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Haushaltsordnung des Landes Oberösterreich - Regio13

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Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

<strong>Haushaltsordnung</strong><br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Oberösterreich</strong><br />

Stammfassung: Beschluss der Oö. Lan<strong>des</strong>regierung vom 18. Mai 1998,<br />

Fin-010000/138<br />

1. Änderung: Beschluss der Oö. Lan<strong>des</strong>regierung vom 23. Juli 2001,<br />

Fin-010000/225<br />

2. Änderung: Beschluss der Oö. Lan<strong>des</strong>regierung vom 19. November 2001,<br />

Fin-010000/247<br />

3. Änderung: Beschluss der Oö. Lan<strong>des</strong>regierung vom 6. Dezember 2004,<br />

Fin-010000/290<br />

4. Änderung: Beschluss der Oö. Lan<strong>des</strong>regierung vom 26. September 2005,<br />

Fin-010000/299<br />

5. Änderung: Beschluss der Oö. Lan<strong>des</strong>regierung vom 3. März 2008,<br />

FinD-010000/313<br />

6. Änderung: Beschluss der Oö. Lan<strong>des</strong>regierung vom 15. Dezember 2008,<br />

FinD-010000/334<br />

7. Änderung: Beschluss der Oö. Lan<strong>des</strong>regierung vom 15. März 2010,<br />

FinD-010000/375


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

I n h a l t s ü b e r s i c h t<br />

Seite<br />

I. Hauptstück: Voranschlag<br />

1. Abschnitt: Erstellung <strong>des</strong> Voranschlages<br />

§ 1 Einjährigkeit <strong>des</strong> Voranschlages ....................................................................... 1<br />

§ 2 Vollständigkeit <strong>des</strong> Voranschlages.................................................................... 1<br />

§ 3 Bruttoveranschlagung........................................................................................ 2<br />

§ 4 Ausmaß und Ermittlung der Voranschlagsbeträge............................................ 2<br />

§ 5 Trennung der Personal- und Sachausgaben....................................................... 3<br />

§ 6 Veranschlagung der Personalausgaben sowie<br />

der Pensionen und sonstigen Ruhebezüge......................................................... 3<br />

§ 7 Deckungsfähige Ausgaben ................................................................................ 4<br />

§ 8 Zweckgebundene Einnahmen............................................................................ 4<br />

§ 9 Einordnung der Ausgaben und Einnahmen....................................................... 5<br />

§ 10 Ordentlicher und außerordentlicher Haushalt ................................................... 5<br />

§ 11 Zusammenfassung der Haushaltsausgaben und -einnahmen,<br />

Haushaltsausgleich ............................................................................................ 5<br />

§ 12 Form und Gliederung <strong>des</strong> Voranschlages.......................................................... 6<br />

§ 13 Verfahren der Genehmigung <strong>des</strong> Voranschlages .............................................. 7<br />

§ 14 Budgetprovisorium............................................................................................ 7<br />

§ 15 Nachtragsvoranschlag........................................................................................ 7<br />

2. Abschnitt: Ausführung <strong>des</strong> Voranschlages<br />

§ 16 Rechtliche Bedeutung <strong>des</strong> Voranschlages......................................................... 8<br />

§ 17 Verwendung der Ausgabenbeträge.................................................................... 8<br />

§ 18 Verwendungsdauer der Ausgabenbeträge; Auslaufmonat ................................ 9<br />

§ 19 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben............................................ 9<br />

§ 19a Flexibilisierung der Gebarungsführung.............................................................11<br />

§ 20 Einziehung der Einnahmen................................................................................11<br />

§ 21 Verwendung der Einnahmen .............................................................................13<br />

§ 22 Maßnahmen zur Sicherung <strong>des</strong> Gebarungsablaufes..........................................14<br />

§ 23 Ermächtigung zur Ausführung <strong>des</strong> Voranschlages ...........................................14<br />

§ 24 Zahlungs-, Verrechnungs- oder Umbuchungsaufträge......................................15<br />

§ 25 Inhalt und Form der Zahlungsaufträge..............................................................15<br />

§ 26 Allgemeine Anordnungsvorschriften ................................................................16<br />

§ 27 Anordnung der Personalausgaben .....................................................................18<br />

§ 28 Empfangs-, Verrechnungs- oder Umbuchungsaufträge ....................................19<br />

§ 29 Gebarungssicherung ..........................................................................................19


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

II. Hauptstück: Verrechnung<br />

§ 30 Führung der Verrechnung..................................................................................20<br />

§ 31 Anordnungskontrolle.........................................................................................20<br />

§ 32 Gegenstand und Verfahren der Verrechnung....................................................21<br />

§ 33 Umfang der Verrechnung..................................................................................21<br />

§ 34 Voranschlagswirksame Verrechnung im Allgemeinen.....................................22<br />

§ 35 Bruttoverrechnung.............................................................................................22<br />

§ 36 Verrechnung nach Verwaltungsjahren ..............................................................23<br />

§ 37 Durchlaufende Verrechnung .............................................................................23<br />

§ 38 Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung ............................................................23<br />

§ 39 Vermögensnachweisung....................................................................................24<br />

§ 40 Verrechnung von Hinterlegungen .....................................................................24<br />

III. Hauptstück: Zahlungsvollzug<br />

§ 41 Arten der Kassen ...............................................................................................24<br />

§ 42 Aufgaben der Kassen.........................................................................................25<br />

§ 43 Art <strong>des</strong> Zahlungsvollzuges ................................................................................25<br />

§ 44 Rechnungsführung der Kassen..........................................................................26<br />

§ 45 Kassenabrechnung.............................................................................................26<br />

§ 46 Kassenprüfung...................................................................................................26<br />

IV. Hauptstück: Rechnungslegung<br />

§ 47 Erstellung <strong>des</strong> Rechnungsabschlusses...............................................................26<br />

§ 48 Umfang <strong>des</strong> Rechnungsabschlusses ..................................................................27<br />

§ 49 Verfahren der Erstellung und Genehmigung<br />

<strong>des</strong> Rechnungsabschlusses ................................................................................27<br />

V. Hauptstück: Vermögensverwaltung<br />

§ 50 Lan<strong>des</strong>vermögen................................................................................................27<br />

§ 51 Rücklagen..........................................................................................................28<br />

§ 52 Veranlagung von Kassenbeständen...................................................................28<br />

§ 53 Fremdvermögen.................................................................................................28


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

VI. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 54 Führung der Aufschreibungen...........................................................................29<br />

§ 55 Aufbewahrung der Aufschreibungen und Belege .............................................29<br />

§ 56 Ausführungsbestimmungen...............................................................................30<br />

§ 57 Erläuterung der Fachausdrücke .........................................................................30<br />

§ 58 Wirksamkeitsbeginn..........................................................................................30<br />

Anlage


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 1 -<br />

I. Hauptstück: Voranschlag<br />

1. ABSCHNITT:<br />

E r s t e l l u n g d e s V o r a n s c h l a g e s<br />

Einjährigkeit <strong>des</strong> Voranschlages<br />

§ 1. Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Verwaltungsjahr (Haushaltsjahr,<br />

Finanzjahr, Rechnungsjahr) zu erstellen.<br />

Vollständigkeit <strong>des</strong> Voranschlages<br />

§ 2. (1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe <strong>des</strong><br />

Verwaltungsjahres voraussichtlich fällig werden, sofern sie endgültig solche<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> sind (voranschlagswirksame Gebarung). Als Einnahmen oder<br />

Ausgaben in diesem Sinne sind auch zu veranschlagen Vorschüsse gegen<br />

Ersatz, Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus<br />

Schuldaufnahmen sowie deren Rückersätze, Einnahmen aus der Veräußerung<br />

von Vermögen, Sachbezüge der Bediensteten, Tauschvorgänge.<br />

(2) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen sind jedenfalls dann zu veranschlagen,<br />

wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von<br />

wirtschaftlichen Unternehmungen, für die keine eigenen Wirtschaftspläne<br />

aufgestellt werden, sowie von betriebsähnlichen Einrichtungen oder an solche<br />

handelt. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen. Ebenso<br />

können Verwaltungskostenbeiträge und Erstattungen veranschlagt werden.<br />

(3) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind spätestens im Voranschlag <strong>des</strong><br />

zweitnächsten Verwaltungsjahres zu veranschlagen.<br />

(4) Zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen Ausgaben (§ 19 Abs. 1)<br />

können Verstärkungsmittel veranschlagt werden.<br />

(5) Nach Maßgabe <strong>des</strong> Bedarfes können Verfügungsmittel veranschlagt werden.<br />

(6) Einnahmen, die nicht endgültig für das Land angenommen werden, sondern<br />

an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von<br />

Aufgaben <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden,<br />

sind nicht zu veranschlagen (durchlaufende, voranschlagsunwirksame<br />

Gebarung).


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 2 -<br />

Bruttoveranschlagung<br />

§ 3. (1) Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander und ungekürzt, das ist<br />

mit dem Gesamt-(Brutto-)betrag, zu veranschlagen. Bei Feststellung der<br />

Voranschlagsbeträge ist daher jede Vorwegabrechnung der bei den einzelnen<br />

Einnahmezweigen bestehenden Verwaltungsausgaben oder der bei den<br />

einzelnen Aufwandszweigen bestehenden Einnahmen unzulässig.<br />

(2) Auch die Voranschläge der betriebsähnlichen Einrichtungen und<br />

wirtschaftlichen Unternehmungen sind in Bruttobeträgen aufzustellen. Doch<br />

kann bei diesen auch nur die Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben in<br />

den Voranschlag selbst aufgenommen werden, wobei die Untergliederung der<br />

Einnahmen und Ausgaben aber in einer Beilage zum Voranschlag (Untervoranschlag)<br />

zu erfolgen hat.<br />

(3) Wirtschaftliche Unternehmungen können mit ihrem kassenmäßigen<br />

Überschuss in Form einer Ablieferung oder ihrem kassenmäßigen Abgang in<br />

Form eines Zuschusses in den Voranschlag aufgenommen werden. In diesem<br />

Falle ist die Gebarung in einer Beilage zum Voranschlag (Wirtschaftsplan) zu<br />

zergliedern, in der unter anderem anzugeben ist, in welchem Verhältnis der<br />

Aufwand zum Ertrag steht (Erfolgsplan) und wie der Finanzbedarf für<br />

Investitionen und einen allfälligen Verlust aufgebracht werden soll<br />

(Finanzplan).<br />

Ausmaß und Ermittlung der Voranschlagsbeträge<br />

§ 4. (1) Dem Voranschlag ist nur das sachlich begründete, einer sparsamen<br />

Wirtschaftsführung entsprechende, unabweisliche Erfordernis <strong>des</strong><br />

Verwaltungsjahres zugrundezulegen; dies ohne Rücksicht darauf, ob und<br />

welche Beträge in den unmittelbar vorangegangenen Verwaltungsjahren für<br />

den gleichen Verwendungszweck veranschlagt waren, oder ob die für den<br />

gleichen Verwendungszweck im Vorjahr bewilligten Beträge überhaupt nicht<br />

oder nicht zur Gänze aufgebraucht werden konnten oder durften.<br />

(2) Die Voranschlagsbeträge sind, soweit Unterlagen hiefür vorhanden,<br />

nachweisbar zu errechnen, sonst gewissenhaft und sorgfältig zu schätzen. Bei<br />

gleichbleibenden Verhältnissen sind der Schätzung die tatsächlichen<br />

Ergebnisse der unmittelbar vorangegangenen Jahre und <strong>des</strong> laufenden Jahres<br />

zugrundezulegen. Sonst sind die Entwicklung und mittlerweile eingetretene<br />

Änderungen der Rechtslage bzw. Änderungen in den Verwaltungseinrichtungen<br />

zu berücksichtigen.<br />

(3) Die Ermittlung der Voranschlagsbeträge ist entsprechend zu dokumentieren.<br />

Für die Veranschlagung von Ausgaben für Vorhaben größeren Umfanges,<br />

insbesondere baulicher Art, sind gegebenenfalls auch Unterlagen über<br />

Umfang und Art der Ausführung, Gesamtkosten, Folgekosten unter


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 3 -<br />

Berücksichtigung allfälliger Einnahmen sowie Finanzierung anzuschließen,<br />

gleichgültig ob es sich um in der Trägerschaft <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> geführte, oder um<br />

vom Land geförderte Maßnahmen handelt.<br />

(4) Bei Vorhaben, deren Finanzierung und Ausführung sich voraussichtlich über<br />

mehrere Jahre erstreckt, ist im Voranschlag jeweils nur jener Teilbetrag zu<br />

veranschlagen, der im betreffenden Verwaltungsjahr voraussichtlich fällig<br />

wird. Den Voranschlagsunterlagen gemäß Abs. 3 sind bei solchen Vorhaben<br />

Übersichten anzuschließen, welche Ausgaben- bzw. Einnahmenbeträge bisher<br />

veranschlagt und tatsächlich ausgegeben bzw. vereinnahmt wurden oder als<br />

unverbrauchte Mittel noch zur Verfügung stehen; darüber hinaus ist<br />

anzugeben, in welchen Jahresraten die restlichen Kreditmittel bereitgestellt<br />

werden sollen bzw. die restlichen Beiträge erwartet werden können. Mit der<br />

Bereitstellung von Mitteln in einem Voranschlag ist keinerlei Verpflichtung<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> ableitbar, in künftigen Verwaltungsjahren Mittel für denselben<br />

Zweck bereitzustellen. Zur Übernahme solcher Verpflichtungen bedarf es<br />

unter Vorlage der Unterlagen gemäß Abs. 3 eines gesonderten<br />

Landtagsbeschlusses über die Genehmigung dieser Vorhaben (§ 26 Abs. 8).<br />

(5) Die Voranschlagsbeträge sind in durch hundert teilbaren Euro-Beträgen<br />

festzusetzen.<br />

Trennung der Personal- und Sachausgaben<br />

§ 5. (1) Bei der Veranschlagung der Ausgaben sind die Ausgaben, welche Leistungen<br />

für Personal betreffen, von den Sachausgaben zu trennen.<br />

(2) Zu den Leistungen für Personal gehören:<br />

1. Geld- und Sachbezüge für die Beamtinnen und Beamten,<br />

Vertrags- und sonstigen Bediensteten<br />

2. Nebengebühren und Geldaushilfen<br />

3. Dienstgeberbeiträge und freiwillige Sozialleistungen<br />

(3) Innerhalb der Sachausgaben sind die Amtssachausgaben, die Ausgaben für<br />

Anlagen, die Förderungsausgaben und die sonstigen Sachausgaben gesondert<br />

zu veranschlagen.<br />

Veranschlagung der Personalausgaben sowie der Pensionen und sonstigen Ruhebezüge<br />

§ 6. (1) Die Grundlage für die Veranschlagung der Ausgaben für die Dienstbezüge der<br />

Beamtinnen und Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen<br />

sonstigen Bediensteten hat der Dienstpostenplan zu bilden. Die Bezüge dieser<br />

Bediensteten sind in der gesetzlichen, vertragsmäßigen oder durch sonstige<br />

Bestimmungen festgesetzten Höhe zu veranschlagen.


