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Königsberger<br />

Ladungssicherungskreis e. V.<br />

BEGASTE EINHEITEN<br />

Eine <strong>Gefahr</strong> <strong>bei</strong> <strong>Kontrollen</strong> <strong>und</strong> Entladung


Inhaltsverzeichnis<br />

1 Einleitung ___________________________________________________________________ 3<br />

2 Grün<strong>de</strong> für eine Begasung – das IPPC ____________________________________________ 3<br />

3 BEGASTE EINHEIT _________________________________________________________ 5<br />

3.1 Definition _________________________________________________________________ 5<br />

3.2 Einstufung nach <strong>Gefahr</strong>gutvorschriften ________________________________________ 5<br />

3.2.1 ADR _________________________________________________________________5<br />

3.2.2 IMDG-Co<strong>de</strong> ___________________________________________________________5<br />

3.3 Angaben in <strong>de</strong>n Beför<strong>de</strong>rungspapieren _________________________________________ 5<br />

3.3.1 Beför<strong>de</strong>rungspapier nach ADR ____________________________________________5<br />

3.3.2 Beför<strong>de</strong>rungsdokument nach IMDG-Co<strong>de</strong> ___________________________________6<br />

3.4 Kennzeichnung von BEGASTEN EINHEITEN __________________________________ 6<br />

3.4.1 ADR _________________________________________________________________6<br />

3.4.2 IMDG-Co<strong>de</strong> ___________________________________________________________6<br />

3.4.3 TRGS 512 ____________________________________________________________7<br />

4 Chemikalien in Exportcontainern _______________________________________________ 7<br />

4.1 Begasungsmittel ____________________________________________________________ 7<br />

4.1.1 Methylbromid _________________________________________________________7<br />

4.1.2 Cyanwasserstoff ________________________________________________________8<br />

4.1.3 Phosphorwasserstoff ____________________________________________________8<br />

4.1.4 Sulfuryldifluorid _______________________________________________________8<br />

4.2 Sonstige Chemikalien ________________________________________________________ 9<br />

4.2.1 1,2-Dichlorethan _______________________________________________________9<br />

4.2.2 Ammoniak ____________________________________________________________9<br />

4.2.3 Trichlornitromethan _____________________________________________________9<br />

4.2.4 Ethylenoxid ___________________________________________________________9<br />

4.2.5 Formal<strong>de</strong>hyd _________________________________________________________ 10<br />

4.3 Zuordnung nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften _____________________________ 10<br />

4.4 Diskrepanz <strong>de</strong>r <strong>bei</strong> Einstufung _______________________________________________ 10<br />

5 Hinweise auf Begasung _______________________________________________________ 11<br />

5.1 TRGS 512 ________________________________________________________________ 11<br />

5.2 Umsetzung <strong>de</strong>r Regeln <strong>de</strong>r TRGS 512 _________________________________________ 13<br />

5.2.1 Anwendung <strong>de</strong>r Regeln _________________________________________________ 13<br />

5.2.2 Ermittlung <strong>de</strong>s Gefährdungspotenzial ______________________________________ 13<br />

5.2.3 Öffnen potenziell BEGASTER EINHEITEN ________________________________ 14<br />

5.3 Be<strong>de</strong>utung für Kontrollpersonal ______________________________________________ 14<br />

5.4 Be<strong>de</strong>utung für Entla<strong>de</strong>personal ______________________________________________ 15<br />

6 Quellen <strong>und</strong> Literaturhinweise _________________________________________________ 15<br />

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1 Einleitung<br />

Auf Gr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) von 1952 soll die Verbreitung<br />

<strong>und</strong> Einfuhr von Pflanzenschädlingen kontrolliert <strong>und</strong> mit geeigneten Maßnahmen<br />

verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />

Mit <strong>de</strong>m Übereinkommen sollen insbeson<strong>de</strong>re einheimische Waldbestän<strong>de</strong> vor Holzschädlingen<br />

an<strong>de</strong>rer Län<strong>de</strong>r geschützt wer<strong>de</strong>n. Nicht heimische Holzschädlinge haben im Regelfall<br />

keine natürlichen Fein<strong>de</strong>, so dass mit einer unkontrollierbaren Verbreitung <strong>und</strong> damit einhergehen<strong>de</strong>n<br />

erheblichen Schädigung <strong>de</strong>s heimischen Wald- <strong>und</strong> Pflanzenbestand gerechnet wer<strong>de</strong>n<br />

muss.<br />

Mit <strong>de</strong>r ISPM 15 1 wur<strong>de</strong>n Rahmenbedingungen für hölzerne Verpackungsmaterialien geschaffen.<br />

Nach <strong>de</strong>r ISPM 15 anerkannte Schutzmaßnahmen sind thermische o<strong>de</strong>r chemische<br />

Verfahren (Begasung). Auf die mit <strong>de</strong>r Begasung einhergehen<strong>de</strong>n <strong>Gefahr</strong>en im Umgang mit<br />

<strong>de</strong>n Transporteinheiten möchte ich im Folgen<strong>de</strong>n näher eingehen.<br />

Die in <strong>de</strong>n BEGASTEN EINHEITEN enthaltenen Gase o<strong>de</strong>r Gasrückstän<strong>de</strong> stellen gr<strong>und</strong>sätzliche<br />

eine <strong>Gefahr</strong> für Ges<strong>und</strong>heit o<strong>de</strong>r Leben für Personen die mit <strong>de</strong>r Einheit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Inhalt<br />

umgehen, insbeson<strong>de</strong>re für das Entla<strong>de</strong>personal <strong>bei</strong>m Empfänger, aber auch für<br />

Kontrollpersonal dar. Dies gilt in beson<strong>de</strong>rem Maße dann, wenn die <strong>Gefahr</strong> auf Gr<strong>und</strong> fehlen<strong>de</strong>r<br />

Warnzeichen o<strong>de</strong>r sonstiger Hinweise nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig erkannt wird. Die<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschä<strong>de</strong>n treten da<strong>bei</strong> nicht zwingend unmittelbar auf, son<strong>de</strong>rn in vielen Fällen mit<br />

einer teils hohen zeitlichen Verzögerung. Ein kausaler Zusammenhang zwischen einem<br />

Krankheitsbild <strong>und</strong> einem zurückliegen<strong>de</strong>n Kontakt mit Begasungsmitteln ist in solchen Fällen<br />

nur schwierig herzustellen. Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche an<strong>de</strong>re Schadstoffe, die<br />

als ges<strong>und</strong>heitsgefähr<strong>de</strong>nd eingestuft wer<strong>de</strong>n können.<br />

2 Grün<strong>de</strong> für eine Begasung – das IPPC<br />

Zunächst ein Auszug aus <strong>de</strong>m Text <strong>de</strong>s Übereinkommens:<br />

Präambel<br />

Die Vertragsparteien – in Erkenntnis <strong>de</strong>r Nützlichkeit internationaler Zusammenar<strong>bei</strong>t<br />

<strong>bei</strong>m Kampf gegen Schadorganismen <strong>de</strong>r Pflanzen <strong>und</strong> Pflanzenerzeugnisse <strong>und</strong> gegen<br />

ihre Verbreitung, insbeson<strong>de</strong>re ihre Einschleppung über die Grenzen <strong>de</strong>r einzelnen<br />

Staaten hinweg, sowie in <strong>de</strong>m Wunsch, eine enge Koordinierung <strong>de</strong>r hierauf gerichteten<br />

