überweisen,<br />

die ausschließlich im Auftrag tätig sein dürfen. Das sind Radiologen, Pathologen,<br />

Laborärzte.<br />

Zahnärztliche Überweisungen an andere Vertragsärzte wie MKG-Chirurgen oder<br />

Anästhesisten sind grundsätzlich unzulässig (Ausnahmen siehe oben)<br />

Wird ein Patient z.B. von einem Zahnarzt an einen MKG-Chirurgen überwiesen,<br />

entscheidet allein die Tatsache, in welchem Versorgungsbereich die Behandlung<br />

abgerechnet wird, über das Fälligwerden der Praxisgebühr.<br />

8


Das heißt:<br />

> Behandlung im zahnärztlichen Bereich - keine 10 Euro Praxisgebühr,<br />

> Behandlung im vertragsärztlichen Bereich – erneute Zahlung der 10 Euro<br />

Praxisgebühr<br />

oder Überweisung aus dem vertragsärztlichen Bereich.<br />

PFLEGEHEIME<br />

• Auch vom Pflegeheimpatienten muss die Praxisgebühr entrichtet werden.<br />

• Klären Sie mit dem Pflegeheim einen praktikablen Weg im Umgang mit der<br />

Praxisgebühr. Die <strong>KV</strong>H hat leider keine rechtliche Möglichkeit auf die Pflegeheime<br />

einzuwirken.<br />

Wir haben die Pflegeheime dennoch auf ihre Verantwortung für die Heimbewohner<br />

hingewiesen. Diese Verantwortung ergibt sich aus § 11 des Heimgesetzes. Dort heißt<br />

es in Absatz 1 unter anderem: „Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger<br />

und die Leitung ... 3. eine angemessene Qualität der Betreuung ... sowie ärztlichen<br />

und gesundheitliche Betreuung sichern.“<br />

• Wenn Sie in ein Pflegeheim zur Feststellung des Todes gerufen werden und<br />

der Tod bei Anforderung bereits eingetreten ist, fallen keine zu Lasten der G<strong>KV</strong><br />

abrechenbaren Leistungen an. Die Praxisgebühr ist somit nicht zu entrichten.<br />

Belegärztliche Leistungen<br />

Wird ein Patient in einem Krankenhaus ausschließlich belegärztlich behandelt, wird<br />

keine Praxisgebühr fällig. Hier zahlt der Patient die gesetzliche Zuzahlung für die<br />

Behandlung in dem Krankenhaus.<br />

Wird der Patient auch ambulant in der Praxis des Belegarztes behandelt, muss er die<br />

Praxisgebühr von 10 Euro bezahlen.<br />

Leistungen, die nicht in direktem Patientenkontakt erbracht werden<br />

Werden in einem Quartal ausschließlich Leistungen erbracht,, die nicht in<br />

direktem Zusammenhang mit einem Patientenkontakt stehen, wie z.B. EBM<br />

Nummer 74, 75 oder 7120, wird keine Praxisgebühr fällig.. Die <strong>KV</strong>H erkennt an den<br />

Abrechnungsnummern, dass in diesen Fällen keine Praxisgebühr eingenommen<br />

wurde.<br />

Auslandsabkommen<br />

Patienten, die im Rahmen des Auslandsabkommen behandelt werden, müssen<br />

ebenfalls 10 Euro Praxisgebühr bezahlen.<br />

Muss dieser Patient überwiesen werden, ist die Notwendigkeit formlos auf einem<br />

Rezept zu bescheinigen.<br />

Der Patient wendet sich an die aushelfende Krankenkasse, die einen weiteren<br />

Abrechnungsschein ausstellt.<br />

9


Aufgrund der Neuregelung „Praxisgebühr“ ist es dann Aufgabe der Krankenkasse,<br />

den Behandlungsschein mit einem Befreiungsvermerk auszustellen, damit der<br />

Patient die Praxisgebühr nicht erneut bezahlen muss.<br />

Wenn ein solcher Vermerk vorliegt, muss der Patient keine Praxisgebühr bezahlen.<br />

Der Arzt kennzeichnet den Abrechnungsschein mit der Pseudonummer 8032<br />

(9530). Die <strong>KV</strong> weiß dann, dass eine Befreiung von der Zuzahlung vorgelegen hat.<br />

Neugeborenen ohne Chipkarten<br />

Solange für den Neugeborenen keine eigene Krankenversicherungskarte vorliegt,<br />

sind nach dem Bundesmantelvertrag ausschließlich Vorsorgeuntersuchungen über<br />

die Krankenversicherungskarte eines Elternteils abzurechnen. Eine Kennzeichnung<br />

ist daher nicht erforderlich, da die <strong>KV</strong> aufgrund der abgerechneten Leistung<br />

erkennt, dass keine Praxisgebühr zu erheben ist.<br />

Chronikerregelung<br />

Am 22. Januar 2004 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Richtlinie zur<br />

Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten beschlossen.<br />

Danach gilt als schwerwiegend chronisch krank, wer wenigstens 1 Jahr lang,<br />

mindestens einmal pro Quartal wegen der gleichen Erkrankung ärztlich behandelt<br />

wird. Außerdem muss eines der folgenden Merkmale erfüllt sein:<br />

• Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten<br />

Kapitel SGB XI vor.<br />

• Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mind. 60 % nach § 30 BVG oder eine<br />

Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mind. 60 % nach § 65 Abs. 2 SGB VII<br />

vor, wobei der GdB bzw. die MdE zumindest auch durch die Krankheit nach Satz 1<br />

begründet sein muss.<br />

• Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder<br />

psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit<br />

Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine<br />

lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der<br />

Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität<br />

durch die aufgrund der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten<br />

ist.<br />

Richtlinen für chronisch<br />

K ranke beschlossen<br />

Die Richtlinie des<br />

Bundesausschusses<br />

finden Sie als Anlage.<br />

So wird es gemacht:<br />

Der Patient muss sich an seine Kasse wenden, um als Chroniker im Sinne der<br />

Regelung anerkannt zu werden. Die Kasse fragt dann gegebenenfalls bei dem<br />

behandelnden Arzt mit dem Vordruck „ Bescheinigung zur Feststellung des Erreichens<br />

der Belastungsgrenze“ (Muster 55). Dies ist nach Nr. 71 EBM abrechnungsfähig.<br />

Blankobescheinigungen können Sie nicht ausstellen.<br />

10


DIE BUNDESEINHEITLICHEN PSEUDONUMMERN<br />

zum Handling der Praxisgebühr<br />

8030 Kennzeichnung für Originalschein (wird von der Kassenärztlichen<br />

Vereinigung automatisch eingesetzt)<br />

Die bundeseinheitlichen<br />

Pseudonummern<br />

für Ihre Abrechnung<br />

mit der <strong>KV</strong><br />

8031 Kennzeichnung für Überweisungsschein (wird von der Kassenärztlichen<br />

Vereinigung automatisch eingesetzt).<br />

Psychologische Psychotherapeuten setzen diese Nummer in den<br />

Originalschein, wenn eine Überweisung vorliegt.<br />

8032 Keine Erhebung der Praxisgebühr, da die Befreiung von Zuzahlungen<br />

nachgewiesen wurde<br />

8033 Keine Erhebung der Praxisgebühr, da eine Quittung über die bereits<br />

gezahlte Praxisgebühr vorgelegt und entwertet wurde.<br />

8040 Keine Erhebung der Praxisgebühr,<br />

- da Kassenwechsel des Patienten im laufenden Quartal<br />

- da Widerruf der Kostenerstattung gemäß § 13 SGB V durch den Patienten<br />

im<br />

laufenden Quartal (Nachweis der Krankenkassen hat vorgelegen),<br />

- da Vertretung in der Schwangerenvorsorge.<br />

8044 Patient hat nach schriftlicher Zahlungsaufforderung bisher die<br />

Praxisgebühr nicht geleistet, gesetzte Frist ist abgelaufen.<br />

8045 Patient hat nach schriftlicher Zahlungsaufforderung bisher die<br />

Praxisgebühr nicht geleistet, gesetzte Frist ist nicht abgelaufen.<br />

8046 Portokosten für eine schriftliche Zahlungsaufforderung und Übermittlung<br />

der Quittung.<br />

SOZIALHILFEEMPFÄNGER - STATUSERGÄNZUNGEN<br />

Sozialhilfeempfänger, die seit dem 01.01.2004 bei einer gesetzlichen Krankenkasse<br />

versichert sind, erhalten von der gewählten Kasse eine Krankenversichertenkarte<br />

(<strong>KV</strong>K), auf der zusätzlich zum Versichertenstatus (1, 3 oder 5) die Statusergänzung 4<br />

(Sozialhilfeempfänger, § 264 SGB V) angegeben wird.*<br />

Sofern es bei EDV abrechnenden Praxen noch nicht möglich ist, wegen des<br />

Wertes 4 für die Statusergänzung die Karte einzulesen, muss der Patient im<br />

Ersatzverfahren aufgenommen werden. Gleiches gilt bei der Vorlage einer schriftlichen<br />

Mitgliedsbestätigung der Kasse.<br />

11


In einem solchen Fall gehen Sie wie folgt vor:<br />

Kennzeichnung in der Praxissoftware<br />

Geben Sie bitte hinter der ersten erfassten Gebührenordnungsnummer als freien<br />

Begründungstext „SHT“ ein.<br />

Kennzeichnung der Formulare<br />

Tragen Sie bitte auf jedem ausgedruckten Formular und auch auf Rezepten die<br />

fehlende Statusergänzung 4 an der entsprechenden Stelle manuell ein.<br />

Probleme mit dem Einlesen<br />

der Krankenversicherungskarte?<br />

So lösen Sie diese.<br />

Manueller Eintrag der Statusergänzung 4<br />

Das verbirgt sich hinter den Ziffern der Statusergänzung<br />

mögliche Feldinhalte:<br />

1 = West<br />

4 = Sozialhilfeempfänger, § 264 SGB V<br />

6 = BVG<br />

7 = SVA Kennzeichnung für zwischenstaatliches Krankenversicherungsrecht:<br />

a) Personen zeitweise im Inland<br />

b) Personen mit Wohnsitz im Inland, Abrechnung nach Aufwand<br />

c) deutsch-niederländischer Grenzgänger<br />

8 = SVA Kennzeichnung für zwischenstaatliches Krankenversicherungsrecht:<br />

a) Personen mit Wohnsitz im Inland, Abrechnung pauschal<br />

9 = Ost<br />

12


Technische Probleme mit <strong>KV</strong>-Karten der NOVITAS Vereinigte BKK<br />

