Praxisgebühr - KV Hamburg
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Themen dieser Ausgabe<br />
G<strong>KV</strong>-Modernisierungsgesetz - GMG<br />
aktuelle Infos<br />
Wie turbulent die ersten Wochen des Jahres waren, haben wir durch Ihre vielen<br />
Fragen an unsere Hotline und die vielen, an uns gesandten emails hautnah erlebt. Oft<br />
war es schwierig uns zu erreichen, und nicht immer konnten wir Ihnen sofort eine<br />
Antwort geben. Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der <strong>KV</strong>H mussten plötzlich<br />
auftauchende Sachverhalte recherchieren und für Sie klären. Falsche Informationen<br />
und Meldungen von Presse, Rundfunk und Fernsehen führten zudem auch noch zu<br />
einer allgemeinen Verunsicherung aller Beteiligten. Täglich eintreffende Änderungen<br />
von den Spitzenverbänden und der Bundesregierung machten die Aussagen von<br />
Heute zu denen von Gestern.<br />
Inzwischen gibt es wieder einige Punkte, die auf Bundesebene geklärt wurden und die<br />
die Arbeit für Sie und uns ein klein wenig überschaubarer machen sollen.<br />
Diese Informationen haben wir für Sie aufbereitet. Manches hat sich gegenüber<br />
früheren Veröffentlichungen ge- bzw. verändert. In dieser Ausgabe der Informationen<br />
für die Praxis haben wir die wichtigsten Regelungen auf Grundlage Ihrer Fragen aktuell<br />
für Sie zusammengefasst.<br />
Unsere Fachabteilungen helfen Ihnen bei Fragen wie immer gern weiter.<br />
Dieter Bollmann<br />
Hauptgeschäftsführer<br />
Zusatzbeitrag<br />
Praxisgebühr<br />
Seite 2<br />
Überweisungen<br />
Seite 2<br />
Vertretung<br />
Seite 3<br />
Keine Praxisgebühr<br />
Seite 4<br />
Notfallbehandlungen<br />
Seite 5<br />
Regelungen für<br />
Psychologen<br />
Seite 7<br />
Ärztlicher u. zahnärztlcher<br />
Bereich<br />
Seite 7<br />
Pflegeheime<br />
Seite 9<br />
Chronisch Kranke<br />
Seite 10<br />
Bundeseinheitliche<br />
Pseudonummern<br />
Seite 11<br />
Sozialhilfeempfänger-<br />
Seite11<br />
Krankentransport<br />
Seite 14<br />
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Redaktionsschluss<br />
06.02.2004<br />
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Ausgabe 1 / 2004
ÜBERWEISUNGEN<br />
<br />
<br />
Zusatzbeitrag (Praxisgebühr)<br />
Stand: 6.Februar 2004<br />
o Der Patient kommt mit einem Überweisungsschein in die Praxis. In diesem Fall<br />
muss er keine Praxisgebühr entrichten.<br />
o Mit EDV abrechnende Ärzte legen in ihrer Praxissoftware einen<br />
Überweisungsschein an. Dies ist auch bei vorher eingelesener<br />
Krankenversichertenkarte möglich. Die <strong>KV</strong>H weiß dann, dass keine Praxisgebühr<br />
erhoben wurde.<br />
Die Überweisung entbindet<br />
von Zahlung der<br />
Praxisgebühr<br />
o Manuell abrechnende Ärzte rechnen auf dem Überweisungsschein ab und<br />
reichen diesen wie bisher bei der <strong>KV</strong> ein.<br />
o Eine Quittung ersetzt nur in den nachfolgend beschriebenen Fällen die<br />
Überweisung:<br />
• Der Patient legt eine Quittung über die im Ärztlichen Notfalldienst <strong>Hamburg</strong><br />
gezahlte Gebühr vor.<br />
• Der Patient legt eine Quittung einer Notfallambulanz eines Krankenhauses vor.<br />
• Der Patient legt eine Quittung eines Psychologischen Psychotherapeuten vor.<br />
• Der Patient kommt im Rahmen einer Vertretung mit einer Quittung in die<br />
Praxis (siehe Vertreterregelung).<br />
Bitte denken Sie daran, die Quittung mit Ihrem Arztstempel zu entwerten.<br />
o Eine Überweisung an einen anderen Arzt kann von jedem Arzt erfolgen:<br />
• Zur Auftragsleistung<br />
• Zur Konsiliaruntersuchung<br />
• Zur Mitbehandlung<br />
• Zur Weiterbehandlung<br />
o Gemäß der Berufsordnung der Ärztekammer <strong>Hamburg</strong> § 7<br />
„Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln“ sollte der Arzt den begründeten<br />
Wunsch des Patienten, einen weiteren Arzt hinzuzuziehen oder zu einem anderen<br />