Maßnahmen zu gewährleisten – haben folgen<strong>de</strong>s vereinbart:<br />

Art. I Ziel <strong>und</strong> Verpflichtungen<br />

(1) Um ein gemeinsames <strong>und</strong> wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung <strong>und</strong> Einschleppung<br />

von Schadorganismen <strong>de</strong>r Pflanzen <strong>und</strong> Pflanzenerzeugnisse sicherzustellen<br />

<strong>und</strong> die Einführung von Bekämpfungsmaßnahmen zu för<strong>de</strong>rn, verpflichten sich die Vertragsparteien,<br />

die gesetzgeberischen, technischen <strong>und</strong> Verwaltungsmaßnahmen zu treffen,<br />

die in diesem Übereinkommen <strong>und</strong> in <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Vertragsparteien auf Gr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s<br />

Artikels III angenommenen Ergänzungsübereinkommen näher bezeichnet sind.<br />

1 ISPM = Internationaler Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen<br />

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(2) Je<strong>de</strong> Vertragspartei verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet dafür zu sorgen, dass<br />

die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Maßnahmen durchgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

Art. II Anwendungsbereich<br />

(1) In diesem Übereinkommen bezeichnet <strong>de</strong>r Ausdruck «Pflanzen» leben<strong>de</strong> Pflanzen<br />

<strong>und</strong> Teile leben<strong>de</strong>r Pflanzen einschließlich <strong>de</strong>rjenigen Sämereien, bezüglich <strong>de</strong>ren die<br />

Vertragsparteien die Einführungsüberwachung nach Artikel VI o<strong>de</strong>r die Ausstellung<br />

von Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnissen nach Artikel IV Absatz 1 Buchstabe<br />

a) Ziffer IV) <strong>und</strong> Artikel V für erfor<strong>de</strong>rlich halten; <strong>de</strong>r Ausdruck «Pflanzenerzeugnisse »<br />

bezeichnet die nicht verar<strong>bei</strong>teten Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (einschließlich<br />

<strong>de</strong>r Sämereien, die nicht unter <strong>de</strong>n Begriff «Pflanzen» fallen), sowie diejenigen verar<strong>bei</strong>teten<br />

Erzeugnisse, die ihrer Natur nach o<strong>de</strong>r wegen <strong>de</strong>r Art ihrer Verar<strong>bei</strong>tung die<br />

<strong>Gefahr</strong> einer Verbreitung von Schadorganismen hervorrufen können.<br />

(2) In diesem Übereinkommen bezeichnet <strong>de</strong>r Ausdruck «Schadorganismus» je<strong>de</strong> Form<br />

pflanzlichen o<strong>de</strong>r tierischen Lebens sowie je<strong>de</strong>n Krankheitserreger, die für Pflanzen<br />

o<strong>de</strong>r Pflanzenerzeugnisse schädlich sind o<strong>de</strong>r schädlich sein können; <strong>de</strong>r Ausdruck<br />

«Quarantäneschadorganismus» bezeichnet einen Schadorganismus von potentieller<br />

Be<strong>de</strong>utung für die Volkswirtschaft <strong>de</strong>s durch ihn gefähr<strong>de</strong>ten Lan<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>r in diesem<br />

Land noch nicht vorkommt o<strong>de</strong>r zwar schon vorkommt, aber nicht weit verbreitet ist<br />

<strong>und</strong> tatkräftig bekämpft wird.<br />

(3) Dieses Übereinkommen kann erfor<strong>de</strong>rlichenfalls, wenn es die Vertragsparteien für<br />

zweckmäßig halten, auch auf Lager, Beför<strong>de</strong>rungsmittel, Behälter <strong>und</strong> an<strong>de</strong>re Gegenstän<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>res Material aller Art Anwendung fin<strong>de</strong>n, die Schadorganismen <strong>de</strong>r<br />

Pflanzen beherbergen o<strong>de</strong>r verbreiten können, insbeson<strong>de</strong>re auf diejenigen, die <strong>bei</strong>m internationalen<br />

Transport verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Dieses Übereinkommen fin<strong>de</strong>t vor allem auf Quarantäneschadorganismen Anwendung,<br />

die durch <strong>de</strong>n internationalen Han<strong>de</strong>lsverkehr übertragen wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Die Begriffsbestimmungen in diesem Artikel sind auf die Anwendung dieses<br />

Übereinkommens beschränkt; sie wer<strong>de</strong>n nicht angesehen, als berührten sie die Begriffsbestimmungen<br />

in Gesetzen o<strong>de</strong>r sonstigen Vorschriften <strong>de</strong>r Vertragsparteien.<br />

Art. III Ergänzungsübereinkommen<br />

(1) Ergänzungsübereinkommen, die auf bestimmte Gebiete, auf bestimmte Schadorganismen,<br />

auf bestimmte Pflanzen <strong>und</strong> Pflanzenerzeugnisse, auf bestimmte Arten <strong>de</strong>s internationalen<br />

Transports von Pflanzen <strong>und</strong> Pflanzenerzeugnissen Anwendung fin<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r Ergänzungsübereinkommen, die in an<strong>de</strong>rer Weise auf die Durchführung <strong>de</strong>r Bestimmungen<br />

dieses Übereinkommens gerichtet sind, können von <strong>de</strong>r Ernährungs- <strong>und</strong><br />

Landwirtschaftsorganisation <strong>de</strong>r Vereinten Nationen (im folgen<strong>de</strong>n als «FAO» bezeichnet)<br />

entwe<strong>de</strong>r auf Empfehlung einer Vertragspartei o<strong>de</strong>r aus eigener Initiative ausgear<strong>bei</strong>tet<br />

wer<strong>de</strong>n, um bestimmte Probleme <strong>de</strong>s Pflanzenschutzes zu lösen, die beson<strong>de</strong>re<br />

Aufmerksamkeit o<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>re Maßnahmen erfor<strong>de</strong>rn.<br />

(2) Je<strong>de</strong>s <strong>de</strong>rartige Ergänzungsübereinkommen tritt für je<strong>de</strong> Vertragspartei in Kraft,<br />

nach<strong>de</strong>m es nach Maßgabe <strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>r FAO3 <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Geschäftsordnung <strong>de</strong>r Organisation<br />

angenommen wor<strong>de</strong>n ist.<br />

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Je<strong>de</strong>r Mitgliedstaat ist also verpflichtet geeignete Maßnahmen gegen die Einfuhr <strong>und</strong> Verbreitung<br />

von Schädlingen zu treffen. In Deutschland wird, soweit dies möglich ist, eine thermische<br />

Behandlung bevorzugt.<br />

3 BEGASTE EINHEIT<br />

3.1 Definition<br />

BEGASTE EINHEIT ist eine geschlossene Transporteinheit (Fahrzeug, Container o<strong>de</strong>r Tank)<br />

die Güter o<strong>de</strong>r Stoffe enthalten, die in <strong>de</strong>r Einheit begast wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r begast wor<strong>de</strong>n sind.<br />

3.2 Einstufung nach <strong>Gefahr</strong>gutvorschriften<br />

3.2.1 ADR<br />

UN 3359 BEGASTE EINHEIT. Die UN-Nummer ist <strong>de</strong>r Klasse 9 zugeordnet. Sie unterliegt<br />

nach Kapitel 3.3 <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rvorschrift 302. <strong>Begaste</strong> Fahrzeuge, Container o<strong>de</strong>r Tanks unterliegen<br />

danach nur <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Abschnitts 5.5.2.<br />

