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Schulen - Bayerische Landesunfallkasse

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GUV-V S 1<br />

Gefahrstoffe<br />

§ 26. (1) In Fachräumen für naturwissenschaftlichen Unterricht, in denen<br />

bei Versuchen Gefahrstoffe in Form von Gasen, Dämpfen oder Stäuben frei<br />

werden, müssen diese wirksam abgeführt werden können.<br />

Zu § 26 Abs. 1:<br />

Diese Anforderung ist z.B. dann sichergestellt, wenn Abzüge nach<br />

DIN 12 924-1 bzw. DIN 12 924-3 vorhanden sind.<br />

Bei geringem Umfang an Experimenten genügen auch Abzüge nach<br />

DIN 12 924-4 den Anforderungen.<br />

(2) Gefahrstoffe müssen sicher aufbewahrt werden können.<br />

Zu § 26 Abs. 2:<br />

Das Schutzziel ist erreicht, wenn sehr giftige und giftige Stoffe unter Verschluss<br />

und Stoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauch entwickeln,<br />

in wirksam entlüfteten Einrichtungen aufbewahrt werden können<br />

und dort in dicht verschlossenen, möglichst unzerbrechlichen Gefäßen<br />

abgestellt sind.<br />

Die Aufbewahrung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II,<br />

A III und B nach VbF ist grundsätzlich in Sicherheitsschränken oder Lager -<br />

räumen nach TRbF 20 vorzunehmen. Sie kann auch in Labor- oder Chemikalienschränken<br />

vorgenommen werden, die<br />

– an eine wirksame Entlüftung angeschlossen sind, die einen mindes -<br />

tens 10fachen Luftwechsel je Stunde gewährleistet und die auftretenden<br />

Gase und Dämpfe ständig ins Freie leitet,<br />

– unterhalb der untersten Stellfläche mit einer Auffangwanne aus nicht<br />

brennbaren Werkstoffen ausgerüstet sind, die mindestens 10 % der<br />

maximal zulässigen Aufbewahrungsmenge aufnehmen kann, mindes -<br />

tens jedoch den Rauminhalt des größten Gefäßes,<br />

– mit Türen ausgestattet sind, die von selbst schließen und an der Frontseite<br />

der Türen mit dem Warnzeichen D-W001 und Verbotszeichen<br />

D-P002 nach DIN 4844-2 gekennzeichnet sind,<br />

– im Brandfall, z.B. durch Unterbrechen der Schranklüftung, eine Brandausbreitung<br />

verhindern.<br />

In diesen Schränken dürfen brennbare Flüssigkeiten jedoch nur bis zu<br />

einem Gesamtvolumen von 60 l aufbewahrt werden, davon höchstens 20 l<br />

der Gefahrklasse A I und 40 l der Gefahrklassen A II, A III und B nach VbF.<br />

Je Sammlungsraum ist nur ein Schrank zulässig.<br />

Die Regelungen finden keine Anwendung, soweit brennbare Flüssigkeiten<br />

in der für den Fortgang der Arbeit oder in der für den Handgebrauch erforderlichen<br />

Menge bereitgehalten werden.<br />

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