Wie uns die Novitas Krankenversicherung mitgeteilt hat, ist es in letzter Zeit in<br />

einigen Fällen zu Problemen beim Einlesen der NOVITAS Krankenversicherungskarte<br />

gekommen. Durch eine sofortige Recherche und Kontaktaufnahme mit der KBV sowie<br />

einigen Softwarehäusern ist die Ursache nun geklärt. Der Grund für die Abweisung<br />

liegt darin, dass die Daten der NOVITAS, aufgrund der besonderen Erfordernisse im<br />

letzten Jahr, zum Teil manuell eingepflegt wurden und durch die neuen Updates nicht<br />

in allen Fällen überschrieben werden. Dieser doppelte Eintrag löst nun in einigen<br />

Fällen eine Abweisung der Krankenversicherungskarte aus. Die geschilderten Probleme<br />

treten nicht regional begrenzt, sondern in Abhängigkeit der benutzen Software auf.<br />

Aus diesem Grunde hat uns die Novitas Krankenversicherung gebeten, die folgende<br />

Information zur Ursache der Einleseprobleme und eine Handlungsempfehlung an Sie<br />

weiterzuleiten.<br />

Die NOVITAS Vereinigte BKK ist durch das letzte Update der KBV nun<br />

in allen Kostenträgerstammdateien aufgenommen worden. Von einigen Arztpraxen<br />

wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass es in den Fällen, in denen die<br />

NOVITAS Vereinigte BKK aufgrund von Einleseproblemen im letzten Jahr manuell<br />

in den Datenstammsatz der Kassenärzte eingepflegt wurde, nun nach dem Update<br />

vereinzelt zu Abweisungsproblemen gekommen ist. Dieses Problem kann in der<br />

Regel behoben werden, in dem der manuelle Eintrag gelöscht wird. Sollten<br />

wider Erwarten weiterhin Schwierigkeiten auftreten, empfehlen wir Ihnen,<br />

sich mit den Softwareherstellern in Verbindung zu setzen.<br />

Soweit der Novatis - Info- Text<br />

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KRANKENTRANSPORTE UND KRANKENFAHRTEN<br />

Die wichtigsten Änderungen der Krankentransport-Richtlinien sind:<br />

Krankentransport ist die Beförderungen mit einem Krankentransportwagen (KTW),<br />

wenn der Patient einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen<br />

eines KTW bedarf.<br />

Krankenfahrt ist die Beförderung mit einem Taxi, Mietwagen oder auch<br />

Behindertenfahrzeug im Zusammenhang mit ambulanter Behandlung.<br />

neu geregelt<br />

Krankentransport und Krankenfahrt zur ambulanten Behandlung müssen von der<br />

Krankenkasse vor dem Transport genehmigt werden. Bei eiligen Fahrten sollte der<br />

Patient telefonisch bei seiner Krankenkasse nachfragen.<br />

Krankenfahrten (Taxi/Fahrzeuge für Rollstuhlfahrer) können außerdem nur unter<br />

bestimmten Voraussetzungen verordnet werden:<br />

• Der Patient leidet an einer Grunderkrankung, die eine bestimmte Therapie erfordert,<br />

die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss. Die Behandlung<br />

oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigen den<br />

Patienten in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an<br />

Leib und Leben unerlässlich ist.<br />

Diese Bedingung ist erfüllt bei Dialysebehandlung und bei onkologischer Strahlen-<br />

oder Chemotherapie. Diese Liste ist nicht abschließend.<br />

Die Krankenkassen können aufgrund ärztlicher Verordnung Fahrten zur ambulanten<br />

Behandlung auch in vergleichbaren Fällen genehmigen.<br />

• Bei Patienten, die in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind.<br />

Eine solche Einschränkung liegt bei Patienten mit Schwerbehindertenausweis mit<br />

der Kennzeichnung aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (blind) oder H<br />

(hilflos), oder durch den Nachweis der Pflegestufe 2 oder 3 vor. Bei Patienten ohne<br />

die genannten Nachweise, aber vergleichbarer Beeinträchtigung der Mobilität,<br />

wenn eine ambulante Behandlung über einen längeren Zeitraum erfolgen muss.<br />

Die Details entnehmen Sie bitte der beigefügten Richtlinie über die Verordnung von<br />

Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten in der Fassung<br />

vom 22. Januar 2004.<br />

Wichtig Der Arzt bestätigt mit der Verordnung die medizinische Notwendigkeit! Die<br />

Kasse prüft dann den Anspruch.<br />

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