3.2.2 IMDG-Co<strong>de</strong><br />

UN 3359 BEGASTE EINHEIT (UN 3359 FUMIGATED UNIT). Die UN-Nummer ist <strong>de</strong>r<br />

Klasse 9 zugeordnet. Sie unterliegt nach Kapitel 3.3 <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rvorschrift 302 <strong>und</strong> 910. Die<br />

BEGASTE EINHEIT unterliegt <strong>de</strong>r Staukategorie B, d. h. die Einheit darf an o<strong>de</strong>r unter Deck<br />

in Bereichen gestaut wer<strong>de</strong>n, die frei von Wohn- <strong>und</strong> Aufenthaltsräumen sind.<br />

In Spalte 17 fin<strong>de</strong>t sich darüber hinaus folgen<strong>de</strong>r Hinweis:<br />

Eine BEGASTE BEFÖRDERUNGSEINHEIT ist eine geschlossene Beför<strong>de</strong>rungseinheit,<br />

die Güter o<strong>de</strong>r Stoffe enthält, die in <strong>de</strong>r Einheit begast wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r darin begast wor<strong>de</strong>n<br />

sind. Die verwen<strong>de</strong>ten Begasungsmittel sind entwe<strong>de</strong>r giftig o<strong>de</strong>r erstickend. Die<br />

Gase wer<strong>de</strong>n aus festen o<strong>de</strong>r flüssigen Zubereitungen freigesetzt, die <strong>de</strong>r Einheit <strong>bei</strong>gefügt<br />

wer<strong>de</strong>n. Sobald eine Beför<strong>de</strong>rungseinheit an Bord eines Schiffes gela<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n<br />

ist, dürfen Begasungsmittel nicht mehr angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Eine geschlossene Beför<strong>de</strong>rungseinheit,<br />

die begast wor<strong>de</strong>n ist ,unterliegt nicht <strong>de</strong>n Vorschriften dieses Co<strong>de</strong>s,<br />

wenn sie nach <strong>de</strong>r Begasung entwe<strong>de</strong>r durch Öffnen <strong>de</strong>r Einheit o<strong>de</strong>r durch mechanische<br />

Belüftung vollständig belüftet wor<strong>de</strong>n ist <strong>und</strong> wenn das Belüftungsdatum auf <strong>de</strong>m<br />

Begasungswarnzeichen angegeben wor<strong>de</strong>n ist (siehe auch Son<strong>de</strong>rvorschrift 910).<br />

3.3 Angaben in <strong>de</strong>n Beför<strong>de</strong>rungspapieren<br />

3.3.1 Beför<strong>de</strong>rungspapier nach ADR<br />

Nach Unterabschnitt 5.5.2.1 ADR sind neben <strong>de</strong>n Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 ADR folgen<strong>de</strong><br />

ergänzen<strong>de</strong> Angaben einzutragen:<br />

<br />

<br />

<br />

Datum <strong>de</strong>r Begasung<br />

Typ <strong>und</strong> Menge <strong>de</strong>s Begasungsmittels<br />

Anweisungen für die Beseitigung von Rückstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Begasungsmittel<br />

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Falls erfor<strong>de</strong>rlich, Angaben zu <strong>de</strong>n verwen<strong>de</strong>ten Begasungsgeräten<br />

Die Angaben sind in <strong>de</strong>r Sprache <strong>de</strong>s Versandlan<strong>de</strong>s zu machen <strong>und</strong>, wenn diese nicht<br />

Deutsch, Englisch o<strong>de</strong>r Französisch ist, zusätzlich in Deutsch, Englisch o<strong>de</strong>r Französisch.<br />

3.3.2 Beför<strong>de</strong>rungsdokument nach IMDG-Co<strong>de</strong><br />

Nach Unterabschnitt 5.4.4.2 IMDG-Co<strong>de</strong> 2009 muss das Beför<strong>de</strong>rungsdokument folgen<strong>de</strong><br />

angaben enthalten:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Datum <strong>de</strong>r Begasung<br />

Typ <strong>und</strong> Menge <strong>de</strong>s Begasungsmittels<br />

Anweisungen für die Beseitigung von Rückstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Begasungsmittel<br />

Falls erfor<strong>de</strong>rlich, Angaben zu <strong>de</strong>n verwen<strong>de</strong>ten Begasungsgeräten<br />

3.4 Kennzeichnung von BEGASTEN EINHEITEN<br />

3.4.1 ADR<br />

An je<strong>de</strong>r BEGASTEN EINHEIT (Fahrzeug, Container o<strong>de</strong>r Tank), ist <strong>de</strong>utlich sichtbar ein<br />

Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 anzubringen. Vorzugsweise soll das Warnzeichen<br />

im Türbereich angebracht wer<strong>de</strong>n.<br />

Abbildung 1: Warnzeichen<br />

GEFAHR<br />

DIESE EINHEIT IST BEGAST<br />

MIT [Bezeichnung <strong>de</strong>s Begasungsmittels *]<br />

Seit [Datum *]<br />

[Uhrzeit *]<br />

Belüftet am [Datum *]<br />

ZUTRITT VERBOTEN<br />

*entsprechen<strong>de</strong> Eintragung tätigen<br />

3.4.2 IMDG-Co<strong>de</strong><br />

Nach Unterabschnitt 5.3.2.5 muss o. g. Warnzeichen <strong>de</strong>utlich sichtbar angebracht sein.<br />

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3.4.3 TRGS 512<br />

Das Warnzeichen nach TRGS 512 Ziffer 8 Abs. 1 entspricht <strong>de</strong>m Warnzeichen nach ADR<br />

<strong>und</strong> IMDG-Co<strong>de</strong>.<br />

4 Chemikalien in Exportcontainern<br />

4.1 Begasungsmittel<br />

Zur Begasung wer<strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>ne Chemikalien eingesetzt. Diese sind entwe<strong>de</strong>r als Gas, in<br />

Form von Granulat o<strong>de</strong>r Pulver, sowie auf verschie<strong>de</strong>nen Trägermaterialien verfügbar. Die<br />

pulver- o<strong>de</strong>r granulatförmigen Stoffe zersetzen sich durch Kontakt mit <strong>de</strong>r Umgebungsluft<br />

o<strong>de</strong>r Luftfeuchtigkeit <strong>und</strong> bil<strong>de</strong>n da<strong>bei</strong> die giftigen Gase. Weltweit kommen insbeson<strong>de</strong>re<br />

folgen<strong>de</strong> Chemikalien zur Anwendung 2 :<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Methylbromid<br />

Sulfuryldifluorid<br />

Cyanwasserstoff<br />

Phosphorwasserstoff<br />

Ethylenoxid<br />

Methylbromid ist in Deutschland <strong>und</strong> <strong>de</strong>r EU mittlerweilen verboten <strong>und</strong> bedarf, wenn es zum<br />

Einsatz kommen soll einer Ausnahmegenehmigung.<br />

Weiter in Deutschland nicht zugelassene Begasungsmittel sind:<br />

<br />

<br />

<br />

Carbonsulfid<br />

Chlorpikrin<br />

Schwefelkohlenwasserstoff<br />

Bei <strong>de</strong>n nachfolgen<strong>de</strong>n Beschreibungen han<strong>de</strong>lt es sich ausschließlich um Kurzbeschreibungen!<br />

Es wird keine Garantie für die Vollständigkeit <strong>de</strong>r Informationen übernommen.<br />