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 4 -<br />

(2) Die formale Gliederung <strong>des</strong> Dienstpostenplanes, der einen Teil <strong>des</strong><br />

Voranschlages bildet, hat in Anpassung an den Voranschlag zu erfolgen.<br />

(3) Die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge sind grundsätzlich<br />

zusammengefasst als Sachausgaben zu veranschlagen. Für betriebsähnliche<br />

Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen können die Pensionen<br />

und sonstigen Ruhebezüge als Ausgaben dieser Einrichtungen veranschlagt<br />

werden.<br />

Deckungsfähige Ausgaben<br />

§ 7. (1) Ausgaben, zwischen welchen nach ihrer Zweckbestimmung ein sachlicher<br />

oder verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, können zur besseren<br />

wirtschaftlichen Verwendung der Mittel durch besondere Darstellung oder<br />

entsprechenden Vermerk als gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt<br />

werden. Ausgaben, die in Sammelnachweisen zusammengefasst sind, sind<br />

gegenseitig deckungsfähig, soweit es sich um die gleiche Zweckbestimmung<br />

handelt.<br />

(2) Die Personalausgaben können als gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.<br />

(3) Ausgabenbeträge, deren Verwendung an Einnahmen gebunden ist, mit denen<br />

sie aufgerechnet werden sollen, sind bereits im Voranschlag entsprechend<br />

kenntlich zu machen.<br />

Zweckgebundene Einnahmen<br />

§ 8. (1) Einnahmen dürfen zur Verwendung für bestimmte Zwecke nur beschränkt<br />

werden, wenn dies durch Gesetz oder durch Beschluss <strong>des</strong> Landtages<br />

angeordnet ist, oder wenn die Entgegennahme von Beträgen an eine<br />

ausdrückliche Zweckwidmung gebunden ist.<br />

(2) Bei Voranschlagstellen, welche mit zweckgebundenen Einnahmen im<br />

Zusammenhang stehen, dürfen die Ausgaben nur bis zur Höhe der tatsächlich<br />

einfließenden Einnahmen geleistet bzw. die veranschlagten Beträge im<br />

Ausmaß von Mehreinnahmen überschritten werden. Zweckgebundene<br />

Einnahmen, die am Schluss <strong>des</strong> Verwaltungsjahres ihrem Zweck nicht<br />

zugeführt werden konnten, sind, soferne dieser Zweck fortdauert, in das<br />

nächste Verwaltungsjahr zu übertragen.<br />

(3) Soweit eine Aufstockung von Ausgabenbeträgen, die mit zweckgebundenen<br />

Einnahmen in Verbindung stehen, durch betragsmäßig festgesetzte<br />

Lan<strong>des</strong>mittel vorgesehen ist, kann über die Lan<strong>des</strong>mittel unabhängig von den<br />

zweckgebundenen Einnahmen verfügt werden.


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 5 -<br />

Einordnung der Ausgaben und Einnahmen<br />

§ 9. (1) Die Voranschlagsbeträge sind den, auf der Grundlage von Richtlinien gemäß<br />

§ 12 einzurichtenden, Ausgaben- bzw. Einnahmenvoranschlagstellen zuzuordnen.<br />

Ausnahmen sind nur für solche Ausgaben und Einnahmen zulässig,<br />

deren Veranschlagung im Einzelnen wegen ihrer Geringfügigkeit nicht<br />

zweckmäßig wäre (vermischte Ausgaben und vermischte Einnahmen).<br />

(2) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für<br />

denselben Verwendungszweck sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagstelle<br />

zusammenzufassen, soferne nicht berechtigte Gründe für<br />

eine gesonderte Darstellung im Voranschlag bestehen. Verfügungsmittel und<br />

Verstärkungsmittel sind als je einem Verwendungszweck dienend gesondert<br />

zu veranschlagen.<br />

Ordentlicher und außerordentlicher Haushalt<br />

§ 10. (1) Der Voranschlag kann sich in einen solchen <strong>des</strong> ordentlichen und <strong>des</strong> außerordentlichen<br />

Haushaltes teilen. Außerordentliche Einnahmen und außerordentliche<br />

Ausgaben sind als solche besonders zu kennzeichnen.<br />

(2) In den ordentlichen Haushalt gehören solche Einnahmen und Ausgaben, die<br />

der Art nach regelmäßig oder in kürzeren Zeitabschnitten wiederkehren,<br />

Zuführungen zum außerordentlichen Haushalt, Zuführungen zu und<br />

Entnahmen aus Rücklagen sowie Darlehen, die zur Bedeckung <strong>des</strong> ordentlichen<br />

Haushaltes bestimmt sind.<br />

(3) Ausgaben sind nur dann als außerordentliche zu behandeln, wenn sie der Art<br />

nach im Lan<strong>des</strong>haushalt lediglich vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach<br />

den normalen Rahmen erheblich überschreiten. Die Veranschlagung als<br />

außerordentliche Ausgaben ist jedoch nur insoweit zulässig, als sie ganz oder<br />

teilweise durch außerordentliche Einnahmen (z.B. durch Einnahmen aus<br />

Kreditaufnahmen, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen,<br />

Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf<br />

angesammelt worden sind, u.dgl.) gedeckt werden sollen.<br />

Zusammenfassung der Haushaltsausgaben und -einnahmen, Haushaltsausgleich<br />

§ 11. (1) Zur Ermittlung <strong>des</strong> Ergebnisses <strong>des</strong> Gesamthaushalts sind die voranschlagswirksamen<br />

Einnahmen und Ausgaben, getrennt nach ordentlichem und<br />

außerordentlichem Haushalt, zusammenzufassen. Ein Unterschiedsbetrag<br />

zwischen den voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben zuzüglich<br />

einer Ausgabenermächtigung ohne Zuordnung zu einer<br />

Ausgabenvoranschlagstelle ergibt den Haushaltsüberschuss oder -abgang<br />

(Bruttoüberschuss bzw. -abgang).


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 6 -<br />

(2) Für eine finanzwirtschaftliche Beurteilung der Gesamthaushaltsziffern sind in<br />

den voranschlagswirksamen Einnahmen enthaltene, den Finanzschulden <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> zuzurechnende Einnahmen, etwa aus Darlehensaufnahmen, oder in<br />

den voranschlagswirksamen Ausgaben enthaltene, die Finanzschulden <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> vermindernde Ausgaben, etwa für Darlehenstilgungen, auszuscheiden.<br />

Ein um derartige Gebarungen bereinigter Haushaltsüberschuss oder -abgang<br />

gemäß Abs. 1 stellt den Nettoüberschuss oder -abgang dar.<br />

(3) Im Rahmen der Bestimmungen <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts bzw. diesbezüglicher<br />

innerösterreichischer Stabilitätsvereinbarungen ist für die Ermittlung <strong>des</strong><br />

öffentlichen Defizits der Saldo der laufenden Gebarung zu ermitteln und<br />

dieser Saldo den Einnahmen und Ausgaben der Vermögensgebarung ohne<br />

Finanztransaktionen gegenüberzustellen; für die ländereinheitliche<br />

Darstellung sind die Richtlinien gemäß § 12 anzuwenden.<br />

(4) Zwischen den Ausgaben- und den Einnahmenbeträgen <strong>des</strong> Voranschlages ist<br />

der Haushaltsausgleich zu suchen. Unter Bedachtnahme auf die<br />

Bestimmungen <strong>des</strong> § 4 Abs. 1 hat sich das Ausmaß der zu veranschlagenden<br />

Ausgaben nach den Bedeckungsmöglichkeiten zu richten.<br />

(5) Für die Veranschlagung der Ausgaben ist nachstehende, nach der<br />

Dringlichkeit bestimmte Rangfolge maßgebend:<br />

1. Ausgaben zur Erfüllung gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger<br />

rechtlicher Verpflichtungen;<br />

2. Ausgaben zur Fortsetzung der in vorangegangenen Verwaltungsjahren<br />

begonnenen Vorhaben <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>;<br />

3. Ausgaben für im freien Ermessen gelegene Maßnahmen, wenn und<br />

soweit ihre Abweisung im allgemeinen öffentlichen Interesse oder aus<br />

sonstigen wichtigen Gründen nicht vertretbar erscheint;<br />

4. sonstige im freien Ermessen gelegene Ausgaben.<br />

(6) Zum Haushaltsausgleich sind Ausgaben gemäß Abs. 5 Z. 4 und, soweit<br />

erforderlich, auch Ausgaben gemäß Abs. 5 Z. 3 im entsprechenden Ausmaß<br />

zurückzustellen.<br />

Form und Gliederung <strong>des</strong> Voranschlages<br />

§ 12. (1) Form und Gliederung <strong>des</strong> Voranschlages (auch Beilagen, Maßnahmen zur<br />

statistischen Auswertung usw.) richten sich nach den vom Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

für Finanzen auf Grund <strong>des</strong> Finanz-Verfassungsgesetzes erlassenen<br />

Richtlinien.<br />

(2) Sofern solche Richtlinien nicht bestehen oder den Erfordernissen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

nicht genügen, ergehen diesbezüglich gesonderte Ausführungsbestimmungen.


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 7 -<br />

Verfahren der Genehmigung <strong>des</strong> Voranschlages<br />

§ 13. (1) Der Entwurf <strong>des</strong> Voranschlages ist nach den Dispositionen der<br />

Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw. <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>finanzreferenten von der nach den<br />

Organisationsvorschriften <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> zuständigen Direktion Finanzen zu<br />

erstellen. Zu diesem Zweck haben die bewirtschaftenden Stellen (§ 23 Abs.<br />

2) die nach den bezüglichen Anordnungen verfassten und begründeten<br />

Anträge mit den erforderlichen Nachweisungen fristgerecht vorzulegen. Für<br />

die sachliche und rechnerische Richtigkeit dieser Anträge sind die<br />

bewirtschaftenden Stellen verantwortlich. Im Zuge der Bearbeitung der<br />

Anträge können diese nötigenfalls auch abgeändert, ergänzt oder<br />

zurückgestellt werden.<br />

(2) Die Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw. der Lan<strong>des</strong>finanzreferent hat den<br />

Voranschlagsentwurf der Lan<strong>des</strong>regierung zur Beschlussfassung vorzulegen,<br />

die die Vorlage so rechtzeitig dem Landtag zuzuleiten hat, dass die<br />

Genehmigung <strong>des</strong> Voranschlages noch vor Beginn <strong>des</strong> Verwaltungsjahres<br />

erfolgen kann.<br />

Budgetprovisorium<br />

§ 14. Wird der Voranschlag nicht vor Beginn <strong>des</strong> folgenden Jahres beschlossen, so<br />

ist die Lan<strong>des</strong>regierung ermächtigt, den Lan<strong>des</strong>haushalt unter sinngemäßer<br />

Anwendung <strong>des</strong> Voranschlages für das letzte Finanzjahr zu führen. Dabei<br />

dürfen Ausgaben, sofern ihre Höhe nicht durch Gesetze oder sonstige<br />

generelle Normen zwingend vorgeschrieben ist, für einen Monat ein Zwölftel<br />

der veranschlagten entsprechenden Ausgabenbeträge <strong>des</strong> vorangegangenen<br />

Jahres nicht übersteigen. Spätestens nach Ablauf von drei Monaten <strong>des</strong><br />

folgenden Finanzjahres hat der Landtag durch Beschluss Vorkehrungen für<br />

die Haushaltsführung zu treffen.<br />

Nachtragsvoranschlag<br />

§ 15. (1) Wenn sich während <strong>des</strong> Verwaltungsjahres erhebliche Abweichungen vom<br />

Voranschlag oder unvorhergesehene und unabweisbare Erfordernisse ergeben,<br />

ist unter Berücksichtigung der näheren Bestimmungen <strong>des</strong> § 19 ein Nachtragsvoranschlag<br />

zu erstellen.<br />

(2) Bei der Erstellung <strong>des</strong> Nachtragsvoranschlages sind die Vorschriften für die<br />

Erstellung <strong>des</strong> Voranschlages sinngemäß anzuwenden.