Arzt überwiesen zu werden, in der Regel nicht ablehnen.<br />
Quittung ersetzt Überweisung<br />
nur in Ausnahmefällen<br />
Wer kann wann und wohin<br />
überweisen?<br />
Wer darf nicht überweisen:<br />
• Der Zahnarzt<br />
(Ausnahmen s. „Schnittstelle ärztlicher und zahnärztlicher<br />
Versorgungsbereich“)<br />
• Psychologische Psychotherapeuten<br />
• Der Arzt im Ärztlichen Notfalldienst <strong>Hamburg</strong> ( s. Praxisgebühr und<br />
Notfallbehandlung)<br />
• Die Notfallambulanzen der Krankenhäuser<br />
• Krankenhäuser im Zusammenhang mit der Erbringung ambulanter<br />
Operationen.<br />
Nicht jeder darf überweisen!<br />
2
o Die bisher formlos ausgestellten Überweisungen vom Zahnarzt sind gemäß<br />
Bundesmantelvertrag Ärzte nicht mehr zulässig. In solchen Fällen muss der Patient<br />
die Praxisgebühr ein weiteres Mal bezahlen. (Ausnahmen siehe Seite 7)<br />
o Überweisungen von Vertragsärzten aus anderen Bundesländern sind zulässig. Hier<br />
wird kein weiteres Mal eine Praxisgebühr fällig.<br />
Aufbewahrungsfristen von Überweisungsscheinen<br />
Überweisungsscheine müssen Sie nach dem Bundesmantelvertrag vier Quartale<br />
aufheben, damit Sie oder die <strong>KV</strong>, falls notwendig, darauf zurückgreifen können.<br />
Rückerstattung der Praxisgebühr<br />
Nachträgliche Überweisungen verpflichten nicht zur Erstattung der<br />
Praxisgebühr. Die Erstattung ist aber nicht explizit verboten. Sollten Sie jedoch<br />
die Praxisgebühr erstatten, legen Sie in Ihrer Praxissoftware für die Abrechnung<br />
einen Überweisungsschein an oder rechnen bei manueller Abrechnung auf dem<br />
Überweisungsschein ab.<br />
Vertretung<br />
Vertreter eines Arztes/einer Ärztin ist nur ein/e namentlich benannte/r Kollege/<br />
Kollegin (Arzt/Ärztin). Auch in einer Praxisgemeinschaft ist bei Abwesenheit des<br />
Partners die Behandlung durch den anderen Partner als Vertretung abzurechnen.<br />
o Der Patient kommt zuerst zum Vertreter A:<br />
Der Vertreter A erhebt die Praxisgebühr und legt einen Vertreterschein an. Der<br />
Vertreterschein wird nicht mit einer Pseudonummer gekennzeichnet. Die <strong>KV</strong> weiß<br />
dann, dass die Praxisgebühr erhoben wurde.<br />
Der Patient erhält eine Quittung. Aufgrund der Quittung rechnet Arzt B (vertretener<br />
Arzt) Originalschein mit der Pseudonummer 8033(9531) ab.<br />
Rückerstattung der<br />
Praxisgebühr möglich<br />
Vertreterregelung-<br />
Nur ein namentlich benannter<br />
Vertreter ist ein<br />
Vertreter<br />
o Der Patient kommt zum Vertreter A, nachdem er bereits bei dem zu<br />
vertretenden Arzt B war.<br />
Der Patient legt seine Quittung von Arzt B vor. Der Arzt A entwertet die Quittung,<br />
legt einen Vertreterschein an und kennzeichnet diesen mit der Pseudonummer<br />
8033(9531). Die <strong>KV</strong> weiß dann, dass keine Praxisgebühr erhoben wurde.<br />
3
KEINE PRAXISGEBÜHR<br />
Sonstige Kostenträger / BVG- (KOV-) Fälle / BG-Fälle<br />
Zu den sonstigen Kostenträgern gehören:<br />
• Sozialbehörde (Asylbewerber u.a., die weiterhin einen Behandlungsschein der<br />
Behörde vorlegen)<br />
• die Behörde für Inneres (Polizei, Feuerwehr),<br />
• die Postbeamtenkrankenkasse (Mitgliedergruppe A),<br />
• der Bundesgrenzschutz – Heilfürsorge BGS,<br />
• der Zivildienst und<br />
• die Bundeswehr.<br />
Patienten, die Leistungsansprüche über diese „sonstigen Kostenträger“ haben,<br />
müssen keine Praxisgebühr entrichten.<br />
Praxisgebühr nur für<br />
Mitglieder der<br />
gesetzlichen<br />
Krankenversicherung<br />
BVG/KOV<br />
o Personen mit einem Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung nach<br />
dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder einem anderen Gesetz der<br />
sozialen Entschädigung haben weder eine Praxisgebühr noch sonstige<br />
Eigenbeteiligungen zu zahlen. Diese Patienten legen die Chipkarte einer<br />
Krankenkasse mit dem Zusatz BVG mit der Statusergänzung 6 vor.<br />