Der Anwen<strong>de</strong>r hat in je<strong>de</strong>m Fall weiterführen<strong>de</strong> Recherchen in geeigneten<br />

Datenbanken wie z. B. Gestis, ERICards, IGS, etc. zu führen!<br />

4.1.1 Methylbromid<br />

Brommethan (Methylbromid) ist ein farbloses <strong>und</strong> geruchloses Gas. Bei höheren Konzentrationen<br />

ist ein süßlicher Geruch wahrnehmbar. Es wird über die Atemwege <strong>und</strong> die Haut aufgenommen.<br />

Es muss von einer hohen Latenzzeit ausgegangen wer<strong>de</strong>n, d. h.<br />

Vergiftungserscheinungen stellen sich erst St<strong>und</strong>en später ein. Ausbleiben<strong>de</strong> Warnwirkung!<br />

Es stellen sich Symptome wie Augenreizung, Bin<strong>de</strong>hautentzündung bis hin zu vorübergehen<strong>de</strong>n<br />

Erblindung. Bereits kurzzeitiger Hautkontakt kann Brennen <strong>und</strong> Taubheit auslösen. Frühsymptome<br />

können sein: Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen <strong>und</strong> Schwin<strong>de</strong>lgefühl.<br />

Häufigste To<strong>de</strong>sursache durch Schädigung <strong>de</strong>s zentralen Nervensystems <strong>und</strong> Lungenö<strong>de</strong>m.<br />

Bei häufigem Kontakt mit Brommethan kommt es zu irreversibler Schädigung <strong>de</strong>s zentralen<br />

Nervensystems.<br />

2 http://www.dguv.<strong>de</strong>/ifa/<strong>de</strong>/pra/container/gefaehrdungen/chem_gef/in<strong>de</strong>x.jsp<br />

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Geeignete Schutzausrüstung, sowie ein Atemschutzgerät: Gasfilter AX, Kennfarbe: braun, ist<br />

erfor<strong>de</strong>rlich. Bei Sauerstoffgehalten unter 17 Vol%, <strong>bei</strong> unklaren Bedingungen o<strong>de</strong>r <strong>bei</strong> Konzentrationen<br />

über <strong>de</strong>r Anwendungsgrenze von Filtergeräten sind Isoliergeräte erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Bei einem Brand können gefährliche Zersetzungsprodukte entstehen.<br />

4.1.2 Cyanwasserstoff<br />

Cyanwasserstoff, auch Cyanwasserstoffsäure, Zyklon o<strong>de</strong>r Blausäure genannt ist eine farblose,<br />

hochentzündliche Flüssigkeit mit bitterman<strong>de</strong>lartigem Geruch. Dämpfe können mit Luft<br />

ein explosives Gemisch bil<strong>de</strong>n. Cyanwasserstoff wird über die Atemwege <strong>und</strong> Haut aufgenommen.<br />

Reizung <strong>de</strong>r Augen, Herz-/Kreislaufstörungen, Atemlähmung, sowie unspezifische<br />

Wirkung auf das zentrale Nervensystem. Ein Augenkontakt mit <strong>de</strong>r Flüssigkeit ist wegen <strong>de</strong>r<br />

hohen Resorption lebensgefährlich.<br />

Flammhemmen<strong>de</strong> <strong>und</strong> antistatische Schutzkleidung, sowie Augen- <strong>und</strong> Handschutz. Atemschutzgerät:<br />

Gasfilter B, Kennfarbe: grau. Atemschutzgerät: Isoliergerät. Bei Konzentrationen<br />

über <strong>de</strong>r Anwendungsgrenze von Filtergeräten, <strong>bei</strong> Sauerstoffgehalten unter 17 Vol% o<strong>de</strong>r <strong>bei</strong><br />

unklaren Bedingungen verwen<strong>de</strong>n. Bei Bran<strong>de</strong>inwirkung können gefährliche Zersetzungsprodukte<br />

entstehen.<br />

4.1.3 Phosphorwasserstoff<br />

Phosphorwasserstoff, auch Phosphin genannt, weitere Bezeichnungen geläufig, ist eine anorganische,<br />

gasförmige, farblose Phosphor-Wasserstoffverbindung. Das Gas riecht nach Knoblauch<br />

o<strong>de</strong>r faulem Fisch. Das Gas ist hochentzündlich <strong>und</strong> bil<strong>de</strong>t mit Luft ein<br />

explosionsfähiges Gemisch. Der Stoff wird über die Atemwege aufgenommen <strong>und</strong> über die<br />

Lunge resorbiert. Insofern können sehr leicht toxische Mengen aufgenommen wer<strong>de</strong>n. Phosphorwasserstoff<br />

verursacht Reizwirkung im Atemtrakt, Lungenschädigung, sowie eine Schädigung<br />

von Herz, Leber <strong>und</strong> Nieren. Phosphorwasserstoff ist hochtoxisch. Durch<br />

unzureichen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong> Wahrnehmung <strong>de</strong>s Stoffs wird das <strong>Gefahr</strong>enpotenzial erhöht.<br />

Gasdichter Chemikalienschutzanzug in Abhängigkeit <strong>de</strong>r Gefährdung, min<strong>de</strong>stens jedoch<br />

flammhemmen<strong>de</strong>, antistatische Schutzkleidung, Augenschutz <strong>und</strong> geeignete Schutzhandschuhe.<br />

Atemschutzgerät: Gasfilter B, Kennfarbe: grau. Atemschutzgerät: Isoliergerät. Bei Konzentrationen<br />

über <strong>de</strong>r Anwendungsgrenze von Filtergeräten, <strong>bei</strong> Sauerstoffgehalten unter 17<br />

Vol% o<strong>de</strong>r <strong>bei</strong> unklaren Bedingungen verwen<strong>de</strong>n. Bei Bran<strong>de</strong>inwirkung können gefährliche<br />

Zersetzungsprodukte entstehen.<br />

4.1.4 Sulfuryldifluorid<br />

Sulfuryldifluorid o<strong>de</strong>r Sulfurylfluorid ist ein farb- <strong>und</strong> geruchloses Gas. Sulfuryldifluorid ist<br />

nicht brennbar. Die Aufnahme erfolgt über die Atemwege. Es stellen sich Störungen <strong>de</strong>s Allgemeinbefin<strong>de</strong>ns,<br />

sowie Wirkungen auf das zentrale Nervensystem ein. Wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Stoff<br />

Signalstoffe <strong>bei</strong>gegeben (z. B. Chlorpikrin) kann die Wirkung <strong>de</strong>s Gases möglicherweise <strong>de</strong>m<br />

Signalstoff zugeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Schutzhandschuhe <strong>und</strong> Augenschutz. Ausschließliche Isoliergeräte verwen<strong>de</strong>n.<br />

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4.2 Sonstige Chemikalien<br />

4.2.1 1,2-Dichlorethan<br />

1,2 Dichlorethan o<strong>de</strong>r Ethylendichlorid ist eine ölige, farblose <strong>und</strong> leicht entzündliche Flüssigkeit<br />

mit chloroformartigem Geruch, die mit Luft ein explosionsfähiges Gemisch bil<strong>de</strong>n<br />

kann. Von <strong>de</strong>m Stoff gehen akute o<strong>de</strong>r chronische Ges<strong>und</strong>heitsgefahren aus. Neben einem<br />

Inhalieren kann 1,2 Dichlorethan über die Haut aufgenommen wer<strong>de</strong>n. Der Stoff kann<br />