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 8 -<br />

2. ABSCHNITT:<br />

A u s f ü h r u n g d e s V o r a n s c h l a g e s<br />

Rechtliche Bedeutung <strong>des</strong> Voranschlages<br />

§ 16. (1) Bindende Grundlage für die Gebarung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>haushaltes ist der vom<br />

Landtag genehmigte Voranschlag samt Nachträgen. Bis zur Genehmigung <strong>des</strong><br />

Voranschlages bildet das Budgetprovisorium (§ 14) die Grundlage für die<br />

Gebarung.<br />

(2) Durch die Genehmigung <strong>des</strong> Voranschlages bilden<br />

1. <strong>des</strong>sen Ausgabenbeträge die Höchstgrenze, bis zu der die<br />

bewirtschaftenden Stellen nach Maßgabe <strong>des</strong> Bedarfes während <strong>des</strong><br />

Verwaltungsjahres Zahlungsverpflichtungen eingehen dürfen,<br />

2. die Einnahmenbeträge die Min<strong>des</strong>tgrenze, die im Verwaltungsjahr erzielt<br />

werden soll.<br />

(3) Durch die Genehmigung <strong>des</strong> Voranschlages werden Ansprüche Dritter oder<br />

Verbindlichkeiten Dritter weder begründet noch aufgehoben.<br />

Verwendung der Ausgabenbeträge<br />

§ 17. (1) Die Ausgabenbeträge sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden und so<br />

zu verwalten, dass sie für alle bei den betreffenden Voranschlagstellen<br />

vorgesehenen Zweckbestimmungen ausreichen. Sie dürfen nach Maßgabe <strong>des</strong><br />

nachweislichen Bedarfes nur zu dem angegebenen Zweck und nicht eher und<br />

nur insoweit und insolange in Anspruch genommen werden, als dies<br />

unbedingt erforderlich ist und der Zweck, zu <strong>des</strong>sen Erreichung die Ausgaben<br />

bestimmt sind, noch andauert sowie die Voraussetzungen, die zur<br />

Veranschlagung geführt haben, noch bestehen. Eine Ausgabe hat unbedingt<br />

dann zu unterbleiben, wenn sie infolge einer inzwischen eingetretenen<br />

Änderung der Verhältnisse den öffentlichen Interessen widerspräche.<br />

(2) Die Lan<strong>des</strong>regierung kann eine zeitliche Einschränkung der Verfügbarkeit<br />

anordnen.<br />

(3) Für den gleichen Einzelzweck dürfen Ausgaben nicht zu Lasten<br />

verschiedener Voranschlagstellen geleistet werden.<br />

(4) Die Ausgabenbeträge <strong>des</strong> außerordentlichen Haushaltes dürfen nur insoweit<br />

in Anspruch genommen werden, als ihre Bedeckung im einzelnen gesichert<br />

ist.


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 9 -<br />

Verwendungsdauer der Ausgabenbeträge; Auslaufmonat<br />

§ 18. (1) Über die Ausgabenbeträge <strong>des</strong> ordentlichen Haushaltes darf, sofern nicht für<br />

einzelne Voranschlagstellen ausdrücklich die Übertragbarkeit auf<br />

nachfolgende Verwaltungsjahre festgelegt ist, nur bis zum Ablauf <strong>des</strong><br />

Verwaltungsjahres verfügt werden. Beträge, über welche am Schluss <strong>des</strong><br />

Verwaltungsjahres durch Anordnungen gemäß § 24 Abs. 1 noch nicht verfügt<br />

ist, gelten als erspart.<br />

(2) Die im außerordentlichen Haushalt veranschlagten Ausgabenbeträge sind<br />

grundsätzlich auf die nachfolgenden Verwaltungsjahre übertragbar.<br />

(3) Ersparte Ausgabenbeträge bei den mit Mittelübertragbarkeit<br />

gekennzeichneten Voranschlagstellen <strong>des</strong> ordentlichen Haushalts sowie bei<br />

den Voranschlagstellen <strong>des</strong> außerordentlichen Haushalts können zur<br />

weiteren Inanspruchnahme in Folgejahren unter der Voraussetzung<br />

übertragen werden, dass der Verwendungszweck andauert und sich eine<br />

Übertragung im Sinne einer sparsamen, wirtschaftlichen oder zweckmäßigen<br />

Wirtschaftsführung empfiehlt. Die Übertragung der ersparten<br />

Ausgabenbeträge sowie eine weitere Übertragung von in Vorjahren ersparten<br />

Ausgabenbeträgen erfolgt mit Genehmigung der Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw.<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>finanzreferenten durch Rücklagenzuführung, getrennt nach<br />

ordentlichem und außerordentlichem Haushalt. Durch eine Rücklagenbehebung<br />

im Folgejahr kann nach Maßgabe der Freigabe durch die<br />

Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw. den Lan<strong>des</strong>finanzreferenten über diese<br />

übertragenen Mittel zusätzlich zu den im Voranschlag vorgesehenen<br />

Ausgabenbeträgen verfügt werden. Eine kassenmäßige Bedeckung solcher<br />

Rücklagen ist aus finanzwirtschaftlichen Gründen nicht erforderlich.<br />

(4) Einnahmen und Ausgaben, deren Rechts- oder Entstehungsgrund (§ 26 Abs.<br />

4) noch im abgelaufenen Verwaltungsjahr gelegen ist, dürfen - ohne<br />

Rücksicht darauf, ob sie für dieses Jahr auch noch kassenmäßig vollzogen<br />

werden - nach Maßgabe entsprechender Ausführungsbestimmungen für<br />

Rechnung <strong>des</strong> abgelaufenen Verwaltungsjahres angeordnet werden<br />

(Auslaufmonat).<br />

Es ist aber unzulässig, kurz vor Ende <strong>des</strong> Verwaltungsjahres noch verfügbare<br />

Ausgabenbeträge für einen künstlich herbeigeführten Bedarf zu verwenden<br />

oder Rechnungen über nicht erbrachte Lieferungen oder Leistungen zur<br />

Zahlung anzuweisen, um restliche Ausgabenbeträge auszuschöpfen.<br />

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben<br />

§ 19. (1) Ausgaben, die eine Überschreitung von Ausgabenansätzen <strong>des</strong> Voranschlages<br />

erfordern (überplanmäßige Ausgaben) und Ausgaben, die der Art nach im<br />

Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben), bedürfen,


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 10 -<br />

sofern nicht die Bestimmungen der folgenden Absätze anzuwenden sind, der<br />

vorherigen Genehmigung <strong>des</strong> Landtages in einem Nachtragsvoranschlag (§<br />

15).<br />

(2) Über- oder außerplanmäßige Ausgaben <strong>des</strong> ordentlichen Haushaltes können<br />

von der Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw. vom Lan<strong>des</strong>finanzreferenten genehmigt<br />

werden, wenn deren Bedeckung durch Minderausgaben der selben Direktion<br />

erfolgt, außerdem bis zu einer vom Landtag vorgegebenen Höhe auch bei<br />

einer Bedeckung durch Minderausgaben einer anderen Direktion, oder wenn<br />

diese durch Beiträge Dritter oder korrespondierende sonstige Einnahmen<br />

bedeckt sind. Überplanmäßige Ausgaben können von der<br />

Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw. vom Lan<strong>des</strong>finanzreferenten auch durch<br />

Heranziehung von Verstärkungsmitteln genehmigt werden. Weiters kann die<br />

Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw. der Lan<strong>des</strong>finanzreferent über- oder<br />

außerplanmäßige Ausgaben bei betriebsähnlichen Einrichtungen genehmigen,<br />

wenn sie durch entsprechende Mehreinnahmen der betreffenden Einrichtung<br />

bedeckt sind.<br />

(3) Sollen über- oder außerplanmäßige Ausgaben <strong>des</strong> ordentlichen Haushaltes<br />

durch Minderausgaben einer anderen Direktion bedeckt werden, ist die<br />

Genehmigung der Lan<strong>des</strong>regierung einzuholen, sofern nicht der Landtag bis<br />

zu einer bestimmten Höhe die Genehmigung der Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw.<br />

dem Lan<strong>des</strong>finanzreferenten überträgt.<br />

(4) In dringenden Fällen, wenn es das Interesse <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> offensichtlich<br />

erfordert oder Gefahr im Verzuge ist, können, sofern Maßnahmen nach Abs. 2<br />

und 3 nicht möglich sind, bei gleichzeitiger Sicherstellung der Bedeckung<br />

gegen nachträgliche Genehmigung <strong>des</strong> Landtages von der Lan<strong>des</strong>regierung im<br />

Rahmen einer vom Landtag erteilten Ermächtigung unabweisbare über- oder<br />

außerplanmäßige Ausgaben genehmigt werden.<br />

(5) Die bewirtschaftenden Stellen haben den begründeten Antrag auf<br />

Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben in dem Zeitpunkt zu stellen, in dem<br />

bei Beobachtung der gebotenen Sorgfalt erkannt werden kann, dass mit dem<br />

veranschlagten Betrag bis zum Ende <strong>des</strong> Verwaltungsjahres das Auslangen<br />

nicht gefunden werden kann. Anträge auf Genehmigung von<br />

außerplanmäßigen Ausgaben dürfen nur gestellt werden, wenn die<br />

Dringlichkeit und das offensichtliche Interesse <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> an diesen<br />

Ausgaben feststeht. Die Anträge haben in beiden Fällen jene Ausgabenbeträge<br />

oder Mehreinnahmen zu bezeichnen, die zur Bedeckung dieser Ausgaben<br />

gebunden werden können.<br />

(6) Wenn in den Fällen der Abs. 2 bis 4 über- oder außerplanmäßige Ausgaben<br />

durch Einsparungen oder Mehreinnahmen bedeckt werden, so müssen<br />

gleichzeitig mit der diese Ausgaben genehmigenden Verfügung die zur<br />

Bedeckung herangezogenen Ausgaben- oder Einnahmenbeträge genau<br />

bestimmt und gebunden werden.


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 11 -<br />

(7) Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung auf wirtschaftliche<br />

Unternehmungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Oberösterreich</strong>, die einen eigenen<br />

Wirtschaftsplan aufstellen, wenn durch unvermeidliche Mehrausgaben oder<br />

Mindereinnahmen die im Voranschlag vorgesehenen Zuschüsse überschritten<br />

werden müssen.<br />

(8) Die in den vorstehenden Bestimmungen aufgezeigten Möglichkeiten zur<br />

Überschreitung einzelner Ausgabenbeträge dürfen auf Verfügungsmittel und<br />

Verstärkungsmittel nicht angewendet werden.<br />

Flexibilisierung der Gebarungsführung<br />

§ 19a. Mit Genehmigung der Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw. <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>finanzreferenten<br />

können für einzelne geeignete betriebsähnliche Einrichtungen<br />

sowie Verwaltungseinrichtungen, die im Rahmen der Voranschlagsgliederung<br />

<strong>des</strong> ordentlichen Haushalts in einem geschlossenen Gebarungskreis<br />

veranschlagt sind, für einen mehrjährigen Zeitraum, der auf die Eigenart und<br />

die Aufgabenstellungen dieser Einrichtungen abzustimmen ist, Ausnahmen<br />

von den Bestimmungen der §§ 7 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 21 Abs.1<br />

zum Zweck einer Flexibilisierung der Gebarungsführung festgelegt werden,<br />

wenn dadurch insbesondere eine bessere Umsetzung der Grundsätze der<br />

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erwartet werden kann<br />

und die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung sichergestellt ist. Hiezu<br />

sind von der Lan<strong>des</strong>regierung gesonderte Richtlinien zu erlassen.<br />

Einziehung der Einnahmen<br />

§ 20. (1) Die Einnahmen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> sind rechtzeitig und vollständig einzuziehen.<br />

Insbesondere sind für Lieferungen und Leistungen, die vom Land und seinen<br />

Einrichtungen an Dritte erbracht werden, soweit hiefür nicht öffentliche<br />

Abgaben oder Gebühren einzuheben sind, unverzüglich kostendeckende<br />

Ersätze oder gegebenenfalls entsprechende Beiträge geltendzumachen. Die<br />

Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw. der Lan<strong>des</strong>finanzreferent kann aus Gründen der<br />

Verwaltungsökonomie Bagatellgrenzen festsetzen, bis zu denen die Geltendmachung<br />

bzw. Einziehung von Forderungen sowie deren Vorschreibung bei<br />

der Lan<strong>des</strong>buchhaltung unterbleiben kann. Ausgenommen von einer<br />

Nichtgeltendmachung bleiben alle, durch Gesetz, durch<br />

verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen bzw. Verfügungen<br />

begründeten Ansprüche, weiters Forderungen im Rahmen von<br />

wiederkehrenden Zahlungen sowie alle sonstigen Gebühren, Ersätze oder<br />

Beiträge, die ihrem Wesen nach bar eingehoben werden bzw. bei denen aus<br />

der Art der Einhebung dem Land kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand<br />

erwächst, oder deren Geltendmachung aus grundsätzlichen Überlegungen<br />

erforderlich erscheint.