o Personen mit der Chipkarte einer Krankenkasse mit Zusatz BVG und der<br />
Statusbezeichnung 1 oder 5 müssen die Praxisgebühr entrichten.<br />
Informationen zur Statusergänzung finden Sie auch auf Seite 12<br />
o Versicherte, die einen (rosafarbenen) Bundesbehandlungsschein vorlegen,<br />
zahlen weder Praxisgebühr noch sonstige Zuzahlungen. Bei diesen Patienten<br />
dürfen ausschließlich die anerkannten Schädigungsfolgen behandelt werden.<br />
BG<br />
o<br />
Patienten, die wegen eines Arbeitsunfalles (BG-Fälle) in Ihre Praxis kommen,<br />
müssen keine Praxisgebühr entrichten.<br />
Befreiungsregelungen<br />
In folgenden Fällen müssen Patienten keinen Zusatzbeitrag (Praxisgebühr) bezahlen:<br />
• Bei Vorlage eines Überweisungsscheines,<br />
unabhängig davon, ob dieser beim Hausarzt oder Facharzt ausgestellt wurde.<br />
• Wenn Kinder und Jugendliche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />
Vollendet ein jugendlicher Patient während des Quartals sein 18. Lebensjahr,<br />
ist für das gesamte Quartal keine Praxisgebühr zu entrichten, wenn der erste<br />
Arztbesuch vor dem 18. Geburtstag erfolgt.<br />
• Wenn Patienten eine Quittung aus dem Notfalldienst,<br />
eine Quittung eines psychologischen Psychotherapeuten,<br />
eine Quittung vom zu vertretenden Arzt oder vom Vertreter vorlegen.<br />
(s. Vertreterregelung und Überweisungsregelung)<br />
keine Praxisgebühr bei:<br />
- Überweisung,<br />
Quittung<br />
- aus dem Notfalldienst<br />
- vom Vertreter<br />
- vom psych. Psychotherap.,<br />
bei ausschließlicher Vorsorgeuntersuchung,<br />
mit einer Befreiungsbescheinigung<br />
4
• Wenn ausschließlich präventive Leistungen, wie Gesundheitsheitsuntersuchung,<br />
Krebsfrüherkennung, Mutterschaftsvorsorge, Impfungen etc. durchgeführt werden.<br />
Bitte beachten Sie: Beratungen zu Impfleistungen und anderen Vorsorgeleistungen<br />
sind im jeweiligen Honorar enthalten.<br />
• Patienten sonstiger Kostenträger (s. Seite 4) sind von der Praxisgebühr befreit.<br />
• Wenn Patienten eine Befreiungsbescheinigung ihrer Krankenkasse vorlegen, die<br />
im Jahr 2004 ausgestellt wurde.<br />
• Achtung: Bei der Verordnung von Arzneimitteln zur Empfängnisverhütung,<br />
auch bei Wiederholungsverordnungen, muss die Praxisgebühr weiterhin<br />
entrichtet werden. Soweit medizinisch vertretbar, verordnen Sie bitte für einen 6-<br />
Monatsbedarf.<br />
PRAXISGEBÜHR BEI NOTFALLBEHANDLUNGEN<br />
Zum organisierten Notfalldienst gehören:<br />
die Notfallpraxen Altona und Farmsen<br />
der kinderärztliche Notfalldienst<br />
der Bereitschaftsdienst in den Kreisen<br />
der Taxi-Notfalldienst<br />
Notfalldienst <strong>KV</strong> / Bereitschaftsdienst<br />
Bei Behandlungen im organisierten Notfalldienst wird grundsätzlich die Praxisgebühr<br />
fällig.<br />
Der Notfalldienst hat<br />
seine eigenen Regeln:<br />
immer 10 Euro ...<br />
und doch gibt es<br />
Ausnahmen<br />
o Ein Patient ruft den Taxinotdienst, zahlt die Praxisgebühr und bekommt eine<br />
Quittung.<br />
Am darauf folgenden Tag geht er zu seinem behandelnden Arzt. Durch Vorlegen<br />
dieser Quittung wird die Praxisgebühr nicht erneut fällig. Der weiterbehandelnde<br />
Arzt gibt die Pseudonummer 8033/9531 an und entwertet mit seinem Arztstempel<br />
die Quittung.<br />
o Ein Patient ruft den Taxinotdienst, nachdem er diesen bereits im selben Quartal in<br />
Anspruch genommen hat. In diesem Fall muss der Patient die Praxisgebühr erneut<br />
entrichtet.<br />
o Ein Patient ruft den Taxinotdienst, nachdem er diesen bereits im selben Quartal in<br />
Anspruch genommen hat. Es kommt derselbe Arzt, der den Patienten auch schon<br />
beim letzten Mal behandelt hat. In diesem Fall muss der Patient kein weiteres Mal<br />
die Praxisgebühr bezahlen.<br />
o Trifft ein Arzt im Notfalldienst auf einen Patienten, der die Praxisgebühr schon in<br />
seiner Arztpraxis entrichtet hat, muss der Patient hier die Praxisgebühr nicht noch<br />
