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Schulen - Bayerische Landesunfallkasse

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GUV-V S 1<br />

Zu § 18:<br />

Verletzungsgefahren durch Aufprall an Hallenstirnwänden lassen sich vermeiden,<br />

wenn z.B. die Oberflächen dieser Wände mit fest angebrachtem<br />

nachgiebigem Material abgedeckt sind.<br />

Von einer fest angebrachten nachgiebigen Abdeckung darf abgesehen<br />

werden, wenn es die Nutzung nicht erfordert oder die gleiche Sicherheit<br />

mit anderen Mitteln erreicht werden kann, z.B. durch sicher aufgehängte<br />

bzw. aufgestellte mobile Matten.<br />

Geräteraumtore<br />

§ 19. Geräteraumtore sind so zu gestalten, dass ihre Ausführung nicht zu<br />

Gefährdungen für Schülerinnen und Schüler führt und sie gefahrlos benutzt<br />

werden können.<br />

Zu § 19:<br />

Eine gefahrlose Gestaltung und Bedienbarkeit von Geräteraumtoren wird<br />

erreicht, wenn z.B.<br />

– die Tore in keiner Stellung in die Halle hineinragen können,<br />

– die Tore leicht zu öffnen, zu schließen und gegen Herabfallen gesichert<br />

sind (s.a. DIN EN 12 604),<br />

– Schwingtore nicht von selbst zurücklaufen können,<br />

– frei liegende Enden von Führungsschienen nicht scharfkantig ausgeführt<br />

sind<br />

und<br />

– mindestens 8 cm des unteren Randes der Schwingtore elastisch ausgebildet<br />

sind.<br />

Wasch-, Dusch- und Umkleideräume<br />

§ 20. (1) Wasch- und Duschräume sowie unmittelbar damit in Verbindung<br />

stehende Umkleideräume, die von Schülerinnen und Schülern im Rahmen<br />

des Schulsports benutzt werden, sind mit Fußbodenbelägen auszustatten,<br />

die auch bei Nässe rutschhemmende Eigenschaften besitzen.<br />

Zu § 20 Abs. 1:<br />

Diese Anforderung ist z.B. erfüllt, wenn die Hinweise in der GUV-Information<br />

„Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche“ (GUV-I 8527, bisher<br />

GUV 26.17) berücksichtigt sind.<br />

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