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 12 -<br />

Für die Einzahlung der Beträge ist, soweit dies nicht anderweitig festgelegt<br />

ist, eine vertretbare Frist festzusetzen. Für nicht termingerecht erbrachte<br />

Einzahlungen sind - soweit hiefür nichts anderes bestimmt ist oder nicht<br />

besondere Vereinbarungen getroffen sind - Mahnspesen und Verzugszinsen<br />

einzuheben. Nur in besonderen Härtefällen kann der Zinssatz ermäßigt, oder<br />

von einer Verzinsung gänzlich abgesehen werden. Jeder Verzicht auf eine<br />

Verzinsung ist aktenkundlich zu begründen.<br />

(2) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Forderungen <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> nicht verjähren.<br />

(3) Forderungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> dürfen nur gestundet werden, soweit ihre Erfüllung<br />

nicht gefährdet wird und die Stundung durch besondere Umstände<br />

gerechtfertigt erscheint. Gestundete Beträge sind zu verzinsen. Unter den<br />

gleichen Voraussetzungen können Ratenzahlungen eingeräumt werden. In<br />

besonderen Härtefällen kann der Zinssatz ermäßigt, oder von einer<br />

Verzinsung gänzlich abgesehen werden. Jeder Verzicht auf eine Verzinsung<br />

ist aktenkundlich zu begründen.<br />

(4) Abschreibungen von Forderungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> ohne schuldnachlassende<br />

Wirkung nach außen genehmigt<br />

a) die Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw. der Lan<strong>des</strong>finanzreferent, wenn<br />

1. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind<br />

oder<br />

2. Einziehungsmaßnahmen wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der<br />

Schuldnerin oder <strong>des</strong> Schuldners offenkundig aussichtslos sind und<br />

nicht angenommen werden kann, dass diese Maßnahmen zu einem<br />

Erfolg führen werden, oder<br />

3. die Kosten der Einbringung in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu<br />

den einzubringenden Beträgen stehen würden, es sei denn, dass wegen<br />

der grundsätzlichen Bedeutung <strong>des</strong> Falles eine Einziehung geboten ist.<br />

b) die Lan<strong>des</strong>regierung über Antrag der Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw. <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>finanzreferenten, wenn die Bedingungen gemäß lit. a Z. 1 bis 3<br />

nicht erfüllt sind.<br />

Die bewirtschaftenden Stellen haben die Voraussetzungen für eine<br />

Abschreibung genauestens und erschöpfend zu prüfen. Für Abschreibungen<br />

von Forderungen gemäß lit. a kann von der Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw. vom<br />

Lan<strong>des</strong>finanzreferenten eine Betragsgrenze festgesetzt werden, innerhalb der<br />

die bewirtschaftenden Stellen selbsttätig Abschreibungen verfügen dürfen.<br />

Innerhalb der vom Landtag bestimmten Schranken kann die Zuständigkeit zur<br />

Abschreibung gemäß lit. b der Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw. dem<br />

Lan<strong>des</strong>finanzreferenten eingeräumt werden.<br />

(5) Nachlässe von Forderungen, das ist der endgültige Verzicht auf den<br />

Anspruch, sind der Lan<strong>des</strong>regierung über Antrag der Lan<strong>des</strong>finanzreferentin<br />

bzw. <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>finanzreferenten vorbehalten, sofern nicht der Landtag


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 13 -<br />

innerhalb von ihm bestimmter Schranken die Zuständigkeit der<br />

Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw. dem Lan<strong>des</strong>finanzreferenten einräumt.<br />

(6) Abschreibungen von Forderungen, die von Gesetzes wegen erloschen sind,<br />

und Berichtigungen offensichtlicher Fehlvorschreibungen sind von der<br />

bewirtschaftenden Stelle selbst zu verfügen.<br />

(7) Abschreibungen ohne schuldnachlassende Wirkung nach außen gemäß Abs. 4<br />

bedeuten nur den Verzicht auf Eintreibung eines fälligen Anspruches ohne<br />

Verzicht auf den Anspruch selbst. Sie sind aber neuerdings vorzuschreiben<br />

und einzuziehen, wenn es amtsbekannt wird, dass die Voraussetzungen, die<br />

seinerzeit zur Abschreibung geführt haben, weggefallen sind.<br />

(8) Die Direktion Finanzen und im Einvernehmen mit der Direktion Finanzen die<br />

die Forderung begründende bewirtschaftende Stelle können, wenn ein<br />

Rechtsanspruch auf diese Forderung vom Gericht festgestellt wird, einem<br />

Vergleichsangebot im zivilgerichtlichen Verfahren oder im Ausgleichsverfahren<br />

nach der Konkursordnung mit der Wirkung eines teilweisen<br />

Verzichtes auf die Forderung gemäß Abs. 5 zustimmen, sofern nicht durch die<br />

Annahme eines bedingten Vergleiches im zivilgerichtlichen Verfahren oder<br />

im Ausgleichsverfahren nach der Konkursordnung die rechtzeitige Herbeiführung<br />

einer Entscheidung im Sinne <strong>des</strong> Abs. 5 möglich ist. Von einem<br />

solchen Verzicht sind die im Sinne <strong>des</strong> Abs. 5 zuständigen Organe umgehend<br />

unter Angabe der Gründe für die nicht erfolgte vorherige Befassung<br />

nachträglich in Kenntnis zu setzen.<br />

(9) Soweit für öffentliche Abgaben keine besonderen Vorschriften bestehen,<br />

gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.<br />

Verwendung der Einnahmen<br />

§ 21. (1) Alle Einnahmen <strong>des</strong> ordentlichen Haushaltes dienen zur Bedeckung der<br />

gesamten Ausgaben <strong>des</strong>selben, soweit nicht besondere Zweckwidmungen für<br />

einzelne Einnahmen bestehen.<br />

(2) Die Einnahmen <strong>des</strong> außerordentlichen Haushaltes dürfen nur für Ausgaben<br />

dieses Haushaltes verwendet werden. Unverbrauchte Einnahmen <strong>des</strong><br />

außerordentlichen Haushaltes sind bei den korrespondierenden Ausgabe-<br />

Voranschlagstellen in das nächste Verwaltungsjahr zu übertragen.<br />

(3) Einnahmen, die endgültig solche <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> sind und deren voranschlagswirksame<br />

Zuordnung feststeht, sind bei den entsprechenden<br />

Voranschlagstellen zu vereinnahmen.<br />

(4) Einnahmen, die endgültig nicht solche <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> sind (fremde Gelder) oder<br />

deren voranschlagswirksame Zuordnung nicht feststeht, sind als


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 14 -<br />

Verwahrgelder zu behandeln. Es ist ohne unnötigen Aufschub das<br />

Erforderliche zu unternehmen, dass fremde Gelder den Empfangsberechtigten<br />

ausgefolgt und die übrigen als Verwahrgelder behandelten Einzahlungen<br />

voranschlagswirksam vereinnahmt werden.<br />

Maßnahmen zur Sicherung <strong>des</strong> Gebarungsablaufes<br />

§ 22. Zur Sicherung <strong>des</strong> Gebarungsablaufes, insbesondere wenn sich während <strong>des</strong><br />

Verwaltungsjahres herausstellt, dass die Einnahmen nicht die veranschlagte<br />

Höhe erreichen, oder wenn es aus sonstigen Gründen die Finanzlage <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> erfordert, hat die Lan<strong>des</strong>regierung zu gegebener Zeit die vorgesehenen<br />

Ausgaben entsprechend einzuschränken.<br />

Ermächtigung zur Ausführung <strong>des</strong> Voranschlages<br />

§ 23. (1) Die Ausführung <strong>des</strong> Voranschlages obliegt der Lan<strong>des</strong>regierung. Nach<br />

Maßgabe der Geschäftsverteilung der Oö. Lan<strong>des</strong>regierung sind die<br />

Mitglieder der Lan<strong>des</strong>regierung in ihrem Zuständigkeitsbereich ermächtigt,<br />

Anordnungen im Rahmen <strong>des</strong> Voranschlages zu treffen.<br />

(2) Unter der Leitung <strong>des</strong> zuständigen Mitglieds der Lan<strong>des</strong>regierung sind die<br />

nach der Geschäftseinteilung <strong>des</strong> Amtes der Oö. Lan<strong>des</strong>regierung zur<br />

Besorgung der Geschäfte zuständigen Abteilungen für die in ihren<br />

Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagstellen anordnungsbefugt. In<br />

Ausübung der Anordnungsbefugnis tragen die zuständigen Abteilungen die<br />

Verantwortung für ihre Tätigkeit und führen die Bezeichnung<br />

"Bewirtschaftende Stelle".<br />

(3) Die Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw. der Lan<strong>des</strong>finanzreferent kann sich -<br />

unbeschadet der nach Abs. 1 und 2 gegebenen Zuständigkeit - die<br />

Anordnungsbefugnis für bestimmte Voranschlagstellen vorbehalten.<br />

(4) Im Falle der Übertragung der Bewirtschaftung gemäß Abs. 2 auf<br />

nachgeordnete Einrichtungen oder Verwaltungsstellen außerhalb <strong>des</strong> Amtes<br />

der Lan<strong>des</strong>regierung liegt die Anordnungsbefugnis und Verantwortung bei<br />

den nach der Organisationsstruktur dieser Stellen hiezu bestimmten Organen.<br />

Die Bestimmungen über die Ausführung <strong>des</strong> Voranschlages in den §§ 16 bis<br />

29 sowie allgemein für die bewirtschaftenden Stellen gelten sinngemäß.<br />

(5) Die Erteilung der Anordnungsbefugnis für Ausgaben und Einnahmen, die<br />

nicht voranschlagswirksam zu verrechnen sind, ist der Lan<strong>des</strong>finanzreferentin<br />

bzw. dem Lan<strong>des</strong>finanzreferenten vorbehalten.<br />

(6) Die bewirtschaftenden Stellen haben der mit der Verrechnung und dem<br />

Zahlungsvollzug der angeordneten Gebarung befassten Stelle ein Verzeichnis


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 15 -<br />

mit der eigenhändigen Unterschrift (Unterschriftsprobe) derjenigen Personen<br />

aufzustellen, die berechtigt sind, in ihrem Zuständigkeitsbereich Anordnungen<br />

zu treffen (anordnungsbefugte Organe). Zusätzlich zu den Unterschriftsproben<br />

sind für den Fall einer elektronischen Signatur jene Daten, die der Feststellung<br />

der Identität <strong>des</strong> Signators dienen, bekannt zu geben.<br />

Zahlungs-, Verrechnungs- oder Umbuchungsaufträge<br />

§ 24. (1) Für jede Ausgabe, die eine Minderung <strong>des</strong> Geldbestan<strong>des</strong> herbeiführt, muss<br />

von der zuständigen bewirtschaftenden Stelle ein Zahlungsauftrag erteilt<br />

werden. Für kassenunwirksame Ausgaben ist anstelle eines Zahlungsauftrages<br />

ein Verrechnungsauftrag zu erteilen. Ein Umbuchungsauftrag ist zu erlassen,<br />

wenn Ausgaben mit Einnahmen aufgerechnet werden oder sich die Zuordnung<br />

von Ausgabenanordnungen zu Voranschlagstellen nachträglich verändert; eine<br />

kassenmäßige Gebarung ist damit nicht verbunden.<br />

Zahlungs-, Verrechnungs- oder Umbuchungsaufträge dürfen im Rahmen der<br />

voranschlagswirksamen Gebarung nur erteilt werden, wenn Beträge für den<br />

beabsichtigten Zweck im Voranschlag vorgesehen sind oder hiefür die Voraussetzungen<br />

gemäß §§ 18 Abs. 3 oder 19 vorliegen.<br />

(2) Zahlungsaufträge sind so rechtzeitig zu erteilen, dass die Ausnützung von<br />

Zahlungsbegünstigungen gewährleistet ist und Fälligkeiten eingehalten<br />

werden können.<br />

(3) Die bewirtschaftende Stelle hat die formgerechte Beschaffenheit sowie die<br />

sachliche und rechnerische Richtigkeit der eine Anordnung begründenden<br />

Unterlagen (z.B. Rechnungen) zu gewährleisten. Mit der Erteilung der<br />

Anordnung durch das anordnungsbefugte Organ wird daher auch die sachliche<br />

und rechnerische Richtigkeit bestätigt.<br />

(4) Der Anordnung sind die begründenden Belege (Rechnungen udgl.)<br />

anzuschließen.<br />

Inhalt und Form der Zahlungsaufträge<br />

§ 25. (1) Die Zahlungsaufträge haben insbesondere zu enthalten:<br />

1. Namen und Anschrift bzw. Bankverbindung der Zahlungsempfängerin<br />

oder <strong>des</strong> Zahlungsempfängers (Kreditors);<br />

2. den zu leistenden Betrag in Ziffern, die Währung und die Weisung über<br />

allfällige Abzüge;<br />

3. Fälligkeit bzw. nähere Zahlungsbedingungen;<br />

4. den Zahlungsgrund unter Bezugnahme auf zugrunde liegende Unterlagen<br />

(Rechnungen udgl.);<br />

5. bei voranschlagswirksamer Gebarung die Voranschlagstelle sowie das<br />

Verwaltungsjahr; bei einer durchlaufenden Gebarung das entsprechende


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 16 -<br />

Vorschuss- bzw. Verwahrgeldkonto sowie das Verwaltungsjahr und<br />

allenfalls die Genehmigung zur Zahlung <strong>des</strong> Betrages;<br />

6. den Tag der Ausstellung;<br />

7. die eigenhändige oder elektronische Unterschrift eines anordnungsbefugten<br />

Organs der zuständigen bewirtschaftenden Stelle; die Verwendung<br />

von Namensstampiglien ist unzulässig.<br />

(2) Bei einer nachträglichen Änderung von Anordnungen ist die Genehmigung<br />

bzw. Bestätigung durch ein anordnungsbefugtes Organ der zuständigen<br />

bewirtschaftenden Stelle unter Beifügung der eigenhändigen oder<br />

elektronischen Unterschrift zum Ausdruck zu bringen.<br />

(3) Form und Inhalt der Zahlungsaufträge haben den diesbezüglichen Vorgaben<br />

der Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw. <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>finanzreferenten zu entsprechen.<br />