einmal zahlen. Der Arzt trägt in den „Notfallabrechnungsschein“ die Pseudonummer<br />
8033(9531) ein.<br />
5
o Patienten, die einen Arzt im Bereitschaftsdienst (während der sprechstundenfreien<br />
Zeiten) der Kassenärztlichen Vereinigung aufsuchen, müssen die Praxisgebühr<br />
genauso wie im Notfalldienst entrichten.<br />
Notfallpraxis / Notfallambulanz<br />
Bei der 1. Behandlung im Quartal wird grundsätzlich die Praxisgebühr fällig.<br />
Nimmt ein Patient ausschließlich mehrmals eine Notfallpraxis der <strong>KV</strong> oder eine<br />
Krankenhausambulanz in Anspruch, muss er hier für weitere Behandlungen im<br />
selben Quartal kein weiteres Mal die Praxisgebühr entrichten.<br />
Planbare Notfallbehandlung (Verbandwechsel, besondere Betreuung)<br />
Benötigt ein Patient vorhersehbar eine nicht verschiebbare ambulante Versorgung<br />
durch den organisierten Notfalldienst, wie z.B. einen Verbandwechsel, oder eine<br />
kontinuierliche Versorgung mit Spritzen, Infusionen usw., kann der behandelnde Arzt<br />
hierfür eine Überweisung ausstellen, welche der Patient bei Inanspruchnahme des<br />
organisierten Notfalldienstes vorlegen kann.<br />
Für eine solche geplante Behandlung im Notfalldienst entfällt dann die Zahlung der<br />
Praxisgebühr. Der Überweisungsschein ist der Notfallabrechnung beizufügen.<br />
· Bitte geben Sie auf dem Überweisungsschein „Notfall“ an.<br />
· Bitte nehmen Sie mit der Notfallambulanz des Krankenhauses oder<br />
Notfallpraxis Kontakt auf, um die Versorgung Ihrer Patienten abzusprechen.<br />
Das ist neu:<br />
planbarer Notfall<br />
Notfalldienst und Todesfall<br />
Wenn ein Arzt im Taxinotfalldienst<br />
o zu einem sicher verstorbenen Patienten gerufen wird und dort nur noch die<br />
ärztliche Todesfeststellung trifft, so wird in diesem Fall keine Praxisgebühr fällig.<br />
Die Feststellung des Todes, wie auch das Aufsuchen des Verstorbenen ist eine<br />
Privatleistung.<br />
o zu einem Patienten gerufen wird, der fraglich verstorben ist, ist das Aufsuchen<br />
des Patienten Kassenleistung. Der Besuch wird über die Kasse abgerechnet, die<br />
Praxisgebühr muss gegebenenfalls von den Hinterbliebenen entrichtet werden.<br />
6
REGELUNGEN<br />
FÜR PSYCHOLOGISCHE PSYCHOTHERAPEUTEN UND<br />
KINDER- UND JUGENDLICHENPSYCHOTHERAPEUTEN<br />
o Der Patient kommt im Quartal zuerst zum psychologischen Psychotherapeuten. Er<br />
bezahlt 10 Euro Praxisgebühr und erhält eine Quittung.<br />
o Ein Patient geht mit der ausgestellten Quittung zu einem Arzt zur Behandlung. Es<br />
fällt keine Praxisgebühr an, denn psychologische Psychotherapeuten dürfen keine<br />
Überweisungen zu anderen Ärzten ausstellen.<br />
Der Arzt legt einen Abrechnungsschein an, trägt die Pseudonummer 8033 (9531) ein<br />
und entwertet die Quittung durch Aufdruck seines Vertragsarztstempels.<br />
Psychologische Psychotherapeuten<br />
Praxisgebühr,<br />
Quittung und<br />
Überweisung<br />
o Der Patient kommt mit einer Überweisung in die psychologische<br />
Psychotherapeutenpraxis. Es fällt keine Praxisgebühr an.<br />
Der psychologische Psychotherapeut legt einen Abrechnungsschein an und trägt<br />
die Pseudonummer 8031 ein. Die <strong>KV</strong> weiß dann, dass dieser Patient mit einer Überweisung<br />
in die Praxis gekommen ist.<br />
SCHNITTSTELLE ÄRZTLICHER UND ZAHNÄRZTLICHER<br />
VERSORGUNGSBEREICH<br />
Wichtiges für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit<br />
Doppelzulassung<br />
Durch die häufig auftretende Überschneidung des kassenärztlichen und<br />
kassenzahnärztlichen Bereichs innerhalb einer Behandlung kann es sein, dass ein<br />
Patient zweimal die Praxisgebühr entrichten muss.<br />
Grund hierfür ist die Tatsache, dass ein Zahnarzt entsprechend dem<br />
Bundesmantelvertrag nicht überweisen darf. Aber auch die Tatsache, dass z.B. Mund-,<br />
Kiefer- und Gesichtschirurgen (MKG-Chirurg) einmal als Vertragsarzt agieren und ein<br />