Schleimhäute, sowie die Haut reizen. Weiterhin sind Störungen im zentralen Nerven- <strong>und</strong><br />

Herz-Kreislauf-System möglich. Schä<strong>de</strong>n an Leber <strong>und</strong> Nieren sind ebenfalls möglich.<br />

In Abhängigkeit <strong>de</strong>r Gefährdung flammhemmen<strong>de</strong>, antistatische <strong>und</strong> lösemittelbeständige<br />

Schutzkleidung benutzen. Weiterhin sind ein geeigneter Augenschutz <strong>und</strong> Handschuhe erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Diese müssen ausreichend dicht sein. Atemschutzgerät: Gasfilter A, Kennfarbe:<br />

braun. Ein Isoliergerät ist <strong>bei</strong> Überschreitung <strong>de</strong>r Anwendungsgrenze von Filtergeräten sowie<br />

<strong>bei</strong> einem Sauerstoffgehalten unter 17 Vol% o<strong>de</strong>r <strong>bei</strong> unklaren Bedingungen zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

4.2.2 Ammoniak<br />

Ammoniak ist ein farbloses, schwer brennbares Gas mit stechen<strong>de</strong>m Geruch. Ammoniak wird<br />

über die oberen Atemwege aufgenommen. Stark reizen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ätzen<strong>de</strong> Wirkung auf Augen,<br />

Atemwege <strong>und</strong> Haut. Es besteht die <strong>Gefahr</strong> schwerer Augen- <strong>und</strong> Atemwegsverletzungen.<br />

Ein geeigneter Augen, Hand- <strong>und</strong> Hautschutz ist erfor<strong>de</strong>rlich. Atemschutzgerät: Gasfilter K;<br />

Kennfarbe: grün. Ein Isoliergerät ist <strong>bei</strong> Überschreitung <strong>de</strong>r Anwendungsgrenze von Filtergeräten<br />

sowie <strong>bei</strong> einem Sauerstoffgehalten unter 17 Vol% o<strong>de</strong>r <strong>bei</strong> unklaren Bedingungen zu<br />

verwen<strong>de</strong>n.<br />

4.2.3 Trichlornitromethan<br />

Trichlornitromethan, auch Nitrochloroform o<strong>de</strong>r Chlorpikrin genannt, ist eine fast farblose,<br />

flüchtige, nicht brennbare Flüssigkeit. Es besteht Explosionsgefahr <strong>bei</strong> Hitzeeinwirkung o<strong>de</strong>r<br />

starker Erschütterung. Da Chlorpikrin bereits <strong>bei</strong> Raumtemperatur Dämpfe in gefährlichen<br />

Konzentrationen bil<strong>de</strong>t wird <strong>de</strong>r Stoff über die Atemwege aufgenommen. Es besteht die <strong>Gefahr</strong><br />

ätzen<strong>de</strong>r Wirkung auf Augen <strong>und</strong> Haut, sowie die <strong>Gefahr</strong> schwerer Lungenschä<strong>de</strong>n durch<br />

Dämpfe.<br />

Es ist ein geeigneter Schutzanzug, Augen- <strong>und</strong> Handschutz zu tragen. Atemschutzgerät: Gasfilter<br />

A; Kennfarbe: braun. Ein Isoliergerät ist <strong>bei</strong> Überschreitung <strong>de</strong>r Anwendungsgrenze von<br />

Filtergeräten sowie <strong>bei</strong> einem Sauerstoffgehalten unter 17 Vol% o<strong>de</strong>r <strong>bei</strong> unklaren Bedingungen<br />

zu verwen<strong>de</strong>n. Bei Bran<strong>de</strong>inwirkung können gefährliche Zersetzungsprodukte entstehen.<br />

4.2.4 Ethylenoxid<br />

Ethylenoxid ist ein farbloses, hochentzündliches Gas mit süßlichem Geruch. Es bil<strong>de</strong>t mit<br />

Luft ein explosionsfähiges Gemisch. Exotherme Reaktionen sind auch ohne Sauerstoff möglich!<br />

Es ergeben sich lokale Reizung <strong>de</strong>r Augen <strong>und</strong> Haut, sowie Funktionsstörungen <strong>de</strong>s<br />

zentralen Nervensystems. <strong>Gefahr</strong> <strong>de</strong>r Erfrierung durch Kontakt mit verflüssigtem Stoff.<br />

Es ist flammhemmen<strong>de</strong>, antistatische Schutzkleidung, sowie geeigneter Augen- <strong>und</strong> Handschutz<br />

zur verwen<strong>de</strong>n. Atemschutzgerät: Gasfilter AX; Kennfarbe: braun. Ein Isoliergerät ist<br />

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ei Überschreitung <strong>de</strong>r Anwendungsgrenze von Filtergeräten sowie <strong>bei</strong> einem Sauerstoffgehalten<br />

unter 17 Vol% o<strong>de</strong>r <strong>bei</strong> unklaren Bedingungen zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

4.2.5 Formal<strong>de</strong>hyd<br />

Formal<strong>de</strong>hyd ist ein farbloses, hochentzündliches Gas mit einem stechen<strong>de</strong>n Geruch. Han<strong>de</strong>lsüblich<br />

ist es als wässrige Lösung anzutreffen. Es bil<strong>de</strong>t mit Luft ein explosionsfähiges<br />

Gemisch. Formal<strong>de</strong>hyd wird über die Atemwege aufgenommen <strong>und</strong> hat reizen<strong>de</strong> bzw. ätzen<strong>de</strong><br />

Wirkung auf Augen <strong>und</strong> Haut.<br />

Es ist ein geeigneter Körper-, Augen- <strong>und</strong> Handschutz erfor<strong>de</strong>rlich. Atemschutzgerät: Gasfilter<br />

B; Kennfarbe: grau. Bei unklaren Bedingungen, etc. sind Isoliergeräte erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

4.3 Zuordnung nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften<br />

Nachfolgend auszugsweise Informationen 3<br />

Vorschriften.<br />

UN-Nr. Benennung<br />

zur Klassifizierung nach gefahrgutrechtlichen<br />

Klasse <strong>Gefahr</strong>zettel <strong>Gefahr</strong>zahl<br />

1062 METHYLBROMID 2 2.3 26<br />

1051 CYANWASSERSTOFF, stabilisiert 6.1 6.1 (3)<br />

2199 PHOSPHIN 2 2.3 (2.1)<br />

2191 SULFURYLFLOURID 2 2.3 26<br />

1184 ETHYLENDICHLORID 3 3 (6.1) 336<br />

1005 AMMONIAK, WASSERFREI 2 2.3 (8) 268<br />

1580 CHLORPIKRIN 6.1 6.1 66<br />

1040 ETHYLENOXID 2 2.3 (2.1 263<br />

1198 FORMALDEHYDLÖSUNG, ENTZÜNDBAR 3 3 (8) 38<br />

4.4 Diskrepanz <strong>de</strong>r <strong>bei</strong> Einstufung<br />

Betrachtet man nun die Einstufung <strong>de</strong>r einzelnen Stoffe nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften,<br />

so fällt die Diskrepanz zwischen <strong>de</strong>n dort genannten <strong>Gefahr</strong>en <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Gebrauch als<br />

Begasungsmittel in BEGASTEN EINHEITEN auf. Bei <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r genannten Begasungsmittel<br />

als La<strong>de</strong>gut erfor<strong>de</strong>rn die gefahrgutrechtlichen Vorschriften eine ein<strong>de</strong>utige Klassifizierung,<br />