(4) Für Zahlungen gleicher Art an verschiedene Personen ist unter Einhaltung der<br />

allgemeinen Grundsätze eine Zusammenfassung in einem Zahlungsauftrag<br />

(Sammelanweisung) zulässig.<br />

(5) Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen für Rechnung eines Verwaltungsjahres<br />

aus dem gleichen Zahlungsgrund an die selbe Empfängerin bzw. den<br />

selben Empfänger kann ein Zahlungsauftrag auch als Daueranweisung unter<br />

Angabe der jeweiligen Fälligkeit und Höhe der anfallenden Teilbeträge<br />

erlassen werden.<br />

(6) Anzahlungen und Teilzahlungen sind zu Lasten <strong>des</strong> Ausgabenkredites der<br />

entsprechenden Voranschlagstelle anzuordnen. Sie sollen nur vereinbart und<br />

geleistet werden, soweit dies im allgemeinen Verkehr üblich oder wegen<br />

besonderer Umstände gerechtfertigt erscheint.<br />

Allgemeine Anordnungsvorschriften<br />

§ 26. (1) Ohne Verrechnung auf eine Voranschlagstelle dürfen voranschlagswirksame<br />

Ausgaben als Vorschüsse nur angeordnet werden, wenn die Verpflichtung zur<br />

Leistung zwar feststeht, die sofortige voranschlagswirksame Verrechnung<br />

aber trotz gewissenhafter Prüfung nicht möglich ist. Solche Vorschüsse sind<br />

längstens bis zum Ende <strong>des</strong> Verwaltungsjahres voranschlagswirksam zu<br />

verrechnen. Sind für derartige Ausgaben Mittel im Voranschlag nicht<br />

vorgesehen, so finden die Bestimmungen <strong>des</strong> § 19 über über- und<br />

außerplanmäßige Ausgaben Anwendung. Es ist unzulässig, Vorschüsse nur<br />

<strong>des</strong>halb zu leisten, weil veranschlagte Mittel nicht zur Verfügung stehen.<br />

Eine Anordnung von Vorschüssen für den Fall, dass Mittel erst im folgenden<br />

Voranschlag zur Verfügung stehen (Haushaltsvorgriff), ist mit Ausnahme der<br />

im § 38 Abs. 2 getroffenen Übergangsregelung nur mit Genehmigung <strong>des</strong><br />

Landtages möglich.


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- 17 -<br />

(2) Außer in den Fällen <strong>des</strong> Abs. 1 ist die Erteilung eines Zahlungsauftrages zu<br />

Lasten der Kassenmittel ohne gleichzeitige Belastung einer Voranschlagstelle<br />

unstatthaft, sofern es sich nicht um eine gemäß § 37 durchlaufend zu<br />

verrechnende Gebarung handelt.<br />

(3) Die vorschussweise Auszahlung von Beträgen zu Lasten einer<br />

Voranschlagstelle darf nur erfolgen, wenn es nach gewissenhafter Prüfung die<br />

besondere Art der Ausgabenleistung erfordert. Solche Vorschüsse sind<br />

ehestens, spätestens jedoch bis zum Ende <strong>des</strong> Verwaltungsjahres abzurechnen.<br />

(4) Für die gebarungsmäßige Zuordnung zu einem Verwaltungsjahr ist unter<br />

Berücksichtigung der Bestimmungen <strong>des</strong> § 18 Abs. 4 grundsätzlich der<br />

Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einnahmen und Ausgaben<br />

voranschlagswirksam angefallen sind. Ein Rechts- oder Entstehungsgrund für<br />

den Anfall und die Anordnung voranschlagswirksamer Einnahmen und<br />

Ausgaben liegt vor, wenn<br />

1. aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, verwaltungsbehördlicher oder<br />

gerichtlicher Entscheidungen oder Verfügungen, oder durch erbrachte<br />

entgeltliche Leistungen finanzielle Ansprüche <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> auf den<br />

Empfang von Geldleistungen unmittelbar begründet werden;<br />

2. aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, verwaltungsbehördlicher oder<br />

gerichtlicher Entscheidungen oder Verfügungen, oder durch Erfüllung<br />

<strong>des</strong> Rechtsgeschäftes die Pflicht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> zur Erbringung einer<br />

Geldleistung unmittelbar begründet wird.<br />

Die vorzeitige Anordnung von erst im Nachjahr voranschlagswirksam fällig<br />

werdenden Ausgaben, das Unterlassen der Anordnung voranschlagswirksam<br />

fälliger Einnahmen und Ausgaben, die Abhebung von Beträgen vor ihrer<br />

endgültigen Verwendung, insbesondere zur fruchtbringenden Anlage, sowie<br />

jede andere Gebarung, die zum Zwecke der Vorwegnahme oder Verschiebung<br />

der Inanspruchnahme von veranschlagten Beträgen vorgenommen wird, ist<br />

unstatthaft.<br />

(5) Ausgaben zulasten von Förderungskrediten, das sind Ausgaben im Rahmen<br />

der Gebarungsgruppen (finanzwirtschaftliche Gliederung) 4 bis 7, bedürfen,<br />

soferne der Landtag nicht Förderungen bis zu einer bestimmten Betragshöhe<br />

davon ausnimmt, eines vorherigen Beschlusses der Lan<strong>des</strong>regierung. Die<br />

Vergabe solcher Förderungsausgaben hat im Rahmen von Förderungsrichtlinien,<br />

die von der Lan<strong>des</strong>regierung zu beschließen sind, zu erfolgen.<br />

(6) Beiträge <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> zu Konkurrenzvorhaben dürfen grundsätzlich nur mit<br />

dem gesetzlichen Min<strong>des</strong>tmaß festgelegt und erst dann geleistet werden, wenn<br />

deren Finanzierung und insbesondere auch im Rahmen der einzelnen<br />

Vorhaben die Beitragsleistung anderer Gebietskörperschaften oder privater<br />

Interessenten sichergestellt bzw. erfolgt ist.<br />

Die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung hat auch bei gemeinsamen<br />

gemeinschaftlichen Förderungsaktionen im Rahmen der EU für kofinanzierte<br />

Beiträge <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> zu gelten.


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- 18 -<br />

(7) Investitionsvorhaben <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, die im außerordentlichen Haushalt<br />

veranschlagt sind, dürfen erst dann in Angriff genommen werden, wenn die<br />

Lan<strong>des</strong>regierung die zugrundeliegenden Planungsunterlagen und<br />

Kostenberechnungen, aus denen die Gesamtkosten und die Folgekosten zu<br />

ersehen sind, genehmigt hat. Änderungen solcher bereits genehmigter<br />

Vorhaben, dazu zählen auch die Änderungen der Baukosten, jedoch ohne<br />

Baukostenindexsteigerungen, sind der Genehmigung bzw. der Kenntnisnahme<br />

der Lan<strong>des</strong>regierung vorbehalten.<br />

(8) Rechtsverbindliche Verpflichtungen, welcher Art immer, zur Leistung von<br />

Ausgaben, die das Land über das laufende Verwaltungsjahr hinaus belasten,<br />

dürfen nur mit Genehmigung <strong>des</strong> Landtages eingegangen werden. Das<br />

Gleiche gilt für den Abschluss von Verträgen, deren Erfüllung die<br />

veranschlagten Ausgaben übersteigen würde. Zusagen zur Leistung von<br />

Ausgaben für im freien Ermessen gelegene Maßnahmen in den dem<br />

Verwaltungsjahr folgenden Jahren dürfen nur abgegeben werden, wenn die<br />

Förderung der betreffenden Maßnahme vom Landtag auch für die<br />

kommenden Jahre ausdrücklich genehmigt worden ist.<br />

(9) Von der Genehmigung <strong>des</strong> Landtages gemäß Abs. 8 sind Verträge mit ihrer<br />

Natur nach regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, insbesondere<br />

Dauerschuldverhältnisse, ausgenommen.<br />

(10) Zahlungsverpflichtungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> gemäß Abs. 8 sind von den<br />

bewirtschaftenden Stellen der Lan<strong>des</strong>buchhaltung zur Evidenthaltung und<br />

Aufnahme in den Nachweis über die noch nicht fälligen Verwaltungsschulden<br />

zu melden. Dies gilt auch für Zahlungsverpflichtungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> gemäß<br />

Abs. 9, wenn die von der Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw. vom Lan<strong>des</strong>finanzreferenten<br />

vorgegebenen Kriterien zutreffen.<br />

Anordnung der Personalausgaben<br />

§ 27. (1) Die Personalausgaben dürfen nur in dem gesetzlich, vertragsmäßig oder auf<br />

Grund besonderer Bestimmungen für die jeweiligen Fälligkeitstermine<br />

gebührenden Ausmaß mittels diesem Zweck entsprechenden Festsetzungen<br />

angeordnet werden; § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß.<br />

(2) Personalausgaben sind in der Regel zu Lasten <strong>des</strong> Haushaltsansatzes jenes<br />

Tätigkeitsbereiches anzuordnen, für <strong>des</strong>sen Zwecke die betreffenden<br />

Bediensteten ausschließlich oder vorwiegend verwendet werden. Hierbei ist es<br />

gleichgültig, ob die Bediensteten dem organisationsmäßigen Personalstand<br />

dieses Tätigkeitsbereiches angehören oder nicht und ob die Bezüge bei<br />

demselben veranschlagt sind oder nicht.


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- 19 -<br />

Empfangs-, Verrechnungs- oder Umbuchungsaufträge<br />

§ 28. (1) Die Einziehung von Einnahmen hat grundsätzlich auf Grund von Empfangsaufträgen<br />

zu erfolgen. Für kassenunwirksame Einnahmen ist anstelle eines<br />

Empfangsauftrages ein Verrechnungsauftrag zu erteilen. Ein Umbuchungsauftrag<br />

ist zu erlassen, wenn Einnahmen mit Ausgaben aufgerechnet werden<br />

oder sich die Zuordnung von Einnahmenanordnungen zu Voranschlagstellen<br />

nachträglich verändert; eine kassenmäßige Gebarung ist damit nicht<br />

verbunden.<br />

(2) Für die Ausstellung von Empfangs-, Verrechnungs- bzw. Umbuchungsaufträgen<br />

sowie für die Meldung nicht fälliger Verwaltungsforderungen gelten<br />

die Bestimmungen der §§ 24 bis 26 sinngemäß.<br />

Gebarungssicherung<br />

§ 29. (1) Anordnungen durch das gemäß § 23 Abs. 6 anordnungsbefugte Organ in<br />

Angelegenheiten, die eigene Person betreffend, sind unzulässig; dies gilt auch,<br />

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle<br />

Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ist in solchen Fällen bei einer<br />

bewirtschaftenden Stelle eine andere Zeichnungsberechtigte oder ein anderer<br />

Zeichnungsberechtigter nicht erreichbar, ist diese Anordnung der Direktion<br />

Finanzen unter Anschluss der die Anordnung begründenden Geschäftsstücke<br />

zur Mitzeichnung vorzulegen.<br />

(2) Die Anordnung der voranschlagswirksamen Gebarung und deren<br />

Verrechnung bzw. Vollzug dürfen nicht bei ein- und derselben Stelle vereinigt<br />

sein.<br />

(3) Die zuständigen bewirtschaftenden Stellen haben im Rahmen einer laufenden<br />

Überwachung dafür zu sorgen, dass die zur Verfügung stehenden<br />

Voranschlagskredite (unter Einbeziehung deckungsfähiger Kredite und aus<br />

Vorjahren übertragener Mittel, zuzüglich bzw. abzüglich allfälliger<br />

Krediterweiterungen bzw. –kürzungen sowie auch unter Berücksichtigung<br />

allenfalls gegebener Bindungen an Einnahmen sowie zeitlicher Einschränkungen<br />

in der Verfügbarkeit) durch die zu deren Lasten getroffenen<br />

Anordnungen und eingegangenen Verpflichtungen (aufgrund von<br />

Bestellungen, Vergaben, vorbereiteten Regierungssitzungsanträgen usw.) im<br />

Sinne <strong>des</strong> § 16 Abs. 2 Z. 1 nicht überschritten werden und die Höhe der<br />

jeweiligen Restkredite jederzeit ersichtlich ist. Sie haben auch Vorkehrungen<br />

zu treffen, dass im betreffenden Verwaltungsjahr budgetierte Einnahmen<br />

geltend gemacht und hereingebracht werden und dies im Sinne <strong>des</strong> § 16 Abs.<br />

2 Z. 2 laufend zu überwachen.


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 20 -<br />

(4) Für wirtschaftliche Unternehmungen, betriebsähnliche Einrichtungen und den<br />

bewirtschaftenden Stellen nachgeordnete Verwaltungsstellen gilt Abs. 1<br />

sinngemäß mit dem Unterschied, dass die Mitzeichnung von der<br />

übergeordneten Organisationseinheit einzuholen ist. Abs. 2 gilt nur insoweit,<br />

als die personelle Besetzung und die Größe und Eigenart dieser Einrichtungen<br />

die Einhaltung dieser Gebarungssicherungsvorschriften sinnvoll und<br />

zweckmäßig erscheinen lassen. Es ist jedoch auch bei diesen Einrichtungen<br />

auf eine den jeweiligen Umständen angepasste größtmögliche Sicherheit<br />

Bedacht zu nehmen. Ausnahmen von der Bestimmung <strong>des</strong> Abs. 2 bedürfen<br />

allerdings der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Lan<strong>des</strong>finanzreferentin<br />

bzw. <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>finanzreferenten.<br />

II. Hauptstück: Verrechnung<br />

Führung der Verrechnung<br />

§ 30. (1) Die Verrechnung der Gebarung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> besorgt die Lan<strong>des</strong>buchhaltung,<br />

die personenbezogene Verrechnung der Leistungen für Personal besorgt die<br />

Personalverrechnung.<br />

(2) Wenn es der Umfang und die Art der Gebarung erfordern, können zur<br />

Verrechnung Nebenbuchhaltungen eingerichtet werden.<br />

(3) Die Errichtung von Nebenbuchhaltungen, die funktionell Teile der<br />

Lan<strong>des</strong>buchhaltung sind, bedarf der Genehmigung der Lan<strong>des</strong>finanzreferentin<br />

bzw. <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>finanzreferenten.<br />