anderes Mal als Zahnarzt.<br />
Mund- Kiefer- u.<br />
Gesichtschirurgie -<br />
das gemischte Doppel<br />
Praxisgebühr – wann und wie oft zu zahlen ?<br />
Grundsätzlich gilt, dass ein Patient, der in einem Quartal sowohl ärztliche wie<br />
auch zahnärztliche Behandlung in Anspruch nimmt, die Praxisgebühr in jedem<br />
Versorgungsbereich bezahlen muss.<br />
7
Wird aber ein MKG-Chirurg mit Doppelzulassung als Zahnarzt in einem Quartal für<br />
seinen Patienten als MKG-Chirurg und als Zahnarzt tätig, erhebt er die Praxisgebühr<br />
nur einmal. Der vertragsärztliche Abrechnungsschein wird dann mit der Pseudo-Nr.<br />
8033 gekennzeichnet.<br />
Wie kompliziert diese Situation in der Praxis nun aussieht, möchten wir Ihnen an<br />
nachfolgenden Beispielen zeigen.<br />
• Der (MKG-Chirurg) ist vertragsärztlich und zahnärztlich zugelassen. Er erhält aus<br />
dem vertragsärztlichen Bereich eine Überweisung.<br />
1. Der MKG-Chirurg stellt fest, dass die Behandlung in den Rahmen seiner<br />
vertragsärztlichen Tätigkeit fällt. Dann erfolgt die Abrechnung auf dem<br />
Überweisungsschein. Eine Praxisgebühr ist vom Patienten nicht zu zahlen.<br />
2. Stellt der MKG-Chirurg fest, dass die Behandlung zahnärztlich zu erfolgen hat,<br />
muss er - gegebenenfalls nach dem Eingriff – die Praxisgebühr erheben und<br />
seine Leistungen über die KZV abrechnen.<br />
Ein weiterer Vertragsarzt wird hinzugezogen<br />
Bei der unter 1) aufgeführten Fallkonstellation kann der MKG-Chirurg gegebenenfalls<br />
weitere Vertragsärzte, wie z.B. Anästhesisten, Radiologen, Pathologen usw. per<br />
Überweisung hinzuziehen. Da der Patient insgesamt im vertragsärztlichen Bereich<br />
behandelt wird, muss er keine weitere Praxisgebühr zahlen.<br />
Eine Behandlung – aber beide Versorgungsbereiche<br />
Bei der Fallkonstellation 2), Behandlung im zahnärztlichen Bereich, ist eine formlose<br />
Überweisung z.B. auf einem Rezept eingeschränkt doch wieder möglich an<br />
Vertragsärzte, die ausschließlich im Auftrag tätig sein dürfen (Radiologen, Pathologen,<br />
Laborärzte).<br />
An andere Vertragsärzte, auch an Anästhesisten, darf in diesem Fall nicht überwiesen<br />
werden. Der Anästhesist muss in einem solchen Fall die Praxisgebühr erheben, sofern<br />
ihm keine Überweisung aus dem vertragsärztlichen Bereich vorliegt.<br />
Die Überweisung eines vorher behandelnden Arztes aus dem vertragsärztlichen<br />
Versorgungsbereich kann dem Patienten jedoch das erneute Zahlen der 10 Euro<br />
Praxisgebühr ersparen.<br />
Überweisung Versorgungsbereichsübergreifend?<br />
Ein Zahnarzt darf, wie oben beschrieben, formlos an Vertragsärzte überweisen,<br />
die ausschließlich im Auftrag tätig sein dürfen. Das sind Radiologen, Pathologen,<br />
Laborärzte.<br />
Zahnärztliche Überweisungen an andere Vertragsärzte wie MKG-Chirurgen oder<br />
Anästhesisten sind grundsätzlich unzulässig (Ausnahmen siehe oben)<br />
Wird ein Patient z.B. von einem Zahnarzt an einen MKG-Chirurgen überwiesen,<br />
entscheidet allein die Tatsache, in welchem Versorgungsbereich die Behandlung<br />
abgerechnet wird, über das Fälligwerden der Praxisgebühr.<br />
8
Das heißt:<br />
> Behandlung im zahnärztlichen Bereich - keine 10 Euro Praxisgebühr,<br />
> Behandlung im vertragsärztlichen Bereich – erneute Zahlung der 10 Euro<br />
Praxisgebühr<br />
oder Überweisung aus dem vertragsärztlichen Bereich.<br />
PFLEGEHEIME<br />
• Auch vom Pflegeheimpatienten muss die Praxisgebühr entrichtet werden.<br />
• Klären Sie mit dem Pflegeheim einen praktikablen Weg im Umgang mit der<br />
Praxisgebühr. Die <strong>KV</strong>H hat leider keine rechtliche Möglichkeit auf die Pflegeheime<br />
einzuwirken.<br />
Wir haben die Pflegeheime dennoch auf ihre Verantwortung für die Heimbewohner<br />
hingewiesen. Diese Verantwortung ergibt sich aus § 11 des Heimgesetzes. Dort heißt<br />