Kennzeichnung <strong>und</strong> zweifelsfreie Angaben im Beför<strong>de</strong>rungspapier. Damit wird<br />

für alle die <strong>Gefahr</strong> unmittelbar nach außen erkennbar.<br />

An<strong>de</strong>rs dagegen, wenn die Stoffe als Begasungsmitteln in BEGASTEN EINHEITEN eingesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n. We<strong>de</strong>r das eingesetzte Begasungsmittel, noch die damit verb<strong>und</strong>enen <strong>Gefahr</strong>en<br />

sind sofort erkennbar. Selbst wenn die vorgeschriebenen Warnzeichen mit allen erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Angaben angebracht wer<strong>de</strong>n, wer garantiert, dass diese nach einer mehrwöchigen See-<br />

3 Informationen aus www.dguv.<strong>de</strong>/ifa/stoffdatenbank<br />

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eise noch lesbar sind. Die tatsächlichen Ges<strong>und</strong>heitsgefahren bleiben weiterhin im Verborgenen.<br />

5 Hinweise auf Begasung<br />

5.1 TRGS 512<br />

Nachfolgend zunächst ein Auszug 4 aus <strong>de</strong>r TRGS 512 5 .<br />

5.4.3 Erweiterter Maßnahmenkatalog für Begasungstätigkeiten an <strong>und</strong> in Transporteinheiten<br />

Die Regelungen dieses Kapitels sind <strong>bei</strong> <strong>de</strong>r Öffnung potenziell begaster Transporteinheiten<br />

im Falle einer Ladungsüberprüfung o<strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Entladung am Bestimmungsort<br />

anzuwen<strong>de</strong>n. Bei unsachgemäßer Öffnung einer begasten Transporteinheit können Beschäftigte<br />

<strong>und</strong> an<strong>de</strong>re Personen in ihrer Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit gefähr<strong>de</strong>t sein.<br />

5.4.3.1 Ermittlung <strong>de</strong>s Gefährdungspotenzials<br />

(1) Beim Vorliegen eines <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n Merkmale ist gr<strong>und</strong>sätzlich davon auszugehen,<br />

dass eine Transporteinheit mit gefährlichen Stoffen nach Nummer 1 begast wur<strong>de</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>bei</strong> einer unsachgemäßen Öffnung <strong>de</strong>r Einheit Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit von<br />

Beschäftigten <strong>und</strong> an<strong>de</strong>ren Personen gefähr<strong>de</strong>t sind:<br />

- Kennzeichnung <strong>de</strong>r Transporteinheit als begast nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften<br />

(Kennzeichnung gut lesbar <strong>und</strong> nicht älter als 3 Monate),<br />

- Kennzeichnung <strong>de</strong>r Transporteinheit nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften als begast<br />

<strong>und</strong> belüftet (Aufschrift „Danger, ventilated on ….“),<br />

- einschlägige Angaben o<strong>de</strong>r Hinweise in <strong>de</strong>n La<strong>de</strong>- <strong>und</strong> Frachtpapieren, wie z.B. UN-<br />

Nr. 3359 in Kombination mit IMDG-Co<strong>de</strong> 9 „Fumigation“,<br />

- Detektion eines Begasungsmittels nach Einführung einer Messlanze in die ungeöffnete<br />

Transporteinheit durch Türdichtungen o<strong>de</strong>r Lüftungsschlitze.<br />

Liegt eines <strong>de</strong>r oben angeführten Merkmale vor, so sind die in Nummer 5.4.3.2 aufgeführten<br />

Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter <strong>und</strong> Dritter vor gefährlichen Begasungsmitteln<br />

<strong>bei</strong>m Öffnen, Lüften <strong>und</strong> Begehen einer Transporteinheit zu ergreifen.<br />

(2) Die nachfolgend aufgeführten Merkmale sind als Hinweise zu werten, dass eine potenziell<br />

begaste Transporteinheit mit gefährlichen Stoffen nach Nummer 1 begast wur<strong>de</strong>:<br />

- Kennzeichnung <strong>de</strong>r Transporteinheit als begast nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften<br />

unvollständig entfernt, nicht lesbar o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rweitig unklar,<br />

- Lüftungsschlitze <strong>de</strong>r Transporteinheit verklebt o<strong>de</strong>r verschlossen,<br />

- Frachtgut laut La<strong>de</strong>- bzw. Frachtpapieren auf Holzpaletten o<strong>de</strong>r in Holzverpackungen<br />

gepackt bzw. verstaut,<br />

4 http://www.baua.<strong>de</strong>/cae/servlet/contentblob/666014/publicationFile/47875/TRGS-512.pdf<br />

5 Technische Richtlinie für <strong>Gefahr</strong>stoffe 512<br />

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- Ergebnis von Messungen unspezifisch,<br />

- o<strong>de</strong>r sonstige Verdachtsmomente.<br />

Liegt eines dieser Merkmale vor, so ist zur Festlegung von Schutzmaßnahmen nach<br />

Nummer 5.4.3.3 zu verfahren. Liegen min<strong>de</strong>stens zwei <strong>de</strong>r Merkmale nach Satz 1 vor, so<br />

ist entsprechend Nummer 5.4.3.2 vorzugehen, solange durch Messung o<strong>de</strong>r vergleichbare<br />

Beurteilung nicht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n kann, dass in <strong>de</strong>r Transporteinheit noch<br />

Begasungsmittel in gefährlicher Menge vorhan<strong>de</strong>n sein können.<br />

5.4.3.2 Öffnen potenziell begaster Transporteinheiten nach Nummer 5.4.3.1 Abs. 1<br />

(1) Liegt eines <strong>de</strong>r unter Nummer 5.4.3.1 Abs. 1 aufgeführten Merkmale vor, so sind<br />

zum Schutz <strong>de</strong>r Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> zur Sicherheit von Beschäftigten <strong>und</strong> Dritten folgen<strong>de</strong><br />

Maßnahmen zu ergreifen:<br />

- Prüfung <strong>de</strong>s Innenraumes <strong>de</strong>r geschlossenen Transporteinheit durch eine fachk<strong>und</strong>ige<br />

Person mit Hilfe eines ausreichend selektiven Messsystems von außen, z.B. durch Einführung<br />

einer Messlanze an geeigneter Stelle,<br />

- Festlegung eines Sicherheitsbereiches von mind. 10 m um die zu öffnen<strong>de</strong> Ladungstür<br />

- Festlegung <strong>de</strong>r Belüftungsdauer durch einen Sachk<strong>und</strong>igen nach Nummer 4.3<br />

- Öffnen <strong>und</strong> Lüften <strong>de</strong>r Einheit unter geeignetem Atemschutz<br />

- <strong>bei</strong> Vorhan<strong>de</strong>nsein von Sulfuryldifluorid o<strong>de</strong>r nicht bekanntem Begasungsmittel unter<br />

Benutzung umluftunabhängigen Atemschutzes,<br />

- <strong>bei</strong> Vorhan<strong>de</strong>nsein von Brommethan, Hydrogencyanid o<strong>de</strong>r Phosphorwasserstoff unter<br />

Verwendung einer Vollschutzmaske mit ausreichen<strong>de</strong>m Filter,<br />

- Ermittlung <strong>de</strong>r Begasungsmittelrestkonzentration nach Ablauf <strong>de</strong>r Belüftungsphase<br />