(4) Für wirtschaftliche Unternehmungen sind Sonderbuchhaltungen zulässig.<br />

Abs. 3 gilt sinngemäß.<br />

(5) Im Rahmen <strong>des</strong> Gebarungsvollzuges obliegt der zuständigen Buchhaltung<br />

neben der Verrechnung die Prüfung der Anordnungen gemäß § 31, die<br />

Einleitung und Kontrolle <strong>des</strong> Zahlungsvollzuges sowie die Rechnungslegung.<br />

Im Rahmen der Personalverrechnung obliegt die Prüfung der Anordnungen<br />

gemäß § 31 der Personalverrechnung.<br />

Prüfungen im Gebarungsvollzug<br />

§ 31. (1) Die Prüfungen im Gebarungsvollzug haben durch die gemäß § 30 zuständigen<br />

Stellen zu erfolgen. Sie haben die diesbezüglichen Anordnungen dahingehend


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 21 -<br />

zu prüfen, ob sie nach Form und Inhalt den Haushaltsvorschriften und den<br />

sonstigen Vorschriften entsprechen.<br />

(2) Anordnungen, bei denen festgestellt wurde, dass sie in Form und Inhalt nicht<br />

den Vorschriften entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn die<br />

bewirtschaftende Stelle die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrecht erhält.<br />

Trägt die bewirtschaftende Stelle den Einwendungen nicht oder nicht zur<br />

Gänze Rechnung, so ist dies von der bewirtschaftenden Stelle auf der<br />

Anordnung festzuhalten (Beharrungsvermerk). Derartige Fälle sind von der<br />

für die Prüfung im Gebarungsvollzug zuständigen Stelle der Direktion<br />

Finanzen sowie der jeweils zuständigen Direktion mitzuteilen.<br />

(3) Unabhängig von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 dürfen<br />

voranschlagswirksame Ausgaben-Anordnungen, für die eine Bedeckung im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Voranschlages nicht gegeben ist, nicht ausgeführt werden.<br />

(4) Das Nähere über Prüfungen im Gebarungsvollzug gemäß Abs. 1 ist in einer<br />

Dienstanweisung für die Lan<strong>des</strong>buchhaltung und die Personalverrechnung zu<br />

regeln.<br />

Gegenstand und Verfahren der Verrechnung<br />

§ 32. (1) Die Verrechnung hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu umfassen. Sie<br />

ist so einzurichten und zu führen, dass sie die für die Aufstellung <strong>des</strong><br />

Rechnungsabschlusses erforderlichen Gebarungsgrößen in einem<br />

geschlossenen Verfahren zu liefern vermag.<br />

(2) Die Verrechnung erfolgt im Allgemeinen nach den Grundsätzen der<br />

Kameralistik, bei den wirtschaftlichen Unternehmungen in der Regel nach den<br />

Grundsätzen der Doppik.<br />

(3) Jeder Verrechnungsvorgang muss durch Unterlagen, welche die Buchung<br />

begründen, belegt sein.<br />

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten für Sondervermögen, Stiftungen<br />

und Fonds sinngemäß mit der Maßgabe, dass auf deren Bedürfnisse und<br />

Eigenart Bedacht zu nehmen ist.<br />

Umfang der Verrechnung<br />

§ 33. (1) Die Verrechnung umfasst:<br />

1. die voranschlagswirksame Verrechnung,<br />

2. die durchlaufende Verrechnung.<br />

(2) Die Verrechnung hat zeitgeordnet und sachgeordnet zu erfolgen.


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 22 -<br />

(3) Die Abrechnung von Verlägen als Kreditteilen sowie die sonstigen, von nachgeordneten<br />

Verwaltungsstellen zu führenden Aufzeichnungen werden durch<br />

besondere Vorschriften geregelt, die nach den Grundsätzen der <strong>Haushaltsordnung</strong><br />

zu erstellen sind.<br />

Voranschlagswirksame Verrechnung im Allgemeinen<br />

§ 34. (1) Die voranschlagswirksame Verrechnung hat zu umfassen:<br />

1. alle Ausgaben und Einnahmen, die in Vollziehung <strong>des</strong> Voranschlages<br />

anfallen,<br />

2. alle überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und den<br />

Voranschlag überschreitende bzw. im Voranschlag nicht vorgesehene<br />

Einnahmen, die endgültig solche <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> sind,<br />

3. Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren (§ 2 Abs. 3).<br />

(2) Die voranschlagswirksame Verrechnung hat dem Voranschlag zu folgen.<br />

(3) Die voranschlagswirksamen Ausgaben und Einnahmen sind stets bei der<br />

hiefür vorgesehenen Voranschlagstelle zu verrechnen bzw. bei jener<br />

Voranschlagstelle, der sie ihrer Natur oder ihrem Rechtstitel nach zugehören.<br />

(4) Überplanmäßige Ausgaben und den Voranschlag überschreitende Einnahmen<br />

sind in voller Höhe bei derjenigen Voranschlagstelle zu verrechnen, die sie<br />

überschreiten. Überplanmäßige Ausgaben und Einnahmen, für deren<br />

Verrechnung geeignete Voranschlagstellen nicht bestehen und<br />

außerplanmäßige Ausgaben sind auf neue Voranschlagstellen zu verrechnen,<br />

die nach Maßgabe der vom Landtag vorgegebenen Ermächtigung die<br />

Lan<strong>des</strong>regierung bzw. die Lan<strong>des</strong>finanzreferentin oder der<br />

Lan<strong>des</strong>finanzreferent eröffnet.<br />

Bruttoverrechnung<br />

§ 35. (1) Die Verrechnung hat grundsätzlich ungekürzt (brutto) zu erfolgen.<br />

(2) Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze<br />

von Einnahmen oder Ausgaben handelt und der Rückersatz in demselben<br />

Verwaltungsjahr wie die dazugehörige Einnahme oder Ausgabe erfolgt<br />

(bedingt absetzbare Gebarungen). Bei Rückersätzen von Abgaben und von<br />

Ausgaben für Leistungen für Personal ist die Absetzung ohne zeitliche<br />

Beschränkung zulässig (unbedingt absetzbare Gebarungen).<br />

(3) In allen übrigen Fällen ist eine Absetzung nur auf Grund besonderer<br />

Anordnung der Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw. <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>finanzreferenten<br />

zulässig.


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 23 -<br />

Verrechnung nach Verwaltungsjahren<br />

§ 36. Die voranschlagswirksame Verrechnung ist für je<strong>des</strong> Verwaltungsjahr<br />

gesondert zu führen und abzuschließen. Sie umfasst<br />

1. die Verrechnung von Ausgaben und Einnahmen, die in Vollziehung <strong>des</strong><br />

laufenden Voranschlages angeordnet werden;<br />

2. die Verrechnung von Ausgaben, die auf übertragene Ausgabenbeträge<br />

aus Vorjahren angeordnet werden.<br />

Durchlaufende Verrechnung<br />

§ 37. (1) Die durchlaufende Verrechnung umfasst alle Ausgaben und Einnahmen, die<br />

nicht voranschlagswirksam zu verrechnen sind. Hiezu gehören:<br />

1. Geldverkehrsgebarungen,<br />

2. Abrechnungskonten der Nebenkassen,<br />

3. Ausgaben und Einnahmen, die endgültig nicht solche <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> sind,<br />

4. Einnahmen, deren Bestimmungszweck im Zeitpunkt <strong>des</strong> Vollzuges nicht<br />

festgestellt werden kann,<br />

5. Ausgaben und Einnahmen, deren voranschlagswirksame Verrechnung im<br />

Zeitpunkt <strong>des</strong> Vollzuges mangels Kenntnis der Voranschlagstelle nicht<br />

erfolgen kann (§ 26 Abs. 1),<br />

6. Hinterlegungsgebarungen (Kautionen, Haftrücklässe, Hinterlegungen)<br />

sowie Gebarungen vorübergehend treuhändig verwalteten Vermögens,<br />

7. Rechnungsabgrenzungsposten,<br />

8. Bereinigungen von Fehlbuchungen,<br />

9. Umschuldungen.<br />

(2) Andere Ausgaben und Einnahmen dürfen nur dann durchlaufend verrechnet<br />

werden, wenn hiedurch weder eine unwirtschaftliche Gebarung begünstigt<br />

noch eine Verschleierung der Rechnungslegung herbeigeführt werden kann<br />

und die Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw. der Lan<strong>des</strong>finanzreferent die<br />

durchlaufende Verrechnung für den einzelnen Fall oder hinsichtlich gewisser<br />

wiederkehrender Gebarungsfälle ausdrücklich zulässt.<br />

(3) Innerhalb der durchlaufenden Verrechnung sind korrespondierende Einnahmen<br />

und Ausgaben nicht von derselben Person anzuordnen.<br />

Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung<br />

§ 38. (1) Für die zeitliche Zugehörigkeit einer Ausgabe oder Einnahme zur Rechnung<br />

eines Verwaltungsjahres ist das auf der jeweiligen Buchungsanordnung angegebene<br />

Verwaltungsjahr maßgeblich.


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 24 -<br />

(2) Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung bereits in dem der voranschlagswirksamen<br />

Fälligkeit vorangehenden Verwaltungsjahr flüssiggemacht<br />

werden sowie Einzahlungen, die das folgende Verwaltungsjahr betreffen, sind<br />

im Wege der durchlaufenden Verrechnung in die voranschlagswirksame<br />

Verrechnung <strong>des</strong> folgenden Verwaltungsjahres überzuführen.<br />

Vermögensnachweisung<br />

§ 39. Die Verrechnung sämtlicher Ausgaben und Einnahmen hat derart zu erfolgen,<br />

dass jederzeit die ordnungsgemäße Erstellung von Vermögensnachweisungen<br />

im Sinne der vom Bun<strong>des</strong>ministerium für Finanzen auf Grund <strong>des</strong><br />

Finanz-Verfassungsgesetzes erlassenen Richtlinien möglich ist. Sofern solche<br />

Richtlinien nicht bestehen oder den Erfordernissen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> nicht genügen,<br />

ergehen diesbezüglich gesonderte Ausführungserlässe. Soweit sich die<br />

erforderlichen Daten nicht zwangsläufig aus der Verrechnung ergeben, sind<br />

zusätzlich geeignete Aufzeichnungen zu führen.<br />

Verrechnung von Hinterlegungen<br />

§ 40. Für die Verrechnung von Hinterlegungen gelten die Bestimmungen dieses<br />

Hauptstückes sinngemäß.<br />

III. Hauptstück: Zahlungsvollzug<br />

Arten der Kassen<br />

§ 41. (1) Den Zahlungsvollzug für die Gebarung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> besorgt die Lan<strong>des</strong>buchhaltung.<br />

Sie hat die Kassengeschäfte und die ihr sonst übertragenen Geschäfte<br />

als Lan<strong>des</strong>kasse im Rahmen <strong>des</strong> Buchhaltungsdienstes zu erledigen.<br />

(2) Wenn es der Umfang und die Art der Gebarungen erfordert, können zur<br />

Führung der Kassengeschäfte Nebenkassen eingerichtet werden.<br />

(3) Nebenkassen bilden funktionell Teile der Lan<strong>des</strong>buchhaltung. Ihre Errichtung<br />

bedarf der Genehmigung der Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw. <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>finanzreferenten.<br />

(4) Für wirtschaftliche Unternehmungen sind Sonderkassen zulässig. Abs. 3 gilt<br />

sinngemäß.