es in Absatz 1 unter anderem: „Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger<br />
und die Leitung ... 3. eine angemessene Qualität der Betreuung ... sowie ärztlichen<br />
und gesundheitliche Betreuung sichern.“<br />
• Wenn Sie in ein Pflegeheim zur Feststellung des Todes gerufen werden und<br />
der Tod bei Anforderung bereits eingetreten ist, fallen keine zu Lasten der G<strong>KV</strong><br />
abrechenbaren Leistungen an. Die Praxisgebühr ist somit nicht zu entrichten.<br />
Belegärztliche Leistungen<br />
Wird ein Patient in einem Krankenhaus ausschließlich belegärztlich behandelt, wird<br />
keine Praxisgebühr fällig. Hier zahlt der Patient die gesetzliche Zuzahlung für die<br />
Behandlung in dem Krankenhaus.<br />
Wird der Patient auch ambulant in der Praxis des Belegarztes behandelt, muss er die<br />
Praxisgebühr von 10 Euro bezahlen.<br />
Leistungen, die nicht in direktem Patientenkontakt erbracht werden<br />
Werden in einem Quartal ausschließlich Leistungen erbracht,, die nicht in<br />
direktem Zusammenhang mit einem Patientenkontakt stehen, wie z.B. EBM<br />
Nummer 74, 75 oder 7120, wird keine Praxisgebühr fällig.. Die <strong>KV</strong>H erkennt an den<br />
Abrechnungsnummern, dass in diesen Fällen keine Praxisgebühr eingenommen<br />
wurde.<br />
Auslandsabkommen<br />
Patienten, die im Rahmen des Auslandsabkommen behandelt werden, müssen<br />
ebenfalls 10 Euro Praxisgebühr bezahlen.<br />
Muss dieser Patient überwiesen werden, ist die Notwendigkeit formlos auf einem<br />
Rezept zu bescheinigen.<br />
Der Patient wendet sich an die aushelfende Krankenkasse, die einen weiteren<br />
Abrechnungsschein ausstellt.<br />
9
Aufgrund der Neuregelung „Praxisgebühr“ ist es dann Aufgabe der Krankenkasse,<br />
den Behandlungsschein mit einem Befreiungsvermerk auszustellen, damit der<br />
Patient die Praxisgebühr nicht erneut bezahlen muss.<br />
Wenn ein solcher Vermerk vorliegt, muss der Patient keine Praxisgebühr bezahlen.<br />
Der Arzt kennzeichnet den Abrechnungsschein mit der Pseudonummer 8032<br />
(9530). Die <strong>KV</strong> weiß dann, dass eine Befreiung von der Zuzahlung vorgelegen hat.<br />
Neugeborenen ohne Chipkarten<br />
Solange für den Neugeborenen keine eigene Krankenversicherungskarte vorliegt,<br />
sind nach dem Bundesmantelvertrag ausschließlich Vorsorgeuntersuchungen über<br />
die Krankenversicherungskarte eines Elternteils abzurechnen. Eine Kennzeichnung<br />
ist daher nicht erforderlich, da die <strong>KV</strong> aufgrund der abgerechneten Leistung<br />
erkennt, dass keine Praxisgebühr zu erheben ist.<br />
Chronikerregelung<br />
Am 22. Januar 2004 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Richtlinie zur<br />
Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten beschlossen.<br />
Danach gilt als schwerwiegend chronisch krank, wer wenigstens 1 Jahr lang,<br />
mindestens einmal pro Quartal wegen der gleichen Erkrankung ärztlich behandelt<br />
wird. Außerdem muss eines der folgenden Merkmale erfüllt sein:<br />
• Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten<br />
Kapitel SGB XI vor.<br />
• Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mind. 60 % nach § 30 BVG oder eine<br />
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mind. 60 % nach § 65 Abs. 2 SGB VII<br />
vor, wobei der GdB bzw. die MdE zumindest auch durch die Krankheit nach Satz 1<br />
begründet sein muss.<br />
• Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder<br />
psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit<br />
Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine<br />
lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der<br />
Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität<br />
durch die aufgrund der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten<br />
ist.<br />
Richtlinen für chronisch<br />
K ranke beschlossen<br />
Die Richtlinie des<br />
Bundesausschusses<br />
finden Sie als Anlage.<br />
So wird es gemacht:<br />
