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Individuell und selbstgesteuert lesen und schreiben lernen mit

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Wer wird behindert?<br />

Wahrnehmung des Bürgerrechts auf gleichberechtigte Teilhabe am<br />

gesellschaftlichen Leben“.<br />

Im Entwurf der BAGH folgen präzise Vorschläge für Änderungen<br />

unter anderem im Zivil-, Arbeits- <strong>und</strong> Sexualstrafrecht sowie im<br />

Verwaltungsverfahrensrecht, durch welche dem verfassungsmäßigen<br />

Benachteiligungsverbot nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG<br />

un<strong>mit</strong>telbarere Geltung als bislang verschafft werden soll. Mit ihrer<br />

Formulierung „jede Verhaltensweise, Maßnahme oder Struktur,<br />

die...“ lässt die BAGH weiten Raum für noch zu erlassende,<br />

präzisierende Rechtsnormen in verschiedensten Rechtsgebieten.<br />

In der Terminologie der BAGH wird der Begriff der Behinderung<br />

eindeutig als gr<strong>und</strong>sätzlich unzulässige Form der sozialen Reaktion<br />

auf Menschen <strong>mit</strong> einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung<br />

definiert. Der Begriff kennzeichnet spezifische Verhaltensweisen,<br />

solche nämlich, die das erzeugen, was im SGB IX (s. u.)<br />

„beeinträchtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ genannt<br />

wird. Menschen <strong>mit</strong> einer dauerhaften Beeinträchtigung können<br />

nach Ansicht der BAGH Opfer von Behinderungen werden. Diese<br />

sollen aber ausdrücklich vermieden <strong>und</strong> im Einzelfall juristisch<br />

verfolgbar werden.<br />

Wäre die Behinderungsdefinition der BAGH in geltendes Recht<br />

aufgenommen worden, so hätte dies, verb<strong>und</strong>en <strong>mit</strong> dem Individual-<br />

<strong>und</strong> Verbandsklagerecht sowie einem zivilrechtlich bewehrten<br />

Diskriminierungsverbot, zur Folge gehabt, dass Verbände <strong>und</strong><br />

Einzelpersonen gegen den Tatbestand einer Behinderung juristisch<br />

hätten vorgehen können. Das BGG hätte gemäß der Terminologie<br />

der BAGH einen Titel wie „Gesetz zur Bekämpfung von Behinderungen“<br />

erhalten können. Das bisher gültige gr<strong>und</strong>gesetzliche Verbot<br />

- 16 -<br />

Heilpädagogik online 04/ 04

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