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 25 -<br />

(5) Zahlungsmittel dürfen nur von den zuständigen und hiezu befugten Organen<br />

der Kasse entgegengenommen oder geleistet werden. Bei Bedarf können für<br />

bestimmte Gebarungen mit Genehmigung der Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw.<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>finanzreferenten außerhalb der unter Abs. 1, 2 und 4 angeführten<br />

Einrichtungen Zahlungsvollzugsgeschäfte auch durch andere Organe<br />

erfolgen, und zwar<br />

1. durch Erteilung einer Inkassovollmacht zur unmittelbaren Einhebung<br />

von Geldleistungen (Inkassostellen);<br />

2. bei Genehmigung eines Verlages als Kreditteil (Verlagsstellen);<br />

3. durch dienstlich zur Verfügung gestellte Kreditkarten oder diesen<br />

gleichgestellten Entrichtungsformen, um damit bestimmte<br />

Zahlungsverpflichtungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> zu erfüllen.<br />

Die Lan<strong>des</strong>buchhaltung ist davon in Kenntnis zu setzen.<br />

Hinsichtlich der von den Neben- und Sonderkassen gemäß Abs. 2 und 4 zu<br />

vollziehenden Gebarungen kann die jeweilige Dienststellenleitung im<br />

unbedingt notwendigen Ausmaß Zahlungsvollzugsgeschäfte entsprechend<br />

Punkt 1. und 2. unter Beachtung der Buchhaltungsorganisationsvorschrift<br />

genehmigen. Derartige Kasseneinrichtungen werden einheitlich als<br />

Subkassen bezeichnet. Die Direktion Finanzen ist über die Einrichtung bzw.<br />

Auflassung solcher Zahlungsvollzugsstellen, gegebenenfalls im Wege der<br />

aufsichtsführenden Organisationseinheit, in Kenntnis zu setzen.<br />

(6) Die näheren Bestimmungen über die Besorgung der Aufgaben der Kassen und<br />

über Kassensicherungsmaßnahmen sind in der Buchhaltungsorganisationsvorschrift<br />

enthalten.<br />

Aufgaben der Kassen<br />

§ 42. Die Kassen haben für ihren Wirkungsbereich<br />

1. die Einnahmen einzuziehen und die Ausgaben zu leisten;<br />

2. Zahlungsmittel nach den näheren Anordnungen der Lan<strong>des</strong>finanzreferentin<br />

bzw. <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>finanzreferenten zu verwalten bzw. zu<br />

verwahren;<br />

3. auf Grund besonderer Anordnung weitere Geschäfte zu besorgen;<br />

4. die erforderlichen Aufschreibungen zu führen.<br />

Art <strong>des</strong> Zahlungsvollzuges<br />

§ 43. (1) Die Einzahlungen und Auszahlungen sind vorzugsweise im bargeldlosen<br />

Verkehr zu vollziehen.<br />

(2) Unter bargeldlos sind auch Zahlungen mittels Schecks, Bankomat- und<br />

Kreditkarten oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen zu verstehen.<br />

Die Entgegennahme bzw. Aushändigung solcher Zahlungsmittel ist nur


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 26 -<br />

Kassen oder mit Vollzugsaufgaben gemäß § 41 betrauten Organen gestattet.<br />

Die Entgegennahme von Wechseln zur Leistung von Einzahlungen ist<br />

unzulässig.<br />

Rechnungsführung der Kassen<br />

§ 44. (1) Über die vollzogenen Einnahmen und Ausgaben haben die Kassen<br />

fortlaufende Aufschreibungen nach den Grundsätzen der zeitgeordneten<br />

Verrechnung zu führen.<br />

(2) Die Aufschreibungen sind entsprechend zu belegen.<br />

(3) Die Belege sind nach Zahlungsvollzug zu entwerten.<br />

Kassenabrechnung<br />

§ 45. Die im § 41 angeführten Kassen bzw. Vollzugsstellen haben entsprechend den<br />

näheren Anordnungen der Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw. <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>finanzreferenten oder den anlässlich der Genehmigung der Kasse bzw.<br />

Vollzugsstelle getroffenen Vorgaben, zumin<strong>des</strong>t jedoch am Jahresende<br />

abzurechnen.<br />

Kassenprüfung<br />

§ 46. (1) Die Kassen sind regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls einer unvermuteten<br />

örtlichen Prüfung zu unterziehen.<br />

(2) Das Nähere über Kassenprüfungen bestimmt die Buchhaltungsorganisationsvorschrift.<br />

IV. Hauptstück: Rechnungslegung<br />

Erstellung <strong>des</strong> Rechnungsabschlusses<br />

§ 47. (1) Nach Ablauf <strong>des</strong> Verwaltungsjahres (einschließlich <strong>des</strong> Auslaufmonates) ist<br />

über die gesamte Gebarung auf Grund der Verrechnung der<br />

Rechnungsabschluss nach der Gliederung <strong>des</strong> Voranschlages zu erstellen.


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 27 -<br />

(2) Hinsichtlich der Form, der Beilagen und allfälliger Maßnahmen zur<br />

statistischen Auswertung usw. gelten die vom Bun<strong>des</strong>ministerium für<br />

Finanzen auf Grund <strong>des</strong> Finanz-Verfassungsgesetzes erlassenen Richtlinien.<br />

(3) Sofern solche Richtlinien nicht bestehen oder den Erfordernissen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

nicht genügen, ergehen diesbezüglich gesonderte Ausführungsbestimmungen.<br />

Umfang <strong>des</strong> Rechnungsabschlusses<br />

§ 48. (1) Der Rechnungsabschluss setzt sich zusammen<br />

1. aus dem Kassenabschluss,<br />

2. aus der Haushaltsrechnung.<br />

(2) Die Rechnungslegung der wirtschaftlichen Unternehmungen hat durch eine<br />

Vermögensbilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen.<br />

Verfahren der Erstellung und Genehmigung <strong>des</strong> Rechnungsabschlusses<br />

§ 49. (1) Der Rechnungsabschluss ist von der Lan<strong>des</strong>buchhaltung bis spätestens 31.<br />

Mai zu erstellen und im Wege der nach den Organisationsvorschriften <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> zuständigen Direktion Finanzen der Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw. dem<br />

Lan<strong>des</strong>finanzreferenten vorzulegen.<br />

(2) Die Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw. der Lan<strong>des</strong>finanzreferent hat den Rechnungsabschluss<br />

der Lan<strong>des</strong>regierung zur Vorlage an den Landtag zuzuleiten.<br />

V. Hauptstück: Vermögensverwaltung<br />

Lan<strong>des</strong>vermögen<br />

§ 50. (1) Das Lan<strong>des</strong>vermögen ist von den Organisationseinheiten, die dieses oder<br />

Teile <strong>des</strong>selben verwalten, in geeigneter Form evident zu halten.<br />

(2) In den bezüglichen Aufschreibungen ist das Sachvermögen vom übrigen<br />

Vermögen zu trennen.<br />

(3) Eine Bewertung <strong>des</strong> Sachvermögens hat im Allgemeinen zu unterbleiben.<br />

(4) Bei Veränderungen im Lan<strong>des</strong>vermögen, die gleichzeitig eine<br />

voranschlagswirksame Verrechnung bedingen, ist die Beziehung zum<br />

Lan<strong>des</strong>haushalt herzustellen.


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 28 -<br />

(5) Das Nähere über die Verwaltung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>vermögens wird durch besondere<br />

Ausführungsbestimmungen geregelt.<br />

Rücklagen<br />

§ 51. (1) Sind Rücklagen aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Bestimmungen<br />

gesondert auf nicht den allgemeinen Geldbeständen zuzuordnenden Konten zu<br />

veranlagen, ist bei deren Veranlagung gemäß § 52 vorzugehen.<br />

(2) Für die übrigen Rücklagen sind gesonderte Veranlagungen im Rahmen der<br />

allgemeinen Geldbestände nur unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung der<br />

Rücklagenzuführung vorzunehmen (Vorgangsweise bei der Veranlagung<br />

entsprechend § 52).<br />

(3) Sofern Rücklagen nicht ausdrücklich auf Grund entsprechender<br />

Bestimmungen gesondert zu veranlagen sind, ist eine kassenmäßige<br />

Bedeckung nur nach Maßgabe der finanziellen Situation <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

erforderlich. Gemäß § 18 Abs. 3 ist auch für Rücklagen zur Übertragung von<br />

Ausgabekrediten eine kassenmäßige Bedeckung nicht erforderlich.<br />

Veranlagung von Kassenbeständen<br />

§ 52. Bei der Veranlagung von Kassenbeständen (einschließlich in diesen<br />

enthaltener Rücklagen) ist dem Aspekt der Sicherheit und der Liquidität<br />

(Verfügbarkeit der Mittel für den Zahlungsverkehr) oberste Priorität<br />

einzuräumen. Unter Wahrung dieser Prämissen ist ein möglichst hoher Ertrag<br />

anzustreben.<br />

Wo bzw. in welcher generellen Form die Mittel veranlagt werden, ist von der<br />

Direktion Finanzen im Einvernehmen mit der Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw.<br />

dem Lan<strong>des</strong>finanzreferenten festzulegen.<br />

Fremdvermögen<br />

§ 53. (1) Fremdvermögen ist in geeigneter Form getrennt vom Lan<strong>des</strong>vermögen<br />

evident zu halten und gesichert zu verwahren.<br />

(2) Das Nähere über die Verwaltung <strong>des</strong> Fremdvermögens ist im Bedarfsfall<br />

durch besondere Ausführungsbestimmungen zu regeln.


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 29 -<br />

VI. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen<br />

Führung der Aufschreibungen<br />

§ 54. (1) Die Aufschreibungen sind entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer<br />

Buchführung (GoB) zu führen. Dabei gilt der Grundsatz <strong>des</strong> systematischen<br />

Aufbaus der Buchführung, der Grundsatz der Vollständigkeit und der<br />

Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit <strong>des</strong> Belegwesens und der<br />

Belegaufbewahrung.<br />

(2) Die Verrechnungsaufzeichnungen sind in der Regel getrennt nach<br />

Verwaltungsjahren zu führen.<br />

(3) Beim Einsatz der EDV muss durch die verwendeten Programme sichergestellt<br />

sein, dass die Aufzeichnungen lückenlos und nicht nachträglich veränderbar<br />

erfolgen.<br />

Aufbewahrung der Aufschreibungen und Belege<br />

§ 55. (1) Aufschreibungen und Belege sind zweckmäßig geordnet und sicher aufzubewahren.<br />

(2) Aufschreibungen und Belege sind min<strong>des</strong>tens sieben Jahre aufzubewahren.<br />

Die Frist läuft vom Tag der Entlastung an, das ist der Tag <strong>des</strong><br />

Landtagsbeschlusses zum jeweiligen Rechnungsabschluss. Die<br />

Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren gilt nicht, wenn aus Gründen der<br />

Beweissicherung, insbesondere zur Sicherung wichtiger dinglicher oder<br />

obligatorischer Rechte (z.B. Pfandbestellungsurkunden, Bankgarantien), eine<br />

längere Aufbewahrung geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn gegen<br />

Bedienstete oder gegen sonstige Personen (z.B. Empfangsberechtigte) eine<br />

Untersuchung anhängig ist und die damit im Zusammenhang stehenden<br />

Belege und Aufschreibungen bis zur Erledigung <strong>des</strong> Verfahrens benötigt<br />

werden. Ist eine verlängerte Belegaufbewahrung aus den vorgenannten<br />

Gründen erforderlich, so ist die Lan<strong>des</strong>buchhaltung hievon von der<br />

bewirtschaftenden Stelle in Kenntnis zu setzen.<br />

(3) Für die Ausscheidung und Vernichtung von Aufschreibungen und Belegen<br />

gelten die allgemeinen Bestimmungen der Skartierungsordnung <strong>des</strong> Amtes<br />

der Lan<strong>des</strong>regierung sinngemäß.


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

- 30 -<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

§ 56. Ausführungsbestimmungen zur <strong>Haushaltsordnung</strong> erlässt die Lan<strong>des</strong>finanzreferentin<br />

bzw. der Lan<strong>des</strong>finanzreferent. Soweit nach der <strong>Haushaltsordnung</strong><br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Oberösterreich</strong> oder sonstigen einschlägigen Vorschriften und<br />

Erlässen die Zustimmung bzw. Genehmigung der Lan<strong>des</strong>regierung oder der<br />

Lan<strong>des</strong>finanzreferentin bzw. <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>finanzreferenten erforderlich ist, ist<br />

diese, sofern nicht ausdrücklich eine bestimmte Zuständigkeit festgelegt ist,<br />

im Wege der Direktion Finanzen einzuholen.<br />

Erläuterung der Fachausdrücke<br />

§ 57. Bei Anwendung der <strong>Haushaltsordnung</strong> sind die in der Anlage<br />

zusammengefassten und erläuterten Begriffe zugrundezulegen.<br />

Wirksamkeitsbeginn<br />

§ 58. Die vorstehenden Bestimmungen der §§ 1 bis 57 ersetzen mit dem Zeitpunkt<br />

ihrer Beschlussfassung durch die Oö. Lan<strong>des</strong>regierung die bisherige<br />

<strong>Haushaltsordnung</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Oberösterreich</strong> vom 15. Juli 1963, Fin-3086/1-<br />

Schö-1963, in der Fassung der 10. Änderung vom 18. Jänner 1993, Fin-<br />

010000/36-I/Ni-1993.<br />

Anlage


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

Anlage - 1-<br />

zur <strong>Haushaltsordnung</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Oberösterreich</strong> (§ 57)<br />

Abgang<br />

Der Mehrbetrag der Ausgaben gegenüber den Einnahmen.<br />

Ablieferung<br />

Beträge, welche von wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit ihre Gebarung in einem<br />

Wirtschaftsplan dargestellt wird, an den Lan<strong>des</strong>haushalt abzuführen sind.<br />

Abrechnungskonten<br />

In der durchlaufenden Gebarung geführte, korrespondierende Konten zur Abwicklung <strong>des</strong><br />

Zahlungsverkehrs zwischen zwei Kassen.<br />

Absetzung<br />

Die rechnungsmäßige Verkürzung einer Ausgabe oder Einnahme um zugehörige Ersätze.<br />

Amtssachausgaben<br />

Alle Ausgaben, die erforderlich sind, um ein Amt verwaltungstechnisch einzurichten,<br />

betriebsfähig zu erhalten und zu betreiben (Investitionen in das Verwaltungsvermögen<br />

gehören zu den Ausgaben für Anlagen).<br />

Anordnungsbefugnis<br />

Die Befugnis, Zahlungs-, Empfangs-, Verrechnungs- und Umbuchungsaufträge zu erteilen.<br />

Ansatz<br />

Funktionelle Gliederung der Einnahmen und Ausgaben in der ersten bis fünften Dekade,<br />

finanzwirtschaftliche Gliederung in der sechsten Dekade eines sechsstelligen Ansatzes.<br />

Ausgaben für Anlagen<br />

Investitionen in das Verwaltungsvermögen, in das öffentliche Gut und in das<br />

Finanzvermögen.<br />

Betriebsähnliche Einrichtungen<br />

Einrichtungen zur Besorgung öffentlicher Aufgaben, bei denen die wirtschaftlichen Aufgaben<br />

jene der Hoheitsverwaltung überwiegen, und die möglichst eine Kostendeckung anstreben.<br />

Dauerschuldverhältnis<br />

Rechtsverhältnisse, bei denen der Umfang der zu erbringenden Leistung zwingend von der<br />

Dauer <strong>des</strong> Schuldverhältnisses abhängt (z.B. Dienstverträge, Bestandsverträge).