<strong>und</strong> Freigabe <strong>de</strong>r Ladungseinheit.<br />

(2) Bei <strong>de</strong>r Festlegung <strong>de</strong>r Belüftungsdauer sind die maßgeblichen Einflussfaktoren wie<br />

die meteorologischen <strong>und</strong> räumlichen Umgebungsbedingungen, physikalische <strong>und</strong> chemische<br />

Eigenschaften <strong>de</strong>s Begasungsmittels, Adsorptions- <strong>und</strong> Desorptionsverhalten<br />

<strong>de</strong>s Ladungsgutes, die Packungsart <strong>und</strong> -dichte in <strong>de</strong>r Transporteinheit <strong>und</strong> ggf. im Einzelfällen<br />

weitere Faktoren zu berücksichtigen.<br />

(3) Sofern eine begaste Transporteinheit nach einer Belüftung <strong>und</strong> zwischenzeitlichen<br />

Freigabe z.B. zur Ladungskontrolle nicht vollständig <strong>und</strong> endgültig entla<strong>de</strong>n son<strong>de</strong>rn<br />

wie<strong>de</strong>r geschlossen <strong>und</strong> weiterbeför<strong>de</strong>rt wird, ist aufgr<strong>und</strong> möglicher Ausgasung <strong>de</strong>r<br />

Ladung während <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r nach längerer Standzeit am Bestimmungsort eine<br />

erneute Belüftung vor <strong>de</strong>r Entladung erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

(4) Mit mechanischen Be- o<strong>de</strong>r Entlüftungsmaßnahmen an Transporteinheiten lässt sich<br />

die notwendige Belüftungsdauer für eine Freigabe erheblich verkürzen. Bei nachgewiesener<br />

Eignung kann dies zur Einführung verfahrens- <strong>und</strong> stoffspezifischer Kriterien<br />

(VSK) führen, die eine Anwendung von § 10 Abs. 2 Satz 5 GefStoffV ermöglichen.<br />

5.4.3.3 Öffnen potenziell begaster Transporteinheiten nach Nummer 5.4.3.1 Abs. 2<br />

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(1) Liegt eines <strong>de</strong>r unter Nummer 5.4.3.1 Abs. 2 aufgeführten Merkmale vor, sind zum<br />

Schutz <strong>de</strong>r Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sicherheit von Beschäftigten <strong>und</strong> an<strong>de</strong>rer Personen folgen<strong>de</strong><br />

Maßnahmen zu ergreifen:<br />

- vorsorgliche Festlegung eines Sicherheitsbereiches von mind. 6 m um die zu öffnen<strong>de</strong><br />

Ladungstür<br />

- Sichtprüfung <strong>de</strong>s Ladungsinhaltes auf ggf. vorhan<strong>de</strong>ne Begasungsmittelreste, wie z.B.<br />

Trägermaterial o<strong>de</strong>r Dosen, <strong>und</strong> auf weitere Hinweise einer vor <strong>de</strong>r Öffnung erfolgten<br />

Begasung<br />

- Durchführung einer Kontrollmessung mit geeignetem Messsystem o<strong>de</strong>r alternativ Einleitung<br />

einer 30 min. Belüftungsphase<br />

(2) Wer<strong>de</strong>n <strong>bei</strong> einer Sichtprüfung <strong>de</strong>r geöffneten Einheit Begasungsmittelreste vorgef<strong>und</strong>en,<br />

so ist die Einheit umgehend wie<strong>de</strong>r zu verschließen, <strong>de</strong>r vorsorglich eingerichtete<br />

Sicherheitsbereich ausreichend kenntlich zu machen <strong>und</strong> weiter wie <strong>bei</strong> Nummer<br />

5.4.3.2 zu verfahren.<br />

5.4.3.4 Freigabe nach Belüftung<br />

(1) Vor <strong>de</strong>r Freigabe einer geöffneten Transporteinheit ist durch eine ausreichend lange<br />

Belüftungsphase <strong>und</strong> anschließen<strong>de</strong> Messung sicherzustellen, dass innerhalb <strong>de</strong>r Einheit<br />

Begasungsmittel nicht in einer Konzentration auftreten können, die die Ges<strong>und</strong>heit<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigten beeinträchtigt.<br />

(2) Sofern eine begaste Transporteinheit nach einer zwischenzeitlichen Belüftung nicht<br />

entla<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn wie<strong>de</strong>r verschlossen <strong>und</strong> weiter beför<strong>de</strong>rt wird, ist am Bestimmungsort<br />

erneut zu belüften <strong>und</strong> die Freigabe erfor<strong>de</strong>rlich. Satz 1 gilt nicht, wenn im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Zwischenkontrolle verb<strong>und</strong>enen Tätigkeit eine Freigabe durch einen Sachk<strong>und</strong>igen<br />

nach Nummer 4.3 erfolgt, alle Abdichtungen <strong>und</strong> auf eine Begasung hinweisen<strong>de</strong><br />

Kennzeichnungen entfernt sind <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Empfänger <strong>de</strong>r Transporteinheit eine<br />

entsprechen<strong>de</strong> Bescheinigung <strong>de</strong>s Sachk<strong>und</strong>igen mit <strong>de</strong>n Frachtpapieren übermittelt<br />

wird.<br />

(3) Die Freigabe von Containern, insbeson<strong>de</strong>re von Import-Containern, erfolgt nur hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r von dieser TRGS erfassten Begasungsmittel nach Freimessung mit geeigneten<br />

Messgeräten gemäß Ziffer 13.3. Bei <strong>de</strong>r Freigabe ist <strong>de</strong>r Vordruck nach Anlage 3<br />

d zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

5.2 Umsetzung <strong>de</strong>r Regeln <strong>de</strong>r TRGS 512<br />

5.2.1 Anwendung <strong>de</strong>r Regeln<br />

Die Formulierung „sind … anzuwen<strong>de</strong>n“ lässt <strong>de</strong>n Schluss zu, dass die dann folgen<strong>de</strong>n Regeln<br />

<strong>de</strong>s Kapitels 5.4.3 zwingend anzuwen<strong>de</strong>n sind! Sie gibt <strong>de</strong>m Anwen<strong>de</strong>r, also Kontrollpersonal,<br />

sowie Be- <strong>und</strong> Entla<strong>de</strong>personal die zu treffen<strong>de</strong>n Maßnahmen vor.<br />

5.2.2 Ermittlung <strong>de</strong>s Gefährdungspotenzial<br />

In Absatz 1 sind vier Merkmale genannt, <strong>bei</strong> <strong>de</strong>nen davon auszugehen ist, dass die Einheit mit<br />

Stoffen nach Nummer 1 begast wur<strong>de</strong>. Diese sind:<br />

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Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff, Blausäure) sowie Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen, die zum<br />

Entwickeln o<strong>de</strong>r Verdampfen von Hydrogencyanid o<strong>de</strong>r leicht flüchtigen Hydrogencyanid<br />

Verbindungen dienen,<br />

2. Phosphorwasserstoff <strong>und</strong> Phosphorwasserstoff entwickeln<strong>de</strong> Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen,<br />

3. Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid)<br />

Es reicht das Vorliegen eines <strong>de</strong>r genannten Merkmale aus!<br />

In Absatz 2 wer<strong>de</strong>n weitere Kriterien genannt, die als Hinweis auf eine mögliche Begasung zu<br />

werten sind. Liegt eines <strong>de</strong>r Merkmale vor, so sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.<br />

Liegen zwei <strong>de</strong>r dort genannten Merkmale vor, so ist die EINHEIT als begast einzustufen.<br />