Der Patient muss sich an seine Kasse wenden, um als Chroniker im Sinne der<br />
Regelung anerkannt zu werden. Die Kasse fragt dann gegebenenfalls bei dem<br />
behandelnden Arzt mit dem Vordruck „ Bescheinigung zur Feststellung des Erreichens<br />
der Belastungsgrenze“ (Muster 55). Dies ist nach Nr. 71 EBM abrechnungsfähig.<br />
Blankobescheinigungen können Sie nicht ausstellen.<br />
10
DIE BUNDESEINHEITLICHEN PSEUDONUMMERN<br />
zum Handling der Praxisgebühr<br />
8030 Kennzeichnung für Originalschein (wird von der Kassenärztlichen<br />
Vereinigung automatisch eingesetzt)<br />
Die bundeseinheitlichen<br />
Pseudonummern<br />
für Ihre Abrechnung<br />
mit der <strong>KV</strong><br />
8031 Kennzeichnung für Überweisungsschein (wird von der Kassenärztlichen<br />
Vereinigung automatisch eingesetzt).<br />
Psychologische Psychotherapeuten setzen diese Nummer in den<br />
Originalschein, wenn eine Überweisung vorliegt.<br />
8032 Keine Erhebung der Praxisgebühr, da die Befreiung von Zuzahlungen<br />
nachgewiesen wurde<br />
8033 Keine Erhebung der Praxisgebühr, da eine Quittung über die bereits<br />
gezahlte Praxisgebühr vorgelegt und entwertet wurde.<br />
8040 Keine Erhebung der Praxisgebühr,<br />
- da Kassenwechsel des Patienten im laufenden Quartal<br />
- da Widerruf der Kostenerstattung gemäß § 13 SGB V durch den Patienten<br />
im<br />
laufenden Quartal (Nachweis der Krankenkassen hat vorgelegen),<br />
- da Vertretung in der Schwangerenvorsorge.<br />
8044 Patient hat nach schriftlicher Zahlungsaufforderung bisher die<br />
Praxisgebühr nicht geleistet, gesetzte Frist ist abgelaufen.<br />
8045 Patient hat nach schriftlicher Zahlungsaufforderung bisher die<br />
Praxisgebühr nicht geleistet, gesetzte Frist ist nicht abgelaufen.<br />
8046 Portokosten für eine schriftliche Zahlungsaufforderung und Übermittlung<br />
der Quittung.<br />
SOZIALHILFEEMPFÄNGER - STATUSERGÄNZUNGEN<br />
Sozialhilfeempfänger, die seit dem 01.01.2004 bei einer gesetzlichen Krankenkasse<br />
versichert sind, erhalten von der gewählten Kasse eine Krankenversichertenkarte<br />
(<strong>KV</strong>K), auf der zusätzlich zum Versichertenstatus (1, 3 oder 5) die Statusergänzung 4<br />
(Sozialhilfeempfänger, § 264 SGB V) angegeben wird.*<br />
Sofern es bei EDV abrechnenden Praxen noch nicht möglich ist, wegen des<br />
Wertes 4 für die Statusergänzung die Karte einzulesen, muss der Patient im<br />
Ersatzverfahren aufgenommen werden. Gleiches gilt bei der Vorlage einer schriftlichen<br />
Mitgliedsbestätigung der Kasse.<br />
11
In einem solchen Fall gehen Sie wie folgt vor:<br />
Kennzeichnung in der Praxissoftware<br />
Geben Sie bitte hinter der ersten erfassten Gebührenordnungsnummer als freien<br />
Begründungstext „SHT“ ein.<br />
Kennzeichnung der Formulare<br />
Tragen Sie bitte auf jedem ausgedruckten Formular und auch auf Rezepten die<br />
fehlende Statusergänzung 4 an der entsprechenden Stelle manuell ein.<br />
Probleme mit dem Einlesen<br />
der Krankenversicherungskarte?<br />
So lösen Sie diese.<br />
Manueller Eintrag der Statusergänzung 4<br />
Das verbirgt sich hinter den Ziffern der Statusergänzung<br />
mögliche Feldinhalte:<br />
1 = West<br />
4 = Sozialhilfeempfänger, § 264 SGB V<br />
6 = BVG<br />
7 = SVA Kennzeichnung für zwischenstaatliches Krankenversicherungsrecht:<br />
a) Personen zeitweise im Inland<br />
b) Personen mit Wohnsitz im Inland, Abrechnung nach Aufwand<br />
c) deutsch-niederländischer Grenzgänger<br />
8 = SVA Kennzeichnung für zwischenstaatliches Krankenversicherungsrecht:<br />
a) Personen mit Wohnsitz im Inland, Abrechnung pauschal<br />
9 = Ost<br />
12
Technische Probleme mit <strong>KV</strong>-Karten der NOVITAS Vereinigte BKK<br />
Wie uns die Novitas Krankenversicherung mitgeteilt hat, ist es in letzter Zeit in<br />
einigen Fällen zu Problemen beim Einlesen der NOVITAS Krankenversicherungskarte<br />