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

Anlage - 2-<br />

zur <strong>Haushaltsordnung</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Oberösterreich</strong> (§ 57)<br />

Deckungsfähigkeit der Ausgaben<br />

Ausgaben sind deckungsfähig, wenn Ersparungen bei einer Voranschlagstelle ohne<br />

besonderes Genehmigungsverfahren zum Ausgleich eines Mehrerfordernisses bei einer<br />

anderen Voranschlagstelle herangezogen werden dürfen. Es gibt gegenseitige<br />

Deckungsfähigkeit, das heißt unbeschränkte Deckungsfähigkeit, und einseitige<br />

Deckungsfähigkeit, bei der zwischen deckungsfähigen (passiven) und deckungsberechtigten<br />

(aktiven) Ausgabenbeträgen unterschieden wird.<br />

Dienstpostenplan<br />

Der Dienstpostenplan legt die Anzahl der für die Erfüllung der Aufgaben der<br />

Lan<strong>des</strong>verwaltung benötigten Dienstposten fest. Diese sind den Ansätzen <strong>des</strong> Voranschlages<br />

zugeordnet und werden in Funktionsgruppen dargestellt, wobei je fünf Funktionslaufbahnen in<br />

einer Gruppe zusammengefasst sind. Zusätzlich erfolgt eine Trennung in Beamtinnen und<br />

Beamte, Vertragsbedienstete I, Vertragsbedienstete II, Lehrpersonen und sonstige Bedienstete.<br />

Empfangsauftrag<br />

Belegbarer Auftrag zur Einziehung von Einnahmen.<br />

Förderungsausgaben<br />

Ausgaben für Maßnahmen Dritter, die zur Erfüllung kultureller, sozialer, wirtschaftlicher,<br />

sowie sonstiger staatspolitischer und gesellschaftspolitischer Aufgaben getroffen werden,<br />

soweit hiefür keine unmittelbare Gegenleistung erfolgt.<br />

Fremdvermögen<br />

Unter Fremdvermögen ist jener Vermögensteil zu verstehen, welcher nicht dem Land gehört,<br />

sondern von ihm nur verwaltet oder verwahrt wird.<br />

Gebarung<br />

Jede Tätigkeit, die Einnahmen zum Zweck oder Ausgaben zur Folge hat. In Bezug auf die<br />

Veranschlagung und Verrechnung wird begrifflich zwischen voranschlagswirksamer<br />

Gebarung (siehe auch den Begriff „Haushalt“) und durchlaufender Gebarung unterschieden.<br />

Gebarungsgruppen<br />

Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten und<br />

damit deren Zuordnung zu näher umschriebenen Gebarungsgruppen in der 6. Dekade eines<br />

Voranschlagsansatzes.<br />

Geldverkehrsgebarungen<br />

Durchlaufend zu verrechnende Gebarungen, die im Geldverkehr zwischen der Lan<strong>des</strong>kasse,<br />

den Nebenkassen und Zahlstellen anfallen.<br />

Haushalt<br />

Ausgaben und Einnahmen, die Gegenstand der Veranschlagung sind.


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

Anlage - 3-<br />

zur <strong>Haushaltsordnung</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Oberösterreich</strong> (§ 57)<br />

Innere Schulden<br />

Liqui<strong>des</strong> Finanzvermögen, das zur vorübergehenden Finanzierung eines Budgetdefizits<br />

herangezogen werden kann.<br />

Kassenabschluss<br />

Bestandteil <strong>des</strong> Rechnungsabschlusses, der die Kassengebarungen darstellt.<br />

Konkurrenzgebarung<br />

Gebarung eines Vorhabens, das von mehreren Gebietskörperschaften - mit oder ohne<br />

Beteiligung von Interessenten- gemeinsam finanziert wird. Eine solche Konkurrenz hat<br />

öffentlich-rechtlichen Charakter; es kommt ihr Rechtspersönlichkeit zu.<br />

Lan<strong>des</strong>vermögen<br />

Hiezu gehören alle Sachen, die im Eigentum <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> stehen, und alle Rechte, deren Träger<br />

das Land ist. Das Lan<strong>des</strong>vermögen besteht aus dem öffentlichen Gut, dem Verwaltungs- und<br />

Finanzvermögen.<br />

Personalausgaben (Leistungen für Personal)<br />

Alle Geld- und Sachbezüge für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten,<br />

Nebengebühren und Geldaushilfen, Dienstgeberbeiträge und freiwilligen Sozialleistungen.<br />

Unter Vertragsbediensteten und sonstigen Bediensteten sind ständige und nicht ständige<br />

Bedienstete zu verstehen.<br />

Alle übrigen Ausgaben- wie beispielsweise auch Ausgaben für Abgeordnete zum Landtag,<br />

Mitglieder der Lan<strong>des</strong>regierung und sonstige politische Funktionäre, oder Ausgaben für<br />

Pensionen (Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie Leistungen nach der Dienst- und Provisionsordnung<br />

für unkündbare Vertragsbedienstete <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Oberösterreich</strong> - DPO 1966)<br />

sowie auch Bezugsvorschüsse - zählen nicht zu den Personalausgaben und gehören demnach<br />

zu den Sachausgaben.<br />

Rechnerische Richtigkeit<br />

Die Gewährleistung durch die bewirtschaftende Stelle hat sich, etwa bei einer der Anordnung<br />

zugrunde liegenden Rechnung, insbesondere darauf zu beziehen, dass die Rechnung<br />

• im Original vorliegt,<br />

• den Empfangsberechtigten oder die Empfangsberechtigte enthält,<br />

• rechnerisch richtig ist und die Berechnungen den zugrunde liegenden Zahlenangaben<br />

(u.a. Zeitraum, Maßzahl, Gewicht, Einheitssatz, Entfernung), den maßgebenden<br />

Vorschriften, besonderen Verfügungen, Verträgen udgl. entsprechen,<br />

dass weiters die angebotenen oder vereinbarten Zahlungsbegünstigungen (Skonti, Rabatte)<br />

ausgenützt worden bzw. bei Schlussrechnungen die in einem Vermerk festzuhaltenden<br />

Abschlagszahlungen richtig abgezogen worden sind.<br />

Im Falle anderer, nicht in Form von Rechnungen vorliegender Unterlagen, die eine<br />

Anordnung begründen, ist im Sinne der vorstehenden Kriterien vorzugehen.


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

Anlage - 4-<br />

zur <strong>Haushaltsordnung</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Oberösterreich</strong> (§ 57)<br />

Rechnungsabgrenzungsposten<br />

Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung noch in dem der voranschlagswirksamen<br />

Fälligkeit vorangehenden Verwaltungsjahr flüssiggemacht werden, und Einzahlungen, die<br />

bereits das folgende Verwaltungsjahr betreffen. Solche Auszahlungen und Einzahlungen<br />

werden im Wege der durchlaufenden Verrechnung in die voranschlagswirksame Verrechnung<br />

<strong>des</strong> folgenden Verwaltungsjahres übergeführt.<br />

Rechnungsabschluss<br />

Die geordnete Nachweisung der Gebarungsergebnisse eines Verwaltungsjahres. Er ist<br />

Rechenschaftsbericht der für die Wirtschaftsführung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> verantwortlichen Organe und<br />

bildet die Grundlage für deren Entlastung durch den Landtag.<br />

Sachausgaben<br />

Alle voranschlagswirksamen Ausgaben, die nicht zu den Leistungen für Personal zählen.<br />

Sachgeordnete Verrechnung<br />

Aufzeichnung der Gebarungsfälle nach der Gliederung <strong>des</strong> Voranschlages.<br />

Sachliche Richtigkeit<br />

Die Gewährleistung durch die bewirtschaftende Stelle hat sich insbesondere darauf zu<br />

beziehen, dass<br />

• die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder<br />

Bestellung gut und zweckentsprechend ausgeführt ist und dass die Angaben über Zahl,<br />

Maß und Gewicht richtig sind (vereinbarungsgemäße Lieferung und Leistung),<br />

• die beschafften Gegenstände und Materialien in das Inventar- bzw. Materialverzeichnis<br />

eingetragen sind,<br />

• die Rechnungslegerin oder der Rechnungsleger alle ihm obliegenden Verpflichtungen<br />

erfüllt hat; auf bautechnischem Gebiet, dass die erbrachten Leistungen fachlich richtig<br />

sind.<br />

Die Beziehung zwischen dem Buchungsbeleg und dem Inventar- bzw. Materialverzeichnis ist<br />

herzustellen. Sind die gelieferten Materialien zum sofortigen Verbrauch bestimmt, so ist es<br />

ausdrücklich auf dem Buchungsbeleg zu bescheinigen.<br />

Sammelnachweis<br />

Sammelnachweise enthalten ordentliche Einnahmen oder Ausgaben, die sachlich eng<br />

zusammenhängen und <strong>des</strong>halb – ohne Rücksicht darauf, bei welchen Ansätzen sie<br />

veranschlagt sind – gemeinsam bewirtschaftet werden können.<br />

Sonstige Sachausgaben<br />

Ausgaben, die nach Ausscheidung der Personalausgaben, der Amtssachausgaben, der<br />

Ausgaben für Anlagen und der Förderungsausgaben verbleiben.<br />

Überschuss<br />

Der Mehrbetrag der Einnahmen gegenüber den Ausgaben.


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

Anlage - 5-<br />

zur <strong>Haushaltsordnung</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Oberösterreich</strong> (§ 57)<br />

Übertragene Ausgabenbeträge<br />

Bedeckte, in einem Verwaltungsjahr aber nicht verbrauchte Ausgabenbeträge, über die in den<br />

Nachjahren verfügt werden kann, ohne dass sie neuerlich zu veranschlagen sind.<br />

Umbuchungsauftrag<br />

Belegbarer Auftrag, durch den - unter Ausschaltung <strong>des</strong> Geldverkehrsa)<br />

bereits durchgeführte Buchungen von einem Konto auf ein anderes übertragen werden,<br />

b) Ausgaben und Einnahmen verschiedener Konten aufgerechnet werden.<br />

Verfügungsmittel<br />

Beträge für Zwecke, welche weder im Voranschlag einzeln darzustellen, noch in der<br />

Rechnung gesondert nachzuweisen sind.<br />

Verläge als Kreditteile<br />

Nachgeordneten Dienststellen nach besonderen Vorschriften zur Bestreitung laufender<br />

Ausgaben gegen Rechnungslegung flüssiggemachte Teile veranschlagter Ausgabenbeträge.<br />

Verrechnung<br />

Buchmäßige Aufzeichnung der einzelnen Gebarungsfälle.<br />

Verrechnungsauftrag<br />

Belegbarer Auftrag zur Buchung von grundsätzlich fälligen Ausgabenverbindlichkeiten oder<br />

Einnahmenansprüchen im Lan<strong>des</strong>haushalt, die nicht einen Geldfluss unmittelbar zur Folge<br />

haben.<br />

Verstärkungsmittel<br />

Ein zum Ausgleich von Überschreitungen im Voranschlag vorgesehener zweckfreier<br />

Ausgabenbetrag, der bei Inanspruchnahme lediglich im entsprechenden Ausmaß gebunden<br />

wird, während hinsichtlich der erfolgten Überschreitung lediglich auf die Bedeckung im<br />

Rahmen der Verstärkungsmittel verwiesen wird.<br />

Verwaltungskostenbeiträge<br />

Beträge, die einem Verwaltungszweig als Entgelt dafür angelastet werden, dass er aus den<br />

Aufwendungen eines anderen Verwaltungszweiges Nutzen zieht.<br />

Voranschlag<br />

Der Voranschlag ist Auftrag und Ermächtigung <strong>des</strong> Landtages, die Wirtschaft <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> zu<br />

führen. Er ist die Gegenüberstellung der voraussichtlich fälligen Einnahmen und Ausgaben<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> für einen bestimmten Zeitraum.


Referenzdokument VB 09 V1.1<br />

Anlage - 6-<br />

zur <strong>Haushaltsordnung</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Oberösterreich</strong> (§ 57)<br />

Voranschlagstelle<br />

Zusammenfassende Bezeichnung für die Gliederungselemente <strong>des</strong> Voranschlages<br />

Haushaltshinweis/Ansatz/Post. Die Gliederung und Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben<br />

<strong>des</strong> Voranschlages zu diesen Elementen ist in der Voranschlags- und<br />

Rechnungsabschlussverordnung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministers für Finanzen (VRV) festgelegt.<br />

Ergänzend dazu besteht hinsichtlich der postenweisen Gliederung das Postenverzeichnis <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> <strong>Oberösterreich</strong>.<br />

Vorschüsse gegen Ersatz<br />

Rückzahlbare Ausgaben <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, die etwa unter der Bezeichnung "Vorschuss" (z.B.<br />

Bezugsvorschuss) geleistet werden, rechtlich jedoch als Darlehen zu werten sind.<br />

Wirtschaftliche Unternehmungen<br />

Einrichtungen, die nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden.<br />

Zahlungsauftrag<br />

Belegbarer Auftrag zur Auszahlung oder Überweisung von Geldbeträgen.<br />

Zahlungsrückstände<br />

Zur Gebühr erhobene, noch nicht abgestattete Gebarungen.<br />

Zeitgeordnete Verrechnung<br />

Die Aufzeichnung der Gebarungsfälle in der Reihenfolge ihres zeitlichen Anfalles.<br />

Zuschuss<br />

Beträge, welche aus dem Lan<strong>des</strong>haushalt an wirtschaftliche Unternehmungen, soweit deren<br />

Gebarung in einem Wirtschaftsplan dargestellt wird, zu leisten sind.

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