Die Einstufung als begast gilt so lange, bis durch eine Messung eine Gefährdung ausgeschlossen<br />

wer<strong>de</strong>n kann.<br />

5.2.3 Öffnen potenziell BEGASTER EINHEITEN<br />

Liegt ein Merkmal nach Nummer 5.4.3.1 Absatz 1 vor, so ist <strong>de</strong>r Innenraum durch eine fachk<strong>und</strong>ige<br />

Person mit einem geeigneten Messsystem zu prüfen. Weiterhin ist <strong>de</strong>r dort genannte<br />

Sicherheitsbereich festzulegen. Das Öffnen erfolgt unter Anleitung eines Sachk<strong>und</strong>igen <strong>und</strong><br />

mit Atemschutz. Die Belüftungsdauer wird durch <strong>de</strong>n Sachk<strong>und</strong>igen festgelegt; anschließend<br />

erfolgt die Freimessung.<br />

Achtung: Wird die Transporteinheit nach <strong>de</strong>m Belüften geschlossen <strong>und</strong> weiterbeför<strong>de</strong>rt, so<br />

ist am Entla<strong>de</strong>ort eine erneute Belüftungsphase erfor<strong>de</strong>rlich, weil eine weitere Ausgasung <strong>de</strong>r<br />

Ladung nicht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Liegt ein Merkmal nach Nummer 5.4.3.1 Absatz 2 vor, so ist ein Sicherheitsbereich einzurichten.<br />

Wer<strong>de</strong>n <strong>bei</strong> <strong>de</strong>r durchzuführen<strong>de</strong>n Sichtprüfung <strong>de</strong>r Ladung weitere Hinweise vorgef<strong>und</strong>en<br />

ist die Transporteinheit zu verschließen. Es erfolgt eine Einstufung als begast.<br />

Es ist eine Kontrollmessung durchzuführen; alternativ eine min<strong>de</strong>stens 30-minütige Belüftungsphase.<br />

5.3 Be<strong>de</strong>utung für Kontrollpersonal<br />

Wer<strong>de</strong>n im Rahmen von Verkehrskontrollen insbeson<strong>de</strong>re Container aus Übersee angetroffen,<br />

muss auf Gr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Regelungen <strong>de</strong>s IPPC davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n, dass Maßnahmen zur<br />

Schädlingsbekämpfung eingeleitet wur<strong>de</strong>n. Abgesehen von einer Wärmebehandlung sollte<br />

zum Schutz <strong>de</strong>s eingesetzten Personals immer mit <strong>de</strong>r Möglichkeit einer Begasung gerechnet<br />

wer<strong>de</strong>n. Betrachtet man die Hinweise <strong>de</strong>r TRGS 512 in Nummer 5.4.3.1 Absatz 1, so sind <strong>bei</strong><br />

Vorliegen eines <strong>de</strong>r dort genannten Kriterien die Maßnahmen nach Nummer 5.4.3.2 einzuleiten.<br />

Ein Öffnen <strong>de</strong>r Einheit ist respektive nur durch einen Sachk<strong>und</strong>igen zulässig. Es kann<br />

nachfolgend nicht davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n, dass eine Einheit für die im Rahmen einer<br />

Kontrolle eine Freimessungsbescheinigung vorgelegt wird, kein Risiko mehr <strong>bei</strong>nhaltet. Die<br />

in <strong>de</strong>r Einheit befindlichen Güter können nachträglich Gas <strong>und</strong> Begasungsmittelrückstän<strong>de</strong><br />

freigeben.<br />

Wird ein Hinweis nach TRGS 512, Nummer 5.4.3.1 Absatz 2 bejaht, so sind Maßnahmen<br />

nach Nummer 5.4.3.3 zu treffen. Der Hinweis in Absatz 2: „Frachtgut … auf Holzpaletten<br />

o<strong>de</strong>r in Holzverpackungen…“ <strong>und</strong> „…sonstige Verdachtsmomente…“ können fast immer<br />

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dazu führen, dass Maßnahmen nach Nummer 5.4.3.3 einzuleiten sind. In einer großen Anzahl<br />

von Importcontainer befin<strong>de</strong>t sich Holz in Form von Ladungsträgern, Verpackungen <strong>und</strong><br />

Staumaterial. Der Begriff „sonstige Verdachtsmomente“ kann alle Güter betreffen, die im<br />

Herkunftsland vor Schädlingsbefall geschützt wer<strong>de</strong>n.<br />

Interessanter Aspekt <strong>de</strong>r Maßnahmen nach Nummer 5.4.3.3 ist die Durchführung einer Kontrollmessung.<br />

Dies kann <strong>bei</strong> Vorliegen <strong>de</strong>r genannten Hinweise fast regelmäßig zur Veranlassung<br />

einer Überprüfung <strong>de</strong>s Innenraums <strong>de</strong>r Transporteinheit führen.<br />

Auf Gr<strong>und</strong> von Untersuchung <strong>de</strong>s Ar<strong>bei</strong>tsschutzes Hamburg sind min<strong>de</strong>stens 20 % aller Importcontainer<br />

begast. Bei einem geschätzten Umschlag in Hamburg von ca. 3,1 Millionen<br />

Einheiten aus China 6 beträgt die Größenordnung ca. 1.700 Einheiten pro Tag. Die Mehrzahl<br />

davon dürfte am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Transportkette über die Straße laufen.<br />

Berücksichtigt man <strong>de</strong>n gesamten Containerumschlag im Bereich <strong>de</strong>r Hamburg-Antwerpen-<br />

Range 7 so waren dies 34.712.984 TEU’s 8 . Im Umkehrschluss wür<strong>de</strong> dies be<strong>de</strong>uten, dass ca.<br />

5.000.000 begaste Transporteinheiten jährlich bzw. ca. 13.700 täglich über die Hamburg-<br />

Antwerpen-Range nach Europa importiert wer<strong>de</strong>n. Darin berücksichtigt sind nicht evt. höhere<br />

Einfuhren BEGASTER EINHEITEN aus bestimmten Herkunftslän<strong>de</strong>rn. Ebenfalls nicht berücksichtigt<br />

ist ein nicht einschätzbares Dunkelfeld illegaler Begasung, <strong>bei</strong> <strong>de</strong>nen we<strong>de</strong>r die<br />

Warnzeichen angebracht, noch die erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben in <strong>de</strong>n Beför<strong>de</strong>rungspapieren gemacht<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

5.4 Be<strong>de</strong>utung für Entla<strong>de</strong>personal<br />

Das Risiko für Entla<strong>de</strong>personal ist ähnlich gelagert wie das <strong>de</strong>s Kontrollpersonals. Hier kann<br />

in vielen Fällen von einem geringen Risikobewusstsein ausgegangen wer<strong>de</strong>n.<br />

6 Quellen <strong>und</strong> Literaturhinweise<br />

ADR 2009, 2. Auflage, Verkehrsverlag Fischer, Monika Krautwurst<br />

IMDG-Co<strong>de</strong>, Verkehrsverlag Fischer, Michaela Rosen<br />

Internet, IFA Institut für Ar<strong>bei</strong>tsschutz <strong>de</strong>r Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung<br />

Internet, IFA Gestis Stoffdatenbank<br />

6 http://www.uvhh.<strong>de</strong>/jahresbericht/jahresbericht_2009.pdf<br />

7 http://www.uvhh.<strong>de</strong>/jahresbericht/jahresbericht_2009.pdf<br />

8 TEU = Twentyfoot Equivalent Unit (20“ Container)<br />

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