Schulen - Bayerische Landesunfallkasse
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GUV-V S 1<br />
Gefahrstoffe<br />
§ 26. (1) In Fachräumen für naturwissenschaftlichen Unterricht, in denen<br />
bei Versuchen Gefahrstoffe in Form von Gasen, Dämpfen oder Stäuben frei<br />
werden, müssen diese wirksam abgeführt werden können.<br />
Zu § 26 Abs. 1:<br />
Diese Anforderung ist z.B. dann sichergestellt, wenn Abzüge nach<br />
DIN 12 924-1 bzw. DIN 12 924-3 vorhanden sind.<br />
Bei geringem Umfang an Experimenten genügen auch Abzüge nach<br />
DIN 12 924-4 den Anforderungen.<br />
(2) Gefahrstoffe müssen sicher aufbewahrt werden können.<br />
Zu § 26 Abs. 2:<br />
Das Schutzziel ist erreicht, wenn sehr giftige und giftige Stoffe unter Verschluss<br />
und Stoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauch entwickeln,<br />
in wirksam entlüfteten Einrichtungen aufbewahrt werden können<br />
und dort in dicht verschlossenen, möglichst unzerbrechlichen Gefäßen<br />
abgestellt sind.<br />
Die Aufbewahrung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II,<br />
A III und B nach VbF ist grundsätzlich in Sicherheitsschränken oder Lager -<br />
räumen nach TRbF 20 vorzunehmen. Sie kann auch in Labor- oder Chemikalienschränken<br />
vorgenommen werden, die<br />
– an eine wirksame Entlüftung angeschlossen sind, die einen mindes -<br />
tens 10fachen Luftwechsel je Stunde gewährleistet und die auftretenden<br />
Gase und Dämpfe ständig ins Freie leitet,<br />
– unterhalb der untersten Stellfläche mit einer Auffangwanne aus nicht<br />
brennbaren Werkstoffen ausgerüstet sind, die mindestens 10 % der<br />
maximal zulässigen Aufbewahrungsmenge aufnehmen kann, mindes -<br />
tens jedoch den Rauminhalt des größten Gefäßes,<br />
– mit Türen ausgestattet sind, die von selbst schließen und an der Frontseite<br />
der Türen mit dem Warnzeichen D-W001 und Verbotszeichen<br />
D-P002 nach DIN 4844-2 gekennzeichnet sind,<br />
– im Brandfall, z.B. durch Unterbrechen der Schranklüftung, eine Brandausbreitung<br />
verhindern.<br />
In diesen Schränken dürfen brennbare Flüssigkeiten jedoch nur bis zu<br />
einem Gesamtvolumen von 60 l aufbewahrt werden, davon höchstens 20 l<br />
der Gefahrklasse A I und 40 l der Gefahrklassen A II, A III und B nach VbF.<br />
Je Sammlungsraum ist nur ein Schrank zulässig.<br />
Die Regelungen finden keine Anwendung, soweit brennbare Flüssigkeiten<br />
in der für den Fortgang der Arbeit oder in der für den Handgebrauch erforderlichen<br />
Menge bereitgehalten werden.<br />
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