gekommen. Durch eine sofortige Recherche und Kontaktaufnahme mit der KBV sowie<br />
einigen Softwarehäusern ist die Ursache nun geklärt. Der Grund für die Abweisung<br />
liegt darin, dass die Daten der NOVITAS, aufgrund der besonderen Erfordernisse im<br />
letzten Jahr, zum Teil manuell eingepflegt wurden und durch die neuen Updates nicht<br />
in allen Fällen überschrieben werden. Dieser doppelte Eintrag löst nun in einigen<br />
Fällen eine Abweisung der Krankenversicherungskarte aus. Die geschilderten Probleme<br />
treten nicht regional begrenzt, sondern in Abhängigkeit der benutzen Software auf.<br />
Aus diesem Grunde hat uns die Novitas Krankenversicherung gebeten, die folgende<br />
Information zur Ursache der Einleseprobleme und eine Handlungsempfehlung an Sie<br />
weiterzuleiten.<br />
Die NOVITAS Vereinigte BKK ist durch das letzte Update der KBV nun<br />
in allen Kostenträgerstammdateien aufgenommen worden. Von einigen Arztpraxen<br />
wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass es in den Fällen, in denen die<br />
NOVITAS Vereinigte BKK aufgrund von Einleseproblemen im letzten Jahr manuell<br />
in den Datenstammsatz der Kassenärzte eingepflegt wurde, nun nach dem Update<br />
vereinzelt zu Abweisungsproblemen gekommen ist. Dieses Problem kann in der<br />
Regel behoben werden, in dem der manuelle Eintrag gelöscht wird. Sollten<br />
wider Erwarten weiterhin Schwierigkeiten auftreten, empfehlen wir Ihnen,<br />
sich mit den Softwareherstellern in Verbindung zu setzen.<br />
Soweit der Novatis - Info- Text<br />
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KRANKENTRANSPORTE UND KRANKENFAHRTEN<br />
Die wichtigsten Änderungen der Krankentransport-Richtlinien sind:<br />
Krankentransport ist die Beförderungen mit einem Krankentransportwagen (KTW),<br />
wenn der Patient einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen<br />
eines KTW bedarf.<br />
Krankenfahrt ist die Beförderung mit einem Taxi, Mietwagen oder auch<br />
Behindertenfahrzeug im Zusammenhang mit ambulanter Behandlung.<br />
neu geregelt<br />
Krankentransport und Krankenfahrt zur ambulanten Behandlung müssen von der<br />
Krankenkasse vor dem Transport genehmigt werden. Bei eiligen Fahrten sollte der<br />
Patient telefonisch bei seiner Krankenkasse nachfragen.<br />
Krankenfahrten (Taxi/Fahrzeuge für Rollstuhlfahrer) können außerdem nur unter<br />
bestimmten Voraussetzungen verordnet werden:<br />
• Der Patient leidet an einer Grunderkrankung, die eine bestimmte Therapie erfordert,<br />
die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss. Die Behandlung<br />
oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigen den<br />
Patienten in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an<br />
Leib und Leben unerlässlich ist.<br />
Diese Bedingung ist erfüllt bei Dialysebehandlung und bei onkologischer Strahlen-<br />
oder Chemotherapie. Diese Liste ist nicht abschließend.<br />
Die Krankenkassen können aufgrund ärztlicher Verordnung Fahrten zur ambulanten<br />
Behandlung auch in vergleichbaren Fällen genehmigen.<br />
• Bei Patienten, die in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind.<br />
Eine solche Einschränkung liegt bei Patienten mit Schwerbehindertenausweis mit<br />
der Kennzeichnung aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (blind) oder H<br />
(hilflos), oder durch den Nachweis der Pflegestufe 2 oder 3 vor. Bei Patienten ohne<br />
die genannten Nachweise, aber vergleichbarer Beeinträchtigung der Mobilität,<br />
wenn eine ambulante Behandlung über einen längeren Zeitraum erfolgen muss.<br />
Die Details entnehmen Sie bitte der beigefügten Richtlinie über die Verordnung von<br />
Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten in der Fassung<br />
vom 22. Januar 2004.<br />
Wichtig Der Arzt bestätigt mit der Verordnung die medizinische Notwendigkeit! Die<br />
Kasse prüft dann den Anspruch.<br />
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